Beschlussvorlage - 0805/06-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0805/06-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

73,20,30,10

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539)

 

19.09.2006

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

08.11.2006 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

05.10.2006 17:00

19.10.2006 17:00

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS)

 

 

 

 

bereits gefasste Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0771/05-BV

---

0771/05-BV

 

Beschlussvorschlag

Die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) wird zum 01.01.2007 beschlossen.

 

 

 

 

finanzielle Auswirkungen

Der Gebührenbedarf für das Jahr 2007 zur Finanzierung der dargestellten Leistungsarten beträgt 18.211.150 Euro. Durch den Einzug der zu beschließenden Gebühren wird deren Deckung realisiert.

 

 

Begründung

 

Das Gebührenmodell der Abfallgebühren und die Kalkulationsmethodik sind gegenüber den Vorjahren nicht verändert und der Bürgerschaft wird vorgeschlagen, diese beizubehalten.

 

Die Erbringung der notwendigen Leistungen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft ist durch die Verträge

-          Vertrag über die Sammlung und den Transport von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen (17.02.1994),

-          Vertrag über die Sammlung, Behandlung und Verwertung von organischen Abfällen (17.02.1994),

 

 

-          Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Erhebung der Abfallgebühren und der Erarbeitung der Gebührenbescheide (01.01.1992),

mit der Stadtentsorgung Rostock GmbH geregelt. Nach diesen Verträgen sind die Entgelte nach öffentlichem Preisrecht zu kalkulieren.

 

Zu den o. g. Verträgen wurde mit der Stadtentsorgung Rostock GmbH am 20.11.2003 (Beschluss 0620/03-BV) eine Zielvereinbarung unterzeichnet. In dieser sind die Höchstpreise für den Zeitraum 2005 - 2007 unter Berücksichtigung von Kosteneinsparungen festgeschrieben. Für die Stadtentsorgung Rostock GmbH bedeutet der Kalkulationszeitraum von 3 Jahren Planungssicherheit und erhöhte Eigenverantwortung. Gleichzeitig wurden mit der Zielvereinbarung Jahresfestpreise vereinbart.

 

Im Jahr 2004 hat die SR GmbH Angebote für die Jahre 2005 - 2007 eingereicht. In dem Zusammenhang wurden die Preise durch den Beratenden Ingenieur Dirk Henssen (gab Designer und Ingenieure GmbH) auf die Vereinbarkeit mit den preisrechtlichen Vorschriften VO PR 30/53 für alle drei Jahre geprüft. Die entsprechenden Preisprüfberichte liegen der Kalkulation 2007 bei. Bestandteil der Zielvereinbarung zwischen der HRO und der SR GmbH ist eine Kostenelementeklausel.

 

Entsprechend dieser Klausel ist eine Preisanpassung möglich, wenn sich eine Preisänderung von mehr als 1,5% gegenüber dem Vorjahr ergibt. Die Preisentwicklung wird nach einer Formel berechnet, welche die Lohnpreis- und Dieselpreisentwicklung berücksichtigt. Die SR GmbH hat termingerecht eine Preisanpassung zum 01.01.2007 angemeldet. Sie ermittelte Kostenerhöhungen von 181387,00 Euro (Netto). Die Berechnungen der SR GmbH wurden durch den unabhängigen Gutachter Herrn Henssen der Firma gab GmbH geprüft. Im Ergebnis der Prüfung erfolgte eine Anerkennung der Kostenerhöhung von 133.891,99 Euro (Netto). Hieraus ergeben sich neue Festpreise zum 01.01.2007, die mit der höheren Mehrwertsteuer von 19 % zu berechnen sind.

