Beschlussvorlage - 0973/06-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung für Ortsbeiräte der Hansestadt Rostock (Ortsbeiratssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 14.03.2007
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortsbeirat Schmarl (7)
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02.01.2007
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Dierkow-Ost, Dierkow-West (17)
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02.01.2007
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Brinckmansdorf (15)
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02.01.2007
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Toitenwinkel (18)
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04.01.2007
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Lütten Klein (5)
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04.01.2007
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Gartenstadt/ Stadtweide (10)
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04.01.2007
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Gehlsdorf, Hinrichsdorf, Krummendorf, Nienhagen, Peez, Stuthof, Jürgeshof (19)
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08.01.2007
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Reutershagen (8)
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09.01.2007
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Seebad Warnemünde, Seebad Diedrichshagen (1)
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09.01.2007
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Evershagen (6)
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09.01.2007
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Dierkow-Neu (16)
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09.01.2007
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Biestow (13)
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10.01.2007
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Erledigt
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Ortsbeirat Kröpeliner-Tor-Vorstadt (11)
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10.01.2007
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Seebad Markgrafenheide, Seebad Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke (2)
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10.01.2007
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Südstadt (12)
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11.01.2007
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Erledigt
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Ortsbeirat Groß Klein (4)
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16.01.2007
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Erledigt
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Ortsbeirat Stadtmitte (14)
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17.01.2007
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Erledigt
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Ortsbeirat Hansaviertel (9)
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23.01.2007
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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31.01.2007
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14.03.2007
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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22.02.2007
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08.03.2007
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 22 Kommunalverfassung Mecklenburg - Vorpommern |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Ortsbeirat Dierkow-Ost, Dierkow-West (17) Ortsbeirat Gartenstadt-Stadtweide (10) Ortsbeirat Toitenwinkel (18) Ortsbeirat Gehlsdorf-Nordost (19) Ortsbeirat Reutershagen (8) Ortsbeirat Seebad Warnemünde, Diedrichshagen (1) Ortsbeirat Dierkow-Neu (16) Ortsbeirat Biestow (13) Ortsbeirat Südstadt (12) Ortsbeirat Groß Klein (4) Ortsbeirat Hansaviertel (9) Ortsbeirat Markgrafenheide, Hohe Düne,
Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke (2) Ortsbeirat Lütten Klein (5) Ortsbeirat Stadtmitte (14) Ortsbeirat Schmarl (7) Ortsbeirat Evershagen (6) Ortsbeirat Brinckmansdorf (15) Ortsbeirat Kröpeliner Tor-Vorstadt (11) |
02.01.2007 18:30 04.01.2007 18:00 04.01.2007 18:30 08.01.2007 19:00 09.01.2007 18:00 09.01.2007 19:00 09.01.2007 19:00 10.01.2007 19:00 11.01.2007 18:30 16.01.2007 18:30 23.01.2007 18:00 24.01.2007 18:00 04.01.2007 18:30 17.01.2007 19:00 02.01.2007 19:00 09.01.2007 18:00 02.01.2007 18:30 10.01.2007 19:00 |
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Gegenstand |
beteiligt |
||
Satzung
für Ortsbeiräte der Hansestadt Rostock (Ortsbeiratssatzung) |
|
bereits
gefasste Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0339/99-BV |
- |
0339/99-BV |
Beschlussvorschlag |
Die Bürgerschaft beschließt die Satzung für Ortsbeiräte der
Hansestadt Rostock (Ortsbeiratssatzung)
(Anlage). |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Die
Kommunalverfassung Mecklenburg–Vorpommern wurde in der Fassung der Neubekanntmachung
vom 8. Juni 2004 in Kraft gesetzt. Von dieser Änderung ist auch die Verwaltung
kreisfreier Städte betroffen.
Durch
Beschluss der Bürgerschaft wurden die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung der
Bürgerschaft den Veränderungen angepasst.
Aus diesem Grund ist es
notwendig, auch die Ortsbeiratssatzung anzupassen.
Gleichzeitig sind Änderungen zu Paragraphen eingearbeitet, die sich in der Zeit
seit der erstmaligen Beschlussfassung am 23.11.1991 als unnötig oder
unpraktikabel erwiesen haben.
Ein Vorentwurf der Satzung
ist den Ämtern zur Stellungnahme übergeben worden. In einer Arbeitsgruppe im
Stadtamt wurden diese abgewogen.
Roland Methling
Anlagen
Anlage
1 - Satzung für Ortsbeiräte der Hansestadt Rostock (Ortsbeiratssatzung)
Anlage
2 - Ergebnisse zur Abwägung der Stellungnahmen der Ämter zum Entwurf der
Satzung
Anmerkung
Sitzungsdienst/Wo. (18.01.2007):
redaktionelle Änderung zum
Namen „Gartenstadt/Stadtweide“ eingearbeitet
Anlage1
zur Beschlussvorlage Nr.
0973/06-BV
Satzung für Ortsbeiräte der Hansestadt Rostock (Ortsbeiratssatzung)
Aufgrund des § 5 Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), und der Hauptsatzung der
Hansestadt Rostock vom 7. August 2006 (Amts- und Mitteilungsblatt der
Hansestadt Rostock Nr. 17 vom 30. August 2006) sowie der Geschäftsordnung der
Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 17. Oktober 2005, geändert durch die
Zweite Änderung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock
vom 29. September 2006, wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft am
……………….. folgende Satzung erlassen:
§ 1 Bildung der
Ortsbeiräte
(1) Im Gebiet
der Hansestadt Rostock werden gemäß § 13 der Hauptsatzung der Hansestadt
Rostock 19 Ortsbeiräte als Ortsteilvertretungen gebildet:
Ortsbeiräte
1.
Seebad
Warnemünde, Diedrichshagen
2.
Markgrafenheide,
Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke
3.
Lichtenhagen
4.
Groß Klein
5.
Lütten Klein
6.
Evershagen
7.
Schmarl
8.
Reutershagen
9.
Hansaviertel
10. Gartenstadt/Stadtweide
11. Kröpeliner-Tor-Vorstadt
12. Südstadt
13. Biestow
14. Stadtmitte
15. Brinckmansdorf
16. Dierkow-Neu
17. Dierkow-Ost, Dierkow-West
18. Toitenwinkel
19. Gehlsdorf, Hinrichsdorf, Krummendorf, Nienhagen, Peez,
Stuthof, Jürgeshof.
Zu Mitgliedern des Ortsbeirates können gemäß § 42 Abs.
1 KV M-V Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsbeiratsbereiches und Mitglieder
der Bürgerschaft gewählt werden. Ein Mitglied der Bürgerschaft kann nur in
einem Ortsbeiratsbereich tätig sein. Die Einteilung des Stadtgebietes in
Ortsbeiratsbereiche ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil der Satzung
ist.
