Beschlussvorlage - 0745/06-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Stadtverordnung zur Erhebung von Parkgebühren in der Hansestadt Rostock (Parkgebührenverordnung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 08.11.2006
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanzausschuss
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17.08.2006
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26.10.2006
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●
Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus
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22.08.2006
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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24.08.2006
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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06.09.2006
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11.10.2006
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08.11.2006
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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19.09.2006
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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Landesverordnung zur
Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom 5. Juli
2004, Kommunalverfassung M-V § 22 |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt
und Ordnung |
22.08.2006 17:00 24.08.2006 17:00 |
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Gegenstand |
beteiligt |
||
Stadtverordnung zur Erhebung
von Parkgebühren in der Hansestadt Rostock (Parkgebührenverordnung) |
|
bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
keine |
keine |
keine |
Beschlussvorschlag |
Die Parkgebührenverordnung der
Hansestadt Rostock wird beschlossen (Anlage). |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Durch
die gebührenpflichtige Bewirtschaftung des öffentlichen Parkraumes im
Stadtzentrum und in Warnemünde in Verbindung mit dem Bewohnerparken konnten der
Parkdruck und damit auch der Parksuchverkehr in den Wohnquartieren dieser
Stadtbereiche deutlich reduziert werden.
Für
Besucher und Kunden stehen durch Vermeidung unnötiger Verkehre und Verkürzung
der Parkdauer durch die gebührenpflichtige Bewirtschaftung mehr freie
Parkplätze zur Verfügung.
Die
Höhe der Parkgebühren richtet sich derzeit nach den Festsetzungen der Parkgebührenordnung
vom 10.02.2000.
Der
größte Teil der geplanten Sanierungen, Umgestaltungen und des Neubaus von
Straßen und Parkplätzen insbesondere im Stadtzentrum wird im nächsten Jahr
abgeschlossen sein. Im Zuge dieser Veränderungen entfallen stellenweise
Parkplätze (z. B. Beim Grünen Tor, Parkplatz Fischerbastion, Doberaner Platz,
Am Brink) oder entstehen neu (z. B. Gertrudenplatz).
Aus
diesem Anlass wurde die Parkgebührenordnung hinsichtlich der Einteilung der
Parkbereiche und der Gebührenhöhe überprüft. Im Ergebnis wurde die
Parkgebührenordnung an die veränderte Situation angepasst, auch um
Mindereinnahmen durch den Entfall von Parkplätzen ausgleichen zu können.
In
der neuen Parkgebührenverordnung wird das Stadtgebiet nicht wie bisher in 2
sondern in 3 Parkbereiche aufgeteilt. So ist eine bessere Differenzierung der
Parkgebühren möglich. Neu ist der Parkbereich A mit einer maximalen Gebühr von
2,- EUR/Stunde. Dieser umfasst die Seestraße und die Straße Am Leuchtturm in
Warnemünde sowie die Lange Straße und den Universitätsplatz im Stadtzentrum.
Die Parkplätze in diesen Straßen befinden sich in einer bestmöglichen Lage
unmittelbar an der Strandpromenade bzw. mitten im Geschäftszentrum der Stadt.
Eine Erhöhung der Parkgebühren auf das Doppelte ist aus diesem Grunde
gerechtfertigt. In geringer Entfernung stehen überdies auch ausreichend
preiswertere Alternativen zur Verfügung.
Der
alte Parkbereich A wird zum neuen Parkbereich B. Die Gebühren in diesem Bereich
bleiben wie bisher bei 1,- EUR/Stunde, jedoch wird der Bereich um den Ortsteil
Hohe Düne, den vorher nicht zu diesem Bereich zählenden Straßen des Ortsteils
Warnemünde, den unmittelbar an den Doberaner Platz/Am Brink grenzenden Teil der
KTV, den Stadthafen sowie den unmittelbar an das Geschäftszentrum grenzenden
Teil der Steintorvorstadt erweitert. Diese Bereiche sind hinsichtlich
Attraktivität und Wert des Parkraumes im Verhältnis zum bisherigen Bereich als
gleichwertig einzustufen. Deshalb sollten die Parkgebühren eine einheitliche
Höhe haben. Die Festlegung der Grenzen orientiert sich in Warnemünde und Hohe
Düne an den Ortsteilgrenzen und im Stadtzentrum am erweiterten
Sanierungsgebiet.