 

Die Leistung der Entsorgung der Abfälle wurde mit dem Entsorgungsvertrag vom 25.09.98 (Beschluss 1630/60-1998) und dem 1. Nachtrag vom 29.01.04 (Beschluss  0697/03-BV) an die Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH Rostock (EVG) vergeben. Die EVG betreibt hierzu eine Mechanisch-Biologische Abfallbehandlung im Seehafen Rostock. Die Leistungen aus diesem Vertrag unterliegen ebenfalls dem öffentlichen Preisrecht und wurden im Rahmen der Preisprüfung 2004 für die Jahre 2005 und 2006 durch die gab Designer und Ingenieure GmbH geprüft. Die Kosten für die Restabfallbehandlung bleiben für das Jahr 2007 auf Grundlage der vertraglichen Regelung konstant bei 109,99 Euro/t (Netto). Laut Vertrag mit der EVG ist eine erneute Kalkulation erst mit der Errichtung des thermischen Teils der RABA vorzulegen.

 

1. Gesamtkostenübersicht im Vergleich zum Vorjahr

 

Die Gesamtkosten reduzieren sich trotz Berücksichtigung der erhöhten Mehrwertsteuer von 18.671.319 Euro im Jahr 2006 auf 18.239.128 Euro im Jahr 2007. Dabei treten bei den beiden Gebührenbestandteilen unterschiedliche Entwicklungen auf, während die Kosten für die Abfallverwertung geringer werden steigen die Kosten für die Entsorgung von Haus- und Geschäftsmüll. 

 

1.1 Abfallentsorgung (siehe Anlage Punkt 2)

 

Die Kosten der Abfallentsorgung insgesamt erhöhen sich im Vergleich zum Vorjahr um 402.286 Euro. Diese ergeben sich durch die o. g. Preisanpassung bei den Entleerungskosten für Haus- und Geschäftsmüll in Höhe von rund 87.000 Euro (Netto), dem weiterem Rückgang an Behälterentleerungen und der Einrechnung der neuen Mehrwertsteuer. So macht allein die höhere Mehrwertsteuer bei der Restabfallbehandlung durch die EVG eine Kostenerhöhung von 155.010 Euro aus.

 

 

 

1.2 Abfallverwertung (siehe Anlage Punkt 2):

 

Die Kosten der Abfallverwertung reduzieren sich um 834.477 Euro. Dies resultiert hauptsächlich aus Einsparungen auf Grund der durchgeführten europaweiten Ausschreibung zu Altpapierentsorgung für die Jahre 2007 bis 2009 sowie bei der Kühlschrank- und Elektronikschrottentsorgung. Dem gegenüber stehen Mehraufwendungen für die Sperrmüllentsorgung und Bioabfallentsorgung durch die o. g. Preisanpassung.

 

So konnte die Altpapierentsorgung um 960.450 Euro reduziert werden bei einem leichten Anstieg der Mengen um 1.050 t. Dieses soll durch einen weiteren Ausbau der haushaltsnahen Erfassung erreicht werden. Gleichzeitig wird das zusätzliche Bringsystem weiter optimiert, in dem das System von 140 auf 85 Einkammercontainer reduziert wird.   

 

Durch die erstmalige ganzjährliche Berücksichtigung der Vorgaben aus dem zum 24.03.2006 in Kraft getretenen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, wonach nur noch die Kosten des Holsystems für die haushaltsnahe Erfassung in die Kalkulation eingerechnet werden, da die Hersteller verpflichtet sind, Altgeräte kostenlos zurückzunehmen, kommt es zu einer Reduzierung von 55.350 Euro für diese Leistungsart.

 

2. Gebührensätze

 

2.1. Behältergebühr

 

Diese Gebühr ist eine Verbrauchsgebühr. Sie ist die Gegenleistung für die Entsorgung von Haus- und Geschäftsmüll. Maßstab ist das Behältervolumen und die Entleerungshäufigkeit. Erstmals wurde für die Behältergebühren die Einführung von Jahresgebührenbescheiden für die Hausmüllentsorgung ab dem Jahr 2007 berücksichtigt, indem die Jahresgebühren für die einzelnen Behältergrößen unter Beachtung der unterschiedlichen Entleerungsrhythmen dargestellt werden (siehe Anlage Punkt 3.2.3.2). Die Abfallsatzung ist diesen neuen Bedingungen angepasst worden (§ 6 ff Abfallgebührensatzung). 

