Beschlussvorlage - 0560/08-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Realisierung der Haushaltskonsolidierung im Volkstheater Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 10.09.2008
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanzausschuss
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Erledigt
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Kulturausschuss
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Erledigt
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Hauptausschuss
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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10.09.2008
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer Öffentlichkeitsstatus
geändert |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 22 Abs. 3 Nr. 10 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Kulturausschuss Hauptausschuss |
21.08.2008 17:00 26.08.2008 17:00 |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Realisierung
der Haushaltskonsolidierung im Volkstheater Rostock |
II, gez.
Scholze |
bereits
gefaßte Beschlüsse 0738/05-BV,
0552/07-BV, 0697/07-BV |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
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finanzielle
Auswirkungen Stammkapital
in Höhe von 25.000 EUR |
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Begründung
Die
Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofes M-V vom 27. Oktober 2006 enthält
wesentliche Empfehlungen zur Herstellung eines rechtskonformen Haushaltes der
Hansestadt Rostock ab 2009. Das Volkstheater Rostock (VTR) hat nach der
derzeitigen Beschlusslage der Bürgerschaft einen Konsolidierungsbeitrag ab 2009
in Höhe von 2,2 Mio. EUR aus dem Haushaltssicherungskonzept 2006 bis 2009
(0738/05-BV) sowie 1,8 Mio. EUR aus dem Rahmenkonzept zur Haushaltssicherung
2007 bis 2010 (0552/07-BV) und dem Haushaltssicherungskonzept 2008 – 2011
zu erbringen.
In
Rostock sollte gemäß Haushaltsbeschluss 2008 der laufende Betrieb des VTR aus öffentlichen Mitteln in Höhe von 14.869,9
TEUR bezuschusst werden. Tatsächlich wird die Hansestadt Rostock 2008 aber ca.
16,5 Mio EUR aufwenden müssen.
Bereits
im September 2006 war die ehemalige Senatorin für Kultur, Schule und Sport
aufgefordert, strukturelle Einsparungen in Höhe von 3 Mio. EUR aufzuzeigen, um
im Jahre 2008 die fiskalische Reduzierung des Gesamtzuschusses des VTR von 2,2
Mio EUR unter Berücksichtigung der zu erwartenden Tarifveränderungen realisieren
zu können.
Weder
die zuständige Senatorin für Kultur, Schule und Sport, noch der gemäß
Intendantenvertrag für die Einhaltung des von der Bürgerschaft vorgegebenen
Budgets verantwortliche Generalintendant haben rechtzeitig die notwendigen
Maßnahmen eingeleitet.
Die
Nichterfüllung der Aufgaben des Senatsbereiches Kultur, Schule und Sport führt
nunmehr dazu, dass auch für das Haushaltsjahr 2009 ein Gesamtzuschuss in Höhe
von ca. 16,5 Mio EUR eingeplant werden muss.
Das
eigenständige betriebswirtschaftliche Handeln, die stärkere Eigenverantwortung,
Personalhoheit, die Unabhängigkeit bei künstlerischen Entscheidungen und klar
festgesetzte Aufsichtsregularien sind u. a. entscheidende Kriterien, die für
eine Rechtsumwandlung in eine Theater GmbH sprechen. Insbesondere die
ökonomische Eigenverantwortung einer GmbH kann sich bei Umsetzung der
Einsparvorgaben vorteilhaft auswirken.
Auf
Grundlage des Beschlusses der Bürgerschaft vom 17.10.2007 war daher die
Gründung der Volkstheater Rostock GmbH durch die Verwaltung vorzubereiten. Der
vorliegende Gesellschaftsvertrag berücksichtigt die angemessene Einflussnahme
der Hansestadt Rostock in der Gesellschaft.
Der
vorliegende Gesellschaftsvertrag ist durch die Verwaltung sowie einen Notar
rechtlich geprüft worden und kurzfristig beurkundungsfähig.
