Beschlussvorlage - 0973/06-BV

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0973/06-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

32,10,04,30

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Kommunalverfassung Mecklenburg - Vorpommern

 

05.12.2006

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

31.01.2007 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Ortsbeirat Lichtenhagen (3)

Ortsbeirat Dierkow-Ost, Dierkow-West (17)

Ortsbeirat Gartenstadt-Stadtweide (10)

Ortsbeirat Toitenwinkel (18)

Ortsbeirat Gehlsdorf-Nordost (19)

Ortsbeirat Reutershagen (8)

Ortsbeirat Seebad Warnemünde, Diedrichshagen (1)

Ortsbeirat Dierkow-Neu (16)

Ortsbeirat Biestow (13)

Ortsbeirat Südstadt (12)

Ortsbeirat Groß Klein (4)

Ortsbeirat Hansaviertel (9)

Ortsbeirat Markgrafenheide, Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke (2)

Ortsbeirat Lütten Klein (5)

Ortsbeirat Stadtmitte (14)

Ortsbeirat Schmarl (7)

Ortsbeirat Evershagen (6)

Ortsbeirat Brinckmansdorf (15)

Ortsbeirat Kröpeliner Tor-Vorstadt (11)

19.12.2006 18:30

02.01.2007 18:30

04.01.2007 18:00

04.01.2007 18:30

08.01.2007 19:00

09.01.2007 18:00

09.01.2007 19:00

 

09.01.2007 19:00

10.01.2007 19:00

11.01.2007 18:30

16.01.2007 18:30

23.01.2007 18:00

24.01.2007 18:00

 

04.01.2007 18:30

17.01.2007 19:00

02.01.2007 19:00

09.01.2007 18:00

02.01.2007 18:30

10.01.2007 19:00

II, gez. Scholze

 

Gegenstand

beteiligt

Satzung für Ortsbeiräte der Hansestadt Rostock (Ortsbeiratssatzung)

 

 

 

 

bereits gefasste Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0339/99-BV

-

0339/99-BV

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die Satzung für Ortsbeiräte der Hansestadt Rostock

(Ortsbeiratssatzung) (Anlage).

 

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 


Begründung

 

Die Kommunalverfassung Mecklenburg–Vorpommern wurde in der Fassung der Neube­kanntmachung vom 8. Juni 2004 in Kraft gesetzt. Von dieser Änderung ist auch die Verwaltung kreisfreier Städte betroffen.

 

Durch Beschluss der Bürgerschaft wurden die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung der Bürgerschaft den Veränderungen angepasst.

 

Aus diesem Grund ist es notwendig, auch die Ortsbeiratssatzung anzupassen.
Gleichzeitig sind Änderungen zu Paragraphen eingearbeitet, die sich in der Zeit seit der erstmaligen Beschlussfassung am 23.11.1991 als unnötig oder unpraktikabel erwiesen haben.

 

Ein Vorentwurf der Satzung ist den Ämtern zur Stellungnahme übergeben worden. In einer Arbeitsgruppe im Stadtamt wurden diese abgewogen.

 

 

 

Roland Methling

 

Anlagen

Anlage 1 - Satzung für Ortsbeiräte der Hansestadt Rostock (Ortsbeiratssatzung)

Anlage 2 - Ergebnisse zur Abwägung der Stellungnahmen der Ämter zum Entwurf der Satzung

 

 

 

 

Anmerkung Sitzungsdienst/Wo. (18.01.2007):

redaktionelle Änderung zum Namen „Gartenstadt/Stadtweide“ eingearbeitet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage1 zur Beschlussvorlage Nr.

0973/06-BV

 

Satzung für Ortsbeiräte der Hansestadt Rostock  (Ortsbeirats­satzung)

 


Aufgrund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), und der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 7. August 2006 (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 17 vom 30. August 2006) sowie der Geschäftsordnung der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 17. Oktober 2005, geändert durch die Zweite Änderung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 29. September 2006, wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft am ……………….. folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1 Bildung der Ortsbeiräte

 

(1)  Im Gebiet der Hansestadt Rostock werden gemäß § 13 der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock 19 Ortsbeiräte als Ortsteilvertretungen gebildet:

 

Ortsbeiräte

1.      Seebad Warnemünde, Diedrichshagen

2.      Markgrafenheide, Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke

3.      Lichtenhagen

4.      Groß Klein

5.      Lütten Klein

6.      Evershagen

7.      Schmarl

8.      Reutershagen

9.      Hansaviertel

10. Gartenstadt/Stadtweide

11. Kröpeliner-Tor-Vorstadt

12. Südstadt

13. Biestow

14. Stadtmitte

15. Brinckmansdorf

16. Dierkow-Neu

17. Dierkow-Ost, Dierkow-West

18. Toitenwinkel

19. Gehlsdorf, Hinrichsdorf, Krummendorf, Nienhagen, Peez, Stuthof, Jürgeshof.

 

Zu Mitgliedern des Ortsbeirates können gemäß § 42 Abs. 1 KV M-V Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsbeiratsbereiches und Mitglieder der Bürgerschaft gewählt werden. Ein Mitglied der Bürgerschaft kann nur in einem Ortsbeiratsbereich tätig sein. Die Einteilung des Stadtgebietes in Ortsbeiratsbereiche ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil der Satzung ist.

 

 

(2)  Die Mitgliederzahl eines Ortsbeirates beträgt:

bis    10 000 Einwohnerinnen und Einwohner         9,

bis    20 000 Einwohnerinnen und Einwohner       11,

über  20 000 Einwohnerinnen und Einwohner       13.

 

 

§ 2 Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsbeiratsbereiches

 

(1)  Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsbeiratsbereiches und Betroffene haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten des Ortsbeiratsbereiches an den Ortsbeirat zu wenden. Sie sind über die Stellungnahme des Ortsbeirates unverzüglich schriftlich zu unterrichten

 

(2)  Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsbeiratsbereiches, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Betroffene haben das Recht, Anträge zu Angelegenheiten des Ortsbeiratsbereiches an den Ortsbeirat zu stellen. Die Ortsbeiratsvorsitzende oder der Ortsbeiratsvorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit der Ortsamtsleiterin oder dem Ortsamtsleiter über die Aufnahme des Antrages auf die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des Ortsbeirates. Die Anträge müssen schriftlich vorliegen und eine Begründung enthalten.