 

Für den Vergleich zum Vorjahr erfolgt der Ausweis pro Behälterentleerung. Danach erhöhen sich die Gebühren für alle Behälter (Anlage Punkt 3.2.3.4). Diese Erhöhung resultiert hauptsächlich aus den erhöhten Entleerungskosten wie in Punkt 1.2 dargestellt. Eine weitere Ursache für die Gebührenerhöhung ist der Rückgang der Anzahl der Entleerungen bei einem konstanten Abfallaufkommen von 47.000 t. So wurden im Jahr 2006  1.087.840 Entleerungen kalkuliert. Für das Jahr 2007 werden nach vorliegender Prognose  54.665 Entleerungen weniger kalkuliert. (siehe Anlage Punkt 2 und 3.2)

 

Die Prognose der Entleerungshäufigkeiten hat für die Kalkulation der Gebührensätze eine hohe Bedeutung, da die Anzahl der Entleerungen der Behälter für Haus- und Geschäftsmüll direkt in die Kalkulation einfließt und somit direkten Einfluss auf die Gebührenhöhen hat. Für die Prognose konnte auf Daten der Jahre 2000 – 2005 zu Behälterbeständen und Entleerungshäufigkeiten zurückgegriffen werden.

 

Tabelle 1 - Anzahl der Entleerungen 2006/ 2007 im Vergleich

 

Entleerungen

Behälter

2006

2007

80 l

120 l

240 l

1.100 l

207.610

129.090

327.600

423.540

205.270

120.575

307.060

400.270

Gesamt

1.087.840

1.033.175

 

 

 

Tabelle 2 -  Mengenentwicklung Haus- und Geschäftsmüll:

 

Jahr

Haus- und Geschäftsmüll

1999- Ist

59.284 t

2000- Ist

54.802 t

2001- Ist

51.494 t

2002- Ist

49.383 t

2003- Ist

47.113 t

2004- Ist

47.490 t

2005- Ist

47.177 t

2006- Plan

47.000 t

2007- Plan

47.000 t

 

Da die Entwicklung der Abfallmengen sowohl insgesamt im Entsorgungsgebiet als auch in den einzelnen Behältergrößen nach wie vor einer hohen Dynamik unterliegen, war es notwendig, diese Entwicklung der Abfallmengen in den verschiedenen Behältergrößen zu überprüfen.

 

Daraus ergibt sich folgendes Bild:

 

Tabelle 3 -  Entwicklung des entleerten Behältervolumens

 

entleertes Volumen in TLiter (theoretisches Ist jeweils per März)

Behälter

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

80 l

13.844

14.581  

15.442

16.028  

16.343  

16.472

16.465

120 l

19.360

14.988  

17.906

17.241  

16.712  

 15.719

14.921

240 l

93.531  

89.519  

87.660  

86.586  

83.535  

 80.558

76.571

1.100 l

566.823  

544.630  

533.161  

515.029  

496.153  

485.700

459.659

gesamt

693.559  

663.718  

654.168  

634.885  

612.743  

598.449

577.617

 

Das Entleerungsvolumen reduzierte sich in den letzten 7 Jahren insgesamt um ca. 17%, wobei erstmals seit Beginn des Erfassungszeitraumes sich das Entleerungsvolumen der 80 l Behälter nicht weiter erhöhte, es blieb bei einem Zuwachs von 19% gegenüber dem Jahre 2000. Im gleichen Zeitraum sank das Entleerungsvolumen der 120 l Behälter um 23%, das der 240 l Behälter um 18% und das der 1.100 l Behälter um 19%.

