Beschlussvorlage - 0803/06-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 08.11.2006
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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19.10.2006
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Erledigt
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Bürgerschaft
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08.11.2006
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV-M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom
08.06.2004 (GVOBl. M-V S.205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S.539) |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Ausschuss
für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in
der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung -
AbfS) |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0703/05-BV |
0703/05-BV |
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Beschlussvorschlag |
Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft
in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung – AbfS) wird zum 01.01.2007
beschlossen (Anlage 1). |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Die Erste Satzung zur
Änderung der Abfallsatzung berücksichtigt die Notwendigkeiten, die sich ergeben
aus
1. den Erfahrungen des Vollzuges der
Abfallsatzung
Mit der Ergänzung des § 9 Abs. 1 AbfS soll ein laufender Wechsel
zwischen Eigenkompostierung und Nutzung der Biotonne bzw. umgekehrt, wie z. Z.
vielfach praktiziert, unterbunden werden. Eine entsprechende Eigenkompostierung
ist nur möglich, wenn sie regelmäßig und auf Dauer durchgeführt wird. Der
ständige Wechsel führt zu erhöhtem Verwaltungsaufwand (Veränderung der
Veranlagung) und zu einem Mehranfall an Transportkosten durch das Stellen und
Holen der Bioabfallbehälter, die nicht kalkulierbar sind.
Der § 14 Abs. 3 AbfS regelt mit seinem Zusatz „an der
Grundstücksgrenze“ die Bereitstellung der Abfallbehälter abschließend.
Damit kann die Formulierung des alten Abs. 9des § 14 AbfS entfallen.
Durch Einführung von Jahresgebührenbescheiden soll der
Verwaltungsaufwand gesenkt werden. Dadurch ändern sich die Fristen für den
Erstanschluss und bei den Abmeldungen von Abfallbehältern (§ 22 Abs. 1 und 3
AbfS). Anträge auf Veränderung der Abfallentsorgung (ca. 800 im Jahr) werden
nicht mehr beschieden, da es sich um begünstigte Verwaltungsakte handelt. Der Bestätigung wird mit einem veränderten Gebührenbescheid Rechnung
getragen (§ 22 Abs. 2 AbfS).
Die Formulierung berücksichtigt den Artikel 8 des
Gesetzes zur Vereinfachung der
abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) Roland Methling Oberbürgermeister Anlage 1 - Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die
Abfallwirtschaft in der Anlage 2 - Lesefassung der geänderten Paragraphen |
Anlage 1 zur Beschlussvorlage
0803/06-BV
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS-)
Auf der
Grundlage der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni
2004 (GVOBl.
M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006
(GVOBl. M-V
S. 539), und des § 6 Abs. 1 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für
Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom
23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194), i. V. m. dem Gesetz zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von
Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September
1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.
Juli 2006 (BGBl. I S. 1619), § 7 Satz 4 der Verordnung über die Entsorgung von
gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
(Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S.
1619), der Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb
von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfalllandesverordnung - PflanzAbfLVO)
vom 18. Juni 2001 (GVOBl. M-V S. 281) und der Verordnung zur Umsetzung des
Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft
vom die
folgende Satzung er lassen:
§ 1 Änderungen
In der Satzung
über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS-) vom
21. Dezember 2005, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt
Rostock Nr. 26 vom 29. Dezember 2005, wird Folgendes geändert:
1. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) An- und Abmeldungen sowie Anträge auf
Verringerung der Anzahl der Abfallbehälter, des Behältervolumens oder der
Entsorgungszyklen einschließlich der Anzeige der Eigenkompostierung haben durch
die Anschlusspflichtigen schriftlich bei der Hansestadt Rostock, vertreten
durch das Amt für Umweltschutz, Untere Abfallbehörde, zu erfolgen. Dabei sind
die Bearbeitungs- und Realisierungsfristen gemäß § 22 zu beachten. Bei
Wohngrundstücken ist die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen
anzugeben. Innerhalb eines Kalenderjahres ist ein
Wechsel zwischen Eigenkompostierung und Nutzung der Biotonne bzw. umgekehrt nur
einmal möglich.“
2. § 14 Abs. 3
erhält folgende Fassung:
„(3) Die Abfallbehälter sind am Abfuhrtag
rechtzeitig öffentlich zugänglich an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen
Verkehrsraum bereitzustellen, sodass die Entsorgungsfahrzeuge an die
Aufstellplätze heranfahren können und das Laden sowie der Abtransport ohne
Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind. Abfallbehälter sind so
bereitzustellen, dass Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nicht
behindert bzw. gefährdet werden.“
3. § 14 Abs. 9
wird gestrichen. Der bisherige § 14 Absatz 10 wird zu Absatz 9.
