Beschlussvorlage - 0805/06-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 08.11.2006
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
|
|
|
05.10.2006
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
|
|
|
|
19.10.2006
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
|
|
|
08.11.2006
|
bereits
gefasste Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0771/05-BV |
--- |
0771/05-BV |
Begründung
Das Gebührenmodell der Abfallgebühren und die Kalkulationsmethodik sind gegenüber den Vorjahren nicht verändert und der Bürgerschaft wird vorgeschlagen, diese beizubehalten.
Die
Erbringung der notwendigen Leistungen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft ist
durch die Verträge
-
Vertrag über die
Sammlung und den Transport von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen
(17.02.1994),
-
Vertrag über die
Sammlung, Behandlung und Verwertung von organischen Abfällen (17.02.1994),
-
Vertrag über die
Zusammenarbeit bei der Erhebung der Abfallgebühren und der Erarbeitung der
Gebührenbescheide (01.01.1992),
mit
der Stadtentsorgung Rostock GmbH geregelt. Nach diesen Verträgen sind die
Entgelte nach öffentlichem Preisrecht zu kalkulieren.
Zu
den o. g. Verträgen wurde mit der Stadtentsorgung Rostock GmbH am 20.11.2003
(Beschluss 0620/03-BV) eine Zielvereinbarung unterzeichnet. In dieser sind die
Höchstpreise für den Zeitraum 2005 - 2007 unter Berücksichtigung von
Kosteneinsparungen festgeschrieben. Für die Stadtentsorgung Rostock GmbH
bedeutet der Kalkulationszeitraum von 3 Jahren Planungssicherheit und erhöhte Eigenverantwortung.
Gleichzeitig wurden mit der Zielvereinbarung Jahresfestpreise vereinbart.
Im
Jahr 2004 hat die SR GmbH Angebote für die Jahre 2005 - 2007 eingereicht. In
dem Zusammenhang wurden die Preise durch den Beratenden Ingenieur Dirk Henssen
(gab Designer und Ingenieure GmbH) auf die Vereinbarkeit mit den
preisrechtlichen Vorschriften VO PR 30/53 für alle drei Jahre geprüft. Die
entsprechenden Preisprüfberichte liegen der Kalkulation 2007 bei. Bestandteil der Zielvereinbarung zwischen der HRO und der
SR GmbH ist eine Kostenelementeklausel.
Entsprechend dieser Klausel ist eine Preisanpassung möglich, wenn
sich eine Preisänderung von mehr als 1,5% gegenüber dem Vorjahr ergibt. Die
Preisentwicklung wird nach einer Formel berechnet, welche die Lohnpreis- und
Dieselpreisentwicklung berücksichtigt. Die SR GmbH hat termingerecht eine
Preisanpassung zum 01.01.2007 angemeldet. Sie ermittelte Kostenerhöhungen von
181387,00 Euro (Netto). Die Berechnungen der SR GmbH wurden durch den
unabhängigen Gutachter Herrn Henssen der Firma gab GmbH geprüft. Im Ergebnis
der Prüfung erfolgte eine Anerkennung der Kostenerhöhung von 133.891,99 Euro
(Netto). Hieraus ergeben sich neue Festpreise zum 01.01.2007, die mit der
höheren Mehrwertsteuer von 19 % zu berechnen sind.
Die
Leistung der Entsorgung der Abfälle wurde mit dem Entsorgungsvertrag vom
25.09.98 (Beschluss 1630/60-1998) und dem 1. Nachtrag vom 29.01.04
(Beschluss 0697/03-BV) an die
Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH Rostock (EVG) vergeben. Die EVG
betreibt hierzu eine Mechanisch-Biologische Abfallbehandlung im Seehafen
Rostock. Die Leistungen aus diesem Vertrag unterliegen ebenfalls dem
öffentlichen Preisrecht und wurden im Rahmen der Preisprüfung 2004 für die
Jahre 2005 und 2006 durch die gab Designer und Ingenieure GmbH geprüft. Die
Kosten für die Restabfallbehandlung bleiben für das Jahr 2007 auf Grundlage der
vertraglichen Regelung konstant bei 109,99 Euro/t (Netto). Laut Vertrag mit der
EVG ist eine erneute Kalkulation erst mit der Errichtung des thermischen Teils
der RABA vorzulegen.