 

 

§ 3 Aufgaben des Ortsbeirates

 

(1)  Der Ortsbeirat vertritt die Einwohnerinnen und Einwohner in Angelegenheiten des Ortsbeiratsbereiches gegenüber der Bürgerschaft und der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister.

 

(2)  Der Ortsbeirat berät die Bürgerschaft und die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister in allen für den Ortsbeiratsbereich wichtigen Angelegenheiten. Wichtig sind Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkung, ihrer sozialen Auswirkung, ihrer verkehrlichen Bedeutung oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Ortsamtsbereich sind.

 

(3)  Der Ortsbeirat hat insbesondere die Aufgaben:

1.   sich mit den Wünschen, Anregungen und Beschwerden der Einwohnerinnen und Einwohner zu befassen;

2.   die im Ortsbeiratsbereich tätigen Institutionen, Vereine, Initiativen, Parteien und sonstigen demokratischen Vereinigungen im Sinne eines Interessenausgleiches anzuhören;

3.   Stellungnahmen zu allen Maßnahmen von öffentlichem Interesse für den Ortsbeiratsbereich abzugeben. Dies gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:

a)    Bauleitplanungen und informellen Planungen;

b)    Festlegungen und Aufhebung von Sanierungsgebieten, Einleitung vorbereitender Untersuchungen;

c)    Bauvorhaben sowie für das auszusprechende Einvernehmen der Gemeinde;

d)    Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung, Aufhebung sowie Nutzungsänderung von öffentlichen Einrichtungen; sozial-, kultur-, bildungs- und umweltpolitischen Maßnahmen;

e)    Ausbau, Umbau, Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen;

f)      Umgestaltung von den Ortsbeiratsbereich prägenden Grün- oder Parkanlagen, deren Benen­nung oder Umbenennung;

g)    Maßnahmen zur Entsorgung, Straßenreinigung und Entwässerung;

h)    Vergabe von öffentlichen Zuschüssen an Vereine und Einrichtungen im Ortsbeiratsbereich;

i)      Sondernutzungen;

j)       Änderung der Ortsamtsbereiche und der Ortsbeiratsbereiche;

k)    verkehrslenkende, -beschränkende und -beruhigende Maßnahmen.

Greift eine Maßnahme in ihrer Wirkung auf einen angrenzenden Ortsbeiratsbereich über, sind diese Ortsbeiräte durch die Oberbürgermeisterin oder durch den Oberbürgermeister zu beteiligen.

4.   Bei der Haushaltsplanung nach erfolgter Empfehlung des Hauptausschusses über die Eckdaten zum Haushaltsplanentwurf mitzuwirken;

5.   über die Verwendung der im Haushaltsplan der Hansestadt Rostock für die Ortsbeiratsbereiche ausgewiesenen Mittel, soweit diese ausdrücklich zur eigenen Bewirtschaftung vorgesehen sind, zu beraten und zu beschließen;

6.   Planung und Durchführung eigener ortsteilbezogener Projekte.

 

 

§ 4 Rechte der Ortsbeiräte

 

(1)  Der Ortsbeirat wird zu allen Maßnahmen von öffentlichem Interesse für den Ortsbeiratsbereich vor Beschlussfassung durch die Bürgerschaft bzw. Entscheidung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters zur Stellungnahme aufgefordert. Hierzu hat er das Recht, Vertreterinnen und Vertreter der Stadtverwaltung mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters oder Sachverständige zu hören. Die zur Erledigung dieser Aufgaben notwendigen Unterlagen können im Ortsamt eingesehen werden.

 

(2)  Der Ortsbeirat ist gemäß § 42 Abs. 2 KV M-V über alle für den Ortsbeiratsbereich wichtigen Angelegenheiten durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister zu unterrichten.

 

(3)  Auf Antrag eines Ortsbeirates an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft wird gemäß § 29 Abs. 1 KV M-V eine Angelegenheit des Ortsbeiratsbereiches auf die Tagesordnung der Bürgerschaftssitzung gesetzt.

 

(4)  Die oder der Vorsitzende des Ortsbeirates hat gemäß § 42 Abs. 2 KV M-V das Recht, in Angelegenheiten des Ortsbeiratsbereiches Anträge in der Bürgerschaft oder ihren Ausschüssen zu stellen.

 

(5)  Der Ortsbeirat hat das Recht, Vertreterinnen und Vertreter der Stadtverwaltung mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters zu wichtigen Angelegenheiten des Ortsbeiratsbereiches zu hören.

 

(6)  Der oder dem Vorsitzenden des Ortsbeirates ist gemäß § 42 Abs. 2 KV M-V i. V. m. § 21 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock (Geschäftsordnung) auf ihr oder sein Verlangen in Sitzungen der Bürgerschaft oder eines Ausschusses der Bürgerschaft, in denen ein Antrag des jeweiligen Ortsbeirates oder eine Angelegenheit, mit der der Ortsbeirat befasst war, behandelt wird, das Wort zu erteilen.

 

(7)  Der Ortsbeirat kann gemäß § 27 Abs. 5 der Geschäftsordnung eine gemeinsame Beratung mit einem beratenden Ausschuss der Bürgerschaft zu einer Angelegenheit des Ortsbeiratsbereiches beantragen. Der Antrag ist schriftlich an die jeweilige Ausschussvorsitzende oder den jeweiligen Ausschussvorsitzenden zu richten. Sie oder er teilt die Entscheidung des Ausschusses innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen dem Ortsbeirat mit. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses lädt zur gemeinsamen Sitzung ein.

 

(8)  Der Ortsbeirat kann die Ehrung von Einwohnerinnen und Einwohnern vorschlagen.

 

(9)  Anträge nach Absatz 3 und Absatz 7 bedürfen eines Beschlusses.

 

 

§ 5 Ortsbeiratsmitglieder

 

(1)  Die Ortsbeiratsmitglieder sind auf der Grundlage des § 42 Abs. 1 KV M-V und des
§ 15 der Hauptsatzung von der Bürgerschaft gewählte Ortsteilvertreterinnen und Ortsteilvertreter. Sie üben gemäß § 42 Abs. 4 i. V. m. § 23 Abs. 3 KV M-V ihr Mandat im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen beschränkt wird, nicht gebunden. Die Ortsbeiratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Mitarbeit verpflichtet, wenn sie nicht aus wichtigem Grund verhindert sind. Sie können auf ihr Mandat jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Ortsbeirates verzichten. Die oder der Vorsitzende des Ortsbeirates gibt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft den Verzicht zur Kenntnis. Ein Mitglied verliert sein Mandat und scheidet aus dem Ortsbeirat aus, wenn die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach § 1 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

 

(2)  Die Bürgerschaft kann gemäß § 32 Abs. 3 KV M-V ein Ortsbeiratsmitglied aus seiner Funktion abberufen. Vor Beschlussfassung ist der jeweilige Ortsbeirat zu hören.