(2) Die Mitgliederzahl eines Ortsbeirates beträgt:
bis 10 000
Einwohnerinnen und Einwohner 9,
bis 20 000
Einwohnerinnen und Einwohner 11,
über 20 000
Einwohnerinnen und Einwohner 13.
§ 2 Rechte der
Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsbeiratsbereiches
(1) Einwohnerinnen
und Einwohner des Ortsbeiratsbereiches und Betroffene haben das Recht, sich
schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten
des Ortsbeiratsbereiches an den Ortsbeirat zu wenden. Sie sind über die Stellungnahme
des Ortsbeirates unverzüglich schriftlich zu unterrichten
(2) Einwohnerinnen
und Einwohner des Ortsbeiratsbereiches, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
und Betroffene haben das Recht, Anträge zu Angelegenheiten des Ortsbeiratsbereiches
an den Ortsbeirat zu stellen. Die Ortsbeiratsvorsitzende oder der Ortsbeiratsvorsitzende
entscheidet im Einvernehmen mit der Ortsamtsleiterin oder dem Ortsamtsleiter
über die Aufnahme des Antrages auf die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung
des Ortsbeirates. Die Anträge müssen schriftlich vorliegen und eine Begründung
enthalten.
§ 3 Aufgaben des
Ortsbeirates
(1) Der
Ortsbeirat vertritt die Einwohnerinnen und Einwohner in Angelegenheiten des
Ortsbeiratsbereiches gegenüber der Bürgerschaft und der Oberbürgermeisterin
oder dem Oberbürgermeister.
(2) Der
Ortsbeirat berät die Bürgerschaft und die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister
in allen für den Ortsbeiratsbereich wichtigen Angelegenheiten. Wichtig sind
Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer
wirtschaftlichen Auswirkung, ihrer sozialen Auswirkung, ihrer verkehrlichen
Bedeutung oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher
Bedeutung für den Ortsamtsbereich sind.
(3) Der
Ortsbeirat hat insbesondere die Aufgaben:
1. sich mit den Wünschen, Anregungen und Beschwerden der
Einwohnerinnen und Einwohner zu befassen;
2. die im Ortsbeiratsbereich tätigen Institutionen,
Vereine, Initiativen, Parteien und sonstigen demokratischen Vereinigungen im
Sinne eines Interessenausgleiches anzuhören;
3. Stellungnahmen zu allen Maßnahmen von öffentlichem
Interesse für den Ortsbeiratsbereich abzugeben. Dies gilt insbesondere für
folgende Angelegenheiten:
a) Bauleitplanungen und informellen Planungen;
b) Festlegungen und Aufhebung von Sanierungsgebieten,
Einleitung vorbereitender Untersuchungen;
c) Bauvorhaben sowie für das auszusprechende Einvernehmen
der Gemeinde;
d) Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung,
Aufhebung sowie Nutzungsänderung von öffentlichen Einrichtungen; sozial-,
kultur-, bildungs- und umweltpolitischen Maßnahmen;
e) Ausbau, Umbau, Benennung und Umbenennung von Straßen,
Wegen und Plätzen;
f)
Umgestaltung von
den Ortsbeiratsbereich prägenden Grün- oder Parkanlagen, deren Benennung oder
Umbenennung;
g) Maßnahmen zur Entsorgung, Straßenreinigung und
Entwässerung;
h) Vergabe von öffentlichen Zuschüssen an Vereine und
Einrichtungen im Ortsbeiratsbereich;
i)
Sondernutzungen;
j)
Änderung der
Ortsamtsbereiche und der Ortsbeiratsbereiche;
k) verkehrslenkende, -beschränkende und -beruhigende
Maßnahmen.
Greift eine Maßnahme in ihrer Wirkung auf einen
angrenzenden Ortsbeiratsbereich über, sind diese Ortsbeiräte durch die
Oberbürgermeisterin oder durch den Oberbürgermeister zu beteiligen.
4. Bei der Haushaltsplanung nach erfolgter Empfehlung des
Hauptausschusses über die Eckdaten zum Haushaltsplanentwurf mitzuwirken;
5. über die Verwendung der im Haushaltsplan der
Hansestadt Rostock für die Ortsbeiratsbereiche ausgewiesenen Mittel, soweit
diese ausdrücklich zur eigenen Bewirtschaftung vorgesehen sind, zu beraten und
zu beschließen;
6. Planung und Durchführung eigener ortsteilbezogener
Projekte.
§
4 Rechte der Ortsbeiräte
(1) Der
Ortsbeirat wird zu allen Maßnahmen von öffentlichem Interesse für den Ortsbeiratsbereich
vor Beschlussfassung durch die Bürgerschaft bzw. Entscheidung der Oberbürgermeisterin
oder des Oberbürgermeisters zur Stellungnahme aufgefordert. Hierzu hat er das
Recht, Vertreterinnen und Vertreter der Stadtverwaltung mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin
oder des Oberbürgermeisters oder Sachverständige zu hören. Die zur Erledigung
dieser Aufgaben notwendigen Unterlagen können im Ortsamt eingesehen werden.
(2) Der
Ortsbeirat ist gemäß § 42 Abs. 2 KV M-V über alle für den Ortsbeiratsbereich
wichtigen Angelegenheiten durch die Oberbürgermeisterin oder den
Oberbürgermeister zu unterrichten.
(3) Auf Antrag
eines Ortsbeirates an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft
wird gemäß § 29 Abs. 1 KV M-V eine Angelegenheit des Ortsbeiratsbereiches auf
die Tagesordnung der Bürgerschaftssitzung gesetzt.
(4) Die oder der
Vorsitzende des Ortsbeirates hat gemäß § 42 Abs. 2 KV M-V das Recht, in
Angelegenheiten des Ortsbeiratsbereiches Anträge in der Bürgerschaft oder ihren
Ausschüssen zu stellen.
(5) Der
Ortsbeirat hat das Recht, Vertreterinnen und Vertreter der Stadtverwaltung mit
Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters zu wichtigen
Angelegenheiten des Ortsbeiratsbereiches zu hören.
(6) Der oder dem
Vorsitzenden des Ortsbeirates ist gemäß § 42 Abs. 2 KV M-V i. V. m.
§ 21 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Bürgerschaft der Hansestadt
Rostock (Geschäftsordnung) auf ihr oder sein Verlangen in Sitzungen der
Bürgerschaft oder eines Ausschusses der Bürgerschaft, in denen ein Antrag des
jeweiligen Ortsbeirates oder eine Angelegenheit, mit der der Ortsbeirat befasst
war, behandelt wird, das Wort zu erteilen.