1. Gesamtkostenübersicht im Vergleich zum Vorjahr
Die Gesamtkosten reduzieren sich trotz Berücksichtigung der erhöhten Mehrwertsteuer von 18.671.319 Euro im Jahr 2006 auf 18.239.128 Euro im Jahr 2007. Dabei treten bei den beiden Gebührenbestandteilen unterschiedliche Entwicklungen auf, während die Kosten für die Abfallverwertung geringer werden steigen die Kosten für die Entsorgung von Haus- und Geschäftsmüll.
1.1
Abfallentsorgung (siehe Anlage Punkt 2)
Die
Kosten der Abfallentsorgung insgesamt erhöhen sich im Vergleich zum Vorjahr um
402.286 Euro. Diese ergeben sich durch die o. g. Preisanpassung bei den
Entleerungskosten für Haus- und Geschäftsmüll in Höhe von rund 87.000 Euro
(Netto), dem weiterem Rückgang an Behälterentleerungen und der Einrechnung der
neuen Mehrwertsteuer. So macht allein die höhere Mehrwertsteuer bei der
Restabfallbehandlung durch die EVG eine Kostenerhöhung von 155.010 Euro aus.
1.2
Abfallverwertung (siehe Anlage Punkt 2):
Die
Kosten der Abfallverwertung reduzieren sich um 834.477 Euro. Dies resultiert
hauptsächlich aus Einsparungen auf Grund der durchgeführten europaweiten
Ausschreibung zu Altpapierentsorgung für die Jahre 2007 bis 2009 sowie bei der
Kühlschrank- und Elektronikschrottentsorgung. Dem gegenüber stehen
Mehraufwendungen für die Sperrmüllentsorgung und Bioabfallentsorgung durch die
o. g. Preisanpassung.
So
konnte die Altpapierentsorgung um 960.450 Euro reduziert werden bei einem
leichten Anstieg der Mengen um 1.050 t. Dieses soll durch einen weiteren Ausbau
der haushaltsnahen Erfassung erreicht werden. Gleichzeitig wird das zusätzliche
Bringsystem weiter optimiert, in dem das System von 140 auf 85
Einkammercontainer reduziert wird.
Durch
die erstmalige ganzjährliche Berücksichtigung der Vorgaben aus dem zum
24.03.2006 in Kraft getretenen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, wonach
nur noch die Kosten des Holsystems für die haushaltsnahe Erfassung in die
Kalkulation eingerechnet werden, da die Hersteller verpflichtet sind, Altgeräte
kostenlos zurückzunehmen, kommt es zu einer Reduzierung von 55.350 Euro für
diese Leistungsart.
2. Gebührensätze
2.1.
Behältergebühr
Diese
Gebühr ist eine Verbrauchsgebühr. Sie ist die Gegenleistung für die Entsorgung
von Haus- und Geschäftsmüll. Maßstab ist das Behältervolumen und die
Entleerungshäufigkeit. Erstmals wurde für die Behältergebühren die Einführung
von Jahresgebührenbescheiden für die Hausmüllentsorgung ab dem Jahr 2007
berücksichtigt, indem die Jahresgebühren für die einzelnen Behältergrößen unter
Beachtung der unterschiedlichen Entleerungsrhythmen dargestellt werden (siehe
Anlage Punkt 3.2.3.2). Die Abfallsatzung ist diesen neuen Bedingungen angepasst
worden (§ 6 ff Abfallgebührensatzung).