 

(3)  Der Oberbürgermeister bereitet die Beschlussvorlage zur Nachwahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers vor, so dass die Vorschlagsberechtigten ihr Vorschlagsrecht ausüben können.

Wird durch die Vorschlagsberechtigten kein Wahlvorschlag innerhalb der Frist des
Paragrafen 24 Abs. 3 Geschäftsordnung der Bürgerschaft eingereicht, setzt die
Präsidentin die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung der Bürgerschaft.

 

(4)  Jedes Ortsbeiratsmitglied ist berechtigt, im Ortsbeirat und in dessen Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen.

 

(5)  Die Ortsbeiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Ortsbeiratsmitglieder dürfen gemäß § 23 Abs. 6 KV M-V ohne Genehmigung der Bürgerschaft weder gerichtlich noch außergerichtlich Aussagen machen, soweit sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

 

(6)  Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Ortsbeiratsmitglieder entsprechend § 23 Abs. 7 KV M-V ihr Mandat bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Ortsbeirates aus.

 

(7)  Für die Ortsbeiratsmitglieder gelten im Übrigen gemäß § 42 Abs. 4 KV M-V folgende Paragraphen der KV M-V entsprechend:

1.   der § 23 Abs. 3, 4, 6 und 7 Mandatsausübung und Verschwiegenheit,

2.   der § 24 Mitwirkungsverbote,

3.   der § 25 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat,

4.   der § 26 Vertretungsverbot,

5.   der § 27 Entschädigungen (i. V. m. § 10 der Hauptsatzung), Kündigungsschutz,

6.   der § 28 Abs. 2 Satz 3 Verpflichtung.

 

(8)  Wer als Ortsbeiratsmitglied seine Pflichten zur Teilnahme an Sitzungen und zur Mitarbeit (§ 23 Abs. 3 Satz 3 KV M-V), zur Verschwiegenheit (§ 23 Abs. 6 KV M-V), zur Anzeige eines Ausschließungsgrundes (§ 24 Abs. 3 KV M-V), zur Mitteilung des Berufs und anderer vergüteter oder ehrenamtlicher Tätigkeiten (§ 25 Abs. 3 KV M-V) verletzt oder dem Verbot, Ansprüche Dritter gegen die Hansestadt Rostock geltend zu machen (§ 26 KV
M-V), zuwiderhandelt, kann ge­mäß § 172 Abs. 1 KV M-V mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Über die Verhängung des Ord­nungsgeldes entscheidet die Bürgerschaft. Die Ordnungsgelder werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

 

§ 6 Konstituierende Sitzung des Ortsbeirates

 

(1)  Die Ortsbeiräte treten innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Wahl durch die Bürgerschaft zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt mindestens acht Arbeitstage vor dem Sitzungstermin durch die bisherige Ortsbeiratsvorsitzende oder den bisherigen Ortsbeiratsvorsitzenden. Das an Lebensjahren älteste Ortsbeiratsmitglied eröffnet die Sitzung. Unter dessen Leitung wählt der Ortsbeirat aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Das älteste Ortsbeiratsmitglied verpflichtet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten und übergibt ihr oder ihm die Leitung der Sitzung. Die oder der Vorsitzende verpflichtet entsprechend § 42 Abs. 4 i. V. m. § 28 Abs. 2 Satz 3 KV M-V die Ortsbeiratsmitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

 

(2)  Die oder der Vorsitzende des Ortsbeirates vertritt den Ortsbeirat.

 

(3)  Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

 

 

§ 7 Sitzungen des Ortsbeirates

 

(1) Die Sitzungen des Ortsbeirates finden in der Regel im Ortsbeiratsbereich statt. Die oder der Vorsitzende setzt im Einvernehmen mit der Ortsamtsleiterin oder dem Ortsamtsleiter die Tagesordnung fest. Sie oder er lädt die Mitglieder des Ortsbeirates schriftlich, spätestens sieben Arbeitstage, vor einer ordentlichen Sitzung über das geschäftsführende Ortsamt zur Teilnahme ein. Die Ladungsfrist für eine Dringlichkeitssitzung darf drei Kalendertage nicht unterschreiten. Dabei sind Ort, Tag, Uhrzeit und Tagesordnung bekannt zu geben. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Die Ortsamtsleiterin oder der Ortsamtsleiter nimmt an der Sitzung teil. Sie oder er ist jederzeit berechtigt, zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen. Sie oder er kann sich durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter vertreten lassen

 

(2)  Der Ortsbeirat tritt in der Regel einmal monatlich zusammen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel aller Ortsbeiratsmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes es beantragen.

 

(3)   Die oder der Vorsitzende muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn ein Ortsbeiratsmitglied, ein Ausschuss des Ortsbeirates oder die Ortsamtsleiterin oder der Ortsamtsleiter es 10 Arbeitstage vor der Sitzung beantragt. Zu Beginn der Sitzung kann der Ortsbeirat die Tagesordnung um besonders dringliche Angelegenheiten erweitern. Dazu ist ein Beschluss der Mehrheit aller Mitglieder des Ortsbeirates nötig. Die Änderung der Reihenfolge oder das Absetzen von Tagesordnungspunkten ist mit einfacher Mehrheit möglich. Ein Tagesordnungspunkt soll immer lauten "Wünsche und Anregungen der Einwohnerinnen und Einwohner".

 

(4)  Die Sitzungen der Ortsbeiräte sind gemäß § 42 Abs. 3 KV M-V öffentlich. Die Öffentlichkeit ist gemäß § 29 Abs. 5 KV M-V auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit der Mehrheit aller Ortsbeiratsmitglieder entschieden. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse des Ortsbeirates sind bekannt zu geben, sobald die Öffentlichkeit wieder zugelassen ist, spätestens in der nächsten Sitzung, soweit Ausschließungsgründe nicht entgegenstehen.

 

(5)       Die öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Ortsbeirates erfolgt spätestens am 3. Kalendertag vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung gemäß § 11 Abs. 4 der Hauptsatzung.

