Beschlussvorlage - 0428/08-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 19.11.2008
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
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06.11.2008
| |||
●
Erledigt
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|
Ausschuss für Schule, Hochschule und Sport
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12.11.2008
| |||
●
Erledigt
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Bürgerschaft
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19.11.2008
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern, § 22 Abs. 3, § 38
Abs. 3 Schulgesetz des Landes
Mecklenburg-Vorpommern, § 102 Abs. 2, § 110
Abs. 2, § 115 Abs. 3 |
|||
Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
|
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|||
Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
|
Schul- und Sportausschuss |
12.11.2008 17:00 |
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Gegenstand |
beteiligt |
||
Benutzungs-
und Entgeltordnung für Schulräume der Hansestadt Rostock |
|
bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0169/01-BV |
|
0169/01-BV |
Beschlussvorschlag |
Die Bürgerschaft beschließt die "Benutzungs- und Entgeltordnung
für Schulräume der Hansestadt Rostock". |
finanzielle
Auswirkungen |
Erhöhung
der Einnahmen um ca. 18.000 EUR je
Jahr |
Begründung
Die Benutzungs- und
Entgeltordnung für Schulräume der Hansestadt Rostock vom 31. Mai 2001 ist
bezüglich der Mitnutzung von Unterrichtsräumen durch Träger von Schulhorten zu
ergänzen sowie der Tarifentwicklung
anzupassen.
Die Möglichkeit der Benutzung
von Unterrichtsräumen wird bezüglich der beabsichtigten Nutzungszwecke
konkretisiert. Art und Umfang möglicher Nutzungszwecke werden novelliert und
mögliche Benutzungszeiten aktualisiert.
Die Korrespondenz mit der
Ordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Sportstätten und
Bädern in der Hansestadt Rostock in der Fassung vom 17. Dezember 2003 wird
hergestellt.
Roland Methling
Anlage
Benutzungs- und Entgeltordnung für
Schulräume der Hansestadt Rostock
I. Grundsätze
für die Vergabe von Schulräumen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Art der
Benutzung
§ 3 Benutzungszeit
§ 4 Widerruf
II. Benutzungsrichtlinien
§ 5 Beginn
und Beendigung der Veranstaltungen
§ 6 Aufsicht
§ 7 Sicherheitsvorschriften
§ 8 Verpflichtungen
der Nutzerinnen und Nutzer
III. Haftung
§ 9 Ersatzleistung
an die Stadt
§ 10 Freistellung
der Stadt
IV. Entgelte
§ 11 Benutzungsentgelt
§ 12 Entgelte
im Einzelnen
§ 13 Befreiungsvorschriften
§ 14 Fälligkeit
§ 15 Schlussbestimmungen
I. Grundsätze
für die Vergabe von Schulräumen
§ 1 Allgemeines
(1) Die Schulräume dienen gemäß Schulgesetz für das
Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) § 102 in erster Linie dem
Schulunterricht.
(2) Schulräume
werden von der Hansestadt Rostock nur dann vergeben, wenn dadurch Belange der
Schule oder andere öffentliche Belange in keiner Weise beeinträchtigt werden.
(3) Ein
Anspruch auf Überlassung von Schulräumen besteht nicht.
§
2 Art der Benutzung
(1) Die
Schulräume können auf Antrag an die Hansestadt Rostock für anerkannt
gemeinnützige bzw. stadtteilbezogene Zwecke in der unterrichtsfreien Zeit zur
Verfügung gestellt werden.
Die Antragstellung muss ausdrücklich den konkreten
Nutzungszweck ausweisen. Dieser wird Bestandteil einer ggf. zu erteilenden
Nutzungszustimmung.
(2) Die Nutzungsüberlassung von Schulräumen an
politische Parteien und ihnen zuzurechnende Organisationen und Initiativen
sowie zur Durchführung parteipolitischer Veranstaltungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen.