Für
den Vergleich zum Vorjahr erfolgt der Ausweis pro Behälterentleerung. Danach
erhöhen sich die Gebühren für alle Behälter (Anlage Punkt 3.2.3.4). Diese
Erhöhung resultiert hauptsächlich aus den erhöhten Entleerungskosten wie in
Punkt 1.2 dargestellt. Eine weitere Ursache für die Gebührenerhöhung ist der
Rückgang der Anzahl der Entleerungen bei einem konstanten Abfallaufkommen von
47.000 t. So wurden im Jahr 2006 1.087.840
Entleerungen kalkuliert. Für das Jahr 2007 werden nach vorliegender
Prognose 54.665 Entleerungen weniger
kalkuliert. (siehe Anlage Punkt 2 und 3.2)
Die Prognose der Entleerungshäufigkeiten hat für die Kalkulation der Gebührensätze eine hohe Bedeutung, da die Anzahl der Entleerungen der Behälter für Haus- und Geschäftsmüll direkt in die Kalkulation einfließt und somit direkten Einfluss auf die Gebührenhöhen hat. Für die Prognose konnte auf Daten der Jahre 2000 – 2005 zu Behälterbeständen und Entleerungshäufigkeiten zurückgegriffen werden.
Tabelle 1 - Anzahl der Entleerungen 2006/ 2007 im
Vergleich
Entleerungen |
||
Behälter |
2006 |
2007 |
80 l 120 l 240 l 1.100 l |
207.610 129.090 327.600 423.540 |
205.270 120.575 307.060 400.270 |
Gesamt |
1.087.840 |
1.033.175 |
Tabelle
2 - Mengenentwicklung Haus- und
Geschäftsmüll:
Jahr |
Haus- und Geschäftsmüll |
1999- Ist |
59.284 t |
2000- Ist |
54.802 t |
2001- Ist |
51.494 t |
2002- Ist |
49.383 t |
2003- Ist |
47.113 t |
2004- Ist |
47.490 t |
2005- Ist |
47.177 t |
2006- Plan |
47.000 t |
2007- Plan |
47.000 t |
Da
die Entwicklung der Abfallmengen sowohl insgesamt im Entsorgungsgebiet als auch
in den einzelnen Behältergrößen nach wie vor einer hohen Dynamik unterliegen,
war es notwendig, diese Entwicklung der Abfallmengen in den verschiedenen
Behältergrößen zu überprüfen.
Daraus
ergibt sich folgendes Bild:
Tabelle 3 - Entwicklung des entleerten Behältervolumens
entleertes
Volumen in TLiter (theoretisches Ist jeweils per März) |
|||||||
Behälter |
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
80 l |
13.844 |
14.581 |
15.442 |
16.028 |
16.343 |
16.472 |
16.465 |
120 l |
19.360 |
14.988 |
17.906 |
17.241 |
16.712 |
15.719 |
14.921 |
240 l |
93.531 |
89.519 |
87.660 |
86.586 |
83.535 |
80.558 |
76.571 |
1.100 l |
566.823 |
544.630 |
533.161 |
515.029 |
496.153 |
485.700 |
459.659 |
gesamt |
693.559 |
663.718 |
654.168 |
634.885 |
612.743 |
598.449 |
577.617 |
Das
Entleerungsvolumen reduzierte sich in den letzten 7 Jahren insgesamt um ca.
17%, wobei erstmals seit Beginn des Erfassungszeitraumes sich das
Entleerungsvolumen der 80 l Behälter nicht weiter erhöhte, es blieb bei einem
Zuwachs von 19% gegenüber dem Jahre 2000. Im gleichen Zeitraum sank das
Entleerungsvolumen der 120 l Behälter um 23%, das der 240 l Behälter um 18% und
das der 1.100 l Behälter um 19%.
Aus der
oben stehenden Tabelle des entleerten Behältervolumens ist festzustellen, dass
die 1.100 l Behälter unverändert mit ca. 80% dominieren. Die kleineren Behälter
von 80 l und 120 l haben unverändert nur einen Anteil von 5,4% am entleerten
Volumen, aber einen hohen Anteil am gestellten Behälterbestand. Dies wird in
der nachfolgenden Tabelle deutlich, wobei festzustellen ist, dass der Bestand
dieser beiden kleinen Behältergrößen mit 52% am Gesamtbestand in etwa genauso
groß ist, wie der der beiden großen Behältergrößen.