 

(6)  Über jede Sitzung des Ortsbeirates ist durch das geschäftsführende

Ortsamt eine Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift enthält:

a)   Ort, Tag, Beginn, Unterbrechung und Ende der Sitzung,

b)   Namen der anwesenden Mitglieder des Ortsbeirates,

c)   Namen der anwesenden Verwaltungsvertreterinnen und Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und Gäste, der angehörten Einwohnerinnen und Einwohner,

d)   Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung und der Beschlussfähigkeit,

e)   Tagesordnung,

f)     Genehmigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung,

g)   Gegenstand der Anträge mit Namen der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Beschlüsse und die Ergebnisse der Abstimmungen,

h)   sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung,

i)     Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

j)      vom Mitwirkungsverbot betroffene Ortsbeiratsmitglieder (Befangenheitserklärung),

k)   ausdrücklich zu Protokoll gegebene Feststellungen sowie zu Protokoll gegebenes Abstimmungsverhalten.

 

(7)       Die Sitzungsniederschrift wird von der oder von dem Vorsitzenden unterzeichnet. Sie ist allen Ortsbeiratsmitgliedern in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen, spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zuzusenden. Die Einsichtnahme in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen steht allen Einwohnerinnen und Einwohnern im zuständigen Ortsamt frei.

 

 

§ 8 Beschlussfähigkeit

 

(1)  Der Ortsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Ortsbeiratsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ortsbeirates nach § 1 Abs. 2 anwesend sind. Ein Mangel der Ladung ist unbeachtlich, wenn das betroffene Ortsbeiratsmitglied zur Sitzung erscheint. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden festzustellen. Danach bleibt der Ortsbeirat solange beschlussfähig, bis die oder der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Ortsbeiratsmitgliedes die Beschlussunfähigkeit feststellt. Dieses Mitglied zählt zu den Anwesenden. Die oder der Vorsitzende hat die Beschlussunfähigkeit festzustellen, wenn nur noch ein Drittel oder weniger aller Ortsbeiratsmitglieder anwesend sind.

 

(2)  Ist mehr als die Hälfte aller Ortsbeiratsmitglieder nach § 24 KV M-V ausgeschlossen, so ist der Ortsbeirat beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel aller Ortsbeiratsmitglieder zur Sitzung anwesend ist.

 

(3)  Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Ortsbeirates zurückgestellt worden, so ist der Ortsbeirat in einer nachfolgenden Sitzung für diese Angelegenheit beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind und bei der Ladung auf diese Vorschrift hingewiesen wurden.

 

(4)  Beschlüsse des Ortsbeirates werden, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ortsbeiratsmitglieder in offener Abstimmung gefasst. Geheime Abstimmungen sind unzulässig. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen sind unbeachtlich. Sieht die Satzung einen Anteil aller Ortsbeiratsmitglieder vor, so berechnet sich dieser nach der Zahl der Mitglieder des Ortsbeirates gemäß § 1 Abs. 2.

 

(5)  Eine Abstimmung erfolgt nur über solche Anträge, die schriftlich vorliegen oder mündlich zur Sitzungsniederschrift erklärt werden. Vor der Abstimmung ist auf Verlangen der Beschlusstext zu verlesen. Die oder der Vorsitzende stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist.

 

(6)  Eine im Ortsbeirat behandelte Angelegenheit wird durch Beschluss abgeschlossen, sie kann nur durch Beschluss auf die nächste Sitzung zur Weiterbehandlung vertagt werden.

 

 

§ 9 Wahlen

 

(1)  Über Beschlüsse, die durch Gesetz oder in dieser Satzung als Wahlen bezeichnet sind, wird durch Handzeichen abgestimmt; auf Antrag eines Ortsbeiratsmitgliedes geheim.

 

(2)  Wird durch Handzeichen abgestimmt, müssen die Wahlvorschläge allen Mitgliedern des Ortsbeirates schriftlich vorliegen. Die oder der Vorsitzende ruft die einzelnen Wahlvorschläge auf und stellt die Anzahl der zu jedem Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen fest.

 

(3)  Zur Durchführung der geheimen Wahl wird ein Wahlausschuss aus drei Beiratsmitgliedern gebildet. Alle Stimmzettel müssen äußerlich gleich sein. Auf jedem Stimmzettel müssen die Namen aller Bewerberinnen und Bewerber enthalten sein. Die Stimmzettel sind so zu gestalten, dass eine zweifelsfreie Kennzeichnung der zu wählenden Bewerberin oder des zu wählenden Bewerbers möglich ist.

 

(4)  Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen der Abstimmenden oder des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder wenn die abstimmende Person erkennbar ist.

 

(5)  Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern mit der gleichen Stimmenzahl durchzuführen. Wurde im ersten Wahlgang offen abgestimmt, ist die zweite Abstimmung geheim vorzunehmen. Konnte auch danach keine Stimmenmehrheit für eine Bewerberin oder einen Bewerber erreicht werden, entscheidet das durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu ziehende Los.

 

(6)  Eine Wahl und eine Abberufung dürfen nicht als dringende Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

(7)  Der Ortsbeirat kann auf Antrag eines Ortsbeiratsmitgliedes eine von ihm gewählte Person aus seiner Funktion abberufen. Der Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit aller Ortsbeiratsmitglieder. Absatz 1 gilt entsprechend.

 

 

§ 10 Widerspruch gegen Beschlüsse des Ortsbeirates

 

(1)  Verletzt ein Beschluss, des Ortsbeirates das Recht, so hat die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister dem Beschluss zu widersprechen. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann einem Beschluss widersprechen, wenn dieser das Wohl des Ortsbeiratsbereiches gefährdet.

 

(2)  Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Der Ortsbeirat muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.

 

(3)  Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht dem Ortsbeirat die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.

 

 

§ 11 Ausschüsse der Ortsbeiräte

 

(1)  Die Ortsbeiräte können zur Erfüllung ihrer Aufgaben ständige oder zeitweilige beratende Ausschüsse bilden sowie Ortsbeiratsmitglieder mit der Wahrnehmung spezieller Aufgaben betrauen.

 

(2)  Die Ausschüsse setzen sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, wovon mindestens ein Mitglied des Ortsbeirates ist. Zu Mitgliedern der Ausschüsse können neben Ortsbeiratsmitgliedern auch andere Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsbeiratsbereiches durch den Ortsbeirat bestellt werden. Diese Einwohnerinnen und Einwohner haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Ortsbeiratsmitglieder. Es gilt § 5 Abs. 7 entsprechend.