(3) Die Nutzungsüberlassung von Schulräumen zu rein
privaten Feierlichkeiten ist ausgeschlossen.
(4) Je nach
Verfügbarkeit können Unterrichtsräume gänzlich oder in der Kombination von
Unterricht und anschließender Hortnutzung auf Antrag in der unterrichtsfreien
Zeit für die Hortnutzung gegen die
Zahlung eines Entgeltes zur Verfügung gestellt werden.
(5) Die
Bereitstellung von Fachunterrichtsräumen, wie z.B. Chemie-, Physik- oder
Biologieräumen, ist nicht möglich.
(6) Die
Bereitstellung von Fachunterrichtsräumen in der Astronomischen Station der
Hansestadt Rostock ist auf Antrag an die Hansestadt Rostock möglich.
(7) Eine nicht
gemeinnützige bzw. eine gewerbliche Nutzung von Schulräumen kann nur insofern
erfolgen, als die Art der gewerblichen Nutzung, die Nutzungszeiten und der Nutzungszeitraum
mit dem Widmungszweck gemäß § 1 Abs. 1 uneingeschränkt verträglich ist.
(8) Im
Einzelfall ist eine Bereitstellung von Schulräumen zu kurzzeitigen
Übernachtungen möglich. Dies betrifft insbesondere Übernachtungen von Kinder-
und Jugendgruppen.
(9) Vereinigungen
oder Einzelpersonen, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen
zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind
von der
Überlassung von Schulräumen ausgeschlossen.
(10) Eine vertragswidrige und insbesondere dem
beantragten Nutzungszweck nicht entsprechende Nutzung von Schulräumen zieht für
die Nutzerin und den Nutzer die Ablehnung künftiger Nutzungsanträge nach sich.
§ 3 Benutzungszeit
(1) Die
Schulräume sollen auf jederzeitigen Widerruf werktags nur bis 22:00 Uhr
überlassen werden. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen ist eine
Raumbenutzung nur im Einzelfall möglich.
(2) Während der
Schulferien ist die Benutzung nur möglich, wenn es die betrieblichen und
personellen Verhältnisse zulassen.
(3) Die
Benutzung kann versagt werden, wenn größere Bau- oder Reinigungsarbeiten
durchgeführt werden müssen.
§ 4 Widerruf
(1) Ein
Widerruf der Benutzungsberechtigung ist bei Verstoß gegen diese Bestimmungen
oder bei Nichterfüllung erteilter Auflagen möglich.
(2) Ein
Widerruf kann auch dann in Frage kommen, wenn die überlassenen Räume für
Aufgaben der Schule oder andere dienstliche Zwecke benötigt werden.
II. Benutzungsrichtlinien
§ 5 Beginn und
Beendigung der Veranstaltungen
(1) Die
Antragstellerin oder der Antragsteller erhält grundsätzlich erst mit der
Aushändigung einer schriftlichen Zustimmung das Recht zur Benutzung. Der
entsprechende Antrag dafür ist mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen
Veranstaltungstermin beim Amt für Schule und Sport der Hansestadt Rostock zu
stellen. Veranstaltungstermine, zu denen ggf. die Anwesenheit einer
Hausmeisterin oder eines Hausmeisters erforderlich ist, sind im Regelfall
mindestens 8 Wochen vor dem vorgesehenen Veranstaltungstermin zu beantragen.
(2) Die
beantragten Schulräume dürfen nur für die bewilligte Zeit und ausschließlich
für den im Antrag angegebenen Zweck genutzt werden.
(3) Jede
Abweichung von der Zustimmung, insbesondere jede Änderung der Benutzung und
jede Änderung in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers, ist
dem Amt für Schule und Sport schriftlich anzuzeigen und bedarf einer
Veränderung der Benutzungsberechtigung.
(4) Die
Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Schulgebäude mit
Ablauf der Benutzungszeit geräumt sind.
