Beschlussvorlage - 0533/08-BV

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0533/08-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

40,30,20

Beschlussvorschriften

Datum

Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern,
§ 22 Abs. 2, 3

 

 

29.10.2008

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

19.11.2008 16:00

I, gez.i.V. Scholze

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

Schul- und Sportausschuss

06.11.2008 17:00

12.11.2008 17:00

III, gez. Dr. Melzer

 

Gegenstand

beteiligt

Richtlinie für die Sportförderung der Hansestadt Rostock

 

II, gez. Scholze

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0710/03-BV

914/33/1996

 

0710/03-BV (Anl.2)

914/33/1996

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock beschließt die Richtlinie für die Sportförderung der Hansestadt Rostock (Anlage).

 

 

finanzielle Auswirkungen

Die Höhe der jährlichen Ausgaben im Rahmen der direkten Sportförderung unterliegt dem Vorbehalt der jährlichen Haushaltsbeschlussfassung.

Die inhaltliche Ausrichtung der Neufassung der Richtlinie für die Sportförderung der Hansestadt Rostock geht konzeptionell von einer Beibehaltung der Gesamthöhe der direkten Sportförderung in nachfolgend aufgeführten Haushaltsstellen aus.

 

Ausgaben in folgenden HHST

HHST 1.5510.5910             Sportlerehrung

HHST 1.5510.63100001     nationale und internationale Großveranstaltungen

HHST 1.5510.7170             Schulgeldzuschuss

 

HHST 1.5510.7179             Zuschüsse an Vereine und Verbände

HHST 1.5510.71790001     Zuschüsse an Vereine und Verbände

 

HHST 1.5650.7179             Zuschüsse an Vereine

HHST 1.5660.7179             Zuschüsse an Vereine

 

Begründung

 

Der Landessportbund des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat im Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 01.01.2005 die Richtlinien der Sportförderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern novelliert und dabei den gewachsenen Anforderungen moderner, effizienter und qualifizierter Sportförderung noch besser angepasst.

 

Die vorliegende Neufassung der Richtlinie für die Sportförderung der Hansestadt Rostock folgt dieser Entwicklung und korrespondiert damit bezüglich der Rahmeninhalte mit den Zielvorgaben der landessportlichen Förderung.

 

Die vorliegende Neufassung der  Richtlinie für die Sportförderung der Hansestadt Rostock erhöht die Wirksamkeit einer nachhaltigen Sportförderung insbesondere für die Kinder und Jugendlichen in den Sportvereinen der Hansestadt Rostock. Sie initiiert damit schwerpunktmäßig die weitere Erhöhung der Kinder- und Jugendarbeit der Sportvereine der Hansestadt Rostock.

 

 In Vertretung

 

Georg Scholze

1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters

 

Anlage:             Richtlinie für die Sportförderung der Hansestadt Rostock


Anlage 1

Richtlinie für die Sportförderung in der Hansestadt Rostock

 

1          Grundsätze

 

Die Förderung des Sports der Hansestadt Rostock auf der Basis dieser Richtlinie soll vorwiegend Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit schaffen, sich entsprechend ihren Interessen und Fähigkeiten in Sport und sportlichem Spiel zu betätigen. Sie trägt damit zur Bildung, Erziehung, sozialen Integration und Gesundheitsentwicklung bei. Vor allem im Kinder- und Jugendbereich ist das Engagement der Sportvereine von größter Bedeutung. Sie erfüllen wichtige gesundheitserzieherische, gesundheitsfördernde sowie soziale und pädagogische Aufgaben.

 

Die Sportförderung orientiert sich an den Richtlinien und den Leitsätzen für die kommunale Sportpflege des Deutschen Städtetages, an den Richtlinien des Deutschen Olympischen Sportbundes und des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern. Sie berücksichtigt gleichermaßen die Sportstättenentwicklungsplanung der Hansestadt Rostock.

 

Die Hansestadt Rostock bietet allen Sporttreibenden ein breit gefächertes Angebot unterschiedlicher Sportstätten, die mit erheblichem finanziellen Aufwand errichtet bzw. saniert und mit Sportgeräten ausgestattet wurden.

