Beschlussvorlage - 0686/08-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0686/08-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

67,10,14,20,30

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 der Kommunalverfassung des Landes M-V

 

17.10.2008

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

19.11.2008 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

06.11.2008 17.00

IV, gez. Matthäus

 

Gegenstand

beteiligt

Satzung der Hansstadt Rostock über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0981/05-BV vom 01.03.2006

 

0981/05-BV vom 01.03.2006

 

Beschlussvorschlag

Die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) wird beschlossen.

 

 

finanzielle Auswirkungen

Absicherung der Vorgaben im Haushalt – Unterabschnitt 7510 - Friedhöfe

 

 

Begründung

 

 

 

Auf der Grundlage der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind für die Benutzung der kommunalen Friedhofseinrichtungen der Hansestadt Rostock Benutzungsgebühren zu erheben. Dabei soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen gebührenrelevanten Kosten der Einrichtung decken.

 

In die Kalkulation der Friedhofsgebühren wurden die Werte der Ergebnisjahresrechnung 2005 bis 2007 und die Planwerte der Jahre 2008 und 2009 einbezogen. Grundlage der ermittelten Daten bilden die Ergebnisse der jährlichen Haushaltsabrechnung des Unterabschnittes 7510 und die Ergebnisse aus der Kosten- und Leistungsrechnung für die Friedhöfe. Die Gesamtdarstellung aller Kosten nach Haushaltsstellen erfolgt über den Betriebsabrechnungsbogen. Bei der Kalkulation wurden die unterschiedlichen Leistungen berücksichtigt und die Äquivalenzkennziffernkalkulation angewendet. Anhand des Anlagenverzeichnisses werden die Abschreibungen und Verzinsungen des Anlagenkapitals nachgewiesen. Die im Verwaltungshaushalt erwirtschafteten Abschreibungen (483.300 € HH-Planentwurf 2009) werden in den Vermögenshaushalt des Unterabschnittes 7510 eingestellt und für notwendige Ersatzinvestitionen genutzt.

 

 

 

 

 

 

Der vorgeschlagenen Gebührenhöhe liegt der errechnete Mittelwert aus dem Kalkulationszeitraum von fünf Jahren (2005 – 2009) zugrunde. Die allgemeinen Preissteigerungen der letzten Jahre und die steigenden Aufwendungen bei der Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen werden durch die Angleichung der Gebührensätze ausgeglichen. Mit den vorgesehenen Gebührenveränderungen wird in den nächsten Jahren eine 100 %ige Deckung der gebührenrelevanten Kosten erreicht. Die nichtgebührenrelevanten Kosten zur Unterhaltung des Friedhofsbegleitgrüns

(ca. 350.000 €, ca. 10 % der Gesamtkosten) müssen weiterhin aus dem städtischen Haushalt finanziert werden.

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

 

Anlagen 1

Anlagen 2

Anlagen 3 – 7 (je Fraktion  und Finanzausschuss 1 x)

Anlagen 8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

(Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V, S. 410, 413) in Verbindung mit §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005 S. 146), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBI. M-V, S. 410, 427), und der Satzung der Hansestadt Rostock für die kommunalen Friedhöfe (Friedhofssatzung) vom 15. März 2006 hat die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock in ihrer Sitzung am            folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1  Gegenstand der Gebühren

 

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, Neuer Friedhof Rostock, Westfriedhof Rostock und Neuer Friedhof Warnemünde sowie ihrer Einrichtungen und für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

 

§ 2 Gebührenhöhe

 

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 3  Gebührenschuldnerin und Gebührenschuldner

 

(1)   Gebührenschuldner/in ist, wer die gebührenpflichtige Leistung beauftragt oder wer die Kosten der Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder letztwilliger Verfügung zu tragen hat.

 

(2)   Mehrere Gebührenschuldner/innen haften gesamtschuldnerisch.

 

§ 4  Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

 

(1)   Die Gebührenpflicht entsteht mit Erteilung des Auftrages, ansonsten mit Erbringung der Leistung.

 

(2)   Dem/der Gebührenschuldner/in wird ein Bescheid erteilt. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig.

 

§ 5  Inkrafttreten/Außerkrafttreten

 

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Hansestadt Rostock (Friedhofsgebührensatzung), vom 15. März 2006 außer Kraft.

 

Rostock,

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

 

 

Anlage

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Hansestadt Rostock

(Friedhofsgebührensatzung)

 

Gebühren-bereich

Gebührentatbestand

Gebühren

(Angaben in EUR)

A

Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes (20 Jahre) an einer

 

 

1      Erdwahlgrabstätte einstellig

940

 

        je weitere Grabstelle

855

 

2      Urnenwahlgrabstätte bis zu 2 Urnen

455

 

3      Urnenwahlgrabstätte bis zu 4 Urnen

635

 

4      Urnenwahlgrabstätte bis zu 8 Urnen

960

 

5      Urnenstelle im Kolumbarium

4.140

 

Die Gebühren beinhalten die anteilige Unterhaltung der Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen sowie die Genehmigung für Grabmale sowie für 20 Jahre Pflege und Unterhaltung bei der Gebühr 5 aus dem Gebührenbereich A.