§
6 Aufsicht
(1) Die
Veranstaltung darf nur in Anwesenheit der verantwortlichen Leiterin oder des
verantwortlichen Leiters stattfinden. Bei Überlassen von Schulräumen an
Jugendliche werden die Schulgebäude nur bei Anwesenheit der verantwortlichen
Leiterin oder des verantwortlichen Leiters geöffnet.
(2) Die Räume
sind nach Beendigung der Veranstaltung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu
verlassen.
(3) Den
Vertreterinnen und Vertretern der Hansestadt Rostock sowie den Verantwortlichen
der Schule ist der Zutritt zu den Veranstaltungen jederzeit zu gestatten. Sie
sind berechtigt, die Abstellung von Ordnungswidrigkeiten zu verlangen.
§ 7 Sicherheitsvorschriften
(1) Alle bau-
und sicherheitspolizeilichen Vorschriften sind durch die Veranstalterin oder
den Veranstalter zu beachten. Die Hausordnung der öffentlichen Schulen ist
einzuhalten, insbesondere ist das Hantieren mit offenem Feuer strengstens
untersagt und das Rauchen im gesamten Schulgebäude und auf dem Schulgelände
verboten.
(2) Änderungen
an dem bestehenden Zustand der überlassenen Räume dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung des Amtes für Schule und Sport der Hansestadt Rostock bzw. der von diesem mit der Ausübung des
Hausrechts Beauftragten (Schulleiterin oder Schulleiter, Hausmeisterin oder
Hausmeister usw.) vorgenommen werden und sind nach Beendigung der Veranstaltung
zu beseitigen.
(3) Ein
Anspruch auf einen von Inventar geräumten Raum besteht nicht.
(4) Die
Belegung der Räume über die zugelassene Höchstbesucherzahl hinaus ist
unzulässig.
§ 8 Verpflichtungen
der Nutzerinnen und Nutzer
(1) Gebäude und
Anlagen sowie Einrichtungen und Geräte der Schule sind schonend und pfleglich
zu behandeln.
(2) Ruhestörender
Lärm ist zu unterlassen. Ordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten. Das
Schulgelände darf nur mit Genehmigung der oder des mit der Ausübung des
Hausrechts Beauftragten/Beauftragter mit
Kraftfahrzeugen befahren werden.
Gegenstände der Benutzerin oder des Benutzers oder der
Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung dürfen nur mit Genehmigung der
oder des mit der Ausübung des Hausrechts
Beauftragten/Beauftragter im Schulgebäude
untergebracht werden. Für Verlust und Beschädigung kommt die Hansestadt Rostock
nicht auf.
(3) Jede
Veränderung an der Ausstattung oder
Ausschmückung von Räumen bedarf einer besonderen Zustimmung seitens der
Hansestadt Rostock.
(4) Die Ausgabe
von Alkohol und anderen Genussmitteln ist nicht gestattet. Ausnahmen sind zu
beantragen und unterliegen einer Einzelfallprüfung.
Die Verabreichung von Speisen und Getränken bedarf der
vorherigen Zustimmung der Hansestadt Rostock bzw. der oder des von dieser mit
der Ausübung des Hausrechts Beauftragten.
(5) Die
Leiterin oder der Leiter der Veranstaltung ist für die Aufrechterhaltung von
Ruhe und Ordnung verantwortlich.
III. Haftung
§ 9 Ersatzleistung
an die Stadt
(1) Die
Veranstalterin oder der Veranstalter haftet der Hansestadt Rostock für
Beschädigungen, die durch sie oder ihn oder von Personen, die an der
Veranstaltung teilnehmen, verursacht werden.
(2) Die Stadt
ist berechtigt, derartige Schäden zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(3) Die
Veranstalterin oder der Veranstalter ist zur Erstattung der Kosten
verpflichtet, die durch die Beseitigung der Schäden entstehen.
§
10 Freistellung der Stadt
Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist
verpflichtet, die Stadt von Entschädigungsansprüchen jeder Art freizustellen,
die wegen Schäden aus Anlass des Besuches der Veranstaltung von dritten
Personen gestellt werden könnten.