(7) Der
Ortsbeirat kann gemäß § 27 Abs. 5 der Geschäftsordnung eine gemeinsame Beratung
mit einem beratenden Ausschuss der Bürgerschaft zu einer Angelegenheit des
Ortsbeiratsbereiches beantragen. Der Antrag ist schriftlich an die jeweilige
Ausschussvorsitzende oder den jeweiligen Ausschussvorsitzenden zu richten. Sie
oder er teilt die Entscheidung des Ausschusses innerhalb einer Frist von
höchstens vier Wochen dem Ortsbeirat mit. Die oder der Vorsitzende des
Ausschusses lädt zur gemeinsamen Sitzung ein.
(8) Der
Ortsbeirat kann die Ehrung von Einwohnerinnen und Einwohnern vorschlagen.
(9) Anträge nach
Absatz 3 und Absatz 7 bedürfen eines Beschlusses.
§
5 Ortsbeiratsmitglieder
(1) Die
Ortsbeiratsmitglieder sind auf der Grundlage des § 42 Abs. 1 KV M-V und des
§ 15 der Hauptsatzung von der Bürgerschaft gewählte Ortsteilvertreterinnen und
Ortsteilvertreter. Sie üben gemäß § 42 Abs. 4 i. V. m. § 23 Abs. 3 KV M-V ihr
Mandat im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur dem Gemeinwohl
verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Verpflichtungen, durch
welche die Freiheit ihrer Entschließungen beschränkt wird, nicht gebunden. Die
Ortsbeiratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Mitarbeit
verpflichtet, wenn sie nicht aus wichtigem Grund verhindert sind. Sie können
auf ihr Mandat jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem
Vorsitzenden des Ortsbeirates verzichten. Die oder der Vorsitzende des
Ortsbeirates gibt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft den
Verzicht zur Kenntnis. Ein Mitglied verliert sein Mandat und scheidet aus dem
Ortsbeirat aus, wenn die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach § 1 Abs. 1
nicht mehr gegeben sind.
(2) Die
Bürgerschaft kann gemäß § 32 Abs. 3 KV M-V ein Ortsbeiratsmitglied aus seiner
Funktion abberufen. Vor Beschlussfassung ist der jeweilige Ortsbeirat zu hören.
(3) Der Oberbürgermeister bereitet die
Beschlussvorlage zur Nachwahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers vor, so
dass die Vorschlagsberechtigten ihr Vorschlagsrecht ausüben können.
Wird
durch die Vorschlagsberechtigten kein Wahlvorschlag innerhalb der Frist des
Paragrafen 24 Abs. 3 Geschäftsordnung der Bürgerschaft eingereicht, setzt die
Präsidentin die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung
der Bürgerschaft.
(4) Jedes
Ortsbeiratsmitglied ist berechtigt, im Ortsbeirat und in dessen Ausschüssen,
denen es angehört, Anträge zu stellen.
(5) Die
Ortsbeiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer
Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Dies gilt nicht für
Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen. Die Ortsbeiratsmitglieder dürfen gemäß § 23 Abs. 6 KV
M-V ohne Genehmigung der Bürgerschaft weder gerichtlich noch außergerichtlich
Aussagen machen, soweit sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(6) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen
Ortsbeiratsmitglieder entsprechend § 23 Abs. 7 KV M-V ihr Mandat
bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Ortsbeirates aus.
(7) Für die
Ortsbeiratsmitglieder gelten im Übrigen gemäß § 42 Abs. 4 KV M-V folgende
Paragraphen der KV M-V entsprechend:
1. der § 23 Abs. 3, 4, 6 und 7 Mandatsausübung und
Verschwiegenheit,
2. der § 24 Mitwirkungsverbote,
3. der § 25 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat,
4. der § 26 Vertretungsverbot,
5. der § 27 Entschädigungen (i. V. m. § 10 der
Hauptsatzung), Kündigungsschutz,
6. der § 28 Abs. 2 Satz 3 Verpflichtung.
(8) Wer als
Ortsbeiratsmitglied seine Pflichten zur Teilnahme an Sitzungen und zur Mitarbeit
(§ 23 Abs. 3 Satz 3 KV M-V), zur Verschwiegenheit (§ 23 Abs. 6 KV M-V), zur
Anzeige eines Ausschließungsgrundes (§ 24 Abs. 3 KV M-V), zur Mitteilung des
Berufs und anderer vergüteter oder ehrenamtlicher Tätigkeiten (§ 25 Abs. 3 KV
M-V) verletzt oder dem Verbot, Ansprüche Dritter gegen die Hansestadt Rostock
geltend zu machen (§ 26 KV
M-V), zuwiderhandelt, kann gemäß § 172 Abs. 1 KV M-V mit einem Ordnungsgeld
belegt werden. Über die Verhängung des Ordnungsgeldes entscheidet die
Bürgerschaft. Die Ordnungsgelder werden im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben.
§
6 Konstituierende Sitzung des Ortsbeirates
(1) Die
Ortsbeiräte treten innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Wahl durch die Bürgerschaft
zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt mindestens
acht Arbeitstage vor dem Sitzungstermin durch die bisherige
Ortsbeiratsvorsitzende oder den bisherigen Ortsbeiratsvorsitzenden. Das an Lebensjahren
älteste Ortsbeiratsmitglied eröffnet die Sitzung. Unter dessen Leitung wählt
der Ortsbeirat aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Das
älteste Ortsbeiratsmitglied verpflichtet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten
und übergibt ihr oder ihm die Leitung der Sitzung. Die oder der Vorsitzende verpflichtet
entsprechend § 42 Abs. 4 i. V. m. § 28 Abs. 2 Satz 3 KV M-V die
Ortsbeiratsmitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Pflichten.
(2) Die oder der
Vorsitzende des Ortsbeirates vertritt den Ortsbeirat.
(3) Der
Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte eine erste Stellvertreterin oder einen ersten
Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten
Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
§
7 Sitzungen des Ortsbeirates
(1) Die Sitzungen des Ortsbeirates finden in der Regel im Ortsbeiratsbereich statt. Die oder der Vorsitzende
setzt im Einvernehmen mit der Ortsamtsleiterin oder dem Ortsamtsleiter die
Tagesordnung fest. Sie oder er lädt die Mitglieder des Ortsbeirates schriftlich,
spätestens sieben Arbeitstage, vor einer ordentlichen Sitzung über das
geschäftsführende Ortsamt zur Teilnahme ein. Die Ladungsfrist für eine
Dringlichkeitssitzung darf drei Kalendertage nicht unterschreiten. Dabei sind
Ort, Tag, Uhrzeit und Tagesordnung bekannt zu geben. Die oder der Vorsitzende
leitet die Sitzung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Die
Ortsamtsleiterin oder der Ortsamtsleiter nimmt an der Sitzung teil. Sie oder er
ist jederzeit berechtigt, zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen. Sie
oder er kann sich durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter vertreten
lassen
(2) Der
Ortsbeirat tritt in der Regel einmal monatlich zusammen. Er muss unverzüglich
einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel aller Ortsbeiratsmitglieder
unter Angabe des Beratungsgegenstandes es beantragen.