 

(3)  Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Ortsbeirates vor. Sie sind in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches vom Ortsbeirat anzuhören.

 

(4)  Die Ausschüsse haben das Recht, Anträge an den Ortsbeirat zu stellen. Die Entscheidung des Ortsbeirates ist in der Sitzungsniederschrift einzusehen.

 

(5)  Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.

 

(6)  Ausschüsse können vom Ortsbeirat aufgelöst und neu gebildet werden.

 

 

§ 12 Geschäftsordnung

 

Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft gilt entsprechend.

 

 

§ 13 Inkrafttreten

 

(1)  Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)  Gleichzeitig tritt die Satzung für Ortsbeiräte der Hansestadt Rostock vom 15. Dezember 1999, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 27 vom 22. Dezember 1999, außer Kraft.

 

 

 

Rostock,

 

 

 

Roland Methling

 

Anlage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage zur Ortsbeiratssatzung

 


Anlage 2 zur Beschlussvorlage Nr.

0973/06-BV

Ergebnisse zur Abwägung der Stellungnahmen der Ämter zum Entwurf der Satzung für die Ortsbeiräte der HRO

 

Amt

Stellungnahme

Abwägung

03

zu §3 Abs. 3 Ziffer 4

Laut Entwurf zur neuen Hauptsatzung berät der Hauptausschuss über die Eckdaten zum Haushaltsplanentwurf, d.h. er hat empfehlenden Charakter gegenüber der Bürgerschaft.

 

zu § 4 Abs. 4

Gemäß § 42 Abs. 2 KV M-V bezieht sich das Antragsrecht auf Ausschüsse, nicht nur auf beschließende. Die Regelung schränkt die Ortsbeiräte ein.

 

zu § 7 Abs. 3

Die Antragsfrist für die Ortsbeiräte sollte analog der Antragsfrist für die Bürgerschaft und die Ausschüsse der Bürgerschaft auf 7 Arbeitstage gekürzt werden.

 

zu § 10

Die Regelungen des § 33 KV M-V sind nicht für Beschlüsse der Ortsbeiräte gedacht. In der Satzung ist auch nicht erkennbar, in welchen Angelegenheiten die Ortsbeiräte abschließende Beschlüsse fassen können.

Nach alter und neuer Hauptsatzung haben die Ortsbeiräte beratenden / empfehlenden Charakter.

 

So es sich um abschließende Beschlüsse handelt (§ 3 Abs. 3 Ziffer 5), wird die Widerspruchsregelung als überzogen angesehen.

Die Bürgerschaft sollte dann abschließend über einen Beschluss / Widerspruch befinden.

 

 

 

- ist berücksichtigt und eingearbeitet

 

 

 

 

- ist berücksichtigt und eingearbeitet

 

 

 

 

Die Antragsfrist wird auf 7 Arbeitstage reduziert. Jedoch muss der Zustellungszeitraum bei den Mitgliedern der Ortsbeiräte berücksichtigt werden. Daher wird im Entwurf Eine Frist von 10 Arbeitstagen festgeschrieben.

 

- ist berücksichtigt und geändert

 

 

 

 

 

 

 

- bleibt unberücksichtigt

04

Vorab wird auf das Haushaltssicherungskonzept, Maßnahme 2006/8/11 – Prüfung der Ausgabenreduzierung beim „Politikaufwand“ aufmerksam gemacht. Danach sind auch die Anzahl der Beiräte in die Diskussion einzubeziehen. Es wird davon ausgegangen, dass die Präsidentin den Diskussionsprozess mit den Vorsitzenden der Fraktionen im April 2006 beginnt.

Obwohl die Ortsbeiratssatzung der Hauptsatzung folgt, sollte man die Diskussion jetzt beginnen, um bis Ende der Kommunalwahlperiode zu entsprechenden Ergebnissen zu kommen.

 

Des Weiteren wäre auch die Geschäftsordnung der Bürgerschaft zu verändern. So ist der § 29 der Geschäftsordnung der Bürgerschaft bei der Überarbeitung bisher unberücksichtigt geblieben. Es wäre sinnvoll, dieses jetzt in Angriff zu nehmen. Das betrifft § 29 Abs. 3, die Koordination der Sitzungstermine der Beratungen der Ortsbeiräte mit den Sitzungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse (Einordnung in den Sitzungskalender der Bürgerschaft) sowie auch die Antragsfrist in § 29 Abs. 2, auf die 7 Tage angepasst werden sollte.

 

§ 1 Abs. 3 – ABRO

Es wird eine Rücksprache mit 07 empfohlen

 

 

§ 4 Abs. 6 – Rederecht

Es wird empfohlen, die Formulierung aus der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern „…soweit Angelegenheiten des Ortsbeiratsbereiches betroffen sind“ zu verwenden. Der Verweis aus § 21 Abs. 2 der Geschäftsordnung ist zu streichen.

 

Begründung:

Die Formulierung in § 21 Abs. 2 der Geschäftsordnung ist nicht korrekt und soll bei der nächsten Änderung der Geschäftsordnung durch die Formulierung aus der Kommunalverfassung ersetzt werden. Nach der bestehenden Formulierung entsteht der Eindruck, dass die Vorsitzenden zu Angelegenheiten, mit denen der Ortsbeirat nicht befasst war, auch nicht reden dürfen.

Entscheidend ist aber, dass Angelegenheiten des Ortsbeiratsbereiches betroffen sind.

 

§ 4 Abs. 9 – Anträge

Es wird empfohlen, Absatz 6 aus der Aufzählung heraus zu nehmen.

 

Begründung:

Das Rederecht eines Ortsbeiratsvorsitzenden sollte nicht ausschließlich davon abhängig gemacht werden, dass ein Beschluss des Ortsbeirates vorliegt. Bei Anträgen oder Vorlagen, wo Ortsbeiräte nicht beteiligt worden sind, muss es möglich sein, dass durch die Vorsitzenden Auffassungen dazu vorgetragen werden können.

 

§ 5 Abs. 1 – Wählbarkeitsvoraussetzungen

Es wird empfohlen, zu prüfen, ob dieses mit der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vereinbar ist. Wenn ja, wäre genauer zu formulieren, wer für diese Prüfung verantwortlich ist, einschließlich des Verfahrens. Ggf. könnte das Verfahren auch in die Begründung der Satzung für Ortsbeiräte aufgenommen werden.