IV. Entgelte
§ 11 Benutzungsentgelt
(1) Für die
Benutzung ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe der Antragstellerin oder
dem Antragsteller mit der schriftlichen Zustimmung mitgeteilt wird.
(2) Bei mit
der Veranstalterin oder dem Veranstalter vereinbarter erforderlicher
Anwesenheit einer Hausmeisterin oder eines Hausmeisters fällt grundsätzlich zusätzlich
zu den Benutzungsentgelten ein Betrag in Höhe von 12,00 EUR je Stunde an.
§
12 Entgelte im Einzelnen
(1) Das
Entgelt für die Benutzung von Schulräumen beträgt bei einer Veranstaltung von
bis zu 2 Stunden je
|
EUR |
a)
Klassenraum |
30 |
b)
Fachunterrichtsraum
in der Astronomischen Station |
30 |
c)
Schulaula bis
zu 200 Sitzplätzen |
86 |
d)
Schulaula mit
mehr als 200 Sitzplätzen |
140 |
e)
Schulnebenraum |
10 |
(2) Bei Überschreitung
der genehmigten Benutzungszeit wird je angefangener Stunde ein Entgelt in Höhe
von der Hälfte des Doppelstundensatzes angerechnet.
(3) Mit
Trägern von Schulhorten können auf schriftlichen Antrag, und soweit mit der
Schulraumkapazität vereinbar, Nutzungsverträge zur Mitnutzung von Schulräumen
zur Durchführung des Hortbetriebes geschlossen werden.
Ein Anspruch auf Schulraumnutzung besteht nicht.
Diese Nutzungsverträge sind jeweils für ein Schuljahr
abzuschließen und berücksichtigen anteilig alle an der jeweils genutzten Schule
anfallenden Betriebs- und Bewirtschaftungskosten.
(4) Das Entgelt für die Benutzung von Schulräumen
zu Übernachtungszwecken beträgt je Übernachtung
- pro
Kind bis zum Alter von 18 Jahren 1,50 EUR
- pro Erwachsenen 2,50 EUR.
§ 13 Befreiungsvorschriften
(1) Von der
Zahlung eines Entgeltes befreit sind solche Veranstalterinnen oder
Veranstalter, die ein nicht gewerbsmäßig betriebenes zusätzliches Bildungs- und
Freizeitangebot an Kinder und Jugendliche unterbreiten.
(2) Die
Durchführung des Hortbetriebes in Schulräumen ist von den
Befreiungsvorschriften ausgenommen.
(3) Die
Bereitstellung von Schulräumen zu Übernachtungszwecken unterliegt nicht den
Befreiungsvorschriften.
§ 14 Fälligkeit
Das Benutzungsentgelt ist bei einmaliger Benutzung vor
der Veranstaltung, bei laufender Benutzung jeweils zum 05. Werktag des
laufenden Monats im Voraus zu zahlen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Diese
Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung
für Schulräume der Hansestadt Rostock vom 31. Mai 2001, veröffentlicht im Amts-
und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 12 vom 06. Juni 2001, außer
Kraft.
(2) Bereits
bestehende Nutzungsverträge und Benutzungsberechtigungen, die vor Inkraftreten
dieser Ordnung abgeschlossen wurden, werden im Rahmen gesetzlicher Regelungen
zum jeweils frühestmöglichen Termin dieser Ordnung angepasst.