Die
Gründung der GmbH sollte zeitnah erfolgen. Dabei standen zwei Varianten zur
Auswahl. Zum einen die sog. Sachgründung, bei der vor der Gründung das Vermögen
der zukünftigen GmbH durch Inventur und Bewertung des beweglichen und
unbeweglichen vorhandenen Anlagevermögens festgestellt und in der
Eröffnungsbilanz eingestellt wird. Zum anderen die sog. Bargründung, bei der
zunächst lediglich das notwendige Stammkapital eingezahlt wird.
Durch
die Verwaltung wird die Variante der Bargründung auf Grund der erheblichen
Zeitvorteile präferiert. Haushaltsmittel zur Bewirkung der Einzahlung des
Stammkapitals in Höhe von 25.000 EUR stehen unter dem Haushaltstitel
2.3300.93000001 „Gründungskosten VTR GmbH“ in Höhe von 200.000 EUR
zur Verfügung.
Im
Anschluss an die Gründung der Gesellschaft müssen die Inventur und die
Bewertung des beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens erfolgen und nach
Feststellung als Kapitaleinlage durch Beschluss der Bürgerschaft in die
Gesellschaft eingelegt werden. Gleiches gilt für die Überleitung des Personals
des bisherigen Amtes. Auch die Überleitung kann nach der Gründung der
Gesellschaft separat erfolgen. Verantwortlich für die Umsetzung der notwendigen
Schritte der Inventur, der Bewertung des beweglichen und unbeweglichen
Anlagevermögens sowie die Überleitung des Personals ist die Verwaltung in
Abstimmung mit der Geschäftsführung der GmbH.
Übergangsweise
existieren nach diesem Beschluss zwei Strukturen nebeneinander, zum einen das
Amt 46 und zum anderen die GmbH.
Nach
Übertragung der Aufgaben des Amtes 46 und des Abschlusses des Betriebsübergangs
des Personals in die Volkstheater Rostock GmbH ist die Geschäftsführung der
Theater GmbH entsprechend des § 2 des Gesellschaftsvertrages der Volkstheater
Rostock GmbH vollständig für die Betreibung des Theaters verantwortlich.
Die
Verwaltung geht davon aus, dass der Prozess zum 31. Mai 2009 abgeschlossen
werden kann. Sollte sich die Überleitung verzögern, wird der Hauptausschuss
rechtzeitig informiert.
Die
Geschäftsführung hat die Aufgabe, die Gründung der Gesellschaft umzusetzen, die
Eröffnungsbilanz zu erstellen und den Senatsbereich für Jugend und Soziales,
Gesundheit, Schule und Sport, Kultur bei der Überleitung des Amtes 46 zu
begleiten und zu unterstützen.
Die
Gesellschaft erhält von der Hansestadt Rostock nach Vorlage eines
Wirtschaftsplanes in Anlehnung an die Eigenbetriebsverordnung
Mecklenburg-Vorpommern für das Rumpfgeschäftsjahr 2008 und für die kommenden
Jahre einen Zuschuss zum Verlustausgleich. Der Wirtschaftsplan wird der
Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorgelegt.
Roland
Methling
Anlage
Gesellschaftsvertrag
der
Volkstheater
Rostock GmbH
TEIL 1
ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
§ 1
Firma und Sitz der
Gesellschaft
1. Die Gesellschaft führt die Firma
Volkstheater
Rostock GmbH.
2. Sitz der Gesellschaft ist Rostock
§ 2
Gegenstand der
Gesellschaft
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke
im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft dient
der Förderung von Kunst und Kultur im Sinne
des Artikels 16 der
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
2. Gesellschaftszweck ist der Betrieb eines Mehrspartentheaters
sowie die Aufführung
von Bühnenwerken aller
Gattungen im Musik-, Tanz- und Sprechtheater
sowie die Darbietung
von Konzerten. Es soll durch künstlerisch wertvolle
Theatervorstellungen
und Konzerte volksbildend wirken und das Verständnis
breiter
Bevölkerungsschichten für die Theater- und Musikkultur wecken und
vertiefen.
3. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften
berechtigt, durch
die der
Gesellschaftszweck gefördert werden kann, insbesondere der Zusammenarbeit mit
vergleichbaren Unternehmen und Einrichtungen.
§ 3
Stammkapital und
Stammeinlagen
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
25.000,00 €
(in Worten
fünfundzwanzigtausend Euro).
2. Die Hansestadt Rostock übernimmt eine Stammeinlage in Höhe
von
18.750,00 €.
- 2 -
____________ übernimmt eine
Stammeinlage in Höhe von € ____________.
Die Stammeinlagen sind
in Geld zu erbringen und sofort in voller Höhe einzuzahlen.
3. Es ist beabsichtigt, weitere Gesellschafter in die
Gesellschaft aufzunehmen.
Über die Aufnahme
weiterer Gesellschafter entscheidet die Gesellschafterversammlung.
4. Mehrere Gesellschaftsanteile eines Gesellschafters können,
sobald sie voll
eingezahlt sind und
eine Nachschusspflicht nicht besteht, mit Zustimmung des
betroffenen
Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss zu einem Geschäftsanteil
zusammengelegt werden.
§ 4
Dauer der
Gesellschaft, Geschäftsjahr
1. Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
2. Das Geschäftsjahr ist das Spielzeitjahr vom 01.09. bis zum
31.08. des folgenden
Jahres. Das erste
Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt
mit der Eintragung im
Handelsregister und endet mit dem darauf folgenden
31. August.
§ 5
Selbstlosigkeit,
Begünstigungsverbot
1. Die
Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Der
Gesellschafter erhält keine Gewinnanteile – weder in offener
noch in verdeckter
Form – und in seiner Eigenschaft als Gesellschafter,
auch keine anderen
Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
3. Bei
seinem Ausscheiden erhält der Gesellschafter nicht mehr als seine eingezahlten
Kapitalanteile bzw. den gemeinen Wert der von ihm geleisteten Sacheinlagen
zurück.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Gesellschaftszweck fremd
sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Gesellschaft darf ihre Mittel ganz oder teilweise einer
Rücklage zuführen,
soweit dies
erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke zu erfüllen (§
58 Nr. 6 AO).
6. Soweit die Gesellschaft an Kapitalgesellschaften beteiligt
ist, kann sie ihre
Erträge und
Zuwendungen in den Grenzen des § 58 Nr. 7 b AO und im Rah-
- 3 -
men der
Zweckbestimmung der Zuwendungen auch zur Erhaltung ihrer Beteiligungsquote an
Kapitalgesellschaften einsetzen.
§ 6
Übertragung von
Geschäftsanteilen,
Kündigung des
Gesellschaftervertrages
und Auflösung der
Gesellschaft
1. Dieser Gesellschaftervertrag kann von jedem Gesellschafter
mit einer Frist
von 24 Monaten jeweils
zum 31. Juli des Kalenderjahres, frühestens jedoch
zum 31. Juli 2012,
gekündigt werden. Die Kündigung hat sowohl gegenüber
der Gesellschaft als
auch den anderen Gesellschaftern gegenüber durch eingeschriebenen Brief zu
erfolgen.
2. Kündigt ein Gesellschafter, so ist er verpflichtet, seinen
Geschäftsanteil auf
einen oder mehrere der
verbleibenden Gesellschafter oder auf einen von diesem
benannten Dritten zu
übertragen. Das Abtretungsentgelt beschränkt sich
auf die Rückerstattung
des eingezahlten Kapitalanteils.
3. Die Verfügung über Geschäftsanteile oder Verpfändung von
Geschäftsanteilen
oder von Teilen von
solchen bedarf der schriftlichen Einwilligung durch die
Gesellschafterversammlung.
4. Im Falle
der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen steht den übrigen Gesellschaftern ein
Vorkaufsrecht zu.
5. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht im Falle der Veräußerung
durch die Hansestadt
Rostock an andere
Gemeinden, Ämter und Landkreise. Die Hansestadt
Rostock wird in Fällen
der Absätze 3 und 4 die Gesellschafter rechtzeitig vorher
über eine geplante
Veräußerung informieren.