(3) Die oder der Vorsitzende muss eine
Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn ein Ortsbeiratsmitglied, ein
Ausschuss des Ortsbeirates oder die Ortsamtsleiterin oder der Ortsamtsleiter es
10 Arbeitstage vor der Sitzung beantragt. Zu Beginn der Sitzung kann der
Ortsbeirat die Tagesordnung um besonders dringliche Angelegenheiten erweitern.
Dazu ist ein Beschluss der Mehrheit aller Mitglieder des Ortsbeirates nötig.
Die Änderung der Reihenfolge oder das Absetzen von Tagesordnungspunkten ist mit
einfacher Mehrheit möglich. Ein Tagesordnungspunkt soll immer lauten
"Wünsche und Anregungen der Einwohnerinnen und Einwohner".
(4) Die
Sitzungen der Ortsbeiräte sind gemäß § 42 Abs. 3 KV M-V öffentlich. Die Öffentlichkeit
ist gemäß § 29 Abs. 5 KV M-V auszuschließen, wenn überwiegende Belange des
öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Über den
Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit
der Mehrheit aller Ortsbeiratsmitglieder entschieden. Die in nichtöffentlicher
Sitzung gefassten Beschlüsse des Ortsbeirates sind bekannt zu geben, sobald die
Öffentlichkeit wieder zugelassen ist, spätestens in der nächsten Sitzung,
soweit Ausschließungsgründe nicht entgegenstehen.
(5) Die öffentliche Bekanntmachung der
Sitzung des Ortsbeirates erfolgt spätestens am 3. Kalendertag vor dem
Sitzungstermin unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung gemäß § 11 Abs.
4 der Hauptsatzung.
(6) Über jede Sitzung
des Ortsbeirates ist durch das geschäftsführende
Ortsamt eine Niederschrift anzufertigen. Die
Sitzungsniederschrift enthält:
a) Ort, Tag, Beginn, Unterbrechung und Ende der Sitzung,
b) Namen der anwesenden Mitglieder des Ortsbeirates,
c) Namen der anwesenden Verwaltungsvertreterinnen und
Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und Gäste, der angehörten
Einwohnerinnen und Einwohner,
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung und der
Beschlussfähigkeit,
e) Tagesordnung,
f) Genehmigung der Sitzungsniederschrift der
vorangegangenen Sitzung,
g) Gegenstand der Anträge mit Namen der Antragstellerin
oder des Antragstellers, die Beschlüsse und die Ergebnisse der Abstimmungen,
h) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung,
i) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
j)
vom
Mitwirkungsverbot betroffene Ortsbeiratsmitglieder (Befangenheitserklärung),
k) ausdrücklich zu Protokoll gegebene Feststellungen
sowie zu Protokoll gegebenes Abstimmungsverhalten.
(7) Die Sitzungsniederschrift wird von der
oder von dem Vorsitzenden unterzeichnet. Sie ist allen Ortsbeiratsmitgliedern
in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen, spätestens mit der Einladung zur
nächsten Sitzung zuzusenden. Die Einsichtnahme in die Niederschrift über die
öffentlichen Sitzungen steht allen Einwohnerinnen und Einwohnern im zuständigen
Ortsamt frei.
§
8 Beschlussfähigkeit
(1) Der
Ortsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Ortsbeiratsmitglieder ordnungsgemäß geladen
wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ortsbeirates nach § 1 Abs. 2
anwesend sind. Ein Mangel der Ladung ist unbeachtlich, wenn das betroffene
Ortsbeiratsmitglied zur Sitzung erscheint. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn
der Sitzung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden festzustellen. Danach
bleibt der Ortsbeirat solange beschlussfähig, bis die oder der Vorsitzende von
sich aus oder auf Antrag eines Ortsbeiratsmitgliedes die Beschlussunfähigkeit
feststellt. Dieses Mitglied zählt zu den Anwesenden. Die oder der Vorsitzende
hat die Beschlussunfähigkeit festzustellen, wenn nur noch ein Drittel oder
weniger aller Ortsbeiratsmitglieder anwesend sind.
(2) Ist mehr als
die Hälfte aller Ortsbeiratsmitglieder nach § 24 KV M-V ausgeschlossen, so ist
der Ortsbeirat beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel aller
Ortsbeiratsmitglieder zur Sitzung anwesend ist.
(3) Ist eine
Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Ortsbeirates zurückgestellt
worden, so ist der Ortsbeirat in einer nachfolgenden Sitzung für diese
Angelegenheit beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder
anwesend sind und bei der Ladung auf diese Vorschrift hingewiesen wurden.
(4) Beschlüsse
des Ortsbeirates werden, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht, mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Ortsbeiratsmitglieder in offener Abstimmung
gefasst. Geheime Abstimmungen sind unzulässig. Die einfache Mehrheit ist
erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
Stimmenthaltungen sind unbeachtlich. Sieht die Satzung einen Anteil aller
Ortsbeiratsmitglieder vor, so berechnet sich dieser nach der Zahl der
Mitglieder des Ortsbeirates gemäß § 1 Abs. 2.
(5) Eine
Abstimmung erfolgt nur über solche Anträge, die schriftlich vorliegen oder mündlich
zur Sitzungsniederschrift erklärt werden. Vor der Abstimmung ist auf Verlangen
der Beschlusstext zu verlesen. Die oder der Vorsitzende stellt fest, ob die
Mehrheit erreicht ist.
(6) Eine im
Ortsbeirat behandelte Angelegenheit wird durch Beschluss abgeschlossen, sie
kann nur durch Beschluss auf die nächste Sitzung zur Weiterbehandlung vertagt
werden.
§
9 Wahlen
(1) Über Beschlüsse, die durch Gesetz oder in
dieser Satzung als Wahlen bezeichnet sind, wird durch Handzeichen abgestimmt;
auf Antrag eines Ortsbeiratsmitgliedes geheim.
(2) Wird durch
Handzeichen abgestimmt, müssen die Wahlvorschläge allen Mitgliedern des
Ortsbeirates schriftlich vorliegen. Die oder der Vorsitzende ruft die einzelnen
Wahlvorschläge auf und stellt die Anzahl der zu jedem Wahlvorschlag abgegebenen
Stimmen fest.