(3)
Die Nutzung von Schulsportstätten wird durch die Ordnung über die Erhebung von
Entgelten für die Benutzung von Sportstätten und Bädern in der Hansestadt
Rostock in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
Rostock,
Der
Oberbürgermeister
Roland
Methling
Lesefassung
Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Hansestadt Rostock
(Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock
Nr. 12 vom 06. Juni 2001)
I. Grundsätze
für die Vergabe von Schulräumen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Art der
Benutzung
§ 3 Benutzungszeit
§ 4 Widerruf
II. Benutzungsrichtlinien
§ 5 Beginn
und Beendigung der Veranstaltungen
§ 6 Aufsicht
§ 7 Sicherheitsvorschriften
§ 8 Schonende
Behandlung der Einrichtung, Verbote Verpflichtungen der Nutzerinnen
und Nutzer und
Nutzerinnen
III. Haftung
§ 9 Ersatzleistung
an die Stadt
§ 10 Freistellung
der Stadt
IV. Entgelte
§ 11 Benutzungsentgelt
§ 12 Entgelte
im Einzelnen
§ 13 Befreiungsvorschriften
§ 14 Fälligkeit
§ 15 Schlussbestimmungen
I. Grundsätze
für die Vergabe von Schulräumen
§ 1 Allgemeines
(1) Die
Schulräume dienen gemäß Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG
M-V) § 102 in erster Linie den Zwecken der von der Hansestadt Rostock zu
unterhaltenden Schulen (Widmungszweck) dem Schulunterricht.
(2) Schulräume
werden vom Schulverwaltungsamt von der
Hansestadt Rostock nur dann vergeben, wenn dadurch Belange der Schule oder
andere öffentliche nicht die Belange in keiner Weise
beeinträchtigt werden.
(3) Ein
Anspruch auf Überlassung von Schulräumen besteht nicht.
§ 2 Art
der Benutzung
(1) Die
Schulräume können auf Antrag für ideelle Aufgaben in der unterrichtsfreien Zeit
zur Verfügung gestellt werden, insbesondere den Jugendverbänden, Verbänden der
freien Wohlfahrtspflege, Kirchen und Religionsgemeinschaften an
die Hansestadt Rostock für anerkannt gemeinnützige bzw. stadtteilbezogene
Zwecke in der unterrichtsfreien Zeit zur Verfügung gestellt werden.
Die Antragstellung muss ausdrücklich den konkreten
Nutzungszweck ausweisen. Dieser wird Bestandteil einer ggf. zu erteilenden
Nutzungszustimmung.
(2) Die Nutzungsüberlassung von Schulräumen an
politische Parteien und ihnen zuzurechnende Organisationen und Initiativen
sowie zur Durchführung parteipolitischer Veranstaltungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen.
(3) Die Nutzungsüberlassung von Schulräumen zu rein
privaten Feierlichkeiten ist ausgeschlossen.
(4) Je nach
Verfügbarkeit können Unterrichtsräume gänzlich oder in der Kombination von
Unterricht und anschließender Hortnutzung auf Antrag in der unterrichtsfreien
Zeit für die Hortnutzung gegen die
Zahlung eines Entgeltes zur Verfügung gestellt werden.
(2) (5) Die Bereitstellung von Fachkunderäumenunterrichtsräumen,
wie z.B. Chemie-, Physik- oder
Biologieräumen, ist nicht möglich.
(3) (6) Die
Bereitstellung von Fachunterrichtsräumen in der Astronomischen Station der Hansestadt
Rostock ist auf Antrag an die Hansestadt Rostock möglich.
(4) (7) Eine nicht gemeinnützige bzw. eine gewerbliche
Nutzung von Schulräumen kann nur insofern erfolgen, als die Art der
gewerblichen Nutzung, die Nutzungszeiten und der Nutzungszeitraum mit dem
Widmungszweck gemäß § 1 Abs. 1 uneingeschränkt verträglich ist.
(5) (8) Im Einzelfall ist eine Bereitstellung von Schulräumen zu
kurzzeitigen Übernachtungen möglich. Dies betrifft insbesondere Übernachtungen
von Kinder- und Jugendgruppen.
(6) (9) Vereinigungen oder Einzelpersonen, deren Zwecke oder Tätigkeiten
den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung richten, sind von der Überlassung von Schulräumen ausgeschlossen.