6. Für die Auflösung und die Abwicklung der Geschäfte der
Gesellschaft gelten
die gesetzlichen
Bestimmungen und die Regelungen dieses Vertrages.
§ 7
Vermögensbindung/Vermögensanfall
1. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei
Wegfall der
steuerbegünstigten
Zwecke können nur die eingezahlten Kapitalanteile und
der gemeine Wert der
von dem Gesellschafter geleisteten Sacheinlagen gemäß
§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO
zurückgezahlt werden.
2. Soweit das Gesellschaftsvermögen die eingezahlten
Kapitalanteile und den
gemeinen Wert der von
dem Gesellschafter geleisteten Sacheinlage übersteigt,
fällt es der
Hansestadt Rostock zur unmittelbaren und ausschließlichen
Verwendung für deren
steuerbegünstigten Zwecke zu.
- 4 -
§ 8
Liquidation
1. Die Liquidation erfolgt durch die Geschäftsführung, soweit
sie nicht durch Beschluss
der
Gesellschafterversammlung anderen Personen übertragen wird.
2. Durch
Gesellschafterbeschluss kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis
erteilt werden. Durch Gesellschafterbeschluss können
alle oder einzelne
Liquidatoren von den Beschränkungen des § 181 BGB
ganz oder teilweise
befreit werden.
§ 9
Finanzierung der
Gesellschaft
1. Die Gesellschaft erhält vom Gesellschafter Hansestadt Rostock
einen jährlich
festzulegenden
Zuschuss als Verlustausgleich. Darüber hinaus leitet die Hansestadt Rostock
Mittel, die ihr das Land für Theaterbetriebe zur Verfügung
stellt (z. B. im Wege
des Vorwegabzugs nach § 10c FAG), an die Gesellschaft
weiter.
2. Eine Nachschusspflicht der Gesellschafter besteht nicht.
TEIL II
VERFASSUNG DER
GESELLSCHAFT
§ 10
Organe der
Gesellschaft
Organe der Gesellschaft
sind:
a) der oder die
Geschäftsführer (Geschäftsführung)
b) der Aufsichtsrat
c) die
Gesellschafterversammlung.
A. DIE
GESCHÄFTSFÜHRUNG
§ 11
Geschäftsführung
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
2. Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung
bestellt,
wiederholte Bestellung
ist zulässig. Die Bestellung kann jederzeit, unbeschadet
etwaiger
Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen, von der
Gesellschafterversammlung
widerrufen werden.
- 5 -
3. Hauptamtliche Geschäftsführer werden auf die Dauer der
Bestellung (Abs. 2)
angestellt. Für die
Festsetzung der Bezüge und die Gewährung von Krediten
finden die §§ 87 und
89 Aktiengesetz Anwendung.
4. Der Aufsichtsrat stellt für die Geschäftsführung eine
Geschäftsordnung auf.
§ 12
Aufgaben der
Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft
selbstverantwortlich
nach Gesetz,
Gesellschaftervertrag und Geschäftsordnung.
2. Den
Geschäftsführern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich
und außergerichtlich.
3. Die Geschäftsführer nehmen grundsätzlich an den Sitzungen des
Aufsichtsrates
teil und berichten
über die Angelegenheiten der Gesellschaft, es sei denn,
der Aufsichtsrat
beschließt im Einzelfall ihre Nichtteilnahme. Hinsichtlich der
Berichtspflichten der
Geschäftsführung finden die Vorschriften des § 90 Aktiengesetz Anwendung.
4. Den Gesellschafter ist vierteljährlich über die Entwicklung
des Unternehmens
schriftlich durch die
Geschäftsführung zu berichten. Ihnen sind auf Anforderung
alle Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung der sich
aus den gesetzlichen
Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen benötigt.
Geschäftsführer, die
ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Gesellschaft zum
Ersatz des daraus
entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
5. Die Geschäftsführer haben den Public Corporate Governance Kodex
für die
Hansestadt Rostock
umzusetzen.