Das
übrige Stadtgebiet zählt weiterhin zum Parkbereich C. Die Gebühren bleiben
unverändert bei 0,50 EUR/Stunde.
Zusätzlich
werden gesonderte Gebühren für Reisebusse in die neue Parkgebührenverordnung
aufgenommen. Ein Reisebus benötigt zum Abstellen ein Vielfaches der Fläche, die
für einen Pkw ausreicht. Deshalb ist eine höhere Gebühr angemessen. Nach dem
Vergleich von Parkgebühren für Busse in anderen Städten wurde für Rostock eine
maximale Gebühr von 5,- EUR/Stunde und 10,- EUR/Tag festgelegt. Damit kann
zukünftig sowohl das Kurzzeitparken in besonders begehrten Lagen, aber auch das
Dauerparken auf geplanten Parkplätzen für Reisebusse besser gesteuert werden,
um den eng begrenzten Parkraum möglichst optimal ausnutzen zu können.
Durch
die Festlegung ausschließlich einer Obergrenze für die Parkgebühren in den
verschiedenen Bereichen wird eine flexible Gestaltung der Gebührenstaffelung
ermöglicht. Die maximale Gebühr muss nicht ausgeschöpft werden. Eine minimale
Gebühr ist nicht vorgeschrieben. Aus diesem Grund sind z. B. saisonal
unterschiedliche Gebühren oder eine progressive Gebührenstaffelung denkbar. Ein
kostenloses Kurzzeitparken z. B. wäre nicht durch die Parkgebührenverordnung,
sondern separat zu regeln. Entsprechende Anträge dazu wurden bisher jedoch von
den Ausschüssen der Bürgerschaft abgelehnt.
Roland
Methling
Anlage
Stadtverordnung zur Erhebung
von Parkgebühren in der Hansestadt Rostock - neu - (inkl. 3 Anlagen)
Stadtverordnung zur Erhebung
von Parkgebühren in der Hansestadt Rostock vom 10.02.2000
Stadtverordnung
zur Erhebung von Parkgebühren in der Hansestadt Rostock
(Parkgebührenverordnung)
Vom
Aufgrund
des § 6 a des Straßenverkehrsgesetzes in der geltenden Fassung vom 18. August
2005, zuletzt geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom
14. August 2005 (BGBl. I S. 2412 vom 17. August 2005), und der
Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von
Parkgebühren vom 5. Juli 2004 (GVOBl. M-V S. 316) wird durch die Bürgerschaft
am
6. September 2006 folgende Parkgebührenverordnung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Für das Parken auf den entsprechend
gekennzeichneten öffentlichen Verkehrsflächen wird eine Gebühr nach Maßgabe
dieser Verordnung erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den
Festlegungen des § 2 dieser Verordnung.
§ 2 Gebühren
(1) Die Höhe der Parkgebühren beträgt:
|
für Pkw |
im Bereich A: |
max. 2,00 EUR/Stunde |
im Bereich B: |
max. 1,00 EUR/Stunde |
im Bereich C: |
max. 0,50 EUR/Stunde |
|
für Busse |
im gesamten Stadtgebiet: |
max. 5,00 EUR/Stunde, max. 10,00 EUR/Tag |
(2) Das Stadtgebiet wird entsprechend der
folgenden Übersicht in die Parkbereiche A, B und C aufgeteilt (siehe
Übersichtspläne Anlagen 1, 2, 3).