 

Das Vorhalten dieser Sportstätteninfrastruktur sowie die Übernahme der damit verbundenen Unterhaltungskosten bilden einen wesentlichen Kernbereich der städtischen Sportförderung und damit die Grundlage für die sportlichen Betätigungen sowohl im organisierten als auch im nichtorganisierten Sport schlechthin.

 

Die Bereitstellung der Sportstätten erfolgt auf der Grundlage der „Ordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Sportstätten und Bädern in der Hansestadt Rostock“ in der jeweils gültigen Fassung.

 

Über diese umfassende Form der Sportförderung hinaus werden die Aktivitäten der Sportvereine der Hansestadt Rostock zusätzlich sowohl ideell als auch finanziell weiter unterstützt.

 

 

2          Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

 

Förderfähig sind Maßnahmen und Projekte, die die sportpolitischen Leitlinien der Hansestadt Rostock mit den genannten Zielen umsetzen.

Die Prioritätensetzung in der Sportförderung gestaltet sich schwerpunktmäßig wie folgt:

 

  • die vorrangige Förderung des Kinder- und Jugendsports,
  • die gezielte Förderung der ehrenamtlichen Sportarbeit,
  • die spezielle Förderung des Behindertensports,
  • die stärkere Konzentration und Förderung auf ausgewählte leistungsstarke olympische Schwerpunktsportarten unter besonderer Berücksichtigung des Nachwuchsleistungssports in Abstimmung mit dem Olympiastützpunkt Rostock und dem Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LSB M-V)
  • die Förderung ausgewählter Großsportveranstaltungen
  • die kontinuierliche Förderung ausgewählter Baumaßnahmen an Sportstätten

 

Im Rahmen eigener Entscheidungsspielräume gewährt die Hansestadt Rostock auf Antrag freiwillig nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen an Sportvereine und Sportverbände in der Hansestadt Rostock. Die Höhe unterliegt dem jährlichen Vorbehalt der Haushaltsbeschlussfassung.

 

Die Sportförderung erfolgt unter Berücksichtigung des jeweils gültigen Haushaltsplanes sowie auf der Grundlage nachfolgend ausgewiesener Rechtsgrundlagen und Richtlinien:

 

  • Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V)
  • Verwaltungsvorschriften für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach
    § 23 und 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (VV-LHO),
  • Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz -
    VwVfG M-V),
  • Landesverordnung über die Aufstellung des Haushaltsplanes der Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO) und die dazu ergangene Ausführungsanweisung,
  • Landesverordnung über die Kassenführung der Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gemeindekassenverordnung - GemKVO) und die dazu ergangene Ausführungsanweisung,
  • Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) vom 26.06.1990 und den Änderungen vom 08.09.2005, insbesondere § 11
  • Gesetz zur Sportförderung in Mecklenburg-Vorpommern (SportFG M-V)
    vom 09.09.2002 und den Änderungen vom 14. Dezember 2007, insbesondere § 1
  • Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)
  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
  • Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)

 

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien besteht nicht. Ebenso können daraus für die Stadt keinerlei Verpflichtungen abgeleitet werden.

 

 

3          Zuwendungsempfänger

 

Zuwendungsberechtigt sind Sportvereine und Sportverbände, die eine vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit nachweisen, in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock eingetragen und in der Hansestadt Rostock aktiv und ansässig sind. Die Antragsteller müssen dem SSB Rostock angehören und Mitglied im LSB M-V sein. Weiterhin können anerkannte Spitzen- bzw. Dachverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern und Deutschlands eine Förderung erhalten.

Sportvereine der Hansestadt Rostock, für deren Sportbetrieb im Stadtgebiet der Hansestadt Rostock keine geeignete Fläche zur Verfügung steht und die somit ihre Sportanlage außerhalb des Stadtgebietes der Hansestadt Rostock nutzen, werden den vorgenannten Sportvereinen gleichgestellt.

 

Zuwendungen können auf Antrag auch sportliche Talente, die eine schulgeldpflichtige Schule besuchen,  erhalten.

 

 

4.         Zuwendungsvoraussetzungen

 

4.1       Allgemeine Voraussetzungen

 

Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind entsprechend VV-LHO § 44 der LHO sowie in ihren Nebenbestimmungen geregelt. Eine Zuwendung kann erfolgen, wenn zusätzlich nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:

 

·        der beantragende Sportverein Beiträge gegenüber seinen Vereinsmitgliedern erhebt;

·        der beantragende Sportverein mindestens 31 Vereinsmitglieder hat und sich darunter mindestens 11 Kinder und Jugendliche bis vollendetem 18. Lebensjahr befinden;

·        für den gleichen Verwendungszweck keine Mittel von anderen Stellen der Hansestadt Rostock in Anspruch genommen werden;

 

Sportvereine weisen die Mitgliederanzahlen durch die Bestandserhebung des LSB M-V zum 01.01. des jeweiligen Jahres nach.