(3) Zur
Durchführung der geheimen Wahl wird ein Wahlausschuss aus drei Beiratsmitgliedern
gebildet. Alle Stimmzettel müssen äußerlich gleich sein. Auf jedem Stimmzettel
müssen die Namen aller Bewerberinnen und Bewerber enthalten sein. Die
Stimmzettel sind so zu gestalten, dass eine zweifelsfreie Kennzeichnung der zu
wählenden Bewerberin oder des zu wählenden Bewerbers möglich ist.
(4) Ungültig
sind Stimmzettel, die den Willen der Abstimmenden oder des Abstimmenden nicht
zweifelsfrei erkennen lassen oder wenn die abstimmende Person erkennbar ist.
(5) Gewählt ist,
wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang
zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern mit der gleichen Stimmenzahl durchzuführen.
Wurde im ersten Wahlgang offen abgestimmt, ist die zweite Abstimmung geheim
vorzunehmen. Konnte auch danach keine Stimmenmehrheit für eine Bewerberin oder
einen Bewerber erreicht werden, entscheidet das durch die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden zu ziehende Los.
(6) Eine Wahl
und eine Abberufung dürfen nicht als dringende Angelegenheiten auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
(7) Der
Ortsbeirat kann auf Antrag eines Ortsbeiratsmitgliedes eine von ihm gewählte
Person aus seiner Funktion abberufen. Der Abberufungsbeschluss bedarf der
Mehrheit aller Ortsbeiratsmitglieder. Absatz 1 gilt entsprechend.
§
10 Widerspruch gegen Beschlüsse des Ortsbeirates
(1) Verletzt ein
Beschluss, des Ortsbeirates das Recht, so hat die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister dem Beschluss zu widersprechen. Die Oberbürgermeisterin oder
der Oberbürgermeister kann einem Beschluss widersprechen, wenn dieser das Wohl
des Ortsbeiratsbereiches gefährdet.
(2) Der
Widerspruch muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich
eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Der Ortsbeirat
muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.
(3) Verletzt
auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen
nach der Beschlussfassung zu beanstanden und die Beanstandung der
Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
Gegen die Beanstandung steht dem Ortsbeirat die Klage vor dem
Verwaltungsgericht zu.
§
11 Ausschüsse der Ortsbeiräte
(1) Die
Ortsbeiräte können zur Erfüllung ihrer Aufgaben ständige oder zeitweilige beratende
Ausschüsse bilden sowie Ortsbeiratsmitglieder mit der Wahrnehmung spezieller
Aufgaben betrauen.
(2) Die
Ausschüsse setzen sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, wovon mindestens
ein Mitglied des Ortsbeirates ist. Zu Mitgliedern der Ausschüsse können neben
Ortsbeiratsmitgliedern auch andere Einwohnerinnen und Einwohner des
Ortsbeiratsbereiches durch den Ortsbeirat bestellt werden. Diese Einwohnerinnen
und Einwohner haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und
Pflichten wie Ortsbeiratsmitglieder. Es gilt § 5 Abs. 7 entsprechend.
(3) Die
Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Ortsbeirates vor. Sie sind in Angelegenheiten
ihres Aufgabenbereiches vom Ortsbeirat anzuhören.
(4) Die
Ausschüsse haben das Recht, Anträge an den Ortsbeirat zu stellen. Die Entscheidung
des Ortsbeirates ist in der Sitzungsniederschrift einzusehen.
(5) Jeder
Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und
eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.
(6) Ausschüsse
können vom Ortsbeirat aufgelöst und neu gebildet werden.
§
12 Geschäftsordnung
Die
Geschäftsordnung der Bürgerschaft gilt entsprechend.
§
13 Inkrafttreten
(1) Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Satzung für Ortsbeiräte der Hansestadt Rostock vom
15. Dezember 1999, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der
Hansestadt Rostock Nr. 27 vom 22. Dezember 1999, außer Kraft.
Rostock,
Roland
Methling
Anlage
Anlage zur Ortsbeiratssatzung
Anlage
2 zur Beschlussvorlage Nr.
0973/06-BV
Ergebnisse zur Abwägung
der Stellungnahmen der Ämter zum Entwurf der Satzung für die Ortsbeiräte der
HRO
Amt |
Stellungnahme |
Abwägung |
03 |
zu §3 Abs. 3 Ziffer 4 Laut Entwurf zur neuen
Hauptsatzung berät der Hauptausschuss über die Eckdaten zum Haushaltsplanentwurf,
d.h. er hat empfehlenden Charakter gegenüber der Bürgerschaft. zu § 4 Abs. 4 Gemäß § 42 Abs. 2 KV M-V
bezieht sich das Antragsrecht auf Ausschüsse, nicht nur auf beschließende.
Die Regelung schränkt die Ortsbeiräte ein. zu § 7 Abs. 3 Die Antragsfrist für die
Ortsbeiräte sollte analog der Antragsfrist für die Bürgerschaft und die
Ausschüsse der Bürgerschaft auf 7 Arbeitstage gekürzt werden. zu § 10 Die Regelungen des § 33 KV
M-V sind nicht für Beschlüsse der Ortsbeiräte gedacht. In der Satzung ist
auch nicht erkennbar, in welchen Angelegenheiten die Ortsbeiräte
abschließende Beschlüsse fassen können. Nach alter und neuer
Hauptsatzung haben die Ortsbeiräte beratenden / empfehlenden Charakter. So es sich um abschließende
Beschlüsse handelt (§ 3 Abs. 3 Ziffer 5), wird die Widerspruchsregelung als
überzogen angesehen. Die Bürgerschaft sollte dann
abschließend über einen Beschluss / Widerspruch befinden. |
- ist berücksichtigt und
eingearbeitet - ist berücksichtigt und
eingearbeitet Die Antragsfrist wird auf 7
Arbeitstage reduziert. Jedoch muss der Zustellungszeitraum bei den Mitgliedern
der Ortsbeiräte berücksichtigt werden. Daher wird im Entwurf Eine Frist von
10 Arbeitstagen festgeschrieben. - ist berücksichtigt und
geändert - bleibt unberücksichtigt |
04 |
Vorab wird auf das
Haushaltssicherungskonzept, Maßnahme 2006/8/11 – Prüfung der
Ausgabenreduzierung beim „Politikaufwand“ aufmerksam gemacht.