Aus der oben stehenden Tabelle des entleerten Behältervolumens ist festzustellen, dass die 1.100 l Behälter unverändert mit ca. 80% dominieren. Die kleineren Behälter von 80 l und 120 l haben unverändert nur einen Anteil von 5,4% am entleerten Volumen, aber einen hohen Anteil am gestellten Behälterbestand. Dies wird in der nachfolgenden Tabelle deutlich, wobei festzustellen ist, dass der Bestand dieser beiden kleinen Behältergrößen mit 52% am Gesamtbestand in etwa genauso groß ist, wie der der beiden großen Behältergrößen.

Tabelle: 4 Entwicklung des Behälterbestandes

 

Behälterbestand (Ist-Bestand jeweils per März)

Behälter

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

80 l

5.786  

6.455  

7.078  

7.629  

7.996  

8.286

8.512

120 l

3.526  

3.483  

3.388  

3.310  

3.265  

3.228

3.123

240 l

6.224  

6.042  

5.989  

5.964  

5.840  

5.729

5.520

 1.100 l

5.857  

5.704  

5.701  

5.580  

5.430  

5.321

5.119

gesamt

21.393  

21.684  

22.156  

22.483  

22.531  

22.564

22.274

 

 

Aus den dargestellten Auswertungen ist zu schlussfolgern:

1. Es finden unverändert Bewegungen von den größeren zu den kleineren Abfallbehältern statt. Dies wird zum einen durch den Anstieg der 80-l-Behälter dokumentiert, deren Bestand in den letzten sieben Jahren um 47% angewachsen ist. Zum anderen hat sich der Bestand der größeren Behälter viel stärker als in den letzten Jahren verringert. Lag der Rückgang im Vorjahr noch zwischen 1,1 bis 2,0%, so liegt er in diesem Jahr zwischen 3,3 und 3,8%.

2. Während in den Jahren 2000 bis 2005 der Gesamtbehälterbestand stetig zunahm, ist in diesem Jahr erstmals ein Rückgang festzustellen (etwa auf das Niveau des Jahres 2003).

3. Innerhalb der gleichen Behältergröße werden nach wie vor in stärkerem Maße längere Entleerungsrhythmen gewählt. Diese Entwicklung lässt sich bei allen Behältergrößen nachweisen. Seit dem Jahr 2000 sind z.B. bei den 80 l Behältern die Anzahl der gestellten Behälter um 47% gestiegen, das Entleerungsvolumen aber nur um 19%, die Anzahl der 120 l Behälter sank im gleichen Zeitraum um 11%, gleichzeitig verringerte sich das Entleerungsvolumen jedoch um 23%.

4. Auch wenn die kleineren Abfallbehälter nur einen sehr geringen Anteil am entleerten Volumen haben, ist vor allem ihre gebührenrechtliche Bedeutung außerordentlich hoch, denn aus dem hohen Anteil am Behälterstand leitet sich ein entsprechend hoher Anteil von Gebührenzahlern ab, so dass diese Personengruppe auch die notwendige gebührenrechtliche Berücksichtigung finden muss.

 

Diese Entwicklungen sind in Umsetzung entsprechender gesetzlicher Vorgaben durch die Hansestadt Rostock gewollt und werden durch die Abfall- und Abfallgebührensatzung gefördert.

 

Die Kosten für das Einsammeln, den Transport und die Beseitigung der Abfälle müssen auf den Gebührenmaßstab - das Behältervolumen - umgelegt werden. Um die von den einzelnen Abfallbehältern verursachten Kosten umlegen zu können, bedarf es eines Erwartungswertes für die in den jeweiligen Behältern zu entsorgenden Abfallmengen. Seit der Gebührenkalkulation 2000 wird diese verursachergerechte Berechnung der Abfallmengen mittels Wertungskennziffern (WKZ), die die Relationen zwischen den Abfallmengen und den einzelnen Behältergrößen feststellen, für die Gebührenkalkulation vorgenommen. Grundlage für die Ermittlung der Wertungskennziffern für das Jahr 2007 sind die Ergebnisse der „Untersuchung zur Füllstandskontrolle und Verwiegung von Abfallbehältern im Rostocker Stadtgebiet“ vom Mai 2006, die von der Stadtentsorgung Rostock GmbH durchgeführt wurde. Die Verwiegung wurde im gleichen Zeitraum und im gleichen Entsorgungsgebiet wie in den Vorjahren durchgeführt.