 

§ 5 Abs. 3 – Wahl einer Nachfolgerin / eines Nachfolgers

Es wird gebeten, durch 30 genauer prüfen zu lassen, ob die Angelegenheit gemäß § 42 Abs. 5 Ziffer 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern nicht in der Hauptsatzung geregelt werden muss.

 

Das Verfahren ist vom Grundsatz zu überprüfen. Da der Verzicht eines Mitgliedes auf sein Mandat gegenüber der/dem Vorsitzenden des Ortsbeirates erfolgt, müsste auch die Vorbereitung der Wahl einer Nachfolgerin/ eines Nachfolgers wie auch bei den anderen Gremien durch eine Beschlussvorlage des Oberbürgermeisters nach Vorbereitung durch 32 erfolgen, aus der erkennbar sein muss (bspw. aus der Begründung) wer berechtigt ist, den Platz zu besetzen. Die Präsidentin ist nach § 29 Abs. 1 verpflichtet eine Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzten, wenn es ein Gemeindevertreter, eine Ortteilvertretung oder der Oberbürgermeister beantragt.

Der Wahlvorschlag wird dann wie bisher gemäß § 24 Abs. 3 Geschäftsordnung der Bürgerschaft in Form eines Änderungsantrages eingereicht. Welche Fraktion zuständig ist, ergibt sich aus der Beschlussvorlage.

 

Selbst für den Fall, dass fristgemäß kein Wahlvorschlag durch die berechtigte Fraktion für die Bürgerschaftssitzung eingereicht wird, ist keine besondere Regelung erforderlich. Bei fehlendem Vorschlag kann die Vorlage nicht behandelt werden. Die Präsidentin muss dieses vor der Bestätigung der Tagesordnung in der Bürgerschaftssitzung feststellen, um dann die Angelegenheit mittels Geschäftsordnungsantrag abzusetzen. Das ist in der Niederschrift festzuhalten.

 

Damit wäre der Platz praktisch frei gegeben für die Besetzung durch eine andere Fraktion oder Zählgemeinschaft, allerdings dann erst frühestens in der darauf folgenden Bürgerschaftssitzung. Mit dem Auszug aus der Niederschrift, über die Vertagung der Angelegenheit und Freigabe des Platzes, müsste dann durch 32 geprüft werden, wem nach dem Wahlergebnis des Ortsbeiratsbereiches der Platz zustehen würde. Darüber erhält die Präsidentin eine Mitteilung. Danach fordert sie die nunmehr berechtigt Fraktion auf, einen Wahlvorschlag einzureichen. Sollte es sich um eine Partei oder Zählgemeinschaft handeln, die bisher in der Bürgerschaft nicht vertreten ist, müsste ausnahmsweise die Präsidentin den Wahlvorschlag vorbereiten lassen und den Fraktionen übermitteln.

 

Auch hier wird empfohlen, das Verfahren wenigstens in der Begründung der Vorlage zu regeln.

 

 

 

- wird zur Kenntnis genommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- bleibt unberücksichtigt

Der Abs. 3 ist zu streichen, da lt. KV M-V Ausländer auch Einwohner sind.

 

-          ist berücksichtigt und geändert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-          ist berücksichtigt und geändert

 

 

 

 

 

 

 

 

-          Die Prüfung hat keine anderen Auffassungen ergeben.Genaueres ist in der Geschäftsanweisung zu regeln.

 

 

 

 

 

 

-          ist berücksichtigt und geändert

 

10

Aktualisierung der Rechtsgrundlagen und die Benennung der Geschäftsordnung:

 

Aufgrund des §5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetztes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), und der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 17. Februar 2000 (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 4 vom 23. Februar 2000), zuletzt geändert durch die Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 7. Juni 2005 (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 13 vom 15. Juni 2005), sowie der Geschäftsordnung der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 17. Oktober 2005, geändert durch die Erste Änderung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 7. November 2005, wird nach Beschlussfassung am ………….folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Die Aufzählung der Ortsbeiräte kann u.E. entfallen, da sie bereits in  der Hauptsatzung aufgeführt sind.

 

 

 

Berücksichtigung der Namensänderung „Gartenstadt/Stadtweide“

 

 

In der Hauptsatzung heißt es:...Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteiles…

In der Ortsbeiratssatzung heißt es: …Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsbeiratsbereiches…

 

Der Satz: Ein Mitglied der Bürgerschaft kann nur in einem Ortsbeirat tätig sein“ kann entfallen.

 

 

 

 

§ 1 Abs. 2 kann gestrichen werden, da bereits in der Hauptsatzung geregelt.

 

 

 

 

§ 2 Abs. 1

…Sie sind über die Stellungnahme des Ortsbeirates unverzüglich schriftlich zu unterrichten…

 

§ 2 Abs. 2

…Die Anträge müssen schriftlich vorliegen und eine Begründung enthalten….

 

Begründung:

…Somit könne „Wünsche und Anregungen der Einwohnerinnen und Einwohner“ als Anträge in der nächstmöglichen Sitzung des Ortsbeirates behandelt werden….

 

§ 3 Abs. 2, 1. Satz

kann gestrichen werden, da bereits in der Hauptsatzung geregelt

 

 

 

 

 

§ 3 Abs. 3 Punkt 1 und 2 können raus, da bereits in der Hauptsatzung geregelt

 

 

 

 

Begründung:

…Abs. 4: Im § 14 der Hauptsatzung der Ortsbeiräte… ist zu streichen

 

 

§ 5 Abs. 3

Zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fordert die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft die berechtigte Zählgemeinschaft auf,…

 

§ 9 Abs. 1

Über Beschlüsse, die durch Gesetz oder in dieser Satzung als Wahlen bezeichnet sind, wird durch Handzeichen abgestimmt; auf Antrag eines Ortsbeiratsmitgliedes geheim.

 

§ 10 Abs. 1

Verletzt ein Beschluss, den der Ortsbeirat abschließend fasst,…

 

§ 11 Abs. 3

Die Mitglieder der Ausschüsse bereiten…

 

 

§ 11 Abs. 4

Die Mitglieder der Ausschüsse haben das Recht,…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-          ist berücksichtigt und geändert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Vorschlag wurde geprüft und sollte abgelehnt werden.

Zur Erleichterung der Arbeit der Ortsbeiratsmitglieder sollten Grundlegendes auch in der Ortsbeiratssatzung festgeschrieben werden, unabhängig davon, dass es bereits in der Hauptsatzung geregelt ist.

 

Nach der Beschlussfassung zur Hauptsatzung erfolgt die Namensänderung.

