Beschlussvorlage - 0282/08-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0282/08-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

10,20,30

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V).

 

30.04.2008

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

04.06.2008 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

15.05.2008 17:00

II, gez. Scholze

 

Gegenstand

beteiligt

Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Spielvergnügungssteuersatzung)

 

 

 

 

bereits gefasste Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

keine

keinen

0281/08-BV

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Spielvergnügungssteuersatzung). (Anlage)

 

 

finanzielle Auswirkungen

HHSt. 01.9000.0211;     910.000 EUR

 

Begründung

1. Anlass

 

Bei der Bearbeitung zur Neufassung der rückwirkenden Satzung ist aufgefallen, dass eine Vielzahl von Klarstellungen, Ergänzungen und Änderungen angezeigt sind, welche nicht umfänglich mit Rückwirkung in Kraft treten können. Die für erforderlich gehaltenen Änderungen sollen durch die vorgelegte Neufassung der Vergnügungssteuersatzung, die zum 1. Juli 2008 in Kraft treten soll, erfolgen.

 

Die gültige Satzung zur Besteuerung des Vergnügungsaufwandes an Geräten mit Gewinnmöglichkeit im Gebiet der Hansestadt Rostock sieht einen Steuersatz von 7 % des Spieleinsatzes vor.

 

Hier machte es sich bereits erforderlich, dass für eine Besteuerung nach dem Spieleinsatz eine Vereinfachungsvorschrift eingeführt wurde, da vermehrt Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf den Markt gekommen sind, bei denen die Ermittlung des Spieleinsatzes (Einwurf) nicht ohne weiteres möglich ist. Die betreffenden Spielgeräte können nach den Zulassungsvorschriften der PTB längstens bis 31.12.2011 betrieben werden. Die Steuerpflichtigen trugen indessen vor, dass bei einem Teil der aufgestellten Geräte der von ihnen gewählte Besteuerungsmaßstab „Spieleinsatz“ nicht ermittelbar sei, eine (grobe) Schätzung der Spieleinsätze wäre auf Dauer nicht sachgerecht. Auf diese Situation soll durch die Änderung der Bemessungsgrundlage von „Spieleinsatz“(Einwurf) auf „Einspielergebnis“ reagiert werden. Zusätzlich wird das Besteuerungsverfahren aus verwaltungsökonomischen Gründen vereinfacht.

 

 

 

Die Vergnügungssteuererhebung nach dem Einspielergebnis ist auch in jüngerer Vergangenheit von der Gerichtsbarkeit in allen entschiedenen Instanzen als Besteuerungsmaßstab akzeptiert worden. So hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss II B 51/06 vom 01.02.2007 zum Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetz festgestellt, dass der Gesetzgeber von Verfassung wegen berechtigt ist, die Steuer auf der Grundlage der nach der Auszahlung von Gewinnen verbleibenden Einspielergebnisse zu bemessen.

 

Bei Gesprächen, die die Verwaltung mit verschiedenen Geräteaufstellern geführt hat, wurde von deren Seite betont, dass sie mit einer Satzungsregelung (Besteuerung nach dem Einspielergebnis) wie sie in den meisten Städten und Gemeinden bereits getroffen wurden und die zudem bereits etlichen gerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte, auch in der Hansestadt Rostock durchaus einverstanden wären.

 

In Anbetracht der obigen Ausführungen ist im Interesse der Rechtssicherheit und einer gesicherten Steuererhebung für künftige Zeiträume eine Neufassung der betroffenen Satzung in der Form vorzunehmen, dass als Besteuerungsgrundlage das Einspielergebnis berücksichtigt wird.

 

Sobald eine geänderte Bewertung des Anknüpfens an das Einspielergebnis durch die Rechtsprechung bekannt wird, spätestens jedoch zum Wegfall der Übergangsvorschriften zum Ende des Jahres 2011, wird von der Verwaltung geprüft, ob und inwieweit eine erneute Änderung der Satzung erforderlich ist.