 

Nach Ermittlung von Durchschnittsgewichten für das Jahr 2006 und Gegenüberstellung mit den Zahlen der Jahre 2000 - 2005 wurden mit verschiedenen mathematischen Verfahren Trendberechnungen vorgenommen.

 

Daraus ergeben sich die Wertungskennziffern für das Gebührenjahr 2007.

:

Tabelle 5 - WKZ für das Jahr 2007 (im Vergleich zu den Jahren 2005 und 2006)

 

Behälter

für 2007

für 2006

für 2005

 

Gewicht

WKZ

Gewicht

WKZ

 Gewicht

WKZ

80 l

18,2 kg

1,0  

17,8 kg

1,0

18,2 kg

1,0

120 l

23,6 kg

1,3  

22,0 kg

1,2

21,2 kg

1,2

 240 l

33,7 kg

1,9  

32,9 kg

1,8

31,8 kg

1,7

1.100 l

94,6 kg

5,2  

96,5 kg

5,4

107,5 kg

5,9

 

 

2.2. Abfallverwertungsgebühr

 

Diese Gebühr ist eine Einheitsgebühr. Sie ist die Gegenleistung für den Betrieb der Recyclinghöfe, für die Entsorgung von Sperrmüll, Schrott, Altgeräten, Pappe/ Papier, Bioabfall, Garten- und Parkabfällen sowie Schadstoffen. Gebührenmaßstab ist die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen.

 

Durch Einführung der Erhebung von Jahresgebührenbescheiden erfolgt die Darstellung der Abfallverwertungsgebühr als Gebühr für ein Jahr (Anlage Punkt 3.1.). Nachdem die Abfallverwertungsgebühr in den Vorjahren weitestgehend konstant blieb, verringert sie sich bei Eigenkompostierung im Vergleich zum Vorjahr um 915.977,56 Euro im Jahr und bei Nutzung der Biotonne um 834.476,83 Euro im Jahr. Umgerechnet auf die zu berücksichtigenden Personen ergibt sich eine Reduzierung für die beiden Entsorgungsvarianten im Vergleich zu 2006 um jeweils 0,09 Euro/Person und Woche.    

 

3. Nachkalkulation (siehe Anlage Punkt 5)

 

Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten bzw. die tatsächlichen Gebühreneinnahmen vom geplanten Aufkommen ab, so sollen nach § 6 Abs. 2 d Kommunalabgabengesetz die Unterdeckungen innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums ausgeglichen werden.

 

Aus der Nachkalkulation 2005 ergibt sich eine Kostenunterdeckung von 78.022 Euro. Diese soll dem Vorschlag der Verwaltung folgend, 2007 in voller Höhe berücksichtigt werden.

 

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

 

Anlage

 


              Anlage zur Begründung


 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgende Unterlagen können beim Sitzungsdienst der Bürgerschaft eingesehen werden:

Die Unterlagen sind nicht öffentlich

 

 

1.                  Gesamtkostenübersicht nach Vertragspartner

 

2.                  Beauftragte Entsorgungsunternehmen

 

2.1.            Stadtentsorgung Rostock GmbH

2.1.1.      Zielvereinbarung zwischen der Stadtentsorgung Rostock GmbH und der

Hansestadt Rostock

2.1.2.      Verträge

-          Vertrag über die Sammlung und den Transport von Hausmüll und hausmüllähnlichen

Gewerbeabfällen

-          Vertrag über die Sammlung, Behandlung und Verwertung von organischen Abfällen

-          Vertrag über den Betrieb von Wertstoffannahmestellen

-          Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Erhebung der Abfallgebühren und der

Erarbeitung der Gebührenbescheide

2.1.3.      Kostenelementeklausel, Kostenangebot 2005 - 2007

2.1.4.      Kalkulationsunterlagen, BAB, Anlagennachweise

 