Tabelle: 4 Entwicklung des
Behälterbestandes
Behälterbestand
(Ist-Bestand jeweils per März) |
|||||||
Behälter |
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
80 l |
5.786 |
6.455 |
7.078 |
7.629 |
7.996 |
8.286 |
8.512 |
120 l |
3.526 |
3.483 |
3.388 |
3.310 |
3.265 |
3.228 |
3.123 |
240 l |
6.224 |
6.042 |
5.989 |
5.964 |
5.840 |
5.729 |
5.520 |
1.100 l |
5.857 |
5.704 |
5.701 |
5.580 |
5.430 |
5.321 |
5.119 |
gesamt |
21.393 |
21.684 |
22.156 |
22.483 |
22.531 |
22.564 |
22.274 |
Aus den
dargestellten Auswertungen ist zu schlussfolgern:
1. Es finden
unverändert Bewegungen von den größeren zu den kleineren Abfallbehältern statt.
Dies wird zum einen durch den Anstieg der 80-l-Behälter dokumentiert, deren
Bestand in den letzten sieben Jahren um 47% angewachsen ist. Zum anderen hat
sich der Bestand der größeren Behälter viel stärker als in den letzten Jahren
verringert. Lag der Rückgang im Vorjahr noch zwischen 1,1 bis 2,0%, so liegt er
in diesem Jahr zwischen 3,3 und 3,8%.
2. Während in
den Jahren 2000 bis 2005 der Gesamtbehälterbestand stetig zunahm, ist in diesem
Jahr erstmals ein Rückgang festzustellen (etwa auf das Niveau des Jahres 2003).
3. Innerhalb
der gleichen Behältergröße werden nach wie vor in stärkerem Maße längere
Entleerungsrhythmen gewählt. Diese Entwicklung lässt sich bei allen
Behältergrößen nachweisen. Seit dem Jahr 2000 sind z.B. bei den 80 l Behältern
die Anzahl der gestellten Behälter um 47% gestiegen, das Entleerungsvolumen
aber nur um 19%, die Anzahl der 120 l Behälter sank im gleichen Zeitraum um
11%, gleichzeitig verringerte sich das Entleerungsvolumen jedoch um 23%.
4. Auch wenn
die kleineren Abfallbehälter nur einen sehr geringen Anteil am entleerten
Volumen haben, ist vor allem ihre gebührenrechtliche Bedeutung außerordentlich
hoch, denn aus dem hohen Anteil am Behälterstand leitet sich ein entsprechend
hoher Anteil von Gebührenzahlern ab, so dass diese Personengruppe auch die
notwendige gebührenrechtliche Berücksichtigung finden muss.
Diese
Entwicklungen sind in Umsetzung entsprechender gesetzlicher Vorgaben durch die
Hansestadt Rostock gewollt und werden durch die Abfall- und
Abfallgebührensatzung gefördert.
Die Kosten für das Einsammeln, den Transport und die Beseitigung der Abfälle müssen auf den Gebührenmaßstab - das Behältervolumen - umgelegt werden. Um die von den einzelnen Abfallbehältern verursachten Kosten umlegen zu können, bedarf es eines Erwartungswertes für die in den jeweiligen Behältern zu entsorgenden Abfallmengen. Seit der Gebührenkalkulation 2000 wird diese verursachergerechte Berechnung der Abfallmengen mittels Wertungskennziffern (WKZ), die die Relationen zwischen den Abfallmengen und den einzelnen Behältergrößen feststellen, für die Gebührenkalkulation vorgenommen. Grundlage für die Ermittlung der Wertungskennziffern für das Jahr 2007 sind die Ergebnisse der „Untersuchung zur Füllstandskontrolle und Verwiegung von Abfallbehältern im Rostocker Stadtgebiet“ vom Mai 2006, die von der Stadtentsorgung Rostock GmbH durchgeführt wurde. Die Verwiegung wurde im gleichen Zeitraum und im gleichen Entsorgungsgebiet wie in den Vorjahren durchgeführt.
