Dringlichkeitsvorlage - 1178/06-DV
Grunddaten
- Betreff:
-
Freigabe von Mitteln zur Förderung der Wohlfahrtspflege
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 06.12.2006
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsvorlage
HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 27 (3) Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) für das Land
Mecklenburg-Vorpommern |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Freigabe
von Mitteln zur Förderung der Wohlfahrtspflege |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
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finanzielle
Auswirkungen |
Auszahlung gesperrter
Mittel für Zuschüsse für Altentagesstätten HHST: 01.4700.71791004 |
Begründung
Über
die Freigabe nicht pflichtiger Leistungen an Dritte muss der Oberbürgermeister
das Einvernehmen mit der Bürgerschaft herstellen. Um noch im Dezember 2006 die
Voraussetzung für die Auszahlung einer Zuwendung zu erfüllen, ist aufgrund der
bereits abgelaufenen Antragsfristen eine Dringlichkeitsentscheidung notwendig.
Die gesperrten
Haushaltsmittel werden gemäß § 27 GemHVO
im Einvernehmen zwischen Oberbürgermeister und Bürgerschaft freigegeben.
HHST
Bezeichnung HH
- Ansatz
4700 7179 1004 Zuschüsse für
Altentagesstätten 258.500,00
EUR
Träger: Diakonieverein des Kirchkreises Rostock –
Rostocker Stadtmission e. V.
Maßnahme |
Seniorenbegegnungsstätte
Lütten Klein |
geplante Zuwendung |
18.000,00
EUR |
bereits geleistete
Zuwendung |
9.000,00 EUR |
beantragte Freigabe |
4.760,00 EUR |
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Ersparnis |
4.240,00 EUR |
Die
Projekte konnten durch die Träger nur begonnen werden, weil die Stadt durch die
Ausreichung eines vorläufigen Zuwendungsbescheides ihre Beteiligung an der
Finanzierung der Projekte zugesichert hat.
Der
Träger hat die Entscheidung zur Kürzung zur Kenntnis genommen.
Bezuschusst
werden Lohnkosten für einen Arbeitnehmer und div. Sachkosten (u. a.
Betriebskosten).
Wird
der zugesicherte Zuschuss in Höhe von 4.760,00 EUR nicht gezahlt, ist der
Träger nicht in der Lage fällige Betriebskostenzahlungen zu leisten und es
kommen auf den Arbeitgeber arbeitsrechtliche Probleme zu.
Gesetzliche
Grundlagen sind die §§ 8, 10 und 71 des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB
XII).
Die
Seniorenbegegnungsstätten ermöglichen den alten Menschen am Leben in der Gemeinschaft
teilzunehmen und Schwierigkeiten, die durch da Alter entstehen, zu mildern. §
71 ist als Soll-Vorschrift ausgestattet. Somit besteht auf Leistungen nach § 71
kein Rechtsanspruch. Der Träger der Sozialhilfe kann aber nur in Ausnahmen von
der Soll-Vorschrift abweichen. Somit liegt eine Leistung nach pflichtgemäßem
Ermessen vor.
Mit dem HASIKO 2006 – 2009 wurde die Förderung der
Wohlfahrtspflege bereits um 10% gekürzt.
Roland Methling