Anfrage eines Mitglieds der Bürgerschaft - 0216/04-GA
Grunddaten
- Betreff:
-
Haltung der Stadtverwaltung zu unsachlichen Abberufungsgründen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 26.01.2005
- Vorlageart:
- Anfrage eines Mitglieds der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
|
|
|
26.01.2005
|
Nummer |
|
||
|
|||
Datum |
|||
|
|||
Absender |
Wird von der Verwaltung
ausgefüllt Datum |
||
Neuer
Markt 1 18055 Rostock |
|||
Adressat |
Genehmigungsvermerk |
||
|
|||
Gremium |
Sitzungstermin |
federführend |
|
|
|||
Gegenstand |
beteiligt |
||
Haltung
der Stadtverwaltung zu unsachlichen Abberufungsgründen |
|
Generalvollmachten
Die ehemalige 1. Stellvertreterin des Oberbürgermeisters
(OB) widerrief Anfang November Generalvollmachten des früheren OB für
Gesellschafterangelegenheiten, Notarangelegenheiten und Grundstücksgeschäfte.
Bei Bedarf sollten Einzelvollmachten beantragt werden.
Am Tage der Abwahl der 1. stellv. OB, dem 15. Dezember
2004, verfügte der Finanzsenator in seiner Funktion als 2. Stellvertreter des
OB die Aufhebung zahlreicher Weisungen der 1. stellv. OB, jedoch auch den
Fortbestand des Widerrufs der Generalvollmachten.
1. Aus
welchem Grunde hielt der 2. stellv. OB am Widerruf der Generalvollmachten fest?
2. Aus
welchem Grunde hat der 2. stellv. OB seine Position nicht in der
Bürgerschaftssitzung bekannt gegeben, obwohl der Widerruf der
Generalvollmachten für einige Fraktionen zu einem der Abberufungsgründe
geworden war?
3. Aus
welchem Grunde erfolgte die Organisationsanweisung des 2. stellv. OB genau am
Tage der Abwahl?
Amtsbefugnisse
In der Stellungnahme
0132/00 vom 05.09.2000 des ehemaligen Oberbürgermeisters heißt es: „ Gemäß § 38 Abs. 2 KV M-V obliegt
der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister die Leitung der Verwaltung
sowie die sachgerechte Erledigung der Aufgaben. Sie oder er ist für die
Regelung der inneren Organisation der Verwaltung sowie für die
Geschäftsverteilung verantwortlich (§38 Abs. 7 KV-M-V). Dies umfasst die
personelle Besetzung der Amtsstellen und deren inhaltliche Zuständigkeit
(„wer macht was“). So hat die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister grundsätzlich das Recht zur eigenständigen Entscheidung in
Personalangelegenheiten, selbstverständlich unter Beachtung der gesetzlichen
und tarifrechtlichen Bestimmungen. Hierzu gehört, den Einsatz der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuordnen, ihnen Aufgabengebiete zuzuweisen
(auch kommissarisch) oder zu entziehen.“
In seiner Stellungnahme
0067/04 vom 03.06.04 teilte der Finanzsenator mit: „Nach § 38 Abs. 7
Kommunalverfassung M-V, letzte Änderung 26. Februar 2004,… liegt die
Entscheidung zur inneren Organisation der Verwaltung sowie deren
Geschäftsverteilung beim Oberbürgermeister. Eine Änderung der inneren
Organisation der Verwaltung und deren Geschäftsverteilung per Beschluss der
Bürgerschaft ist aufgrund der Regelungen des § 38 KV M-V nicht zulässig.“
Am 27.01.2004 teilte der frühere
OB in seiner Stellungnahme 0023/04 zur Kleinen Anfrage 0010/04 mit: „Sobald
ein Vertretungsfall vorliegt, stehen der oder dem Stellvertreter/in die
Weisungsrechte des OB zu. Dies gilt für Weisungen gegenüber den Mitarbeitern
der Verwaltung sowie den Geschäftsführern kommunaler Betriebe.“
Sowohl die Reorganisation
des OB-Büros (unterhalb Ämterebene) als auch die Absicht, das von allen
geforderte Rechtsamt wieder zu errichten, wurden durch einige Fraktionen zu
Gründen für die Einschränkung der Befugnisse der 1. stellv. OB bzw. zu
Abberufungsgründen.