(10) Eine vertragswidrige und insbesondere dem
beantragten Nutzungszweck nicht entsprechende Nutzung von Schulräumen zieht für
die Nutzerin und dem Nutzer die Ablehnung künftiger Nutzungsanträge nach sich.
§ 3 Benutzungszeit
(1) Die
Schulräume sollen auf jederzeitigen Widerruf werktags nur bis 22:00 Uhr
überlassen werden. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen ist eine
Raumbenutzung im Allgemeinen ausgeschlossen. nur im
Einzelfall möglich.
(2) Während der
Schulferien ist die Benutzung nur möglich, wenn es die betrieblichen und
personellen Verhältnisse zulassen.
(3) Die
Benutzung kann versagt werden, wenn größere Bau- und oder
Reinigungsarbeiten durchgeführt werden müssen.
§ 4 Widerruf
(1) Ein
Widerruf der Benutzungsberechtigung haben die Benutzerinnen
und Benutzer, insbesondere ist bei einem Verstoß
gegen diese Bestimmungen oder bei Nichterfüllung übernommener
Verpflichtungen, zu erwarten erteilter Auflagen möglich.
(2) Ein
Widerruf kann auch dann in Frage kommen, wenn die überlassenen Räume für
Aufgaben der Schule oder andere dienstliche Zwecke benötigt werden.
II. Benutzungsrichtlinien
§ 5 Beginn
und Beendigung der Veranstaltungen
(1) Die
Antragstellerin oder der Antragsteller erhält grundsätzlich erst mit der
Aushändigung einer schriftlichen Zustimmung das Recht zur Benutzung. Der
entsprechende Antrag dafür soll ist mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen
Veranstaltungstermin beim Amt für Schule und Sport der Hansestadt Rostock gestellt
werden. zu stellen. Veranstaltungstermine, zu denen ggf. die
Anwesenheit einer Hausmeisterin oder eines Hausmeisters erforderlich ist, sind
im Regelfall mindestens 8 Wochen vor dem vorgesehenen Veranstaltungstermin zu
beantragen.
(2) Die
beantragten Schulräume dürfen nur für die bewilligte Zeit und ausschließlich
für den im Antrag angegebenen Zweck begenutzt
werden.
(3) Jede
Abweichung von der Zustimmung, insbesondere jede Änderung der Benutzung und
jede Änderung in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers , sind im
Schulverwaltungsamt anzugeben und bedürfen ist dem Amt für Schule
und Sport schriftlich anzuzeigen und bedarf einer Veränderung der Benutzungsberechtigung.
(4) Die
Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Schulgebäude mit
Ablauf der Benutzungszeit geräumt sind.
§ 6 Aufsicht
(1) Die
Veranstaltung darf nur in Anwesenheit der verantwortlichen Leiterin oder des
verantwortlichen Leiters stattfinden. Bei Überlassen von Schulräumen an
Jugendliche werden die Schulgebäude nur bei Anwesenheit der verantwortlichen
Leiterin oder des verantwortlichen Leiters geöffnet.
(2) Die Räume
sind nach Beendigung der Veranstaltung in einem ordnungsgemäßemn
Zustand zu verlassen.
(3) Den Beauftragten
der Schulverwaltung und Vertreterinnen und Vertretern der
Hansestadt Rostock sowie den Verantwortlichen der Schule ist der Zutritt zu den
Veranstaltungen jederzeit zu gestatten. Sie sind berechtigt, die Abstellung von
Ordnungswidrigkeiten zu verlangen.
§ 7 Sicherheitsvorschriften
(1) Alle bau- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften sind durch die
Veranstalterin oder den Veranstalter zu beachten. Die Hausordnung der
öffentlichen Schulen ist einzuhalten, insbesondere ist das Hantieren mit
offenem Feuer strengstens untersagt sowie und das
Rauchen in den Schulräumen im
gesamten Schulgebäude und auf dem Schulgelände verboten.