 

B

Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (Gebührenbereich A 1 bis A 5)

 

 

1       Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes wird pro Jahr 1/20 der Gebühr erhoben.

2       Für mehrstellige Erdwahlgrabstätten, in denen nur noch

        Urnen beigesetzt werden können, wird bei Verlängerung

        pro Jahr 1/20 der Gebühr Nr. 4 aus dem Gebührenbereich A

        erhoben.

 

C

Gebühr für die Bereitstellung (20 Jahre) einer

 

 

1       Erdreihengrabstätte

940

 

2       Erdgrabstätte anonym

2.075

 

3       Urnenreihengrabstätte 1 Urne

260

 

4       Stelle auf der Urnengemeinschaftsanlage / Aschestreuwiese

695

 

5      Stelle auf der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensstele

1.045

 

Die Gebühren beinhalten die anteilige Unterhaltung der Friedhofseinrichtungen und Friedhofsanlagen. Die Genehmigung für Grabmale bei den Gebühren 1 und 3 sowie für 20 Jahre Pflege und Unterhaltung bei den Gebühren 2, 4 und 5 aus dem Gebührenbereich C. Die Anfertigung und Befestigung des Namens unter dem Gebührenbereich C 5 ist eine Sonderleistung und wird pro Buchstabe gesondert berechnet.

 

D

Gebühren für

 

 

1       Aufbewahrung eines Verstorbenen bis zur Bestattung bzw. Einäscherung

80

 

2       Erdgrabstelle öffnen und schließen

560

 

3       Beisetzung einer Urne bzw. Verstreuung der Asche

190

 

4       Nachbestattung auf einer belegten Erdgrabstelle, wenn die Ruhezeit bereits abgelaufen ist und die Bodenverhältnisse dies zulassen

920

 

 

5       zusätzliche Beisetzung einer Urne, wenn die Größe der Grabstelle dies zulässt

260

 

Die Gebühren beinhalten die Bereitstellung der Kühleinrichtungen, das Abräumen und Sicherstellen der Grabbepflanzung von der aufzugrabenden Stelle, die Gestellung sowie An- und Abfuhr des Grabverbaumaterials, das Ausheben des Grabes bzw. Urnenloches sowie die Verfüllung nach der Beisetzung, die Aufstellung der Streubecher, die Stellung des Urnenträgers bei Urnenbeisetzungen, Kranz- und Gebindefahrten zur Grabstätte und Auflegen der Kränze und Gebinde nach der Beisetzung, die Bereitstellung der Urnen zur Beisetzung.

 

 

Gebühren-bereich

Gebührentatbestand

Gebühren

(Angaben in EUR)

E

Gebühr für Feuerbestattungen

 

 

1       Einäscherungsgebühr

240

F

Gebühren für eine Trauerfeier

 

 

1       Benutzung einer Feierhalle mit Trauerfeier

150

 

2       Benutzung einer Feierhalle ohne Trauerfeier

75

 

3       Benutzung eines Abschiedsraumes

65

 

Die Gebühren beinhalten den Empfang der Trauergäste, die Ausgestaltung der Abschiedsräume und Feierhallen mit einer Standarddekoration und die musikalische Umrahmung der Trauerfeier mit technischem Tonträger.

 

 

G

Gebühren für Ausbettungen

 

 

1       Ausbettung einer Urne

220

 

2       Ausbettung eines Sarges

2.200

 

Die Gebühren beinhalten das Öffnen und Schließen des Grabes bzw. Urnenlochs

 

H

Gebühr für die

 

 

1       Neuvermittlung einer Grabstätte, Beurkundungen und Bescheiderstellung

35

 

2       Beurkundungen und Bescheiderstellung bei vorhandener Grabstätte

25

 

3       Urnenversand

55

 

4       Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen

56

 

Die Gebühren beinhalten die Tätigkeit der Verwaltung.

 

 

Für Verstorbene bis zu 6 Jahren wird die Gebühr 50 v. H. für folgende Gebührentatbestände erhoben:

-      Gebührenbereich C Gebührentatbestände 1 und 3;

-      Gebührenbereich D Gebührentatbestände 1, 2 und 3;

-      Gebührenbereich E Gebührentatbestand 1.

 

Für perinatal verstorbene Kinder wird eine Gebühr von 200 EUR erhoben. Diese Gebühr beinhaltet die Aufbewahrung, Einäscherung und Beisetzung auf einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage.

 

Ein Verzicht auf einzelne Bestandteile der Leistungen begründet keinen Anspruch auf Erstattung eines Teiles der Gebühren.

 

 

 

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