Beschlussvorlage - 0686/08-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Hansstadt Rostock über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 19.11.2008
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanzausschuss
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06.11.2008
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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19.11.2008
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 22 der Kommunalverfassung des Landes M-V |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Finanzausschuss |
06.11.2008 17.00 |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Satzung
der Hansstadt Rostock über die Erhebung von Friedhofsgebühren
(Friedhofsgebührensatzung) |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0981/05-BV vom 01.03.2006 |
|
0981/05-BV vom 01.03.2006 |
Beschlussvorschlag |
Die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von
Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) wird beschlossen. |
finanzielle
Auswirkungen |
Absicherung
der Vorgaben im Haushalt – Unterabschnitt 7510 - Friedhöfe |
Begründung
Auf
der Grundlage der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind für die
Benutzung der kommunalen Friedhofseinrichtungen der Hansestadt Rostock
Benutzungsgebühren zu erheben. Dabei soll das veranschlagte Gebührenaufkommen
die voraussichtlichen gebührenrelevanten Kosten der Einrichtung decken.
In die Kalkulation der
Friedhofsgebühren wurden die Werte der Ergebnisjahresrechnung 2005 bis 2007 und
die Planwerte der Jahre 2008 und 2009 einbezogen. Grundlage der ermittelten
Daten bilden die Ergebnisse der jährlichen Haushaltsabrechnung des
Unterabschnittes 7510 und die Ergebnisse aus der Kosten- und Leistungsrechnung
für die Friedhöfe. Die Gesamtdarstellung aller Kosten nach Haushaltsstellen
erfolgt über den Betriebsabrechnungsbogen. Bei der Kalkulation wurden die
unterschiedlichen Leistungen berücksichtigt und die Äquivalenzkennziffernkalkulation
angewendet. Anhand des Anlagenverzeichnisses werden die Abschreibungen und
Verzinsungen des Anlagenkapitals nachgewiesen. Die im Verwaltungshaushalt
erwirtschafteten Abschreibungen (483.300 € HH-Planentwurf 2009) werden in
den Vermögenshaushalt des Unterabschnittes 7510 eingestellt und für notwendige
Ersatzinvestitionen genutzt.
Der vorgeschlagenen
Gebührenhöhe liegt der errechnete Mittelwert aus dem Kalkulationszeitraum von
fünf Jahren (2005 – 2009) zugrunde. Die allgemeinen Preissteigerungen der
letzten Jahre und die steigenden Aufwendungen bei der Unterhaltung der
Gemeinschaftsanlagen werden durch die Angleichung der Gebührensätze
ausgeglichen. Mit den vorgesehenen Gebührenveränderungen wird in den nächsten
Jahren eine 100 %ige Deckung der gebührenrelevanten Kosten erreicht. Die
nichtgebührenrelevanten Kosten zur Unterhaltung des Friedhofsbegleitgrüns
(ca. 350.000 €, ca. 10
% der Gesamtkosten) müssen weiterhin aus dem städtischen Haushalt finanziert
werden.
Roland Methling
Anlagen 1
Anlagen 2
Anlagen 3 – 7 (je
Fraktion und Finanzausschuss 1 x)
Anlagen 8
Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung
von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juni 2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.
Dezember 2007 (GVOBl. M-V, S. 410, 413) in Verbindung mit §§ 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
April 2005 (GVOBI. M-V 2005 S. 146), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.
Dezember 2007 (GVOBI. M-V, S. 410, 427), und der Satzung der Hansestadt Rostock
für die kommunalen Friedhöfe (Friedhofssatzung) vom 15. März 2006 hat die
Bürgerschaft der Hansestadt Rostock in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand
der Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe,
Neuer Friedhof Rostock, Westfriedhof Rostock und Neuer Friedhof Warnemünde
sowie ihrer Einrichtungen und für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden
Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenhöhe
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem
beiliegenden Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung
ist.
§ 3 Gebührenschuldnerin
und Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner/in
ist, wer die gebührenpflichtige Leistung beauftragt oder wer die Kosten der
Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder letztwilliger Verfügung zu
tragen hat.
(2) Mehrere
Gebührenschuldner/innen haften gesamtschuldnerisch.
§ 4 Entstehen
und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die
Gebührenpflicht entsteht mit Erteilung des Auftrages, ansonsten mit Erbringung
der Leistung.
(2) Dem/der
Gebührenschuldner/in wird ein Bescheid erteilt. Die Gebühren werden innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Bescheides fällig.
§ 5 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung tritt
am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über
die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Hansestadt Rostock
(Friedhofsgebührensatzung), vom 15. März 2006 außer Kraft.