(2) Änderungen
an dem bestehenden Zustand der überlassenen Räume dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung des Schulverwaltungsamtes Amtes für Schule und Sport der Hansestadt
Rostock bzw. der von diesem mit der Ausübung des Hausrechts Beauftragten
(Schulleiterin oder Schulleiter, Hausmeisterin oder Hausmeister usw.)
vorgenommen werden und sind nach Beendigung der Veranstaltung zu beseitigen.
(3) Ein
Anspruch auf einen von Inventar geräumten Raum besteht nicht.
(4) Die
Belegung der Räume über die zugelassene Höchstbesucherzahl hinaus ist
unzulässig.
§ 8
Schonende
Behandlung der Einrichtung, Verbote Verfplichtungen der Nutzerinnen
und Nutzer und Nutzerinnen
(1) Gebäude und
Anlagen sowie Einrichtungen und Geräte der Schule, Einrichtungen und
Geräte , sind schonend und pfleglich zu
behandeln.
(2) Ruhestörender
Lärm ist zu unterlassen. Ordnungsrechtliche Belange sind einzuhalten. Das
Schulgelände darf nur mit Genehmigung der oder des mit der Ausübung des Hausrechts
Beauftragten/Beauftragter mit
Kraftfahrzeugen befahren werden.
Gegenstände der Benutzerin oder des Benutzers oder der
Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung dürfen nur mit Genehmigung der
oder des mit der Ausübung des Hausrechts Beauftragten im Schulgebäude
untergebracht werden. Für Verlust und Beschädigung kommt das Schulverwaltungsamt die
Hansestadt Rostock nicht auf.
(3)
Lärmen und jeder Unfug sind zu unterlassen. Das Schulgebäude darf nur mit
Genehmigung der Verantwortlichen oder des Verantwortlichen der Schule befahren
werden.
(4) (3) Jede Veränderung an der Ausstattung oder Ausschmückung von Räumen
bedarf einer besonderen Zustimmung seitens der Schulverwaltung.
Hansestadt Rostock.
(5) (4) Die Ausgabe von Alkohol und anderen Genussmitteln ist nicht
gestattet. Ausnahmen sind zu beantragen und unterliegen einer
Einzelfallprüfung.
Die Verabreichung von Speisen und Getränken Getränken
und Genussmitteln bedarf der vorherigen Zustimmung der Schulverwaltung
Hansestadt Rostock bzw. der oder des von diesemr mit der
Ausübung des Hausrechts Beauftragten.
(6) (5) Die Leiterin oder der Leiter der Veranstaltung ist für die
Aufrechterhaltung der von Ruhe und Ordnung verantwortlich.
III. Haftung
§ 9 Ersatzleistung
an die Stadt
(1) Die
Veranstalterin oder der Veranstalter haftet der Hansestadt Rostock für
Beschädigungen, die durch sie oder ihn oder von Personen, die an der
Veranstaltung teilnehmen, verursacht werden.
(2) Die Stadt
ist berechtigt, derartige Schäden Schäden der
Veranstalterin oder des Veranstalters zu beseitigen oder
beseitigen zu lassen.
(3) Die
Veranstalterin oder der Veranstalter ist zur Erstattung der Kosten
verpflichtet, die durch die Beseitigung der Schäden entstehen.
§ 10 Freistellung
der Stadt
Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist
verpflichtet, die Stadt von Entschädigungs-ansprüchen jeder Art freizustellen,
die wegen Schäden aus Anlass des Besuches der Veranstaltung von dritten
Personen gestellt werden könnten.
IV. Entgelte
§ 11 Benutzungsentgelt
(1) Für die
Benutzung ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe der Antragstellerin oder
dem Antragsteller mit der schriftlichen Zustimmung mitgeteilt wird.