§ 13
Vertretung
1. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die
Gesellschaft allein. Sind
mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer
gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft
mit einem Prokuristen
vertreten.
2. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann jedoch
allen, mehreren
oder einzelnen
Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung
von den Beschränkungen
des § 181 BGB erteilt werden.
B. DER AUFSICHTSRAT
§ 14
Zusammensetzung,
Wahl und Amtszeit
- 6 -
1. Bei der Gesellschaft wird ein fakultativer Aufsichtsrat
bestellt. Der Aufsichtsrat
besteht aus fünf
Mitgliedern, die von der Gesellschafterversammlung gewählt
werden.
Davon entfallen
a) auf den
Gesellschafter _______________ ein Sitz und
b) auf den
Gesellschafter Hansestadt Rostock vier Sitze.
2. Die
Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder dauert bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, wird
nicht mitgerechnet. Ausscheidende Mitglieder können
wiedergewählt werden.
3. Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt jederzeit unter
Einhaltung einer
Frist von einem Monat
durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats
niederlegen. Die Amtsniederlegung ohne Einhaltung dieser Frist
ist zulässig, wenn
wichtige Gründe dafür vorliegen oder der Vorsitzende des
Aufsichtsrats damit
einverstanden ist.
4. Für jedes durch die Gesellschafterversammlung zu wählende
Aufsichtsratsmitglied
kann gleichzeitig mit
seiner Wahl ein Ersatzmitglied gewählt werden,
das Mitglied des
Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf
seiner Amtszeit
wegfällt. Ein Ersatzmitglied kann auch für mehrere Aufsichtsratsmitglieder
gewählt werden. Das Amt des Ersatzmitgliedes erlischt spätestens
mit Ablauf der
Amtszeit des wegfallenden Aufsichtsratsmitglieds.
§ 15
Konstituierung des
Aufsichtsrates
1. Nach Bestellung des Aufsichtsrates durch die
Gesellschafterversammlung ist
unverzüglich eine
Aufsichtsratssitzung einzuberufen. In dieser Sitzung wählt
der Aufsichtsrat für
die Amtszeit des Aufsichtsrates einen Vorsitzenden und
einen oder mehrere
stellvertretende Vorsitzende.
2. Scheiden im Laufe der Amtszeit der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter aus
ihrem Amt aus, hat der
Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl durchzuführen.
§ 16
Sitzungen des
Aufsichtsrates, Beschlussfassung
1. Der Aufsichtsrat setzt seine eigene Geschäftsordnung fest.
Für die Einberufung
seiner Sitzungen,
seine Beschlussfähigkeit und die Durchführung der
Sitzungen gelten
nachfolgende Bestimmungen. In der Geschäftsordnung können
zusätzliche
Regelungserfordernisse festgelegt werden.
2. Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen
des Aufsichtsrates
teil, sofern der
Aufsichtsrat oder der Vorsitzende im Einzelfall nichts an-
- 7 -
deres bestimmt. Sie
sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Vorsitzende
oder der Aufsichtsrat
eine Teilnahme verlangt. Der Vorsitzende kann außerdem
Berater oder
Sachverständige hinzuziehen.
3. Aufsichtsratssitzungen finden mindestens zweimal im
Kalenderjahr statt. Die
Sitzungen des
Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner
Verhinderung durch den
stellvertretenden Vorsitzenden (oder einen von ihnen)
mit einer Frist von
drei Wochen einberufen. In dringenden Fällen kann
die Einberufungsfrist
abgekürzt werden. Mit der Einladung sind die einzelnen
Tagesordnungspunkte
anzugeben. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte
aller Mitglieder, aus denen er sich zusammensetzt, an
der Beschlussfassung
teilnehmen.
4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen
gefasst, soweit nicht
gesetzlich andere Mehrheiten zwingend vorgeschrieben
sind. Der Vorsitzende
bestimmt den Sitzungsablauf. Ergibt eine Abstimmung
Stimmengleichheit,
gibt die Stimme des Vorsitzenden nicht den Ausschlag;
der
Aufsichtsratsvorsitzende entscheidet jedoch, ob in einem solchen Fall die
Abstimmung wiederholt
wird. Er ist berechtigt, die Sitzung um maximal eine
Woche zu vertagen.
