Dringlichkeitsvorlage - 1178/06-DV

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

1178/06-DV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

50,20,30

Beschlussvorschriften

Datum

§ 27 (3) Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) für das Land Mecklenburg-Vorpommern

 

30.11.2006

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

06.12.2006 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

 

 

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Freigabe von Mitteln zur Förderung der Wohlfahrtspflege

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

 

 

 

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft erklärt das Einvernehmen mit der Freigabe von Zuschüssen für Altentagesstätten in Höhe von 4.760,00 EUR in der Haushaltsstelle 01.4700.71791004 gemäß § 27 Abs. 3 GemHVO.

 

 

finanzielle Auswirkungen

Haushaltsjahr 2006

Auszahlung gesperrter Mittel für Zuschüsse für Altentagesstätten

HHST: 01.4700.71791004

 

Begründung

Über die Freigabe nicht pflichtiger Leistungen an Dritte muss der Oberbürgermeister das Einvernehmen mit der Bürgerschaft herstellen. Um noch im Dezember 2006 die Voraussetzung für die Auszahlung einer Zuwendung zu erfüllen, ist aufgrund der bereits abgelaufenen Antragsfristen eine Dringlichkeitsentscheidung notwendig.

Die gesperrten Haushaltsmittel  werden gemäß § 27 GemHVO im Einvernehmen zwischen Oberbürgermeister und Bürgerschaft freigegeben.

 

HHST                                         Bezeichnung                                              HH - Ansatz

4700 7179 1004                        Zuschüsse für Altentagesstätten               258.500,00 EUR

 

Träger:  Diakonieverein des Kirchkreises Rostock – Rostocker Stadtmission e. V.

 

Maßnahme

Seniorenbegegnungsstätte Lütten Klein

geplante Zuwendung

18.000,00 EUR

bereits geleistete Zuwendung

  9.000,00 EUR

beantragte Freigabe

  4.760,00 EUR

 

 

Ersparnis

  4.240,00 EUR

 

Die Projekte konnten durch die Träger nur begonnen werden, weil die Stadt durch die Ausreichung eines vorläufigen Zuwendungsbescheides ihre Beteiligung an der Finanzierung der Projekte zugesichert hat.

Der Träger hat die Entscheidung zur Kürzung zur Kenntnis genommen.

Bezuschusst werden Lohnkosten für einen Arbeitnehmer und div. Sachkosten (u. a. Betriebskosten).

Wird der zugesicherte Zuschuss in Höhe von 4.760,00 EUR nicht gezahlt, ist der Träger nicht in der Lage fällige Betriebskostenzahlungen zu leisten und es kommen auf den Arbeitgeber arbeitsrechtliche Probleme zu.

Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 8, 10 und 71 des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Die Seniorenbegegnungsstätten ermöglichen den alten Menschen am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und Schwierigkeiten, die durch da Alter entstehen, zu mildern. § 71 ist als Soll-Vorschrift ausgestattet. Somit besteht auf Leistungen nach § 71 kein Rechtsanspruch. Der Träger der Sozialhilfe kann aber nur in Ausnahmen von der Soll-Vorschrift abweichen. Somit liegt eine Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen vor.

 

Mit dem HASIKO 2006 – 2009 wurde die Förderung der Wohlfahrtspflege bereits um 10% gekürzt.

 

 

 

 

Roland Methling

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