 

2. Wesentliche Änderungen

 

Es werden folgende Änderungen vorgenommen:

 

·         § 1 wird neu gegliedert in 2 Absätze. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Halten“ durch das Wort „Benutzen“ ersetzt, weil die Besteuerung auf den Vergnügungsaufwand abstellt, der gewöhnlich mit dem Benutzen eines Gerätes eintritt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es für die Besteuerung nicht entscheidend auf das Halten des Gerätes, sondern auf den Spielaufwand ankommt. Weiterhin wird die Besteuerung von Musikautomaten nicht mehr durchgeführt, da diese in der Hansestadt Rostock kaum noch (1 bis 2 Geräte) aufgestellt sind.

 

  • In § 3 (alt § 5) werden in Abs. 1 die Worte „zu deren oder dessen finanziellem Vorteil“ inhaltlich gleich ersetzt durch „für deren oder dessen Rechnung“.

 

  • In § 4 (alt § 6 Abs. 1, Nr. 2) wird nunmehr das Einspielergebnis als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Das Einspielergebnis wird näher definiert. Die Abs. 2 bis 4 des § 6 (alt) entfallen, da sie sich auf die (alte) Bemessungsgrundlage „Spieleinsatz“ beziehen.

 

  • „Beginn und Ende der Steuerpflicht“  (alt § 4) wird nunmehr in § 5 geregelt.

 

  • § 6 (alt § 7) „Steuersatz“ wurde entsprechend der in § 4 veränderten Bemessungsgrundlage geändert, für Geräte mit Gewinnmöglichkeit soll der Steuersatz einheitlich 15 % des Einspielergebnisses betragen.

 

Die Steuerabteilung hat folgende Überlegungen zur Aufkommensneutralität und somit zur Höhe des Steuersatzes (§ 6) bei der Besteuerung von Geräten mit Gewinnmöglichkeit angestellt: Trotz der fehlenden (nicht erzwingbaren) Mitarbeit der Geräteaufsteller bei der Untersuchung der Spielumsätze war die Auswertung von ca. 700 Kassenstreifen der Jahre 2006 und 2007 möglich und es wurde vom Durchschnittswert der Gewinnausschüttungsquote („Spielerquote“) das Verhältnis des Einspielergebnisses zum Spieleinsatz berechnet. Daraus ergibt sich ein Steuersatz von ca. 15 % des Einspielergebnisses, der im Verhältnis zu dem bisherigen Steuersatz von 7 % des Spieleinsatzes steht. Dem entsprechend hat die Änderung der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes aus jetziger Sicht keine haushaltsmäßigen Auswirkungen.

 Allerdings wird die Verwaltung die Entwicklung insoweit gesondert beobachten und gegebenenfalls eine Änderung der Satzung vorschlagen.

 

Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit bleibt es bei den derzeit festgelegten (pauschalen) Steuersätzen, die Besteuerung von Musikautomaten entfällt künftig, da ohnehin in der Hansestadt Rostock nur 1 bis 2 Geräte aufgestellt sind.

 

  • Neu wird in § 7 die Entstehung der Steuerschuld mit dem Ende des Kalendermonats geregelt.

 

  • § 8 „Besteuerungsverfahren und Fälligkeit“  wird im Wesentlichen nicht geändert, enthält jedoch keine Regelungen zu rückwirkenden Änderungen mehr. Neu in Abs. 5 eingefügt wurden erforderliche Regelungen hinsichtlich der Auslesezeiträume der Bruttokasse, die einem Besteuerungszeitraum zuzuordnen sind (Modifikation)

 

  • In § 9 wurde in Abs. 4 eine Regelung zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen getroffen

 

  • Die in § 10 (alt § 11) getroffenen Regelungen hinsichtlich der Steueraufsicht wurden erweitert.

 

Die in der Praxis gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Verpflichtung zur Vorlage sämtlicher Zählwerkausdrucke mit der Steuererklärung zu einem sowohl für die Aufsteller als auch die Sachbearbeiter in der Steuerabteilung erheblichen zeitlichen Aufwand führten.