Danach sind auch die Anzahl der Beiräte in die Diskussion einzubeziehen. Es
wird davon ausgegangen, dass die Präsidentin den Diskussionsprozess mit den
Vorsitzenden der Fraktionen im April 2006 beginnt. Obwohl die
Ortsbeiratssatzung der Hauptsatzung folgt, sollte man die Diskussion jetzt
beginnen, um bis Ende der Kommunalwahlperiode zu entsprechenden Ergebnissen
zu kommen. Des Weiteren wäre auch die
Geschäftsordnung der Bürgerschaft zu verändern. So ist der § 29 der Geschäftsordnung
der Bürgerschaft bei der Überarbeitung bisher unberücksichtigt geblieben. Es
wäre sinnvoll, dieses jetzt in Angriff zu nehmen. Das betrifft § 29 Abs. 3,
die Koordination der Sitzungstermine der Beratungen der Ortsbeiräte mit den
Sitzungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse (Einordnung in den
Sitzungskalender der Bürgerschaft) sowie auch die Antragsfrist in § 29 Abs.
2, auf die 7 Tage angepasst werden sollte. § 1 Abs. 3 – ABRO Es wird eine Rücksprache
mit 07 empfohlen § 4 Abs. 6 –
Rederecht Es wird empfohlen, die
Formulierung aus der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern
„…soweit Angelegenheiten des Ortsbeiratsbereiches betroffen
sind“ zu verwenden. Der Verweis aus § 21 Abs. 2 der Geschäftsordnung
ist zu streichen. Begründung: Die Formulierung in § 21
Abs. 2 der Geschäftsordnung ist nicht korrekt und soll bei der nächsten Änderung
der Geschäftsordnung durch die Formulierung aus der Kommunalverfassung
ersetzt werden. Nach der bestehenden Formulierung entsteht der Eindruck, dass
die Vorsitzenden zu Angelegenheiten, mit denen der Ortsbeirat nicht befasst
war, auch nicht reden dürfen. Entscheidend ist aber, dass
Angelegenheiten des Ortsbeiratsbereiches betroffen sind. § 4 Abs. 9 –
Anträge Es wird empfohlen, Absatz 6
aus der Aufzählung heraus zu nehmen. Begründung: Das Rederecht eines
Ortsbeiratsvorsitzenden sollte nicht ausschließlich davon abhängig gemacht
werden, dass ein Beschluss des Ortsbeirates vorliegt. Bei Anträgen oder
Vorlagen, wo Ortsbeiräte nicht beteiligt worden sind, muss es möglich sein,
dass durch die Vorsitzenden Auffassungen dazu vorgetragen werden können. § 5 Abs. 1 –
Wählbarkeitsvoraussetzungen Es wird empfohlen, zu
prüfen, ob dieses mit der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vereinbar
ist. Wenn ja, wäre genauer zu formulieren, wer für diese Prüfung
verantwortlich ist, einschließlich des Verfahrens. Ggf. könnte das Verfahren
auch in die Begründung der Satzung für Ortsbeiräte aufgenommen werden. § 5 Abs. 3 – Wahl
einer Nachfolgerin / eines Nachfolgers Es wird gebeten, durch 30
genauer prüfen zu lassen, ob die Angelegenheit gemäß § 42 Abs. 5 Ziffer 4
Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern nicht in der Hauptsatzung geregelt
werden muss. Das Verfahren ist vom
Grundsatz zu überprüfen. Da der Verzicht eines Mitgliedes auf sein Mandat
gegenüber der/dem Vorsitzenden des Ortsbeirates erfolgt, müsste auch die
Vorbereitung der Wahl einer Nachfolgerin/ eines Nachfolgers wie auch bei den
anderen Gremien durch eine Beschlussvorlage des Oberbürgermeisters nach
Vorbereitung durch 32 erfolgen, aus der erkennbar sein muss (bspw. aus der
Begründung) wer berechtigt ist, den Platz zu besetzen. Die Präsidentin ist
nach § 29 Abs. 1 verpflichtet eine Angelegenheit auf die Tagesordnung zu
setzten, wenn es ein Gemeindevertreter, eine Ortteilvertretung oder der
Oberbürgermeister beantragt. Der Wahlvorschlag wird dann
wie bisher gemäß § 24 Abs. 3 Geschäftsordnung der Bürgerschaft in Form eines
Änderungsantrages eingereicht. Welche Fraktion zuständig ist, ergibt sich aus
der Beschlussvorlage. Selbst für den Fall, dass
fristgemäß kein Wahlvorschlag durch die berechtigte Fraktion für die Bürgerschaftssitzung
eingereicht wird, ist keine besondere Regelung erforderlich. Bei fehlendem
Vorschlag kann die Vorlage nicht behandelt werden. Die Präsidentin muss dieses
vor der Bestätigung der Tagesordnung in der Bürgerschaftssitzung feststellen,
um dann die Angelegenheit mittels Geschäftsordnungsantrag abzusetzen. Das ist
in der Niederschrift festzuhalten. Damit wäre der Platz
praktisch frei gegeben für die Besetzung durch eine andere Fraktion oder
Zählgemeinschaft, allerdings dann erst frühestens in der darauf folgenden
Bürgerschaftssitzung. Mit dem Auszug aus der Niederschrift, über die
Vertagung der Angelegenheit und Freigabe des Platzes, müsste dann durch 32
geprüft werden, wem nach dem Wahlergebnis des Ortsbeiratsbereiches der Platz
zustehen würde. Darüber erhält die Präsidentin eine Mitteilung. Danach
fordert sie die nunmehr berechtigt Fraktion auf, einen Wahlvorschlag einzureichen.
Sollte es sich um eine Partei oder Zählgemeinschaft handeln, die bisher in
der Bürgerschaft nicht vertreten ist, müsste ausnahmsweise die Präsidentin
den Wahlvorschlag vorbereiten lassen und den Fraktionen übermitteln. Auch hier wird empfohlen,
das Verfahren wenigstens in der Begründung der Vorlage zu regeln. |
- wird zur Kenntnis
genommen - bleibt unberücksichtigt Der Abs. 3 ist zu
streichen, da lt. KV M-V Ausländer auch Einwohner sind. -
ist berücksichtigt
und geändert -
ist
berücksichtigt und geändert -
Die Prüfung hat
keine anderen Auffassungen ergeben.Genaueres ist in der Geschäftsanweisung zu
regeln. -
ist
berücksichtigt und geändert |
10 |
Aktualisierung der
Rechtsgrundlagen und die Benennung der Geschäftsordnung: Aufgrund des §5
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung
– KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl.
M-V S. 205), geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetztes vom 14. März 2005
(GVOBl. M-V S. 91), und der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 17.
Februar 2000 (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 4 vom 23.