Für neu aufgenommene Vereine beginnt die Förderfähigkeit erst im Folgejahr. Ausgenommen sind förderfähige Fusionen, Zusammenschlüsse und Anschlüsse von Vereinen.

 

Für den Profisport werden keine Zuwendungen gewährt.

 

4.2       Spezielle Voraussetzungen für eine Bauförderung

 

(1)           Zuwendungen können bewilligt werden, wenn die Sportstätten und –anlagen als Eigentum der Vereine ausgewiesen sind bzw. dem Eigentum gleichstehende Rechte (z.B. Erbbaurecht) mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren - von dem auf das Jahr der Bewilligung der Zuwendungen folgenden Jahr an gerechnet - bestehen.

(2)           Zuwendungsfähig sind Bauvorhaben, deren Gesamtausgaben in der Regel über 5.000 EUR liegen.

(3)           Zuwendungen für Baumaßnahmen an Vereine dürfen erst bewilligt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der zur Förderung beantragten Baumaßnahme sowie die vorgesehene Gesamtfinanzierung und ein Zeitplan für die Bauausführung ersichtlich sind.

(4)           Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist unzulässig. Vorplanungsleistungen sind aus Eigenmitteln des Zuwendungsempfängers zu erbringen, sie sind jedoch im Rahmen des Gesamtprojektes förderfähig.

(5)           Insbesondere nachfolgende Ausgaben sind nicht förderfähig:

·        Ausgaben für den Grunderwerb

·        Ausgaben für Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln

·        Erschließungsleistungen außerhalb des Geländes der Sportstätte

·        Ausgaben für die Erstellung von Zugangsstraßen und Parkplätzen

·        Ausgaben für Teile der Sportstätte, die nicht der sportlichen Zweckbestimmung dienen, wie z.B. der (Aus-)Bau von Klubräumen, Wohnungen, Geschäftszimmern

·        Tribünen und Zuschauerränge

·        Einzäunungen.

 

4.3.      Spezielle Voraussetzungen für eine Schulgeldförderung

 

Zuwendungen können für sportliche Talente gewährt werden, wenn sie

 

(1)         eine schulgeldpflichtige Schule in der Hansestadt Rostock besuchen und ihren Hauptwohnsitz in der Hansestadt Rostock haben und

(2)         eine Sportart leistungssportlich betreiben, die nach dem jeweils gültigen Leistungssport- und Förderkonzept des LSB förderfähig ist und

(3)         als A - bis D - Kader von den Bundes- bzw. Landesfachverbänden für den Zeitraum des jeweiligen Trainings- und Schuljahres bestätigt worden sind und

(4)         ganztägig in einem anerkannten Leistungszentrum des Landes Mecklenburg-Vorpommern betreut und trainiert werden.

 

 

5          Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

 

5.1       Zuwendungs- und Finanzierungsart

 

Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der

 

  • Anteilsfinanzierung (auf Höchstbetrag begrenzt),
  • Fehlbedarfsfinanzierung (auf Höchstbetrag begrenzt),
  • Festbetragsfinanzierung (es sei denn, die tatsächlichen Gesamtausgaben für das Projekt liegen unter dem Zuwendungsbetrag)

 

als ein Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

 

5.2       Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

 

5.2.1        Zuwendungen für die allgemeine Sportarbeit

 

Die Hansestadt Rostock gewährt Sportvereinen der Hansestadt Rostock auf der Grundlage der statistischen Mitgliedererhebung eine jährliche Grundzuwendung in Höhe von bis zu 15,00 EUR pro vereinsangehörigem Kind und Jugendlichen bis vollendetem 18. Lebensjahr.