2.2.            Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH (EVG)

2.2.1.      Verträge über die Restabfallbehandlung

2.2.2.      Kostenangebot 2006

 

2.3.            Cleanaway Ost GmbH & Co. KG - Altpapierverwertung

2.3.1.      Beschlussvorlage 0315/06 – BV „Ausschreibung Behälteraufstellung, Behälterbewirtschaftung, Einsammlung und Verwertung von Papierabfällen in  der Hansestadt Rostock“

2.3.2.      Auftragsvergabe

 

2.4.            Cleanaway Ost GmbH & Co. KG – Elektronikschrotteinsammlung

2.4.1.      Ausschreibung zur Erfassung/Einsammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushaltungen der Hansestadt Rostock vom 24.03.2006 bis zum 31.03.2009

 

2.5.            Cleanaway Ost GmbH & Co. KG – Sonderabfallentsorgung

2.5.1.      Auftragsvergabe/Vergabeentscheidung

 

3.                  Leistungen im Rahmen der Abfallgebührenkalkulation 2007

 

3.1.            Bericht zur Prüfung der Angebotspreise der Stadtentsorgung Rostock GmbH bis 2007

3.2.            Bericht zur Prüfung der Angebotspreise der EVG mbH für 2006

3.3.            Untersuchung und Verwiegung von Abfallbehältern im Rostocker Stadtgebiet

3.4.            Ermittlung der Wertkennziffern für die behälterbezogenen Abfallmengen des Restmülls in der

Hansestadt Rostock für den Kalkulationszeitraum 2007

 

4.                  Unterlagen aus der Nachkalkulation 2005

 

 

 


   Anlage zur Beschlussvorlage 0805/06-BV

 

Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS)

 

 

 

Auf der Grundlage der §§ 5 und 15 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vor­pommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), des § 6 Abs. 1 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) und der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS) vom 21. Dezember 2005, zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung Abfallsatzung vom       wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom                 die folgende Satzung  erlassen:

 

 

 

§ 1 Gebührentatbestand

 

Die Hansestadt Rostock, im Folgenden Stadt genannt, erhebt für die Inanspruchnahme der Einrich­tungen und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.

 

 

§ 2 Gebührenschuldnerin, Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist,

1.   wer die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung benutzt, an die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung angeschlossen ist oder sie nach Maßgabe der Abfallsatzung zu benutzen verpflichtet ist,

2.   die Anlieferin oder der Anlieferer von Abfällen an der Restabfallbehandlungsanlage,

3.   die Erwerberin oder der Erwerber von Abfallsäcken und/oder Laubsäcke bei Eigenkompostierung.

 

(2) Bei einem Wechsel der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners (z.B. nach § 9 Abs. 2 Abfallsatzung) sind sowohl die neuen als auch die bisherigen Gebührenschuldner verpflichtet, den Wechsel anzuzeigen. Die neue Gebührenschuldnerin oder der neue Gebührenschuldner tritt zum nächsten Monatsersten an Stelle der bisherigen Gebührenschuldnerin oder des bisherigen Gebührenschuldners, wenn die Anzeige in der ersten Monatshälfte bei der Stadt eingeht, ansonsten zum übernächsten Monatsersten.

 

(3) Schulden mehrere Personen die Gebühren, so schulden sie gesamtschuldnerisch.

 

 

§ 3 Gebührenpflicht

 

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung.  In den Fällen der Anlieferung der Abfälle an der Restabfallbehandlungsanlage entsteht die Gebührenpflicht mit Inanspruchnahme der Leistung. Im Falle der Nutzung des Abfallsackes und Laubsackes entsteht sie mit Übergabe des Sackes.

 

(2) Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anschluss wegfällt. Die Gebührenpflichtige oder der Gebührenpflichtige hat dies nachzuweisen. 