4. § 22 Abs. 1, 2 und 3 erhalten folgende
Fassung:
„(1) Die Anschlusspflichtigen
haben das Grundstück vor Bezug bzw.
Nutzungsbeginn bis zum 15. des Monats zum Anschluss an die öffentliche
Abfallentsorgung bei der Stadt, Amt für Umweltschutz, schriftlich anzumelden,
damit eine Entsorgung zum kommenden Monatsersten erfolgen kann.
(2) Anträge auf
Verringerung der Anzahl der Abfallbehälter, des Behältervolumens, der
Entsorgungszyklen, Anzeigen der Eigenkompostierung und Änderung der
Personenzahl müssen bis zum letzten Tag des 2. Monats eines Quartals bei der
Stadt, Amt für Umweltschutz, schriftlich eingehen, damit sie frühestens vom
folgenden Quartal an berücksichtigt werden können. Rückwirkende Änderungen sind
nicht möglich. Sofern die Änderungen zulässig sind, werden diese veranlasst und
es ergeht ein geänderter Abfallgebührenbescheid. Im anderen Fall erhält der
Anschlusspflichtige von der Stadt eine begründete schriftliche Ablehnung.
(3) Abmeldungen
von der öffentlichen Abfallentsorgung müssen bis zum 15. des Monats vor
Beendigung der Entsorgung mit Angabe der Gründe bei der Stadt, Amt für
Umweltschutz, eingehen, damit die Entsorgung zum Monatsende eingestellt werden
kann.“
5. Der Punkt 1
der Anmerkungen der Anlage der Satzung (Ausschlussliste) erhält folgende
Fassung:
„1. Die
mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind
gefährlich im Sinne des § 41 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes“.
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2007 in
Kraft.
Rostock,
Roland Methling
Oberbürgermeister
Anlage 2 zur Beschlussvorlage
0803/06-BV
Lesefassung der geänderten Paragraphen
Die Änderungen sind unterstrichen.
§ 9 lautet neu:
§ 9 Anmelde-, Mitteilungs- und Duldungspflichten
(1) An- und
Abmeldungen sowie Anträge auf Verringerung der Anzahl der Abfallbehälter, des
Behältervolumens oder der Entsorgungszyklen einschließlich der Anzeige der
Eigenkompostierung haben durch die Anschlusspflichtigen schriftlich bei der
Hansestadt Rostock, vertreten durch das Amt für Umweltschutz, Untere
Abfallbehörde, zu erfolgen. Dabei sind die Bearbeitungs- und
Realisierungsfristen gemäß § 22 zu beachten. Bei Wohngrundstücken ist die
Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen anzugeben. Innerhalb eines
Kalenderjahres ist ein Wechsel zwischen Eigenkompostierung und Nutzung der
Biotonne bzw. umgekehrt nur einmal möglich.
(2) Bei einem
Übergang des Eigentums am Grundstück sind/ist sowohl die bisherige Eigentümerin
und/oder der bisherige Eigentümer als auch die neue Eigentümerin und/oder der
neue Eigentümer verpflichtet, den Eigentumswechsel unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die
Erzeugerin oder der Erzeuger und die Besitzerin oder der Besitzer von Abfällen
haben auf Verlangen der Stadt über Herkunft, Menge und Zusammensetzung Auskunft
zu geben und die zur Beurteilung einer vorschriftsmäßigen Entsorgung
erforderlichen Nachweise und Analysen vorzulegen. Sie haben über alle Fragen
zur Abfallentsorgung und Gebührenberechnung Auskunft zu erteilen.
(4) Den
Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser
Satzung und weiterer abfallrechtlicher Bestimmungen Zutritt zu Grundstücken zu
ermöglichen. Auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen
zu diesem Zweck zugänglich sein. Den Aufforderungen der Beauftragten ist Folge
zu leisten. Weitergehende Regelungen bleiben davon unberührt.
(5) Die zur
Durchführung der Abfallentsorgung erhobenen personengebundenen Daten können
gespeichert und maschinell verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur bei
begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen abfallrechtliche Vorschriften an die
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten zuständigen
Behörden übermittelt werden.
§ 14 lautet neu:
§ 14 Bereitstellung
der Abfälle zur Abfuhr
(1) Die Abfälle sind in den
zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen. Dieses gilt nicht für Abfälle
nach § 3 Abs. 8, 9, 11 und 14 aus Haushaltungen sowie für Abfälle, durch die
die Abfallbehälter beschädigt werden können. Es besteht kein Anspruch auf eine
bestimmte Art des Einsammelns und des Beförderns.