 

Weitere zusätzliche jährliche Zuwendungen können gewährt werden für:

 

·        Kinder und Jugendliche bis vollendetem 18. Lebensjahr, die als A- bis D- Kader von den jeweiligen Fachverbänden bestätigt sind:
in Höhe von bis zu 50,00 EUR pro Kadersportlerin bzw. –sportler;

·        Nachweis der gültigen Übungsleiter-, Organisationsleiter- (Vereinsmanager-) und Jugendleiter-Lizenzen:
in Höhe von bis zu 100,00 EUR * pro Lizenz
* (nur von ÜL, OL (VM) und Julei, die zahlendes Mitglied entsprechend der Beitragsordnung des Vereins sind)

 

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

 

·        Entschädigungen pro Übungsleiter, Organisationsleiter (Vereinsmanager) und Jugendleiter, wenn sie eine gültige Lizenz besitzen und ihre Tätigkeit im Sportverein ehrenamtlich und regelmäßig mindestens 60 Min. je Woche ausüben. Die Zuwendung der Hansestadt Rostock kann max. 2,00 EUR pro Übungsstunde (60 Min.) betragen;

·        Entschädigungen pro Kampf- und Schiedsrichter in Höhe der Regelsätze der jeweiligen Fachverbände, max. jedoch in Höhe von bis zu 15,00 EUR pro Tag;

·        Sportgeräte und –materialien;

·        Fahrtkosten für das jeweils kostengünstigste Verkehrsmittel. Für Strecken, die mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt werden müssen, gelten die Regelsätze des Vereins, maximal jedoch die Sätze des Landesreisekostengesetzes M-V;

·        Ausgaben für Organisation und Durchführung breitensportlicher Aktivitäten;

·        Absicherung des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes der Kinder und Jugendlichen

 

5.2.2    Zuwendungen für hauptberufliche Tätigkeit im Sport

 

Für in Sportvereinen der Hansestadt Rostock bzw. im SSB Rostock hauptberuflich tätige Personen können Zuwendungen zu den Personalkosten gewährt werden. Zum antragsfähigen Personenkreis können gehören:

 

a)       Vereinssportlehrerin/-lehrer

b)       Nachwuchstrainerin/-trainer

c)       Landestrainerin/-trainer mit überwiegender Tätigkeit im Sportverein

d)       Vereinsberaterin/-berater im SSB Rostock

e)       Vereinsberaterin/-berater - Sportjugend im SSB Rostock

f)         Projektleiterin/-leiter im Sport des SSB Rostock

 

Zuwendungen zu den Personalkosten für Trainerinnen/ Trainer und andere Sportfachkräfte, die im Bereich des professionellen Sports arbeiten, werden nicht gewährt.

 

Zuwendungen zu den Personalkosten können nur gewährt werden, wenn die einzustellende Sportfachkraft über eine gültige DSB-Lizenz verfügt. Eine geeignete Ausbildung zusätzlich zu einer gültigen DSB-Lizenz kann sich entsprechend auf die Vergütungsgruppe nach TV-L auswirken.

 

Die Förderung kann nur erfolgen, wenn in nachfolgenden Einsatzfeldern entsprechende Mindestanteile an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unmittelbar sportpraktisch geleistet werden:

 

·        Vereinsportlehrerin/-lehrer                                    75 Prozent

·        Nachwuchstrainerin/-trainer                                 75 Prozent

·        Vereinsberaterin/-berater – Sportjugend              50 Prozent


 

Durch den Maßnahmeträger ist zu gewährleisten, dass

 

  • die Personalstelle für mindestens ein Jahr vorgesehen ist,
  • die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist,

·        die Vergütung nicht über der möglichen Vergütungsgruppe entsprechend der Richtlinie für die Förderung hauptberuflicher Tätigkeit im Sport  -Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums M-V - vom 29. Dezember 2004 – IX 230-1/3805-011 Pkt. 4.2 liegt,

·        eine Eigenbeteiligung von mindestens 25 Prozent der Personalausgaben erbracht wird, wobei die Beteiligung Dritter als zu erbringender Anteil des Maß­nahmeträgers gewertet werden kann. Mittel des LSB M-V werden nicht als Betei­ligung Dritter anerkannt.

 

Die Höhe der Zuwendung kann bis zu 50 v.H. der Arbeitgeberbruttokosten/Jahr/Stelle betragen. Für Personalkosten in Sportvereinen mit Behindertensport und solchen mit integrativem Charakter können die Zuwendungen bis zu 75 v.H. betragen.