 

In der HRO gibt es lt. Hauptssatzung 31 Ortsteile. D.h., die Vertreter der Ortsbeiräte müssen aus dem Ortsbeiratsbereich kommen.

U.E. ist hier die Formulierung in der Hauptsatzung anzupassen.

 

Der Vorschlag wurde geprüft und sollte abgelehnt werden.

Zur Erleichterung der Arbeit der Ortsbeiratsmitglieder sollten Grundlegendes auch in der Ortsbeiratssatzung festgeschrieben werden, unabhängig davon, dass es bereits in der Hauptsatzung geregelt ist.

 

Der Vorschlag wurde geprüft und sollte abgelehnt werden.

Zur Erleichterung der Arbeit der Ortsbeiratsmitglieder sollten Grundlegendes auch in der Ortsbeiratssatzung festgeschrieben werden, unabhängig davon, dass es bereits in der Hauptsatzung geregelt ist.

 

 

-          ist berücksichtigt und geändert

 

 

 

-          ist berücksichtigt und geändert

 

 

 

 

-          ist berücksichtigt und geändert

 

 

 

Der Vorschlag wurde geprüft und sollte abgelehnt werden.

Zur Erleichterung der Arbeit der Ortsbeiratsmitglieder sollten Grundlegendes auch in der Ortsbeiratssatzung festgeschrieben werden, unabhängig davon, dass es bereits in der Hauptsatzung geregelt ist.

 

Der Vorschlag wurde geprüft und sollte abgelehnt werden.

Zur Erleichterung der Arbeit der Ortsbeiratsmitglieder sollten Grundlegendes auch in der Ortsbeiratssatzung festgeschrieben werden, unabhängig davon, dass es bereits in der Hauptsatzung geregelt ist.

 

 

-          ist berücksichtigt und geändert

 

 

 

-          ist berücksichtigt und geändert

 

 

 

-          ist berücksichtigt und geändert

 

 

 

 

 

-          ist neu formuliert

 

 

Der Vorschlag wurde geprüft und wird abgelehnt.

Das Gremium bereitet die Beschlüsse vor. Die Rechte einzelner bleiben unberührt.

 

Der Vorschlag wurde geprüft und wird abgelehnt.

Hier ist gemeint, dass das Gremium das Recht hat. Die Rechte einzelner bleiben unberührt

51

Für die Neufassung der Satzung der Ortsbeiräte schlagen wir vor, im § 3 „Aufgaben des Ortsbeirates“ den Abs. 3 Pkt. 3 h ersatzlos zu streichen.

 

Begründung:

Das Einholen von Stellungnahmen zur Vergabe von öffentlichen Zuschüssen an Vereine und Einrichtungen im Ortsbeiratsbereich halten wir aus pragmatischen Gründen für nicht sinnvoll und zweckmäßig. Das Verfahren wird zeitintensiv und kompliziert, zumal die Förderung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe den Wirkungs- bzw. Zuständigkeitsbereich eines Ortsbeiratsbereiches überschreitet.

 

Die Förderung von Vereinen und Verbänden nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) erfolgt generell durch die Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss, der intensive fachliche Diskussionen insbesondere auch unter sozialräumlichen Gesichtspunkten vorweg gehen (siehe Beschluss der Bürgerschaft „Rahmenkonzeption Stadtteil- und Begegnungszentren in der Hansestadt Rostock“ – Zusammenarbeit SBZ und Ortsbeiräte).

 

Der Vorschlag wurde geprüft. und sollte abgelehnt werden.

 

Bei diesem Punkt geht es um die finanziellen Mittel im Ortsamtsbereich aus dem Haushalt des Stadtamtes, zu deren Vergabe die Ortsbeiräte zur Stellungnahme aufgefordert werden.

Es geht nicht um die Zuwendungen, die durch die Fachämter vergeben werden.

Eine pragmatische Beteiligung sollte im Rahmen der Eckwertediskussion zum Haushaltsplanentwurf festgelegt werden.

67

§ 3 (3) 3.c.

Hier können nur Bauvorhaben vorgestellt werden, bei denen entweder die Hansestadt Rostock selbst Bauträger ist oder die zumindest bei der Hansestadt Rostock im Genehmigungsverfahren durchlaufen. Praktische Probleme gab es in der Vergangenheit regelmäßig dann, wenn Dritte ein Vorhaben mit Relevanz für den Ortsbeiratsbereich durchführen. Hier ist nicht klar, wer die Infopflicht hat.

 

§ 3 (3) 3.i.

U.E. sollten nicht alle Sondernutzungen aufgenommen werden; hier sollte eine geeignete Begrenzung nach Bedeutung eingebaut werden.

 

Die Neufassungen des § 2 (2) und des § 7 (3) widersprechen sich    u. A. zum Teil.

Das Einvernehmen der Gemeinde erteilt immer die Bürgerschaft. Hierzu wird der betreffende Ortsbeirat zur Stellungnahme aufgefordert.

 

 

Festlegungen zum Verfahren sind wünschenswert, gehören u.E. aber nicht in die Satzung.

 

 

In Abs. 3 ist ausdrücklich geregelt, dass es sich um Maßnahmen von öffentlichem Interesse handeln muss.

 

 

Im § 2 sind die Rechte der Einwohner geregelt. Im § 7 ist die Verfahrensweise zur Gestaltung der Ortsbeiratssitzung geregelt.

60

zu § 4 Absätze 3 und 4

Es erscheint widersprüchlich, dass für den Antrag des Ortsbeirates eine Angelegenheit auf die Tagesordnung der Bürgerschaftssitzung zu setzen, ein Beschluss des Ortsbeirates erforderlich ist, während ein Antrag in der Bürgerschaft durch den Vorsitzenden des Ortsbeirates gestellt werden kann, ohne dass dafür ein Beschluss des Ortsbeirates vorliegt. Wir bitten zu prüfen, ob die zu Absatz 9 herangezogene Begründung tatsächlich auch das Entfallen eines Ortsbeiratsbeschlusses beinhaltet. Unseres Erachtens geht es in erster Linie darum, dass der Vorsitzende des Ortsbeirates für den Ortsbeirat einen entsprechenden Antrag unterzeichnet. Das in § 42 Absatz 2 vorgesehene Rede- und Antragsrecht ist ein persönliches recht, das nicht von einem aus mehreren Personen bestehenden Gremium wahrgenommen werden kann.