Bereich
A: |
Warnemünde |
-
Seestraße und Am Leuchtturm |
|
Stadtmitte |
-
Lange Straße, Universitätsplatz |
Bereich
B: |
Warnemünde |
-
gesamter Ortsteil Seebad Warnemünde außer Seestraße und Am
Leuchtturm |
|
Hohe
Düne |
-
gesamter Ortsteil Hohe Düne |
|
Stadtmitte |
-
begrenzt durch den Stadthafen von der Vorpommernbrücke bis
Fähranleger Kabutzenhof, Friedrichstraße, Doberaner Straße, Margaretenstraße
bis Margaretenplatz, Neubramowstraße, Arnold-Bernhard-Straße, Feldstraße,
St.-Georg-Straße, R.-Wagner-Straße, E.-Barlach-Straße, Bahnhofstraße,
Bleicherstraße, Warnowstraße außer Lange Straße und Universitätsplatz |
Bereich C: |
übrige Stadtgebiete. |
§ 3 Schlussbestimmungen
(1) Die Stadtverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Stadtverordnung zur
Erhebung von Parkgebühren in der Hansestadt Rostock (Parkgebührenordnung) vom
10. Februar 2000, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt
Rostock Nr. 4 vom 23. Februar 2000, außer Kraft.
(3) Die Stadtverordnung tritt am 30. Juni 2009
außer Kraft.
Rostock,
Roland Methling
Oberbürgermeister
als untere
Straßenverkehrsbehörde
Anlagen: Anlage 1: Gesamtübersicht
Parkbereiche
Anlage 2: Übersicht Parkbereiche
Warnemünde/Hohe Düne
Anlage 3: Übersicht Parkbereiche Stadtmitte
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Stadtverordnung zur Erhebung von Parkgebühren in der
Hansestadt Rostock (Parkgebührenordnung)
(Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 4 vom 23. Februar
2000)
Vom 10. Februar 2000
Aufgrund
des § 6 a des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837),
zuletzt geändert am 28. April 1998 (BGBl. I S. 810) und § 1 der
Landesverordnung über Parkgebühren vom 13. Mai 1992 (GVOBl. M-V S. 281),
zuletzt geändert am 8. August 1996 (GVOBl. M-V S. 350), verordnet der
Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock:
§ 1 Allgemeines
(1) Soweit für
das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen eine Gebühr zu entrichten ist, wird
die Gebühr nach Maßgabe dieser Stadtverordnung erhoben. Das
„Anwohnerparken“ ist gesondert geregelt.
(2) Zur
Gewährleistung der Nutzung öffentlichen Parkraumes durch eine möglichst große
Anzahl von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern werden die Gebühren
entsprechend dem Wert des Parkraumes in unterschiedlicher Höhe nach Maßgabe des
Paragraphen 2 festgesetzt.
§ 2 Festlegung
der Gebühren
(1) Das
Stadtgebiet wird in die Parkbereiche A und B aufgeteilt. Diese werden durch
folgende Straßen begrenzt (siehe auch Anlagen 1 und 2):
Bereich A: |
Warnemünde |
-
Strandweg,
Seestraße, Am Leuchtturm, Am Strom, |
|
Stadtmitte |
-
Am Strande,
Grubenstraße, Ernst-Barlach-Straße, August-Bebel-Straße, Schröderstraße,
Lange Straße, Am Bussebart, Am Kanonsberg; |
Bereich B: |
restliche Stadtgebiete. |
Die Begrenzungsstraßen sind dem Bereich A zuzuordnen.
Die Höhe der Parkgebühren beträgt:
Bereich A: |
bis zu 2,00 DM/h |
(ab 1. Januar 2002 bis zu 1,00 EUR/h) |
Bereich B: |
bis zu 1,00 DM/h |
(ab 1. Januar 2002 bis zu 0,50 EUR/h). |
(2) Die Parkgebühren für Tages-, Wochen- bzw. Monatskarten
können individuell, aber nicht höher als in Absatz 1 festgelegt werden.
§ 3 Schlussbestimmungen
(1) Die
Stadtverordnung zur Erhebung von Parkgebühren in der Hansestadt Rostock (Parkgebührenordnung)
vom 4. Januar 2000, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt
Rostock Nr. 2 vom 26. Januar 2000, tritt hiermit außer Kraft.
(2) Die
Stadtverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Rostock, 10. Februar 2000
Der Oberbürgermeister
als untere Straßenverkehrsbehörde
Arno Pöker
2 Anlagen
Aus technischen Gründen sind die Anlagen nicht im PC
enthalten!