Nach Ermittlung von Durchschnittsgewichten für das Jahr 2006 und Gegenüberstellung mit den Zahlen der Jahre 2000 - 2005 wurden mit verschiedenen mathematischen Verfahren Trendberechnungen vorgenommen.
Daraus ergeben sich die Wertungskennziffern für das
Gebührenjahr 2007.
:
Tabelle 5 - WKZ für das Jahr 2007 (im Vergleich zu den
Jahren 2005 und 2006)
Behälter
|
für 2007 |
für 2006 |
für 2005 |
|||
|
Gewicht |
WKZ |
Gewicht |
WKZ |
Gewicht |
WKZ |
80 l |
18,2 kg |
1,0 |
17,8 kg |
1,0 |
18,2 kg |
1,0 |
120 l |
23,6 kg |
1,3 |
22,0 kg |
1,2 |
21,2 kg |
1,2 |
240 l |
33,7 kg |
1,9 |
32,9 kg |
1,8 |
31,8 kg |
1,7 |
1.100 l |
94,6 kg |
5,2 |
96,5 kg |
5,4 |
107,5 kg
|
5,9 |
2.2.
Abfallverwertungsgebühr
Diese
Gebühr ist eine Einheitsgebühr. Sie ist die Gegenleistung für den Betrieb der
Recyclinghöfe, für die Entsorgung von Sperrmüll, Schrott, Altgeräten, Pappe/
Papier, Bioabfall, Garten- und Parkabfällen sowie Schadstoffen. Gebührenmaßstab
ist die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen.
Durch
Einführung der Erhebung von Jahresgebührenbescheiden erfolgt die Darstellung
der Abfallverwertungsgebühr als Gebühr für ein Jahr (Anlage Punkt 3.1.).
Nachdem die Abfallverwertungsgebühr in den Vorjahren weitestgehend konstant
blieb, verringert sie sich bei Eigenkompostierung im Vergleich zum Vorjahr um 915.977,56
Euro im Jahr und bei Nutzung der Biotonne um 834.476,83 Euro im Jahr.
Umgerechnet auf die zu berücksichtigenden Personen ergibt sich eine Reduzierung
für die beiden Entsorgungsvarianten im Vergleich zu 2006 um jeweils 0,09
Euro/Person und Woche.
3. Nachkalkulation (siehe Anlage Punkt 5)
Weichen
am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten
Kosten bzw. die tatsächlichen Gebühreneinnahmen vom geplanten Aufkommen ab, so
sollen nach § 6 Abs. 2 d Kommunalabgabengesetz die Unterdeckungen innerhalb von
drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums ausgeglichen
werden.
Aus
der Nachkalkulation 2005 ergibt sich eine Kostenunterdeckung von 78.022 Euro.
Diese soll dem Vorschlag der Verwaltung folgend, 2007 in voller Höhe
berücksichtigt werden.
Roland
Methling
Oberbürgermeister
Anlage
Anlage zur Begründung
Folgende Unterlagen können beim
Sitzungsdienst der Bürgerschaft eingesehen werden:
Die Unterlagen sind nicht
öffentlich
1.
Gesamtkostenübersicht
nach Vertragspartner
2.
Beauftragte
Entsorgungsunternehmen
2.1.
Stadtentsorgung
Rostock GmbH
2.1.1. Zielvereinbarung zwischen der Stadtentsorgung Rostock
GmbH und der
Hansestadt
Rostock
2.1.2. Verträge
-
Vertrag über die
Sammlung und den Transport von Hausmüll und hausmüllähnlichen
Gewerbeabfällen
-
Vertrag über die
Sammlung, Behandlung und Verwertung von organischen Abfällen
-
Vertrag über den
Betrieb von Wertstoffannahmestellen
-
Vertrag über die
Zusammenarbeit bei der Erhebung der Abfallgebühren und der
Erarbeitung
der Gebührenbescheide
2.1.3. Kostenelementeklausel, Kostenangebot 2005 - 2007
2.1.4. Kalkulationsunterlagen, BAB, Anlagennachweise
2.2.