4. Aus
welchem Grunde hat keiner der anwesenden Senatoren in den Debatten zur
Befugniseinschränkung und zur Abberufung auf die Rechtslage verwiesen?
Grundstücksgeschäft Damerower Weg
Hinsichtlich der Grundstücke Damerower Weg
plädierte die ehemalige 1. stellv. OB für einen Verbleib in städtischem
Eigentum und die Nutzungsübertragung auf die Vereine, da nur bei gesicherter
Eigentumsfrage ein Ausreichen der Fördermittel möglich ist, der Verkauf
eventuell eine Beihilfe im Sinne des EU-Rechts darstellen könnte und
Vergaberechtsfragen zu klären wären. Diese Sicht war für einige Fraktionen der
Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte und die Abberufung wesentlich mit
begründete.
Kurz nach Abberufung der 1. stellv. OB ist der Bausenator in seiner Funktion als Beauftragter des Innenministeriums in der Funktion des 1. stellv. OB zur gleichen Auffassung gekommen. Das Grundstück wurde, mit den selben Begründungen, nicht verkauft. Ebenso wenig wurde eine Kreditausfallbürgschaft der HRO vergeben.
5. Aus welchem Grunde hat der Bausenator in der Abberufungsdebatte nicht auf die Rechtslage hingewiesen?
6. Aus welchem Grunde meinte der Bausenator in seiner Funktion als Beauftragter des Innenministe-riums am 21.12.04 in einer Stellungnahme, dass die Amtsführung der ehemaligen 1. stellv. OB „teilweise destruktiv“ sei, obwohl sich die Amtshandlungen als korrekt erwiesen und er in gleicher Weise handelte?
Warnowquerung
In Sachen Warnowquerung warfen einige Fraktion der
ehem. 1. stellv. OB Panikmache vor.
Am 21.12.04 stellte der
Beauftragte des IM in seiner Stellungnahme fest, dass die HRO zwar nicht zu
verkehrsleitenden Maßnahmen verpflichtet ist, „wohl aber ist die HRO
durch den Vertrag verpflichtet, entsprechende Vorschläge der Konzessionärin zu
prüfen und darüber hinaus auch bei der Ausarbeitung geeigneter und rechtlich
zulässiger Maßnahmen mitzuwirken“
- und zwar dann, wenn nach einem Jahr Betrieb weniger als 30.000 Fahrzeuge
pro Tag den Tunnel passieren, was der Fall ist. Ebenso bestätigte der
Beauftragte Gespräche mit der Konzessionärin in dieser Angelegenheit.
7. In
welcher Hinsicht und auf Grundlage welcher Aussage könnten die Ausführungen der
ehemaligen 1. stellv. OB als Panikmache betrachtet werden?
Unsachlichkeit von
Abberufungsgründen
Laut Kommunalverfassung
sollten einer Abberufung keine unsachlichen Erwägungen zu Grunde liegen. Als
Beipiele für derartige Gründe werden in der Kommentierung politische Erwägungen
und die „Bestrafung“ für korrekte Amtsführung genannt.
Es hat den Anschein, dass
bei der am 15.12.04 erfolgten Abberufung derartige unsachliche Erwägungen eine
nicht unerhebliche Rolle spielten.
8. Wie
gedenkt die Stadtverwaltung in Zukunft mögliche Abberufungen aus unsachlichen
Gründen zu vermeiden?
Dr. Sybille Bachmann
Fraktionsvorsitzende