Antrag - 0366/08-A
Grunddaten
- Betreff:
-
Berücksichtigung aller Kosten des Schullastenausgleiches nach § 110 bzw. 115 Schulgesetz M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 04.06.2008
- Vorlageart:
- Antrag
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Schule, Hochschule und Sport
|
|
|
|
21.05.2008
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
|
|
|
04.06.2008
|
finanzielle
Auswirkungen |
mögliche Mehreinnahmen durch höhere Forderungen an die Nachbarkreise bzw. -gemeinden |
Begründung
Das Schulgesetz MV und die
Schullastenausgleichsverordnung (SchLAVO M-V) schreiben verbindlich vor, das die o.g. Schullasten
des Schulträgers zu berechnen sind.
Die Inkostenstellung von
Kreditzinsaufwendungen und der anteiligen Verwaltungskosten nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 SchulG M-V steht der Hansestadt
Rostock gegenüber den Kreisen bzw. Gemeinden, die ihre Schüler nach Rostock
entsenden, im Rahmen des Schullastenausgleiches nach § 115 SchulG M-V und
nachrangigen Rechtsordnungen zu.
Es sind keine Gründe erkennbar, auf diese rechtmäßigen Einnahmen zu verzichten.
Ebenfalls beabsichtigen wir
mit diesem Antrag, den finanziellen Effekt einer möglichen Änderung in der
Verwaltungsführung bei diesem Punkt für die Hansestadt darlegen zu lassen.
Prof. Dr. Norbert Ulfig
Vorsitzender