Rostock,
Roland Methling
Oberbürgermeister
Anlage
Anlage
zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Hansestadt Rostock
(Friedhofsgebührensatzung)
Gebühren-bereich |
Gebührentatbestand |
Gebühren (Angaben in EUR) |
A |
Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes (20
Jahre) an einer |
|
|
1 Erdwahlgrabstätte
einstellig |
940 |
|
je weitere
Grabstelle |
855 |
|
2 Urnenwahlgrabstätte
bis zu 2 Urnen |
455 |
|
3 Urnenwahlgrabstätte
bis zu 4 Urnen |
635 |
|
4 Urnenwahlgrabstätte
bis zu 8 Urnen |
960 |
|
5
Urnenstelle
im Kolumbarium |
4.140 |
|
Die Gebühren beinhalten die anteilige Unterhaltung der
Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen sowie die Genehmigung für
Grabmale sowie für 20 Jahre Pflege und Unterhaltung bei der Gebühr 5 aus dem
Gebührenbereich A. |
|
B |
Gebühr für die Verlängerung des
Nutzungsrechtes (Gebührenbereich A 1 bis A 5) |
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|
1 Bei Verlängerung des
Nutzungsrechtes wird pro Jahr 1/20 der Gebühr erhoben. 2 Für mehrstellige
Erdwahlgrabstätten, in denen nur noch Urnen beigesetzt
werden können, wird bei Verlängerung pro Jahr 1/20 der
Gebühr Nr. 4 aus dem Gebührenbereich A
erhoben. |
|
C |
Gebühr für die Bereitstellung (20 Jahre) einer |
|
|
1 Erdreihengrabstätte |
940 |
|
2 Erdgrabstätte anonym |
2.075 |
|
3 Urnenreihengrabstätte
1 Urne |
260 |
|
4 Stelle
auf der Urnengemeinschaftsanlage / Aschestreuwiese |
695 |
|
5 Stelle auf der Urnengemeinschaftsanlage
mit Namensstele |
1.045 |
|
Die Gebühren beinhalten die anteilige
Unterhaltung der Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen. Die Genehmigung
für Grabmale bei den Gebühren 1 und 3 sowie für 20 Jahre Pflege und
Unterhaltung bei den Gebühren 2,
4 und 5 aus dem Gebührenbereich C. Die Anfertigung und Befestigung des Namens
unter dem Gebührenbereich C 5 ist eine
Sonderleistung und wird pro Buchstabe gesondert berechnet. |
|
D |
Gebühren für |
|
|
1 Aufbewahrung
eines Verstorbenen bis zur Bestattung bzw. Einäscherung |
80 |
|
2 Erdgrabstelle
öffnen und schließen |
560 |
|
3 Beisetzung
einer Urne bzw. Verstreuung der Asche |
190 |
|
4 Nachbestattung
auf einer belegten Erdgrabstelle, wenn die Ruhezeit bereits abgelaufen ist
und die Bodenverhältnisse dies zulassen |
920 |
|
5 zusätzliche
Beisetzung einer Urne, wenn die Größe der Grabstelle dies zulässt |
260 |
|
Die Gebühren beinhalten die Bereitstellung der
Kühleinrichtungen, das Abräumen und Sicherstellen der Grabbepflanzung von der
aufzugrabenden Stelle, die Gestellung sowie An- und Abfuhr des
Grabverbaumaterials, das Ausheben des Grabes bzw. Urnenloches sowie die
Verfüllung nach der Beisetzung, die Aufstellung der Streubecher, die Stellung
des Urnenträgers bei Urnenbeisetzungen, Kranz- und Gebindefahrten zur
Grabstätte und Auflegen der Kränze und Gebinde nach der Beisetzung, die
Bereitstellung der Urnen zur Beisetzung. |
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Gebühren-bereich |
Gebührentatbestand |
Gebühren (Angaben in EUR) |
E |
Gebühr für Feuerbestattungen |
|
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1 Einäscherungsgebühr |
240 |
F |
Gebühren für eine Trauerfeier |
|
|
1 Benutzung einer
Feierhalle mit Trauerfeier |
150 |
|
2 Benutzung einer
Feierhalle ohne Trauerfeier |
75 |
|
3 Benutzung
eines Abschiedsraumes |
65 |
|
Die Gebühren beinhalten den Empfang der Trauergäste, die
Ausgestaltung der Abschiedsräume und Feierhallen mit einer Standarddekoration
und die musikalische Umrahmung der Trauerfeier mit technischem Tonträger. |
|
G |
Gebühren für Ausbettungen |
|
|
1 Ausbettung
einer Urne |
220 |
|
2 Ausbettung
eines Sarges |
2.200 |
|
Die
Gebühren beinhalten das Öffnen und Schließen des Grabes bzw. Urnenlochs |
|
H |
Gebühr für die |
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|
1 Neuvermittlung
einer Grabstätte, Beurkundungen und Bescheiderstellung |
35 |
|
2 Beurkundungen
und Bescheiderstellung bei vorhandener Grabstätte |
25 |
|
3 Urnenversand |
55 |
|
4 Genehmigung zur Ausübung gewerblicher
Tätigkeit auf den Friedhöfen |
56 |
|
Die
Gebühren beinhalten die Tätigkeit der Verwaltung. |
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Für
Verstorbene bis zu 6 Jahren wird die Gebühr 50 v. H. für folgende
Gebührentatbestände erhoben:
-
Gebührenbereich
C Gebührentatbestände 1 und 3;
-
Gebührenbereich
D Gebührentatbestände 1, 2 und 3;
-
Gebührenbereich
E Gebührentatbestand 1.
Für perinatal
verstorbene Kinder wird eine Gebühr von 200 EUR erhoben. Diese Gebühr
beinhaltet die Aufbewahrung, Einäscherung und Beisetzung auf einer anonymen
Urnengemeinschaftsanlage.
Ein Verzicht auf einzelne Bestandteile der Leistungen begründet keinen Anspruch auf Erstattung eines Teiles der Gebühren.