 

Durch die neue Regelung sind von den Aufstellern zunächst nur die Steuererklärungen vorzulegen, die Hansestadt Rostock ist jedoch berechtigt, jederzeit durch Anforderung sämtlicher oder einzelner Zählwerkausdrucke die Angaben in der Steuererklärungen nachzuprüfen. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Angaben durch Stichproben überprüft werden können und gleichzeitig wird der Arbeitsaufwand bei der Verwaltung und den Aufstellern auf das hierzu Notwendige beschränkt. Flankiert durch regelmäßige Kontrollen durch einen Außendienst in den Objekten ist eine ausreichende Kontrolle gewährleistet.

 

  • § 11 Straf- und Bußgeldvorschriften (alt § 10) wurden unverändert übernommen.

 

  • Nach § 12 soll die Satzung am 01.Juli 2008 in Kraft treten.

 

 

3. Finanzielle Auswirkungen

 

Das Aufkommen aus der Besteuerung des Vergnügungsaufwandes an Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten in der Hansestadt Rostock beträgt derzeit jährlich insgesamt 910 Tsd. EUR. Darunter werden derzeit ca. 711 Tsd. EUR durch die Besteuerung der Geräte mit Gewinnmöglichkeit erbracht. Aufgrund dessen, dass in der Vergangenheit weniger als ein Drittel der Automatenaufsteller nach dem Spieleinsatz besteuert wurden und demzufolge nur wenig auswertbares Datenmaterial hinsichtlich der Besteuerung nach dem Einspielergebnis (Bruttokasse) vorliegt, können keine verlässlichen Angaben zur Entwicklung des Steueraufkommens gemacht werden. Die Verwaltung geht jedoch davon aus, dass die Änderung der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes aus jetziger Sicht keine haushaltsmäßigen Auswirkungen haben wird.

 

 

Rostock, den

 

 

Roland Methling                                                                                Anlage

Oberbürgermeister


                                                                                                                      Anlage 0282/08-BV

 

 

Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Spielvergnügungssteuersatzung)

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413), und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom ……… 2008 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1    Steuergegenstand

 

(1)     Die Hansestadt Rostock erhebt eine Vergnügungssteuer für das Benutzen von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung und darüber hinaus von allen Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Aufstellorten, soweit die Benutzung des Gerätes die Zahlung eines Entgelts fordert.

 

(2)  Als Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte gelten auch Billardtische, Dartgeräte, Snookergeräte sowie Bowling- und Kegelbahnen.

 

 

§ 2    Steuerbefreiungen

 

(1)   Von der Besteuerung ausgenommen ist das Benutzen von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unter­haltungsgeräten

1.    ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen und

2.    ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind.

 

(2)   Steuerfrei ist das Benutzen von Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.

 

 

§ 3  Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner und Haftung

 

(1)     Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter des Spiel-, Ge­schick­lichkeits- oder Unterhaltungsgerätes. Halterin oder Halter ist diejenige oder derjenige, für deren oder dessen Rechnung das Gerät aufgestellt wird. Mehrere Halterinnen und/oder Halter sind Gesamt­schuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner.

 

(2)       Für die Steuerschuld haftet jede oder jeder zur Anzeige nach § 9 dieser Satzung Verpflichtete.

 

 

 

 

§ 4    Bemessungsgrundlage

 

Bemessungsgrundlage für die Steuer ist

 

1.      bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit das Einspielergebnis. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Das negative Einspielergebnis eines Gerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert 0,00 EUR anzusetzen.

 

2.      bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit die Art und die Anzahl der gegen Entgelt genutzten Geräte nach Aufstellort je angefangenen Kalendermonat. Besitzt ein solches Gerät mehrere Spieleinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitgleich nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät.

 

§ 5       Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

(1)       Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung des Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unter­haltungs­gerätes zur Benutzung gegen Entgelt. Bei bereits aufgestellten Geräten beginnt die Steuerpflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Spielgerät endgültig entfernt wird.

 

(2)       Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so ist dieser bei Geräten, die nach § 4 Nr. 2 zu besteuern sind, mitzurechnen.