5. Beschlüsse sollen nur zu solchen Tagesordnungspunkten gefasst
werden, die
rechtzeitig in der
Einladung angekündigt wurden. Ist ein Tagesordnungspunkt
nicht rechtzeitig
bekannt gegeben worden, darf ein Beschluss über dieses
Thema nur gefasst
werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Abwesenden
Aufsichtsratsmitgliedern
ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, der
Beschlussfassung
innerhalb einer angemessenen, vom Vorsitzenden festzusetzenden Frist
nachträglich zu widersprechen; der Beschluss wird nur wirksam,
wenn das abwesende
Aufsichtsratsmitglied nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Frist widerspricht.
6. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der
Beschlussfassung
des Aufsichtsrats
teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch andere
Aufsichtsratsmitglieder
überreichen lassen.
7. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann einen Beschluss des
Aufsichtsrats herbeiführen,
indem er schriftliche,
telegraphische oder telefonische Erklärungen
einholt, sofern kein
anderes Mitglied innerhalb einer angemessenen, vom
Vorsitzenden
festzusetzenden Frist diesem Vorgehen widerspricht.
8. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des
Aufsichtsrats von
dem Vorsitzenden oder
im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter
abgegeben.
9. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die
vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer
zu unterschreiben sind.
10. Ein Mitarbeiter des Beteiligungscontrollings der Hansestadt
Rostock nimmt an
den
Aufsichtsratssitzungen ohne Stimmrecht teil.
- 8 -
11. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben den Public Corporate
Governance
Kodex umzusetzen.
§ 17
Zustimmungsbedürftige
Geschäfte
1. Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass bestimmte Geschäfte
oder Arten von
Geschäften seiner
Zustimmung bedürfen. Zu diesen Geschäften gehören insbesondere
a) die Bestellung und
Abberufung von Prokuristen
b) der Wirtschaftsplan
und seine Änderung
c) die Übernahme von
Bürgschaftsgarantien sowie sonstigen Verpflichtungen
zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten
d) der Erwerb und die
Veräußerung von Vermögensgegenständen
e) die Aufnahme von
Krediten sowie die Gewährung von Darlehen ab einer
vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Wertgrenze
f) der Abschluss von
Vergleichen und der Verzicht auf Ansprüche
g)
Betriebsvereinbarungen und außertarifliche Leistungen
h) die Grundzüge der
Festsetzung der Eintrittspreise sowie die Abonnement-
bedingungen vor einer Theatersaison
i) die dem Aufsichtsrat
von der Gesellschafterversammlung überwiesenen
weiteren Aufgaben
j)
Wahl und Beauftragung des Wirtschaftsprüfers
k) alle
Stimmrechtsausübung der Geschäftsführung der Gesellschaft bei
Tochterunternehmen, welche auch bei der
Muttergesellschaft von wesentlicher
Bedeutung sind.
2. Maßnahmen und Geschäfte im Rahmen eines vom Aufsichtsrat
genehmigten
Wirtschaftsplanes
gelten als Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes.
Innerhalb eines
bestätigten Investitionsplanes sind Veränderungen zulässig,
soweit das
Gesamtvolumen nicht überschritten wird. Zustimmungspflichtig
sind dagegen auch
Investitionen innerhalb eines bestätigten Investitionsplanes,
durch die das
bestätigte Gesamtvolumen überschritten wird.
3. Wenn
zustimmungspflichtige Geschäfte keinen Aufschub dulden, darf die Geschäftsführung
mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates – oder
im Verhinderungsfall
seines Stellvertreters – selbstständig handeln. Die Gründe
für die
Eilentscheidung sind dem Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung mitzuteilen.
§ 18
Vergütung des
Aufsichtsrates
Die Tätigkeit des
Aufsichtsrates ist ehrenamtlich; der Anspruch auf Zahlung einer
Vergütung besteht
nicht. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner
Aufwendungen.