 

Eine Parallelförderung einer Personalstelle aus Mitteln anderer öffentlicher Rechtsträger ist im Verhältnis zur Förderung nach dieser Richtlinie dann unschädlich, wenn dadurch keine Überfinanzierung der jeweiligen Stelle erfolgt.

 

Bei nur teilweiser Inanspruchnahme der Stelle wird die Zuwendung jeweils anteilig gewährt.

 

Ein Anspruch auf Zuwendungen für hauptberufliche Tätigkeit im Sport besteht grundsätzlich nicht.

 

5.2.3    Zuwendungen zu den Betriebskosten für durch Sportvereine selbst bewirtschaftete Sportanlagen

 

Die Hansestadt Rostock gewährt Sportvereinen, die Sportanlagen betreiben und die deren Betriebskosten selbst aufzubringen haben, jährliche Zuwendungen von bis zu 40 v.H. der Betriebskosten nach dieser Richtlinie. Dabei müssen die Sportanlagen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.

 

Ausnahmen:

·        Sportvereine, die mit der Hansestadt Rostock besondere Verträge geschlossen haben.

·        Sportvereine, die ihre Sportstätten wie kommerzielle Einrichtungen führen, haben keinen Anspruch auf Förderung.

 

Zuwendungen zu den Betriebskosten werden nicht für Bereiche von Sportanlagen gewährt, die zur Unterbringung von Privateigentum der Vereinsmitglieder oder anderer privater Eigentümer dienen (z.B. Pferde, Boote, Fahrzeuge) sofern die Mitnutzung dieses Privateigentums durch Vereinsmitglieder nicht vertraglich geregelt ist.

 

5.2.4     Zuwendungen für Neubau, Erweiterung und Sanierung von vereinseigenen Sport­anlagen

 

Sportvereinen, die Sportanlagen entsprechend Punkt 4.2 unterhalten, können auf Antrag für Neubau-, Erweiterungs- und Sanierungsmaßnahmen mit Beteiligung Dritter Zuwendungen von bis zu 25 v.H. der Gesamtkosten gewährt werden. Wenn Förderung durch Dritte grundsätzlich ausgeschlossen ist oder wegen fehlender Mittel nicht erfolgen kann, kann die Zuwendung der Hansestadt Rostock bis auf 50 v.H. angehoben werden.

 

Voraussetzung für die Antragstellung auf Gewährung von Zuschüssen ist das Einreichen entsprechend vollständiger Antragsunterlagen bis 31.03. für das folgende Jahr. Neben den Unterlagen für die Beurteilung der zu bezuschussenden Maßnahmen, wie Kostenvoranschlag, Baubeschreibung, Baupläne, Baugenehmigung, Erbbaurechts- oder Pachtvertrag muss zwingend ein Nachweis der Folgekosten und ein detailliertes Finanzierungskonzept mit dem Nachweis einer angemessenen Eigenbeteiligung des Vereins sowie einer eventuellen Beteiligung weiterer Träger beigefügt sein.

 

Eine verkürzte Antragsfrist kann nur in begründeten Einzelfällen eingeräumt werden, wie z.B. bei unvorhersehbaren und unabweisbaren Maßnahmen. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns zu stellen.

 

Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn mit der Baumaßnahme vor der Erteilung des Bewilligungsbescheides durch die Hansestadt Rostock begonnen wurde.

 

5.2.5    Zuwendungen zur Durchführung von Sportveranstaltungen

 

Gefördert werden können Sportveranstaltungen, die in der Hansestadt durchgeführt werden und das Ziel haben, den Sport in seiner Gesamtheit weiter zu beleben und als positiven Image-Faktor erlebbar werden zu lassen. Dies sind schwerpunktmäßig nationale und internationale Wettbewerbe mit Meisterschaftscharakter, sportliche Wettkämpfe im Kinder- und Jugendbereich, Sportfeste und Projekte mit integrativem Charakter im Behindertensport sowie traditionelle Sportevents, die sowohl der Entwicklung der jeweiligen Sportart als auch der Mitgliedergewinnung dienen. Gefördert werden können auch Sportveranstaltungen, die durch die anerkannten Sportfachverbände organisiert werden.

 

Der Zuwendungsgeber hat bei Förderung ein Recht auf Einsichtnahme in die Kassenführung des Zuwendungsempfängers. Darüber hinaus hat der Zuwendungsempfänger dem Zuwendungsgeber oder einer von ihr bevollmächtigten Person jederzeit den Zutritt zu der Veranstaltung zu gewähren.