 

Hinweis zu § 1 Absatz 1 Anlage

Wir bitten mit dem Amt 62 zu prüfen, ob die Fläche des Breitlings tatsächlich nicht Fläche der HRO ist. Nach unserem Kenntnisstand gehört der gesamte Breitling zum Hoheitsgebiet der Hansestadt Rostock.

 

Weiterhin regen wir folgende Änderungen an:

 

§ 3 Absatz 3 Ziffer 3 Buchstabe b

Die bisher getroffene Formulierung lässt offen, ob neben der Festlegung von Sanierungs- und Untersuchungsgebieten der Ortsbeirat auch eine Stellungnahme zu deren Aufhebung abgeben soll. Da unter Buchstabe d) und e) eine sehr detaillierte Benennung erfolgt, schlagen wir für Buchstabe b) folgende Formulierung vor:

„Festlegung und Aufhebung von Sanierungsgebieten, Einleitung vorbereitender Untersuchungen“

 

Die unter Buchstabe b) ebenfalls bisher enthaltene Begriffswahl zu Untersuchungsgebieten sollte sich an den gesetzlichen Begrifflichkeiten des § 142 BauGB orientieren. Außerdem erfolgt die Festlegung eines Untersuchungsgebietes im Unterschied zur Festlegung eines Sanierungsgebietes nicht durch Satzung. Daher halten wir eine begriffliche Abgrenzung für erforderlich.

 

§ 3 Absatz 3 Ziffer 3 Buchstabe c

Da die Hansestadt Rostock selbst Baugenehmigungsbehörde ist, bedarf  es keines förmlichen Einvernehmens der Gemeinde nach § 26 BauGB. Zweck des Einvernehmenserfordernisses ist eine qualifizierte Beteiligung der für die Bauleitplanung zuständigen Gemeinde durch die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde. Diese Beteiligung verwaltungsintern organisiert werden. Es wird daher vorgeschlagen, in Abgrenzung zu Buchstabe d) unter Buchstabe c) lediglich auf (private) Bauvorhaben abzustellen. Das sog.  „auszusprechende Einvernehmen der Gemeinde“ wäre von dieser Formulierung mit erfasst. Die Beibehaltung des Begriffes „Einvernehmen der Gemeinde“ in der Hauptsatzung bleibt davon unberührt.

 

Es besteht ein qualifizierter Unterschied zwischen einer „Angelegenheit auf die Tagesordnung zu nehmen“ zu der Möglichkeit des Vorsitzenden, auf den Ablauf in der Bürgerschaft zu reagieren.

Zur Aufnahme in die Tagesordnung der Bürgerschaft ist ein Beschluss des Ortsbeirates notwendige Voraussetzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-          ist berücksichtigt und geändert

 

 

 

 

 

 

 

-          ist berücksichtigt und geändert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme des Ortsbeirates bezieht sich ausschließlich auf das öffentliche Interesse bei Bauvorhaben. Das Einvernehmen der Gemeinde wird wie bisher von der Baugenehmigungsbehörde ausgesprochen.

Daher lehnen wir die Einschränkung auf private Bauvorhaben ab.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

61

zu Punkt 3 a

Der Punkt sollte lauten:

 

„Beteiligung bei Bauleitplanungen und informellen Planungen )*

 

)* „Informelle Planungen“ sind sämtliche Pläne ohne gesetzliche Grundlage und deshalb nur behördenverbindlich. Sie dienen in der Regel der Erarbeitung von Planungsalternativen und sollen bei der Aufstellung der Bauleitpläne beachtet werden.

 

Standard-Planwerke der informellen Planung sind z.B.

Städtebauliche Rahmenpläne

Stadtentwicklungspläne

 

zur Begründung: Abs. 3 Punkt 3 a:

Satz 2 ist unverständlich und sollte gestrichen werden.

 

 

 

 

-          ist berücksichtigt und geändert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es geht hier um die Klarstellung der Formulierung in der Begründung.

 

62

Zum vorgelegten Entwurf haben wir folgenden Hinweis.

 

Die Fläche des Breitlings ist auf Grund der Darstellung in den Nachweisen des Liegenschaftskatasters und somit aufgrund § 10 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern Gebiet der Hansestadt Rostock. Eine Änderung der Anlage ist dahingehend nicht erforderlich.

 

Wir empfehlen jedoch, die Anlage aus Gründen der Übersichtlichkeit neu zu gestalten. In Anlage erhalten Sie hierzu einen Entwurf. Zu etwaigen Detailfragen der Umsetzung wenden Sie sich bitte an 62.14, Herrn Pasternack, Tel.: 6279

 

Anlagen: 2 Blatt

 

 

 

-          ist berücksichtigt und geändert

 

 

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

02.01.2007 - Ortsbeirat Dierkow-Ost, Dierkow-West (17)

Erweitern

02.01.2007 - Ortsbeirat Brinckmansdorf (15)

Erweitern

02.01.2007 - Ortsbeirat Schmarl (7)

Erweitern

04.01.2007 - Ortsbeirat Gartenstadt/ Stadtweide (10)

Erweitern

04.01.2007 - Ortsbeirat Toitenwinkel (18)

Erweitern

04.01.2007 - Ortsbeirat Lütten Klein (5)

Erweitern

08.01.2007 - Ortsbeirat Gehlsdorf, Hinrichsdorf, Krummendorf, Nienhagen, Peez, Stuthof, Jürgeshof (19)

Erweitern

09.01.2007 - Ortsbeirat Reutershagen (8)

Erweitern

09.01.2007 - Ortsbeirat Evershagen (6)

Erweitern

09.01.2007 - Ortsbeirat Dierkow-Neu (16)

Erweitern

09.01.2007 - Ortsbeirat Seebad Warnemünde, Seebad Diedrichshagen (1)

Erweitern

10.01.2007 - Ortsbeirat Seebad Markgrafenheide, Seebad Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke (2)

Erweitern

10.01.2007 - Ortsbeirat Kröpeliner-Tor-Vorstadt (11)

Erweitern

10.01.2007 - Ortsbeirat Biestow (13)

Erweitern

11.01.2007 - Ortsbeirat Südstadt (12)

Erweitern

16.01.2007 - Ortsbeirat Groß Klein (4)

Erweitern

17.01.2007 - Ortsbeirat Stadtmitte (14)

Erweitern

23.01.2007 - Ortsbeirat Hansaviertel (9)

Erweitern

31.01.2007 - Bürgerschaft

Erweitern

22.02.2007 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

Erweitern

08.03.2007 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

Erweitern

14.03.2007 - Bürgerschaft