Entsorgungs- und
Verwertungsgesellschaft mbH (EVG)
2.2.1. Verträge über die Restabfallbehandlung
2.2.2. Kostenangebot 2006
2.3.
Cleanaway Ost
GmbH & Co. KG - Altpapierverwertung
2.3.1. Beschlussvorlage 0315/06 – BV
„Ausschreibung Behälteraufstellung, Behälterbewirtschaftung, Einsammlung
und Verwertung von Papierabfällen in der
Hansestadt Rostock“
2.3.2. Auftragsvergabe
2.4.
Cleanaway Ost
GmbH & Co. KG – Elektronikschrotteinsammlung
2.4.1. Ausschreibung zur Erfassung/Einsammlung von Elektro-
und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushaltungen der Hansestadt Rostock vom
24.03.2006 bis zum 31.03.2009
2.5.
Cleanaway Ost
GmbH & Co. KG – Sonderabfallentsorgung
2.5.1. Auftragsvergabe/Vergabeentscheidung
3.
Leistungen im
Rahmen der Abfallgebührenkalkulation 2007
3.1.
Bericht zur
Prüfung der Angebotspreise der Stadtentsorgung Rostock GmbH bis 2007
3.2.
Bericht zur
Prüfung der Angebotspreise der EVG mbH für 2006
3.3.
Untersuchung und
Verwiegung von Abfallbehältern im Rostocker Stadtgebiet
3.4.
Ermittlung der
Wertkennziffern für die behälterbezogenen Abfallmengen des Restmülls in der
Hansestadt
Rostock für den Kalkulationszeitraum 2007
4.
Unterlagen aus
der Nachkalkulation 2005
Anlage zur Beschlussvorlage 0805/06-BV
Satzung
der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme
der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung
(Abfallgebührensatzung - AbfGS)
Auf
der Grundlage der §§ 5 und 15 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S.
205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl.
M-V S. 539), des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), des § 6 Abs. 1 des Abfallwirtschafts-
und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz -
AbfAlG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V
S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl.
M-V S. 194) und der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock
(Abfallsatzung - AbfS) vom 21. Dezember 2005, zuletzt geändert durch die Erste
Satzung zur Änderung Abfallsatzung vom
wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom die folgende Satzung erlassen:
§
1 Gebührentatbestand
Die Hansestadt Rostock, im Folgenden Stadt genannt,
erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen
Abfallentsorgung nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.
§
2 Gebührenschuldnerin, Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist,
1. wer die Einrichtungen der öffentlichen
Abfallentsorgung benutzt, an die Einrichtungen der öffentlichen
Abfallentsorgung angeschlossen ist oder sie nach Maßgabe der Abfallsatzung zu
benutzen verpflichtet ist,
2. die Anlieferin oder der Anlieferer von Abfällen an der
Restabfallbehandlungsanlage,
3. die Erwerberin oder der Erwerber von Abfallsäcken
und/oder Laubsäcke bei Eigenkompostierung.
(2)
Bei einem Wechsel der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners (z.B.
nach § 9 Abs. 2 Abfallsatzung) sind sowohl die neuen als auch die bisherigen
Gebührenschuldner verpflichtet, den Wechsel anzuzeigen. Die neue
Gebührenschuldnerin oder der neue Gebührenschuldner tritt zum nächsten
Monatsersten an Stelle der bisherigen Gebührenschuldnerin oder des bisherigen
Gebührenschuldners, wenn die Anzeige in der ersten Monatshälfte bei der Stadt
eingeht, ansonsten zum übernächsten Monatsersten.
(3)
Schulden mehrere Personen die Gebühren, so schulden sie gesamtschuldnerisch.
§
3 Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an die öffentliche
Abfallentsorgung. In den Fällen der
Anlieferung der Abfälle an der Restabfallbehandlungsanlage entsteht die Gebührenpflicht
mit Inanspruchnahme der Leistung. Im Falle der Nutzung des Abfallsackes und
Laubsackes entsteht sie mit Übergabe des Sackes.