 

 

§ 4 Gebührenarten

 

(1) Die Behältergebühr ist die Gegenleistung für die Entsorgung des Haus- und Geschäftsmülls (System, Transport und Beseitigung) und die auf die Entsorgung entfallenden anteiligen Leistungen des Vertriebes und der Verwaltung. 

 

(2) Die Abfallverwertungsgebühr ist die Gegenleistung für die Entsorgung aller Abfallarten aus Haushaltungen, die von der Stadt einer Wiederverwertung im Stoffkreislauf zugeführt werden, sowie die hierfür notwendigen Leistungen des Vertriebs einschließlich der Recyclinghöfe und der Verwaltung. Diese umfasst die Entsorgung der Abfallarten

a) Sperrmüll,

b) Bioabfälle,

c) Garten- und Parkabfälle,

d) Altgeräte,

e) Problemabfälle und

f ) Papier und Pappe.

 

 

§ 5 Gebührenmaßstab

 

Grundlagen der Gebührenberechnung sind

1.   für die Behältergebühr die Anzahl, Art und Größe der aufgestellten Abfallbehälter und die Anzahl der Entleerungen pro Jahr,

2.   für die Abfallverwertungsgebühr die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie die entsorgten Abfallarten.

 

 

§ 6 Gebührensätze

 

(1) Die Behältergebühr für ein Kalenderjahr beträgt bei wöchentlicher Entleerung:

 

für einen 80-l-Abfallbehälter                                      193,44 EUR,

für einen 120-l-Abfallbehälter                                    251,16 EUR,

für einen  240-l-Abfallbehälter                                   367,64 EUR,

für einen 1.100-l-Abfallbehälter                              1.005,68 EUR.

 

 

 

 

(2) Die Behältergebühr für ein Kalenderjahr beträgt bei 14-täglicher Entleerung:

 

für einen 80-l-Abfallbehälter                                        96,72 EUR,

für einen 120-l-Abfallbehälter                                    125,58 EUR,

für einen 240-l-Abfallbehälter                                    183,82 EUR,

für einen 1.100-l-Abfallbehälter                                 502,84 EUR.

 

(3) Die Behältergebühr für ein Kalenderjahr beträgt bei 28-täglicher Entleerung:

 

für einen 80-l-Abfallbehälter                                        48,36 EUR,

für einen 120-l-Abfallbehälter                                      62,79 EUR.

 

(4) Die Behältergebühr für ein Kalenderjahr beträgt bei 2 –mal wöchentlicher Entleerung:

 

für einen 240-l-Abfallbehälter                                    735,28 EUR,

für einen 1.100-l-Abfallbehälter                              2.011,36 EUR.

 

(5) Die Abfallverwertungsgebühr für ein Kalenderjahr beträgt bei berücksichtigter Eigenkompostierung pro Person                                 22,84 EUR.

 

(6) Die Abfallverwertungsgebühr für ein Kalenderjahr beträgt ohne berücksichtigte Eigenkompostierung pro Person                                 36,52 EUR.

 

(7) Die Entsorgungsgebühr für Zusatzentsorgungen (Einzelentleerungen) beträgt für

 

für einen 80-l-Abfallbehälter                                          3,72 EUR/Entleerung,

für einen 120-l-Abfallbehälter                                        4,83 EUR/Entleerung,

für einen 240-l-Abfallbehälter                                        7,07 EUR/Entleerung,

für einen 1.100-l-Abfallbehälter                                   19,34 EUR/Entleerung.

 

(8) Wird die Abfallentsorgung nur für einen Teil des Jahres in Anspruch genommen, so beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr.

 

(9) Die Behältergebühr für Geschäftsmüll beträgt im Quartal ein Viertel der unter Abs. 1 bis 4 genannten Gebührensätze.

 

(10) Reduzierungen der Entsorgungszyklen und/oder des Behältervolumens werden ab dem Quartal berücksichtigt, das dem Quartal folgt, in dem die Änderung der Stadt angezeigt und von ihr anerkannt wird.