 

5.2.6    Zuwendungen zur Unterstützung von Begegnungen mit Partnerstädten der Hansestadt Rostock

 

Die Hansestadt Rostock unterhält städtepartnerschaftliche Beziehungen zu verschiedenen Städten der Welt. Bei sportlichen Begegnungen mit Sportvereinen der Partnerstädte der Hansestadt Rostock, wie Sportleraustausch, Teilnahme an Sportveranstaltungen in Partnerstädten sowie Aufnahme von Gastmannschaften im Rahmen der Städtepartnerschaft kann eine Zuwendung gewährt werden.

 

5.3       Schulgeldförderung

 

Sportliche Talente erhalten eine Grundförderung in Höhe von 25,50 EUR pro Monat als Zuwendung zum Schulgeld.

 

Dazu stellen die Eltern über den Sportfachverband an das Amt für Schule und Sport der Hansestadt Rostock einen entsprechenden Antrag.

 

Entsprechend dem Familieneinkommen kann die Zuwendung sozial gestaffelt werden und bis zu 102,50 EUR pro Monat betragen. Soll ein höherer Betrag als der Grundbetrag ausgereicht werden, sind eine Aufstellung und der Nachweis des aktuellen Monatsbruttoeinkommens dem Antrag beizulegen.

 

Zuwendungshöhe                    102,50 EUR/Monat         76,50 EUR/Monat             51,00 EUR/Monat

 

-   M o n a t s b r u t t o e i n k o m m e n   -

____________________________________________________________________________

 

alleinerziehend, 1 Kind            bis    1.600 EUR            bis    2.100 EUR               bis    2.500 EUR

alleinerziehend, 2 Kinder          bis    2.000 EUR            bis    2.400 EUR               bis    2.700 EUR

Familien mit 1 Kind                 bis    2.000 EUR            bis    2.400 EUR               bis    2.700 EUR

Familien mit 2 Kindern             bis    2.400 EUR            bis    2.700 EUR               bis    3.000 EUR

Familien mit 3 Kindern

und mehr                                bis    2.700 EUR            bis    2.900 EUR               bis    3.200 EUR

 

 

6          Sonstige Förderungsbestimmungen

 

Sofern für die beantragte Maßnahme eine Zuwendung aus anderen Förderprogrammen der Hansestadt Rostock gewährt wurde oder wird, ist die Bewilligung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. Zuwendungen in Maßnahmen (Projekte, Initiativen) sind zweckgebunden einzusetzen. Mit ihnen dürfen insbesondere keine Rücklagen gebildet werden. Werden geförderte vereinseigene Sportstätten ihrem Verwendungszweck entzogen, so kann eine Rückzahlung der Fördermittel verlangt werden.

 

 

7          Verfahren

 

7.1       Antragsverfahren

 

Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages. Anträge auf Zuwendungen müssen vollständig die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde

sind die Angaben durch geeignete Unterlagen (z. B. Wirtschaftlichkeitsberechnung,

Angaben zu den Folgekosten usw.) zu belegen.

 

Dem Antrag sind bei Projektförderung insbesondere beizufügen:

 

  • Kosten- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und vor Bewilligung der Zuwendung bzw. vor Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht begonnen wird

 

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist wie folgt zu stellen:

 

Art der beantragten Zuwendung

Art der Antragstellung

Zeitpunkt der Antragstellung

nach Pkt. 5.2.1
dieser Richtlinie

(allgemeine Sportarbeit)

formgebundene Antragsstellung

zum 31.12. für Zuwendungen
im Folgejahr

nach Pkt. 5.2.2
dieser Richtlinie

(hauptberufliche Tätigkeit im Sport)

formgebundene Antragsstellung

zum 01.12. für Zuwendungen
im Folgejahr

nach Pkt. 5.2.3
dieser Richtlinie

(Betriebskosten für Sportanlagen)

formgebundene Antragsstellung

zum 31.03. des jeweiligen Jahres auf der Grundlage der Betriebskosten des vorangegangenen Jahres

nach Pkt. 5.2.4
dieser Richtlinie

(Neubau, Erweiterung, Sanierung)

formgebundene Antragsstellung

zum 31.03. für Zuwendungen
im Folgejahr

nach Pkt. 5.2.5 und 5.2.6
dieser Richtlinie

(Sportveranstaltungen und Sportaustausch mit Partnerstädten)

formgebundene Antragsstellung

mindestens 12 Wochen vor
der Veranstaltung

nach Pkt. 5.3
dieser Richtlinie

(Schulgeld)

formgebundene Antragsstellung

zum 01.10. für Zuwendungen des Folgejahres bzw. zum 01.06. des jeweiligen Jahres für Zuwendungen ab August des laufenden Jahres

