Anfrage eines Mitglieds der Bürgerschaft - 0002/06-AM

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

Bürgerschaft

0002/06-AM

 

Anfrage eines Mitgliedes

Datum

 

09.01.2006

Absender

Wird von der Verwaltung ausgefüllt

Datum

 Prof. Ulfig (FDP-Fraktion)

Neuer Markt 1

18055 Rostock

11.01.2006

Adressat

Genehmigungsvermerk

Oberbürgermeister

I, gez. Methling

 

Gremium

Sitzungstermin

federführend

Bürgerschaft

01.02.2006 16:00

II, gez. Schröder

 

Gegenstand

beteiligt

Gründe der Routengenehmigungsverwehrung gegenüber dem Velotaxi-Unternehmer Klaus Kutzner

 

 

 

 

 

 

Der Velotaxi-Unternehmer Klaus Kutzner betrieb bis Ende 2005 ein Fahrradtaxi-Unternehmen in Warnemünde und in der Stadtmitte. Die Gründe seines Unternehmensrückzugs stehen im deutlichen Zusammenhang mit der Genehmigungsverwehrung essentieller Strecken in der Stadtmitte und der zunehmenden  Beschneidung von Strecken in Warnemünde. Zu diesen Vorgängen bitte ich Sie, mir folgende Fragen zu beantworten:

 

 

  1. Die in Warnemünde für den Unternehmer Klaus Kutzner genehmigten Strecken waren ursprünglich weitaus zahlreicher. Aus welchem Grund hat man diese Streckengenehmigungen Stück für Stück in Warnemünde im Zweitraum 2003 bis 2005 dem Unternehmer wieder entzogen?

 

 

  1. Welche konkreten Gründe lagen vor, dem Unternehmer Klaus Kutzner die Befahrung der Rosa-Luxemburg-Straße, der Doberaner Straße, der Wismarschen Straße, der August-Bebelstraße und der Richard-Wagner-Straße nicht zu genehmigen?

 

 

  1. Warum wurde nicht, wie in anderen modernen Städten in dieser Frage üblich, die Einrichtung einer Negativliste (Genehmigung zur Befahrung des gesamten Stadtgebietes unter Auflistung von einzelnen nicht genehmigten Ausnahmestrecken) bevorzugt?

 

 

  1. Wie positionieren Sie sich zum Schreiben des Landesamts für Straßen und Verkehr M-V vom 08.08.2005 an alle Ordnungsbehörden der Gemeinden des Landes mit über 20.000 Einwohner, das zwar den Beschluss des OLG Dresden vom 11.10.2004 ablehnt, aber auf der anderen Seite sich zum einen grundsätzlich gegen Restriktionen von Fahrradtaxen im öffentlichen Verkehr ausspricht und zum anderen die Befreiung der Fahrradtaxen von der Radwegsbenutzungspflicht empfielt, wenn die Radverkehrsanlage aus verschiedenen Gründen zur Benutzung durch Fahrradtaxen nicht geeignet ist?

 

 

 

 

Prof. Norbert Ulfig

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01.02.2006 - Bürgerschaft