Februar 2000), zuletzt geändert durch die Fünfte Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 7. Juni 2005 (Amts- und
Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 13 vom 15. Juni 2005), sowie der
Geschäftsordnung der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 17. Oktober
2005, geändert durch die Erste Änderung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft
der Hansestadt Rostock vom 7. November 2005, wird nach Beschlussfassung am
………….folgende Satzung erlassen: § 1 Die Aufzählung der
Ortsbeiräte kann u.E. entfallen, da sie bereits in der Hauptsatzung aufgeführt sind. Berücksichtigung der
Namensänderung „Gartenstadt/Stadtweide“ In der Hauptsatzung heißt
es:...Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteiles… In der Ortsbeiratssatzung
heißt es: …Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsbeiratsbereiches… Der Satz: Ein Mitglied der
Bürgerschaft kann nur in einem Ortsbeirat tätig sein“ kann entfallen. § 1 Abs. 2 kann gestrichen werden, da bereits in der
Hauptsatzung geregelt. § 2 Abs. 1 …Sie sind über die
Stellungnahme des Ortsbeirates unverzüglich schriftlich zu
unterrichten… § 2 Abs. 2 …Die Anträge
müssen schriftlich vorliegen und eine Begründung enthalten…. Begründung: …Somit könne
„Wünsche und Anregungen der Einwohnerinnen und Einwohner“ als
Anträge in der nächstmöglichen Sitzung des Ortsbeirates behandelt
werden…. § 3 Abs. 2, 1. Satz kann gestrichen werden, da
bereits in der Hauptsatzung geregelt § 3 Abs. 3 Punkt 1 und 2 können raus, da bereits in der Hauptsatzung
geregelt Begründung: …Abs. 4: Im § 14 der
Hauptsatzung der Ortsbeiräte… ist zu streichen § 5 Abs. 3 Zur Wahl einer Nachfolgerin
oder eines Nachfolgers fordert die Präsidentin oder der Präsident der
Bürgerschaft die berechtigte Zählgemeinschaft auf,… § 9 Abs. 1 Über Beschlüsse, die durch
Gesetz oder in dieser Satzung als Wahlen bezeichnet sind, wird durch
Handzeichen abgestimmt; auf Antrag eines Ortsbeiratsmitgliedes geheim. § 10 Abs. 1 Verletzt ein Beschluss, den
der Ortsbeirat abschließend fasst,… § 11 Abs. 3 Die Mitglieder der
Ausschüsse bereiten… § 11 Abs. 4 Die Mitglieder der
Ausschüsse haben das Recht,… |
-
ist
berücksichtigt und geändert Der Vorschlag wurde geprüft
und sollte abgelehnt werden. Zur Erleichterung der
Arbeit der Ortsbeiratsmitglieder sollten Grundlegendes auch in der
Ortsbeiratssatzung festgeschrieben werden, unabhängig davon, dass es bereits
in der Hauptsatzung geregelt ist. Nach der Beschlussfassung
zur Hauptsatzung erfolgt die Namensänderung. In der HRO gibt es lt.
Hauptssatzung 31 Ortsteile. D.h., die Vertreter der Ortsbeiräte müssen aus
dem Ortsbeiratsbereich kommen. U.E. ist hier die
Formulierung in der Hauptsatzung anzupassen. Der Vorschlag wurde geprüft
und sollte abgelehnt werden. Zur Erleichterung der
Arbeit der Ortsbeiratsmitglieder sollten Grundlegendes auch in der
Ortsbeiratssatzung festgeschrieben werden, unabhängig davon, dass es bereits
in der Hauptsatzung geregelt ist. Der Vorschlag wurde geprüft
und sollte abgelehnt werden. Zur Erleichterung der
Arbeit der Ortsbeiratsmitglieder sollten Grundlegendes auch in der
Ortsbeiratssatzung festgeschrieben werden, unabhängig davon, dass es bereits
in der Hauptsatzung geregelt ist. -
ist
berücksichtigt und geändert -
ist
berücksichtigt und geändert -
ist
berücksichtigt und geändert Der Vorschlag wurde geprüft
und sollte abgelehnt werden. Zur Erleichterung der
Arbeit der Ortsbeiratsmitglieder sollten Grundlegendes auch in der
Ortsbeiratssatzung festgeschrieben werden, unabhängig davon, dass es bereits
in der Hauptsatzung geregelt ist. Der Vorschlag wurde geprüft
und sollte abgelehnt werden. Zur Erleichterung der
Arbeit der Ortsbeiratsmitglieder sollten Grundlegendes auch in der
Ortsbeiratssatzung festgeschrieben werden, unabhängig davon, dass es bereits
in der Hauptsatzung geregelt ist. -
ist
berücksichtigt und geändert -
ist
berücksichtigt und geändert -
ist berücksichtigt
und geändert -
ist neu
formuliert Der Vorschlag wurde geprüft
und wird abgelehnt. Das Gremium bereitet die
Beschlüsse vor. Die Rechte einzelner bleiben unberührt. Der Vorschlag wurde geprüft
und wird abgelehnt. Hier ist gemeint, dass das
Gremium das Recht hat. Die Rechte einzelner bleiben unberührt |
51 |
Für die Neufassung der
Satzung der Ortsbeiräte schlagen wir vor, im § 3 „Aufgaben des
Ortsbeirates“ den Abs. 3 Pkt. 3 h ersatzlos zu streichen. Begründung: Das Einholen von
Stellungnahmen zur Vergabe von öffentlichen Zuschüssen an Vereine und
Einrichtungen im Ortsbeiratsbereich halten wir aus pragmatischen Gründen für
nicht sinnvoll und zweckmäßig. Das Verfahren wird zeitintensiv und
kompliziert, zumal die Förderung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe den
Wirkungs- bzw. Zuständigkeitsbereich eines Ortsbeiratsbereiches
überschreitet. Die Förderung von Vereinen
und Verbänden nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) erfolgt generell
durch die Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss, der intensive fachliche
Diskussionen insbesondere auch unter sozialräumlichen Gesichtspunkten vorweg
gehen (siehe Beschluss der Bürgerschaft „Rahmenkonzeption Stadtteil-
und Begegnungszentren in der Hansestadt Rostock“ – Zusammenarbeit
SBZ und Ortsbeiräte). |
Der Vorschlag wurde
geprüft. und sollte abgelehnt werden. Bei diesem Punkt geht es um
die finanziellen Mittel im Ortsamtsbereich aus dem Haushalt des Stadtamtes,
zu deren Vergabe die Ortsbeiräte zur Stellungnahme aufgefordert werden. Es geht nicht um die
Zuwendungen, die durch die Fachämter vergeben werden. Eine pragmatische
Beteiligung sollte im Rahmen der Eckwertediskussion zum Haushaltsplanentwurf
festgelegt werden. |
67 |
§ 3 (3) 3.c. Hier können nur Bauvorhaben
vorgestellt werden, bei denen entweder die Hansestadt Rostock selbst Bauträger
ist oder die zumindest bei der Hansestadt Rostock im Genehmigungsverfahren
durchlaufen. Praktische Probleme gab es in der Vergangenheit regelmäßig dann,
wenn Dritte ein Vorhaben mit Relevanz für den Ortsbeiratsbereich durchführen.