 

(11) Für folgende Sonderleistungen sind Gebühren zu entrichten:

1.      Vorhaltegebühr für Wechselbehälter

 je Abfallbehälter 1. 100-l                           9,71 EUR/Jahr,

2.   Abfallsack                                                  3,26 EUR/Stück,

2.      Laubsack                                                   3,48 EUR/Stück.

 

(12) Für die Anlieferung von Siedlungsabfällen entsprechend § 20 Abs. 1 Abfallsatzung auf der Restabfallbehandlungsanlage wird eine Gebühr von 130,89 EUR/t erhoben.

 

 

 

 

 

§ 7 Gebührenschuld

 

(1) Erhebungszeitraum für die Gebühr nach § 6 Abs. 1 bis 6 ist das Kalenderjahr. Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben. Die Gebührenschuld entsteht 

 

1. mit dem Beginn des Kalenderjahres für die

   a) Behältergebühr nach § 6 Abs. 1 bis 4,

   b) Abfallverwertungsgebühr nach § 6 Abs. 5 und 6 und

   c) die Vorhaltegebühr für Wechselbehälter nach § 6 Abs. 11 Nr. 1,

 

2. als anteilige Jahresgebühr mit Beginn des vollen Monats, der dem Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung bei erstmaliger Gebührenpflicht folgt.

 

(2) Die Gebühr für Abfall- und Laubsäcke nach § 6 Abs. 11 Nr. 2 und 3 wird als Einzelfallgebühr erhoben. Sie entsteht mit Übergabe des Sackes.

 

(3) Die Gebühr für Zusatzentsorgungen nach § 6 Abs. 7 und für die Anlieferung an die Restabfallbehandlungsanlage nach § 6 Abs.12 wird monatlich erhoben.

 

 

§ 8 Gebührenänderung und Rückerstattung

 

(1) Eine Änderung der Gebühren auf Grundlage einer veränderten Abfallentsorgungsveranlagung gemäß § 9 Abs. 1 AbfS ist nur nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 AbfS möglich.

 

(2) Wird die Abfallentsorgung gemäß § 7 Abs. 4 AbfS unterbrochen, so vermindern sich die Behältergebühren entsprechend.

 

(3) Die Gebühr reduziert sich nicht, wenn die Anschlusspflichtige und der Anschlusspflichtige Leistungen nicht in Anspruch genommen haben, ohne dass zuvor eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Gleiches gilt, wenn die Anschlusspflichtige und der Anschlusspflichtige die Erbringung der Leistung selbst verhindert.

 

(4) Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderungen durch die Gebührenschuldnerin und den Gebührenschuldner ist unzulässig.

 

(5) Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung gegen fällige Forderungen durch die Stadt ausgeglichen.

 

 

§ 9 Fälligkeit

 

(1) Die Jahresgebühr nach § 6 Abs. 1 bis Abs. 6 und Abs. 11 Nr. 1 werden in vier gleichen Teilen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Schuldet die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner nur eine anteilige Jahresgebühr (§ 7 Abs. 1 Nr. 2), so wird die Gebühr für das Quartal, in dem der Anschluss erfolgt, am nächstfolgenden Fälligkeitstermin nach Satz 1 dieser Bestimmung fällig. Die übrige anteilige Jahresgebühr wird entsprechend Satz 1 in Quartalsraten zu den genannten Terminen fällig. 

 

(2) Die Gebühren nach § 6 Abs. 7 und 11 sind 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

(3) Gebühren für Abfallsäcke nach § 6 Abs. 10 Nr. 2 und Laubsäcke nach § 6 Abs. 10 Nr. 3 sind sofort fällig und bar zu entrichten.

 

 

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 21. Dezember 2005 (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 26 vom 29. Dezember 2005) außer Kraft.

 

 

 

Rostock,

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

 

 

  

 

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Beschlüsse

Erweitern

05.10.2006 - Finanzausschuss

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19.10.2006 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

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08.11.2006 - Bürgerschaft