Anfrage der Fraktion - 0210/06-AF
Grunddaten
- Betreff:
-
Anstellungsvertrag des Geschäftsführers der WIRO GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 31.01.2007
- Vorlageart:
- Anfrage der Fraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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31.01.2007
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Nummer |
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Bürgerschaft |
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Datum |
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Absender |
Wird von der Verwaltung
ausgefüllt Datum |
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Dr.
Sybille Bachmann für die Fraktion Rostocker Bund Neuer Markt 1 18055 Rostock |
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Adressat |
Genehmigungsvermerk |
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Gremium |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Anstellungsvertrag
des Geschäftsführers der WIRO GmbH |
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Im
September fragte die Fraktion DieLinke.PDS nach der Offenlegung der Gehälter
von Geschäftsführern kommunaler Unternehmen. Sie erhielt die Antwort, dass der
Stadtverwaltung von zwei kommunalen Unternehmen die Geschäftsführerverträge
nicht vorliegen würden, wobei es sich um WIRO und RGS handeln würde. In der
Bürgerschaftssitzung vom 11. Oktober wurden die entsprechenden Nachfragen nur
unzureichend oder gar nicht beantwortet.
Aus
diesem Grunde fragte unsere Fraktion am 25. Oktober konkreter nach und erhielt
mit Datum 07.11.06 zur Antwort, dass die Geschäftsführerverträge noch immer
nicht vorliegen würden, insbesondere unter Hinweis der betroffenen
Geschäftsführer auf das Bundesdatenschutzgesetz. Ebenso wurde dargelegt, dass
der Bausenator nicht im Besitz der Geschäftsführerverträge sei, da diese noch
vor seiner Wahl als Aufsichtsratsvorsitzender geschlossen worden seien.
Aufgrund
jüngster Presseartikel sah sich der Geschäftsführer der WIRO GmbH veranlasst
klarzustellen,
-
dass der erste
Anstellungsvertrag in dritter Ausfertigung 1991 an den damaligen OB Dr. Kilimann und dort in einen Tresor
gegangen sei
-
dass weder die
Verträge noch der Tresor auffindbar seien
-
dass der jetzige
OB den Vertrag im August 2006 eingesehen habe aufgrund einer Vereinbarung
zwischen Geschäftsführer, Aufsichtsratsvorsitzendem, stellv.
Aufsichtsratsvorsitzendem und OB
-
dass der OB den
Geschäftsführer mit Datum 09.11. (Posteingang 16.11.) angewiesen habe, den
ursprünglichen Vertrag mit allen Ergänzungen zu übergeben
-
dass allein der
Aufsichtsrat für die Bestellung von Geschäftsführern zuständig sei
-
dass der Gesellschafter
kein Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer habe
-
dass der
Geschäftsführer aufgrund einer Medienanfrage sich dazu entschlossen habe, dem
OB den Vertrag doch nicht zu geben
-
dass der OB
jederzeit Einblick in den Vertrag nehmen könne
-
dass der OB
dieses Schreiben an die Medien geben könne, jedoch nur unter der Bedingung,
dass es vollständig veröffentlicht werde.
Des
Weiteren legt der Geschäftsführer der WIRO GmbH in diesem Schreiben wesentliche
Punkte seines Anstellungsvertrages dar.
In
diesem Zusammenhang bitten wir um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:
- Ab wann fiel es der
Stadtverwaltung auf, dass sie nicht im Besitz aller Anstellungsverträge
von kommunalen Geschäftsführern ist?
- Wann und wie hat
sich die Stadtverwaltung um die Beibringung fehlender Anstellungsverträge
bemüht?
- Wird die Verwaltung
dem angeblichen Verschwinden eines Tresors nach 1991 nachgehen bzw. wurde
dies bereits früher überprüft?
- Wurde bei der
Verlängerung des Geschäftsführervertrages weder der Verwaltung noch dem
Aufsichtsrat der zu verlängernde Vertrag vorgelegt? Erfolgte somit nur ein
Beschluss zur zeitlichen Verlängerung ohne Kenntnis der Konditionen?
- Weshalb hat der
Oberbürgermeister in seiner Stellungnahme vom 07.11.06 nicht darauf
hingewiesen, dass er persönlich bereits im August 2006 Einsicht in den
Geschäftsführervertrag genommen hat? Oder erfolgte gar keine Einsicht?
- Weshalb hat der OB
in seiner Stellungnahme vom 07.11.06 nicht erwähnt, dass er beabsichtigt,
den Geschäftsführer der WIRO GmbH zur Herausgabe seines Vertrages
anzuweisen bzw. aus welchem Grunde wurde die Bürgerschaft nicht nach der
Anweisung über dieselbe unterrichtet?
- Wie ist zu erklären,
dass die OB-Anweisung mit Datum 09.11. erst am 16.11. bei der WIRO GmbH
eingegangen ist?
- Stehen aus Sicht der
Stadtverwaltung die Bestellung eines Geschäftsführers allein durch der
Aufsichtsrat sowie das Weisungsverbot für den Geschäftsführer tatsächlich
einer Übergabe der Anstellungsverträge entgegen? Wären somit die Rechte
des Gesellschafters sowie die Kommunalverfassung nachrangig? Wenn ja: Wäre
aus Sicht der Stadtverwaltung eine Änderung des Gesellschaftsvertrages
erforderlich?
Dr. Sybille Bachmann
Fraktionsvorsitzende