(2) Die
Bereitstellung und Herrichtung der Abstellflächen für Abfallbehälter hat auf
dem Grund und Boden der jeweiligen Eigentümerin und/oder des jeweiligen
Eigentümers zu erfolgen. Die Eigentümerin und/oder der Eigentümer haben/hat
dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Bewohnerinnen und Bewohnern des
Grundstückes zugänglich sind und satzungsgemäß benutzt werden und werden
können.
(3) Die
Abfallbehälter sind am Abfuhrtag rechtzeitig öffentlich zugänglich an der
Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum bereitzustellen, sodass die
Entsorgungsfahrzeuge an die Aufstellplätze heranfahren können und das Laden
sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind.
Abfallbehälter sind so bereitzustellen, dass Verkehrsteilnehmerinnen und
Verkehrsteilnehmer nicht behindert bzw. gefährdet werden.
(4) Von Grundstücken, die nicht unmittelbar an
einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße liegen, müssen Abfallbehälter und
Abfallsäcke bis zur nächsten befahrbaren Straße gebracht werden.
(5) Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der
öffentlichen Straße zu entfernen.
(6) Verunreinigungen
von öffentlichen Flächen, die durch das Bereitstellen von Abfällen entstanden
sind, haben die Anschlusspflichtigen und die Besitzerin und/oder der Besitzer
von Abfällen unverzüglich zu beseitigen. Die Stadt kann die Reinigung zu Lasten
der Verursacherin oder des Verursachers vornehmen. In der Winterperiode sind
die Aufstellplätze und Transportwege zum Entsorgungsfahrzeug durch die
Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer von Schnee und Eisglätte
zu befreien.
(7) Die nach §
11 Abs. 1 zugelassenen Säcke werden nur eingesammelt, wenn sie am
Entsorgungstag neben den Abfallbehältern oder sofern Abfallbehälter nicht
vorhanden sind, gesondert bereitgestellt werden, zugebunden und unbeschädigt
sind.
(8) Bei
Neueinrichtung bzw. Änderung von Abstellflächen für Abfallbehälter ist
rechtzeitig vor Beginn der Baurealisierung eine Information hinsichtlich Lage,
Größe
und Beschaffenheit der Fläche an den Drittbeauftragten
vorzunehmen. Gleiches gilt für die Aufstellung von Abfallbehälterschränken
sowie beim Gebrauch von Schließeinrichtungen.
(9)
Unterbleibt die Entleerung der Abfallbehälter aus einem Grund, den die
Anschlusspflichtigen zu vertreten haben, so wird die Entleerung außerhalb der
dafür festgelegten Tage nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung gegen
Erstattung der dadurch entstehenden Mehrkosten vorgenommen.
§ 22 lautet neu:
§ 22 Antrags-
und Realisierungsfristen
(1) Die Anschlusspflichtigen haben das Grundstück vor Bezug
bzw. Nutzungsbeginn bis zum 15. des
Monats zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung bei der Stadt, Amt für
Umweltschutz, schriftlich anzumelden, damit eine Entsorgung zum kommenden
Monatsersten erfolgen kann.
(2) Anträge
auf Verringerung der Anzahl der Abfallbehälter, des Behältervolumens, der
Entsorgungszyklen, Anzeigen der Eigenkompostierung und Änderung der Personenzahl
müssen bis zum letzten Tag des 2. Monats eines Quartals bei der Stadt, Amt für
Umweltschutz, schriftlich eingehen, damit sie frühestens vom folgenden Quartal
an berücksichtigt werden können.
Rückwirkende
Änderungen sind nicht möglich. Sofern die Änderungen zulässig sind, werden
diese veranlasst und es ergeht ein geänderter Abfallgebührenbescheid. Im
anderen Fall erhält der Anschlusspflichtige von der Stadt eine begründete
schriftliche Ablehnung.
(3)
Abmeldungen von der öffentlichen Abfallentsorgung müssen bis zum 15. des Monats
vor Beendigung der Entsorgung mit Angabe der Gründe bei der Stadt, Amt für
Umweltschutz, eingehen, damit die Entsorgung zum Monatsende eingestellt werden
kann.
(4) Bei Unterlassung der Mitteilung hat die oder der
Anschlusspflichtige erhobene Ansprüche gegen sich gelten zu lassen. In
begründeten Einzelfällen ist eine abweichende Frist von Abs. 1 bis 3 möglich.
Die
Anmerkungen der Anlage lauten neu:
Anmerkungen:
1. Die mit einem Sternchen (*) versehenen
Abfallarten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des § 41 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
2. Bei den von der öffentlichen
Abfallentsorgung nicht ausgeschlossenen Abfällen des Kapitels 20 handelt es
sich ausschließlich um Abfälle aus Haushaltungen.