- 9 -
§ 19
Haftung
Für die
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93
Aktiengesetz
entsprechend mit der Ergänzung, dass Aufsichtsratsmitglieder gegenüber der
Gesellschaft dann nicht haften, wenn sie Weisungen der Gesellschafter
folgen.
C. DIE
GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG
§ 20
Ort
Die
Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.
§ 21
Einberufung der
Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung
wird mit eingeschriebenem Brief oder gegen
Empfangsbekenntnis
mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag durch
die Geschäftsführung
einberufen. In dieser Frist sind der Tag der Einberufung und
der Tag der
Versammlung nicht eingeschlossen. Die Ladung kann durch einen
Geschäftsführer
bewirkt werden, auch wenn er nicht einzelvertretungsberechtigt
ist. Tagungsort,
Tagungszeit und Tagesordnung sind in der Ladung mitzuteilen. In
dringenden Fällen kann
die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden, die
Dringlichkeit ist ein
einem solchen Fall in der Versammlung vor Eintritt in die Tagesordnung
festzustellen.
§ 22
Leitung der
Gesellschafterversammlung
1. Die Leitung der
Gesellschafterversammlung obliegt dem Vorsitzenden der
Gesellschafterversammlung,
der für jede Sitzung einen Schriftführer bestimmt.
Der Vorsitzende der
Gesellschafterversammlung wird jährlich (oder für längeren
Zeitraum) durch
Gesellschafterversammlung gewählt.
2. Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung der
Tagesordnung
abweichende
Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt
ferner die Art und
Form der Abstimmungen.
§ 23
Stimmrecht,
Beschlussfassung
1. Die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung werden,
soweit nicht zwingende
gesetzliche
Vorschriften Abweichendes bestimmen, mit einfacher
Stimmenmehrheit und,
soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher
Mehrheit des
anwesenden Kapitals gefasst.
- 10 -
Die
Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter
ordnungsgemäß geladen
und mindestens 75 von Hundert des Stammkapitals
vertreten sind. Wird
dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb einer
Woche durch
eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens zwei Wochen
eine erneute
Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung
einberufen werden.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden
Gesellschafter
beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2. Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung
gefasst werden.
Nachträglich können
Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit
der
Gesellschafterversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens drei
Tage vor der Gesellschafterversammlung in der in § 20 festgesetzten Form
bekannt gegeben worden sind. Dasselbe gilt für Anträge der Geschäftsführer oder
des Aufsichtsrates. Zur Beschlussfassung über den in der Versammlung gestellten
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung bedarf
es keiner Ankündigung. Die vorherige Bekanntgabe ist in Eilfällen entbehrlich,
wenn alle Gesellschaftervertreter mit der Behandlung einverstanden sind.
§ 24
Ordentliche
Gesellschafterversammlung
1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung hat innerhalb der
ersten acht Monate
jeden Geschäftsjahres
stattzufinden.
2. Sie beschließt insbesondere über die Verwendung des
Jahresergebnisses,
die Entlastung der
Mitglieder von Geschäftsführung und Aufsichtsrat, die Wahl
der
Aufsichtsratsmitglieder und die Bestellung des Abschlussprüfers.
§ 25
Außerordentliche
Gesellschafterversammlung
Außerordentliche
Gesellschafterversammlungen sind unverzüglich einzuberufen,
wenn:
a) Gesellschafter, die
mindestens 10 % der Stimmrechte auf sich vereinigen,
dies verlangen,
b) es im Interesse der
Gesellschaft erforderlich erscheint. Dies ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn der Abschlussprüfer
die Einberufung zur
Besprechung des Prüfungsberichtes oder zur
Erörterung der Lage der
Gesellschaft für erforderlich hält,
c) sich aus der
Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres
aufgestellten Bilanz ergibt, dass die
Hälfte des Stammkapitals verloren ist,
d) die Bestellung eines
Mitglieds der Geschäftsführung widerrufen werden
soll,
e) ein Gesellschafter
in einer von ihm unterschriebenen Eingabe unter Angabe
des Zwecks und der Gründe die Einberufung
der Versammlung verlangt.