Hier ist nicht klar, wer die Infopflicht hat. § 3 (3) 3.i. U.E. sollten nicht alle
Sondernutzungen aufgenommen werden; hier sollte eine geeignete Begrenzung
nach Bedeutung eingebaut werden. Die Neufassungen des § 2
(2) und des § 7 (3) widersprechen sich
u. A. zum Teil. |
Das Einvernehmen der
Gemeinde erteilt immer die Bürgerschaft. Hierzu wird der betreffende
Ortsbeirat zur Stellungnahme aufgefordert. Festlegungen zum Verfahren sind
wünschenswert, gehören u.E. aber nicht in die Satzung. In Abs. 3 ist ausdrücklich
geregelt, dass es sich um Maßnahmen von öffentlichem Interesse handeln muss. Im § 2 sind die Rechte der
Einwohner geregelt. Im § 7 ist die Verfahrensweise zur Gestaltung der
Ortsbeiratssitzung geregelt. |
60 |
zu § 4 Absätze 3 und 4 Es erscheint
widersprüchlich, dass für den Antrag des Ortsbeirates eine Angelegenheit auf
die Tagesordnung der Bürgerschaftssitzung zu setzen, ein Beschluss des
Ortsbeirates erforderlich ist, während ein Antrag in der Bürgerschaft durch
den Vorsitzenden des Ortsbeirates gestellt werden kann, ohne dass dafür ein
Beschluss des Ortsbeirates vorliegt. Wir bitten zu prüfen, ob die zu Absatz 9
herangezogene Begründung tatsächlich auch das Entfallen eines Ortsbeiratsbeschlusses
beinhaltet. Unseres Erachtens geht es in erster Linie darum, dass der
Vorsitzende des Ortsbeirates für den Ortsbeirat einen entsprechenden Antrag
unterzeichnet. Das in § 42 Absatz 2 vorgesehene Rede- und Antragsrecht ist
ein persönliches recht, das nicht von einem aus mehreren Personen bestehenden
Gremium wahrgenommen werden kann. Hinweis zu § 1 Absatz 1
Anlage Wir bitten mit dem Amt 62
zu prüfen, ob die Fläche des Breitlings tatsächlich nicht Fläche der HRO ist.
Nach unserem Kenntnisstand gehört der gesamte Breitling zum Hoheitsgebiet der
Hansestadt Rostock. Weiterhin regen wir
folgende Änderungen an: § 3 Absatz 3 Ziffer 3
Buchstabe b Die bisher getroffene
Formulierung lässt offen, ob neben der Festlegung von Sanierungs- und Untersuchungsgebieten
der Ortsbeirat auch eine Stellungnahme zu deren Aufhebung abgeben soll. Da
unter Buchstabe d) und e) eine sehr detaillierte Benennung erfolgt, schlagen
wir für Buchstabe b) folgende Formulierung vor: „Festlegung und
Aufhebung von Sanierungsgebieten, Einleitung vorbereitender
Untersuchungen“ Die unter Buchstabe b)
ebenfalls bisher enthaltene Begriffswahl zu Untersuchungsgebieten sollte sich
an den gesetzlichen Begrifflichkeiten des § 142 BauGB orientieren. Außerdem
erfolgt die Festlegung eines Untersuchungsgebietes im Unterschied zur Festlegung
eines Sanierungsgebietes nicht durch Satzung. Daher halten wir eine begriffliche
Abgrenzung für erforderlich. § 3 Absatz 3 Ziffer 3
Buchstabe c Da die Hansestadt Rostock
selbst Baugenehmigungsbehörde ist, bedarf
es keines förmlichen Einvernehmens der Gemeinde nach § 26 BauGB. Zweck
des Einvernehmenserfordernisses ist eine qualifizierte Beteiligung der für
die Bauleitplanung zuständigen Gemeinde durch die für die Erteilung der
Baugenehmigung zuständige Behörde. Diese Beteiligung verwaltungsintern
organisiert werden. Es wird daher vorgeschlagen, in Abgrenzung zu Buchstabe
d) unter Buchstabe c) lediglich auf (private) Bauvorhaben abzustellen. Das
sog. „auszusprechende Einvernehmen
der Gemeinde“ wäre von dieser Formulierung mit erfasst. Die
Beibehaltung des Begriffes „Einvernehmen der Gemeinde“ in der
Hauptsatzung bleibt davon unberührt.
|
Es besteht ein
qualifizierter Unterschied zwischen einer „Angelegenheit auf die
Tagesordnung zu nehmen“ zu der Möglichkeit des Vorsitzenden, auf den
Ablauf in der Bürgerschaft zu reagieren. Zur Aufnahme in die
Tagesordnung der Bürgerschaft ist ein Beschluss des Ortsbeirates notwendige
Voraussetzung. -
ist
berücksichtigt und geändert -
ist
berücksichtigt und geändert Die Stellungnahme des
Ortsbeirates bezieht sich ausschließlich auf das öffentliche Interesse bei
Bauvorhaben. Das Einvernehmen der Gemeinde wird wie bisher von der
Baugenehmigungsbehörde ausgesprochen. Daher lehnen wir die
Einschränkung auf private Bauvorhaben ab. |
61 |
zu Punkt 3 a Der Punkt sollte lauten: „Beteiligung bei
Bauleitplanungen und informellen Planungen )* )* „Informelle
Planungen“ sind sämtliche Pläne ohne gesetzliche Grundlage und deshalb
nur behördenverbindlich. Sie dienen in der Regel der Erarbeitung von
Planungsalternativen und sollen bei der Aufstellung der Bauleitpläne beachtet
werden. Standard-Planwerke der
informellen Planung sind z.B. Städtebauliche Rahmenpläne Stadtentwicklungspläne zur Begründung: Abs. 3
Punkt 3 a: Satz 2 ist unverständlich
und sollte gestrichen werden. |
-
ist berücksichtigt
und geändert Es geht hier um die
Klarstellung der Formulierung in der Begründung. |
62 |
Zum vorgelegten Entwurf
haben wir folgenden Hinweis. Die Fläche des Breitlings
ist auf Grund der Darstellung in den Nachweisen des Liegenschaftskatasters
und somit aufgrund § 10 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern Gebiet der
Hansestadt Rostock. Eine Änderung der Anlage ist dahingehend nicht erforderlich. Wir empfehlen jedoch, die
Anlage aus Gründen der Übersichtlichkeit neu zu gestalten. In Anlage erhalten
Sie hierzu einen Entwurf. Zu etwaigen Detailfragen der Umsetzung wenden Sie
sich bitte an 62.14, Herrn Pasternack, Tel.: 6279 Anlagen: 2 Blatt |
-
ist
berücksichtigt und geändert |