 

 

§ 6    Steuersatz

 

Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

 

1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung

 

a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit

        15 % des Einspielergebnisses

b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit

                                       75,00 EUR

 

2. an anderen Aufstellorten

 

a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit

        15 % des Einspielergebnisses

b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit

                                       30,00 EUR

 

3. an allen Aufstellorten

 

a) bei Geräten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde der Frau verletzende Praktiken zum Gegenstand haben

                                        500,00 EUR

b) bei Billardtischen

                                         25,00 EUR

c) bei Dartgeräten

                                         25,00 EUR

d) bei Snookergeräten

                                         25,00 EUR

e) bei Bowling- und Kegelbahnen pro Bahn

                                         25,00 EUR

 

 

 

 

 

 

§ 7  Entstehung der Steuerschuld

 

Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats.

 

 

§ 8  Besteuerungsverfahren und Fälligkeit

 

(1)   Die Halterin oder der Halter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der sie oder er die Steuer selbst zu berechnen hat.

 

(2)  Die Steueranmeldungen müssen von der Halterin oder von dem Halter bzw. der Vertreterin oder dem Vertreter eigenhändig unterschrieben sein.

 

(3)  Die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Steueranmeldezeitraumes fällig. Steuererstattungen werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuer­bescheides fällig.

 

(4)  Gibt die Halterin oder der Halter die Anmeldung nicht ab oder hat sie oder er die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer festgesetzt. Der festgesetzte Betrag bzw. der Unterschiedsbetrag ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

 

(5)  Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit gilt für den Kalendermonat ( Steueranmeldezeitraum) folgende Modifikation:

(a)   Zugrunde zu legen ist die Zeit zwischen der letzten dem Steueranmeldezeitraum vorausgegangenen und der letzten im Steueranmeldezeitraum vorgenommenen Auslesung der elektronisch gezählten Bruttokasse.

 

(b)   Für erstmals im Steueranmeldezeitraum eingesetzte Geräte ist die Zeit bis zur letzten im Steueranmeldezeitraum vorgenommenen Auslesung der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen.

 

Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag, Uhrzeit und Nummer des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Der Steueranmeldung nach Abs. 1 und Abs. 5 sind auf Anforderung alle Zählwerksausdrucke dieser Geräte für den jeweiligen Kalendermonat oder Zeitraum eines Kalendermonats beizufügen.

 

(6) Tritt im Laufe eines Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) an die Stelle eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit im Austausch ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

 

 

§ 9       Melde- und Anzeigepflichten

 

(1)       Die Halterin oder der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsgerätes, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Geräte an einem Aufstellort sowie die endgültige Entfernung eines Gerätes vom Aufstellort bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung vorgeschriebenen Steueranmeldung anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige im Zusammenhang mit der Beendigung des Haltens gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige.

 

(2)       Zur Anmeldung bzw. Anzeige nach Abs. 1 ist auch die unmittelbare Besitzerin oder der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Automaten benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. Die Anmeldung bzw. Anzeige hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist schriftlich gegenüber der Hansestadt Rostock zu erfolgen.

 

(3) Die Anzeigen und Anmeldungen nach Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 dieser Satzung sind Steuererklärungen gemäß § 149 i. V. m. § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung.

 

(4) Wird die Steueranmeldung nach § 8 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die nach § 9 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Anzeigepflichten versäumt, so können Verspätungszuschläge nach § 152 der Abgabenordnung festgesetzt werden.

 

 

§ 10 Steueraufsicht, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten

 

(1) Die Beschäftigten oder Beauftragten der Hansestadt Rostock sind berechtigt, Grundstücke, Räume und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten; auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 der Abgabenordnung wird verwiesen.

 

(2) Alle durch die Geräte erzeugbaren oder von diesen vorgenommenen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 147 Abgabenordnung.

 

(3) Die Steuerschuldnerin und/oder der Steuerschuldner und die von ihr oder ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beschäftigten oder Beauftragten der Hansestadt Rostock Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in der Hansestadt Rostock vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Hansestadt Rostock unverzüglich und vollständig an Amtsstelle vorzulegen; auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 der Abgabenordnung wird verwiesen.

 

 

§ 11     Straf- und Bußgeldvorschriften

 

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung zu

a)   den Melde- und Anzeigepflichten nach § 9,

b)   der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Einreichung der Steueranmeldung nach § 8

können gemäß §§ 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

 

 

§ 12   Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

 

 

Rostock,

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

Ausfertigung möglichst einen Tag nach der „Ersetzungssatzung“ ok. zi

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