Anfrage eines Mitglieds der Bürgerschaft - 0216/04-GA

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

 

0216/04-GA

 

Große Anfrage

Datum

 

29.12.2004

Absender

Wird von der Verwaltung ausgefüllt

Datum

 Fraktion Rostocker Bund/AfR

 Neuer Markt   1

 18055 Rostock

29.12.2004

Adressat

Genehmigungsvermerk

Oberbürgermeister

I, gez.i.V. Grüttner

 

Gremium

Sitzungstermin

federführend

Bürgerschaft

26.01.2005 16:00

 

 

Gegenstand

beteiligt

Haltung der Stadtverwaltung zu unsachlichen Abberufungsgründen

 

 

 

Generalvollmachten

Die ehemalige 1. Stellvertreterin des Oberbürgermeisters (OB) widerrief Anfang November Generalvollmachten des früheren OB für Gesellschafterangelegenheiten, Notarangelegenheiten und Grundstücksgeschäfte. Bei Bedarf sollten Einzelvollmachten beantragt werden.

Am Tage der Abwahl der 1. stellv. OB, dem 15. Dezember 2004, verfügte der Finanzsenator in seiner Funktion als 2. Stellvertreter des OB die Aufhebung zahlreicher Weisungen der 1. stellv. OB, jedoch auch den Fortbestand des Widerrufs der Generalvollmachten.

 

1.      Aus welchem Grunde hielt der 2. stellv. OB am Widerruf der Generalvollmachten fest?

2.      Aus welchem Grunde hat der 2. stellv. OB seine Position nicht in der Bürgerschaftssitzung bekannt gegeben, obwohl der Widerruf der Generalvollmachten für einige Fraktionen zu einem der Abberufungsgründe geworden war?

3.      Aus welchem Grunde erfolgte die Organisationsanweisung des 2. stellv. OB genau am Tage der Abwahl?

 

Amtsbefugnisse

In der Stellungnahme 0132/00 vom 05.09.2000 des ehemaligen Oberbürgermeisters heißt es:  „ Gemäß § 38 Abs. 2 KV M-V obliegt der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister die Leitung der Verwaltung sowie die sachgerechte Erledigung der Aufgaben. Sie oder er ist für die Regelung der inneren Organisation der Verwaltung sowie für die Geschäftsverteilung verantwortlich (§38 Abs. 7 KV-M-V). Dies umfasst die personelle Besetzung der Amtsstellen und deren inhaltliche Zuständigkeit („wer macht was“). So hat die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister grundsätzlich das Recht zur eigenständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten, selbstverständlich unter Beachtung der gesetzlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen. Hierzu gehört, den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuordnen, ihnen Aufgabengebiete zuzuweisen (auch kommissarisch) oder zu entziehen.“

In seiner Stellungnahme 0067/04 vom 03.06.04 teilte der Finanzsenator mit: „Nach § 38 Abs. 7 Kommunalverfassung M-V, letzte Änderung 26. Februar 2004,… liegt die Entscheidung zur inneren Organisation der Verwaltung sowie deren Geschäftsverteilung beim Oberbürgermeister. Eine Änderung der inneren Organisation der Verwaltung und deren Geschäftsverteilung per Beschluss der Bürgerschaft ist aufgrund der Regelungen des § 38 KV M-V nicht zulässig.“

Am 27.01.2004 teilte der frühere OB in seiner Stellungnahme 0023/04 zur Kleinen Anfrage 0010/04 mit: „Sobald ein Vertretungsfall vorliegt, stehen der oder dem Stellvertreter/in die Weisungsrechte des OB zu. Dies gilt für Weisungen gegenüber den Mitarbeitern der Verwaltung sowie den Geschäftsführern kommunaler Betriebe.“

Sowohl die Reorganisation des OB-Büros (unterhalb Ämterebene) als auch die Absicht, das von allen geforderte Rechtsamt wieder zu errichten, wurden durch einige Fraktionen zu Gründen für die Einschränkung der Befugnisse der 1. stellv. OB bzw. zu Abberufungsgründen.

 

 

4.      Aus welchem Grunde hat keiner der anwesenden Senatoren in den Debatten zur Befugniseinschränkung und zur Abberufung auf die Rechtslage verwiesen?

 

Grundstücksgeschäft Damerower Weg

Hinsichtlich der Grundstücke Damerower Weg plädierte die ehemalige 1. stellv. OB für einen Verbleib in städtischem Eigentum und die Nutzungsübertragung auf die Vereine, da nur bei gesicherter Eigentumsfrage ein Ausreichen der Fördermittel möglich ist, der Verkauf eventuell eine Beihilfe im Sinne des EU-Rechts darstellen könnte und Vergaberechtsfragen zu klären wären. Diese Sicht war für einige Fraktionen der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte und die Abberufung wesentlich mit begründete. 

Kurz nach Abberufung der 1. stellv. OB ist der Bausenator in seiner Funktion als Beauftragter des Innenministeriums in der Funktion des 1. stellv. OB zur gleichen Auffassung gekommen. Das Grundstück wurde, mit den selben Begründungen, nicht verkauft. Ebenso wenig wurde eine Kreditausfallbürgschaft der HRO vergeben.

 

5.      Aus welchem Grunde hat der Bausenator in der Abberufungsdebatte nicht auf die Rechtslage hingewiesen?

6.      Aus welchem Grunde meinte der Bausenator in seiner Funktion als Beauftragter des Innenministe-riums am 21.12.04 in einer Stellungnahme, dass die Amtsführung der ehemaligen 1. stellv. OB „teilweise destruktiv“ sei, obwohl sich die Amtshandlungen als korrekt erwiesen und er in gleicher Weise handelte? 

 

Warnowquerung

In Sachen Warnowquerung warfen einige Fraktion der ehem. 1. stellv. OB Panikmache vor.

Am 21.12.04 stellte der Beauftragte des IM in seiner Stellungnahme fest, dass die HRO zwar nicht zu verkehrsleitenden Maßnahmen verpflichtet ist, „wohl aber ist die HRO durch den Vertrag verpflichtet, entsprechende Vorschläge der Konzessionärin zu prüfen und darüber hinaus auch bei der Ausarbeitung geeigneter und rechtlich zulässiger Maßnahmen mitzuwirken“  - und zwar dann, wenn nach einem Jahr Betrieb weniger als 30.000 Fahrzeuge pro Tag den Tunnel passieren, was der Fall ist. Ebenso bestätigte der Beauftragte Gespräche mit der Konzessionärin in dieser Angelegenheit.

 

7.      In welcher Hinsicht und auf Grundlage welcher Aussage könnten die Ausführungen der ehemaligen 1. stellv. OB als Panikmache betrachtet werden?

 

 

Unsachlichkeit von Abberufungsgründen

 

Laut Kommunalverfassung sollten einer Abberufung keine unsachlichen Erwägungen zu Grunde liegen. Als Beipiele für derartige Gründe werden in der Kommentierung politische Erwägungen und die „Bestrafung“ für korrekte Amtsführung genannt.

Es hat den Anschein, dass bei der am 15.12.04 erfolgten Abberufung derartige unsachliche Erwägungen eine nicht unerhebliche Rolle spielten.

 

8.      Wie gedenkt die Stadtverwaltung in Zukunft mögliche Abberufungen aus unsachlichen Gründen zu vermeiden?

 

 

 

 

Dr. Sybille Bachmann

Fraktionsvorsitzende 

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