Anfrage der Fraktion - 0210/06-AF

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

Bürgerschaft

0210/06-AF

 

Anfrage der Fraktionen

Datum

 

04.12.2006

Absender

Wird von der Verwaltung ausgefüllt

Datum

Dr. Sybille Bachmann für die Fraktion Rostocker Bund

Neuer Markt  1

18055 Rostock

05.12.2006

Adressat

Genehmigungsvermerk

Oberbürgermeister

I, gez. Methling

 

Gremium

Sitzungstermin

federführend

Bürgerschaft

31.01.2007 16:00

 

 

Gegenstand

beteiligt

Anstellungsvertrag des Geschäftsführers der WIRO GmbH

 

 

 

 

 

Im September fragte die Fraktion DieLinke.PDS nach der Offenlegung der Gehälter von Geschäftsführern kommunaler Unternehmen. Sie erhielt die Antwort, dass der Stadtverwaltung von zwei kommunalen Unternehmen die Geschäftsführerverträge nicht vorliegen würden, wobei es sich um WIRO und RGS handeln würde. In der Bürgerschaftssitzung vom 11. Oktober wurden die entsprechenden Nachfragen nur unzureichend oder gar nicht beantwortet.

 

Aus diesem Grunde fragte unsere Fraktion am 25. Oktober konkreter nach und erhielt mit Datum 07.11.06 zur Antwort, dass die Geschäftsführerverträge noch immer nicht vorliegen würden, insbesondere unter Hinweis der betroffenen Geschäftsführer auf das Bundesdatenschutzgesetz. Ebenso wurde dargelegt, dass der Bausenator nicht im Besitz der Geschäftsführerverträge sei, da diese noch vor seiner Wahl als Aufsichtsratsvorsitzender geschlossen worden seien.

 

Aufgrund jüngster Presseartikel sah sich der Geschäftsführer der WIRO GmbH veranlasst klarzustellen,

-          dass der erste Anstellungsvertrag in dritter Ausfertigung 1991 an den damaligen OB        Dr. Kilimann und dort in einen Tresor gegangen sei

-          dass weder die Verträge noch der Tresor auffindbar seien

-          dass der jetzige OB den Vertrag im August 2006 eingesehen habe aufgrund einer Vereinbarung zwischen Geschäftsführer, Aufsichtsratsvorsitzendem, stellv. Aufsichtsratsvorsitzendem  und OB

-          dass der OB den Geschäftsführer mit Datum 09.11. (Posteingang 16.11.) angewiesen habe, den ursprünglichen Vertrag mit allen Ergänzungen zu übergeben

-          dass allein der Aufsichtsrat für die Bestellung von Geschäftsführern zuständig sei

-          dass der Gesellschafter kein Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer habe

-          dass der Geschäftsführer aufgrund einer Medienanfrage sich dazu entschlossen habe, dem OB den Vertrag doch nicht zu geben

-          dass der OB jederzeit Einblick in den Vertrag nehmen könne

-          dass der OB dieses Schreiben an die Medien geben könne, jedoch nur unter der Bedingung, dass es vollständig veröffentlicht werde.

 

Des Weiteren legt der Geschäftsführer der WIRO GmbH in diesem Schreiben wesentliche Punkte seines Anstellungsvertrages dar.

 

 

 

 

 

 

In diesem Zusammenhang bitten wir um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:

 

  1. Ab wann fiel es der Stadtverwaltung auf, dass sie nicht im Besitz aller Anstellungsverträge von kommunalen Geschäftsführern ist?
  2. Wann und wie hat sich die Stadtverwaltung um die Beibringung fehlender Anstellungsverträge bemüht?
  3. Wird die Verwaltung dem angeblichen Verschwinden eines Tresors nach 1991 nachgehen bzw. wurde dies bereits früher überprüft?
  4. Wurde bei der Verlängerung des Geschäftsführervertrages weder der Verwaltung noch dem Aufsichtsrat der zu verlängernde Vertrag vorgelegt? Erfolgte somit nur ein Beschluss zur zeitlichen Verlängerung ohne Kenntnis der Konditionen?
  5. Weshalb hat der Oberbürgermeister in seiner Stellungnahme vom 07.11.06 nicht darauf hingewiesen, dass er persönlich bereits im August 2006 Einsicht in den Geschäftsführervertrag genommen hat? Oder erfolgte gar keine Einsicht?
  6. Weshalb hat der OB in seiner Stellungnahme vom 07.11.06 nicht erwähnt, dass er beabsichtigt, den Geschäftsführer der WIRO GmbH zur Herausgabe seines Vertrages anzuweisen bzw. aus welchem Grunde wurde die Bürgerschaft nicht nach der Anweisung über dieselbe unterrichtet?
  7. Wie ist zu erklären, dass die OB-Anweisung mit Datum 09.11. erst am 16.11. bei der WIRO GmbH eingegangen ist?
  8. Stehen aus Sicht der Stadtverwaltung die Bestellung eines Geschäftsführers allein durch der Aufsichtsrat sowie das Weisungsverbot für den Geschäftsführer tatsächlich einer Übergabe der Anstellungsverträge entgegen? Wären somit die Rechte des Gesellschafters sowie die Kommunalverfassung nachrangig? Wenn ja: Wäre aus Sicht der Stadtverwaltung eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich?

 

 

 

 

Dr. Sybille Bachmann

Fraktionsvorsitzende

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31.01.2007 - Bürgerschaft