(2) Bei mit
der Nutzerin oder dem Nutzer Veranstalterin oder dem
Veranstalter vereinbarter erforderlicher Anwesenheit einer Hausmeisterin oder
eines Hausmeisters fällt grundsätzlich zusätzlich zu den Benutzungsentgelten
ein Betrag in Höhe von 17 DM (8 EUR) 12,00 EUR je Stunde an.
§ 12 Entgelte
im Einzelnen
(1) Das
Entgelt für die Benutzung von Schulräumen beträgt bei einer Veranstaltung von
bis zu 2 Stunden je
|
DM |
EUR |
f)
Klassenraum |
60 |
30 |
g)
Fachunterrichtsraum
in der Astronomischen Station |
60 |
30 |
h)
Schulaula bis
zu 200 Sitzplätzen |
165 |
84 86 |
i)
Schulaula mit
mehr als 200 Sitzplätzen |
255 |
130 140 |
j)
Schulnebenraum |
17 |
8 10 |
(2) Bei Überschreitung
der genehmigten Benutzungszeit wird je angefangener Stunde ein Entgelt in Höhe
von einer der Hälfte des
Doppelstundensatzes angerechnet.
(3) Mit
Trägern von Schulhorten können auf schriftlichen Antrag, und soweit mit der
Schulraumkapazität vereinbar, Nutzungsverträge zur Mitnutzung von Schulräumen
zur Durchführung des Hortbetriebes geschlossen werden.
Ein Anspruch auf Schulraumnutzung besteht nicht.
Diese Nutzungsverträge sind jeweils für 1 ein
Schuljahr abzuschließen und berücksichtigen anteilig alle an der jeweils
genutzten Schule anfallenden Betriebs- und Bewirtschaftungskosten.
(3) (4) Das Entgelt für die Benutzung von Schulräumen zu
Übernachtungszwecken beträgt je Übernachtung
-
für pro
Kinder und Jugendliche bis zum Alter von
18 Jahren 2,00
DM 1,00 1,50 EUR.
-
für pro
Erwachsenen 3,00 DM 1,50 2,50 EUR.
§ 13 Befreiungsvorschriften
(1) Von der
Zahlung eines Entgeltes befreit sind solche Veranstalterinnen oder Veranstalter,
die ein nicht gewerbsmäßig betriebenes zusätzliches Bildungs- und
Freizeitangebot an Kinder und Jugendliche unterbreiten.
(2) Die Durchführung des Hortbetriebes in
Schulräumen ist von den Befreiungsvorschriften ausgenommen.
(2) (3)Die Bereitstellung von
Schulräumen zu Übernachtungszwecken unterliegt nicht den
Befreiungsvorschriften.
§ 14 Fälligkeit
Das Benutzungsentgelt ist bei einmaliger Benutzung vor
der Veranstaltung, bei laufender Benutzung jeweils zum 5. Werktag des laufenden
Monats im Voraus zu zahlen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Diese
Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Entgelte in DM - Angaben gelten bis zum 31.
Dezember 2001. Die Entgelte in EURO-Angaben sind bis 31. Dezember 2001
nachrichtlich. Ab dem 01. Januar 2002 werden die Entgelte ausschließlich in
EURO erhoben. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und
Entgeltordnung für Schulräume der Hansestadt Rostock vom 31. Mai 2001,
veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 12 vom
06. Juni 2001, außer Kraft.
(2) Bereits
bestehende Nutzungsverträge und Benutzungsberechtigungen, die vor In-Kraft-treten
Inkrafttreten dieser Ordnung abgeschlossen wurden, werden im
Rahmen gesetzlicher Regelungen zum jeweils frühestmöglichen Termin dieser
Ordnung angepasst.
(3)
Die Nutzung von Schulsportstätten wird durch die Ordnung über die Erhebung von
Entgelten für die Benutzung von Sportstätten und Bädern in der Hansestadt
Rostock in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
Rostock,
31. Mai 2001Rostock,
Die Erste
Stellvertreterin des Oberbürgermeisters
Karina Jens
Der Oberbürgermeister
Roland Methling