- 11 -
Teil III
JAHRESABSCHLUSS UND
GEWINNVERWENDUNG,
BEKANNTMACHUNGEN,
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 26
Wirtschaftsplan,
Rechnungslegung, Jahresabschluss
1. Die
Geschäftsführer haben dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die
Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft
gewährleisteten.
2. Die Geschäftsführer haben jährlich einen Wirtschaftsplan und
eine fünfjährige
Finanzplanung in
sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist zu überarbeiten,
wenn sich im Laufe des Jahres zeigt, dass sich das Ergebnis erheblich
verschlechtern wird oder eine erhebliche Veränderung des Investitionsplanes
beabsichtigt ist.
3. Die Geschäftsführer haben in Anwendung der Vorschriften des
3. Buches des
Handelsgesetzbuches
für große Kapitalgesellschaften innerhalb der gesetzlichen
Fristen einen
Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und einen
Lagebericht aufzustellen.
4. Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den
Lagebericht zusammen
mit dem
Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach dem Eingang des
Prüfungsberichtes dem Aufsichtsrat vorzulegen. Beizufügen ist der Vorschlag,
den die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung für die Verwendung des Ergebnisses
gemäß § 29 GmbH-Gesetz machen wollen.
5. Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss, den
Lagebericht und den
Prüfungsbericht des
Abschlussprüfers nebst dem Bericht des Aufsichtsrates
über das Ergebnis
seiner Prüfung unverzüglich den Gesellschaftern vorzulegen.
§ 28
Offenlegung/Veröffentlichung/Bekanntmachung
1. Die
Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im elektronischen Bundesanzeiger und
im amtlichen Veröffentlichungsorgan der Hansestadt Rostock veröffentlicht.
2. Für die Offenlegung und die Veröffentlichung des
Jahresabschlusses in der
vorgeschriebenen Form
und der sonstigen Unterlagen sind die Vorschriften der §§ 325 bis 328 des
Handelgesetzbuches anzuwenden.
- 12 -
§ 29
Prüfung der
Gesellschaft
1. Die Gesellschaft unterliegt der gesetzlichen
Abschlussprüfung. Die Prüfung
erstreckt sich auch
auf den Jahresabschluss und den Lagebericht.
2. Die Prüfung bestimmt sich nach den jeweils geltenden
gesetzlichen Vorschriften
(z. B. GmbH, HGB, KPG)
und hat die Gegenstände des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu umfassen.
3. Die Organe der Gesellschaft können auch außerordentliche
Prüfungen durchführen
lassen.
4. Unabhängig von der Prüfung nach Absatz 1 bis 3 prüft das Rechnungsprüfungsamt
der Hansestadt
Rostock, dem im Übrigen die Rechte nach § 54 in Verbindung mit § 44 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumte werden, die Wirtschaftsführung der
Gesellschaft gemäß der von der Stadtverwaltung erlassenen Rechnungsprüfungsordnung.
§ 30
Kosten, Steuer
Die Gesellschaft trägt
die mit der Gründung verbundenen Kosten, insbesondere
Beratungs-, Notar-,
Gerichts- und Veröffentlichungskosten sowie etwaige Steuern.
§ 31
Schlussbestimmungen
1. Soweit in diesem Gesellschaftervertrag auf Rechtsvorschriften
Bezug genommen
oder auf sie verwiesen
wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
2. Soweit
in diesem Vertrag Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der
männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen
in weiblicher Sprachform.
3. Alle
das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft
und den Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit
nicht Kraft Gesetzes notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Das gilt auch
für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.
4. Soweit
in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen des
GmbH-Gesetzes und die ergänzenden kommunalrechtlichen Bestimmungen. Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihm aufgenommen
sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages
nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag
eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige
wirksame Bestimmung als vereinbart,
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welche dem Sinne und
Zweck dieses Vertrages entspricht, hätte man die Angelegenheit von vornherein
bedacht.
Rostock, den ______________