 

 

Der Antrag ist zu richten an:                                        Hansestadt Rostock
Amt für Schule und Sport
Schillingallee 71
18057 Rostock

 

Im Falle einer beantragten Zuwendung zur Durchführung von nationalen und internationalen Veranstaltungen mit Meisterschaftscharakter ist der Antrag zu richten an:

 

                                                                                 Hansestadt Rostock
Büro des Oberbürgermeisters
Termine/Protokoll
Neuer Markt 1
18055 Rostock

 

7.2.      Bewilligungsverfahren

 

(1)        Zuständig für die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung ist je nach Antragsart das Amt für Schule Sport sowie das Büro des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock.

Das Amt für Schule und Sport bzw. das Büro des Oberbürgermeisters prüft den Antrag - ggf. unter Einschaltung weiterer Fachämter der Stadtverwaltung bezüglich seiner Obergrenzen, Durchführbarkeit, Finanzierung und Folgekosten - auf Förderwürdigkeit und sachliche Richtigkeit.

 

(2)        Die Entscheidung über die Höhe der Zuwendung je Einzelmaßnahme obliegt dem Amt für Schule und Sport bzw. dem Büro des Oberbürgermeisters. Dem Schul- und Sportausschuss der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock werden jährlich detaillierte Gesamtanalysen zur Sportförderung im Rahmen einer Informationsvorlage vorgelegt.

 

(3)        Auf der Grundlage der Entscheidung gemäß Pkt. 7.2 (2) erteilt die Hansestadt Rostock den entsprechenden Bescheid. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides.

 

(4)        Mündliche Äußerungen sind unverbindlich.

 

(5)        Die Prüfung der Mittelverwendung und des Verwendungsnachweises obliegt der Bewilligungsstelle der Hansestadt Rostock. Bei festgestellter missbräuch­licher Nutzung von Zuwendungen erfolgt ein sofortiger Ausschluss des Sport­vereins von der Sportförderung. Zuwendungen, die missbräuchlich, d.h. nicht für den geneh­migten Zweck verwendet werden, sind zurückzuführen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die unter Pkt. 2 genannten Rechtsgrundlagen, soweit nicht durch den Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Dem Zuwendungsbescheid werden folgende Unterlagen beigefügt:

 

·        ANBest-P.

·        Vordruck Verwendungsnachweis

·        Vordruck Rechtsbehelfsverzichtserklärung

 

(6)        In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Richtlinie zugelassen werden. Hierzu bedarf es einer Entscheidung des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock.

 

 

8          Ehrungen

 

Jährlich können erfolgreiche Spitzensportlerinnen/-sportler, Vereine und Persönlichkeiten, die sich um den Sport in der Hansestadt Rostock in besonderer Weise verdient gemacht haben, geehrt werden. Die Auszeichnungen und Ehrungen erfolgen differenziert und unter besonderer Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten Erfolge:

 

  • Olympische Spiele (Plätze 1 bis 6)
  • Weltmeisterschaften (Plätze 1 bis 3)
  • Europameisterschaften (Plätze 1 bis 3)
  • Weltcup (Platz 1)
  • Deutsche Meisterschaften Einzel/Mannschaft (Platz 1)
  • Verdienste um den Rostocker Sport (Trainerinnen/Trainer, Übungsleiterinnen/-leiter, Funktionäre, Sportlehrerinnen/-lehrer)

 

 

9          Inkrafttreten

 

Diese Richtlinie für die Sportförderung in der Hansestadt Rostock tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende "Richtlinie für die Sportförderung in der Hansestadt Rostock“ außer Kraft.

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

12.11.2008 - Ausschuss für Schule, Hochschule und Sport

Erweitern

19.11.2008 - Bürgerschaft