Beschlussvorlage - 0155/08-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0155/08-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

06

Beschlussvorschriften

Datum

§ 71 KV M-V, § 7 Gesellschaftsvertrag der RVV GmbH

 

11.03.2008

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

09.04.2008 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

 

 

 

 

Gegenstand

beteiligt

Bestellung eines Vertreters der Hansestadt Rostock für den Aufsichtsrat der RVV Rostocker Versorgungs- und Verkehrs-Holding GmbH

 

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

 

 

 

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft bestellt einen Vertreter in den Aufsichtsrat der RVV Rostocker Versorgungs- und Verkehrs-Holding GmbH.

 

 

finanzielle Auswirkungen

Keine

 

Begründung

Der Aufsichtsrat der RVV Rostocker Versorgungs- und Verkehrs-Holding GmbH (RVV) setzt sich nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aus je 6 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.

 

Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder der RVV GmbH durch die Bürgerschaft erfolgte am 21.07.2004.

 

Herr Jochen Schulte hat mit Schreiben vom 28.02.2008 sein Aufsichtsratsmandat in der RVV GmbH niedergelegt.

 

Nach § 7 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag und § 102 Abs. 1 Aktiengesetz können Aufsichtsratsmitglieder nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung/Gesellschafterversamm-lung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages kann bei vorzeitigem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes ein neues Mitglied nur für die restliche Amtszeit des Ausscheidenden bestellt werden.

 

Das neue Mitglied für den Aufsichtsrat der RVV kann somit nur bis zum Ende der Gesellschafterversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2008 beschließt.

 

 

 

 

Roland Methling

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