(2)
Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anschluss
wegfällt. Die Gebührenpflichtige oder der Gebührenpflichtige hat dies
nachzuweisen.
§
4 Gebührenarten
(1)
Die Behältergebühr ist die Gegenleistung für die Entsorgung des Haus- und
Geschäftsmülls (System, Transport und Beseitigung) und die auf die Entsorgung
entfallenden anteiligen Leistungen des Vertriebes und der Verwaltung.
(2)
Die Abfallverwertungsgebühr ist die Gegenleistung für die Entsorgung aller
Abfallarten aus Haushaltungen, die von der Stadt einer Wiederverwertung im
Stoffkreislauf zugeführt werden, sowie die hierfür notwendigen Leistungen des
Vertriebs einschließlich der Recyclinghöfe und der Verwaltung. Diese umfasst
die Entsorgung der Abfallarten
a) Sperrmüll,
b) Bioabfälle,
c) Garten- und Parkabfälle,
d) Altgeräte,
e) Problemabfälle und
f ) Papier und Pappe.
§
5 Gebührenmaßstab
Grundlagen der Gebührenberechnung
sind
1. für die Behältergebühr die Anzahl, Art und Größe der
aufgestellten Abfallbehälter und die Anzahl der Entleerungen pro Jahr,
2. für die Abfallverwertungsgebühr die Anzahl der auf dem
Grundstück wohnenden Personen sowie die entsorgten Abfallarten.
§
6 Gebührensätze
(1) Die Behältergebühr für
ein Kalenderjahr beträgt bei wöchentlicher Entleerung:
für einen
80-l-Abfallbehälter 193,44
EUR,
für einen 120-l-Abfallbehälter 251,16 EUR,
für einen 240-l-Abfallbehälter 367,64 EUR,
für einen
1.100-l-Abfallbehälter 1.005,68 EUR.
(2) Die Behältergebühr für
ein Kalenderjahr beträgt bei 14-täglicher Entleerung:
für einen
80-l-Abfallbehälter 96,72
EUR,
für einen
120-l-Abfallbehälter 125,58 EUR,
für einen
240-l-Abfallbehälter
183,82 EUR,
für einen
1.100-l-Abfallbehälter 502,84 EUR.
(3) Die Behältergebühr für
ein Kalenderjahr beträgt bei 28-täglicher Entleerung:
für einen
80-l-Abfallbehälter 48,36
EUR,
für einen
120-l-Abfallbehälter 62,79
EUR.
(4) Die Behältergebühr für
ein Kalenderjahr beträgt bei 2 –mal wöchentlicher Entleerung:
für einen 240-l-Abfallbehälter 735,28 EUR,
für einen
1.100-l-Abfallbehälter 2.011,36 EUR.
(5) Die
Abfallverwertungsgebühr für ein Kalenderjahr beträgt bei berücksichtigter
Eigenkompostierung pro Person
22,84 EUR.
(6) Die
Abfallverwertungsgebühr für ein Kalenderjahr beträgt ohne berücksichtigte
Eigenkompostierung pro Person 36,52 EUR.
(7) Die Entsorgungsgebühr für
Zusatzentsorgungen (Einzelentleerungen) beträgt für
für einen
80-l-Abfallbehälter 3,72
EUR/Entleerung,
für einen
120-l-Abfallbehälter 4,83
EUR/Entleerung,
für einen
240-l-Abfallbehälter
7,07 EUR/Entleerung,
für einen
1.100-l-Abfallbehälter 19,34
EUR/Entleerung.
(8) Wird die Abfallentsorgung
nur für einen Teil des Jahres in Anspruch genommen, so beträgt die Gebühr für
jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr.
(9) Die Behältergebühr für
Geschäftsmüll beträgt im Quartal ein Viertel der unter Abs. 1 bis 4 genannten
Gebührensätze.
(10)
Reduzierungen der Entsorgungszyklen und/oder des Behältervolumens werden ab dem
Quartal berücksichtigt, das dem Quartal folgt, in dem die Änderung der Stadt
angezeigt und von ihr anerkannt wird.
(11)
Für folgende Sonderleistungen sind Gebühren zu entrichten:
1.
Vorhaltegebühr
für Wechselbehälter
je Abfallbehälter 1. 100-l 9,71 EUR/Jahr,
2. Abfallsack
3,26 EUR/Stück,
2.
Laubsack
3,48 EUR/Stück.
(12)
Für die Anlieferung von Siedlungsabfällen entsprechend § 20 Abs. 1 Abfallsatzung
auf der Restabfallbehandlungsanlage wird eine Gebühr von 130,89 EUR/t erhoben.
§
7 Gebührenschuld
(1) Erhebungszeitraum für die
Gebühr nach § 6 Abs. 1 bis 6 ist das Kalenderjahr. Die Gebühr wird als
Jahresgebühr erhoben. Die Gebührenschuld entsteht
1. mit dem Beginn des
Kalenderjahres für die
a) Behältergebühr nach § 6 Abs. 1 bis 4,
b) Abfallverwertungsgebühr nach § 6 Abs. 5
und 6 und
c) die Vorhaltegebühr für Wechselbehälter
nach § 6 Abs. 11 Nr. 1,
2. als anteilige Jahresgebühr
mit Beginn des vollen Monats, der dem Anschluss an die öffentliche
Abfallentsorgung bei erstmaliger Gebührenpflicht folgt.
(2) Die Gebühr für Abfall-
und Laubsäcke nach § 6 Abs. 11 Nr. 2 und 3 wird als Einzelfallgebühr erhoben.
Sie entsteht mit Übergabe des Sackes.
(3) Die Gebühr für
Zusatzentsorgungen nach § 6 Abs. 7 und für die Anlieferung an die
Restabfallbehandlungsanlage nach § 6 Abs.12 wird monatlich erhoben.
§
8 Gebührenänderung und Rückerstattung
(1)
Eine Änderung der Gebühren auf Grundlage einer veränderten
Abfallentsorgungsveranlagung gemäß § 9 Abs. 1 AbfS ist nur nach Maßgabe des §
22 Abs. 2 AbfS möglich.
(2)
Wird die Abfallentsorgung gemäß § 7 Abs. 4 AbfS unterbrochen, so vermindern
sich die Behältergebühren entsprechend.
(3)
Die Gebühr reduziert sich nicht, wenn die Anschlusspflichtige und der
Anschlusspflichtige Leistungen nicht in Anspruch genommen haben, ohne dass
zuvor eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Gleiches gilt, wenn die
Anschlusspflichtige und der Anschlusspflichtige die Erbringung der Leistung
selbst verhindert.
(4)
Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderungen durch die Gebührenschuldnerin und
den Gebührenschuldner ist unzulässig.
(5)
Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung gegen fällige Forderungen durch
die Stadt ausgeglichen.
§
9 Fälligkeit
(1)
Die Jahresgebühr nach § 6 Abs. 1 bis Abs. 6 und Abs. 11 Nr. 1 werden in vier
gleichen Teilen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Schuldet die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner nur eine anteilige
Jahresgebühr (§ 7 Abs. 1 Nr. 2), so wird die Gebühr für das Quartal, in dem der
Anschluss erfolgt, am nächstfolgenden Fälligkeitstermin nach Satz 1 dieser
Bestimmung fällig. Die übrige anteilige Jahresgebühr wird entsprechend Satz 1
in Quartalsraten zu den genannten Terminen fällig.
(2)
Die Gebühren nach § 6 Abs. 7 und 11 sind 14 Tage nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig.
(3) Gebühren für Abfallsäcke
nach § 6 Abs. 10 Nr. 2 und Laubsäcke nach § 6 Abs. 10 Nr. 3 sind
sofort fällig und bar zu entrichten.
§
10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1)
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von
Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur
Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 21. Dezember 2005 (Amts-
und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 26 vom 29. Dezember 2005) außer
Kraft.
Rostock,
Roland
Methling
Oberbürgermeister