Stellungnahme - 0053/04-SN

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0053/04-SN

 

Stellungnahme

Amt

 

40

 

Datum

zur Anfrage Nr.  0041/04-KA

d. Frau/Herrn/Fraktion/Ortsbeirates

31.03.2004

CDU-Fraktion,   v. 15.03.2004

Genehmigungsvermerk

 

IV, gez. Schillen

 

 

federführend

 

 

 

Gegenstand

beteiligt

Schullandheim Niex

 

 

Verteiler

Sitzungstermin

 

Bürgerschaft

31.03.2004 16:00

 

 

  1. Welche genaue Formulierung haben die Einschränkungen in dem im Schul- und Sportausschuss am 25.02.04 erwähnten Gerichtsentscheid zum Rückforderungsanspruch?

 

  1. Wurde seitens der Verwaltung bereits die Möglichkeit einer Privatisierung unter Zweckbindung in Erwägung gezogen? Welche Vorteile und welche Risiken sind damit verbunden?

 

  1. Wie lautet der genaue Wille des Schenkers, den es zu sichern gilt (vgl. Protokoll vom SSA vom 25.02.04, Seite 5)?

 

Die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 hat gegenseitige inhaltliche Verknüpfungen und wird insofern nachfolgend im Komplex vorgenommen.

 

Ursprünglicher Eigentümer der „Bauernhufe 1“ in 18196 Niex war Herr Prof. Dr. Ing. Dr. med. Fritz Sander aus Rostock. Das Gesamteigentum bestand aus den Flurstücken 16, 17, 18, 19, 22, 23, 24/4, 85/4 und 85/5 mit einer Gesamtgröße von 599.780 m².

 

Das heutige Schullandheim Niex befindet sich auf einer Teilfläche der ursprünglichen Liegenschaft „Bauernhufe 1“ in Form des Flurstückes 85/5 mit einer Gesamtgröße von 59.581 m².

 

Herr Prof. Sander verstarb am 02.07.1959. Nach gemeinschaftlichem Erbschein vom 10.12.1959 des Staatlichen Notariats der DDR sind rechtliche Erben Herr Dr. med. Sander nebst seinen beiden Geschwistern und seiner Mutter.

 

Restitutionsantragsteller im zurückliegenden Restitutionsverfahren war Herr Dr. Sander (jun.) für das gesamte ursprüngliche Eigentum des Vaters. Das Restitutionsverfahren wurde abgeschlossen mit einer Rückübertragung des Eigentums an Herrn Dr. Sander (jun.) mit Ausnahme des Flurstückes 85/5, auf dem sich das heutige Schullandheim Niex befindet.

 

Die Liegenschaft befand sich seit 1958 in staatlicher Treuhandverwaltung. Treuhänder war die Gemeinde Kavelstorf. Grund dafür war die Tatsache, dass der heutige Antragsteller auf Restitution sich seit 1959 nicht mehr auf dem Staatsgebiet der ehemaligen DDR aufhielt.

 

Mit Kaufvertrag vom 02.07.1969, ergänzt durch einen Kaufvertrag vom 22.05.1975, zwischen der Eigentümergemeinschaft der Familie Sander und dem damaligen Rat der Stadt Rostock ging die heutige Liegenschaft des Schullandheimes Niex in das Eigentum des Rates der Stadt Rostock über.


 

 

Wie für alle schulischen Liegenschaften wurde mit dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen auch für die Liegenschaft des Schullandheimes Niex die Eigentumszuordnung zur heutigen Hansestadt Rostock beantragt. Diese beantragte Eigentumszuordnung wurde zu Gunsten der Hansestadt Rostock beschieden.

 

Parallel dazu hatte der Restitutionsantragsteller bereits mit Antrag vom 24.08.1990 vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht, die bis auf das Teilstück des Schullandheimes Niex auch zu seinen Gunsten entschieden wurden. Weitergehende nochmalige Restitutionsansprüche auch auf das Teilstück 85/5 – Schullandheim Niex – wurden mehrfach verhandelt und nach Ortsbegehungen zu Gunsten der Hansestadt Rostock beschieden.

 

Dieser Zuordnungsbescheid zu Gunsten der Hansestadt Rostock erfolgte unter Bezugnahme auf das weiterhin bestehende öffentliche Interesse an der Nutzung des Grundstücks und ist wie folgt ausgewiesen:

 

„… In diesem Landschulheim wurden in der Folgezeit bis einschließlich 1990 Kinder zu Sport-, Erholungs- und Bildungszwecken untergebracht. Damit stand diese Einrichtung auch im öffentlichen Interesse. Es ist für das Vorliegen des öffentlichen Interesses im Sinne des VermG erforderlich, dass diese sozialen, kulturellen, schulischen und sportlichen Belange auch während des laufenden vermögensrechtlichen Verfahrens noch gegeben sind. Dazu ist auszuführen, dass nach einer Nutzung des Landschulheimes durch den Landschulheim Niex e.V. von Mitte 1993 bis 1997 aufgrund eines Mietvertrages mit der Hansestadt Rostock, unter dem 03.09.1997 ein Bürgerschaftsbeschluss der Hansestadt Rostock erging. Danach ist es vorgesehen, das Schullandheim nach umfangreicher Sanierung den Kindern der Stadt Rostock wieder zur Verfügung zu stellen. Insofern ist ein öffentliches Interesse an der geänderten Nutzung des Grundstücks auch für das laufende Verfahren und für die Zukunft zu bejahen.“

 

Einer Einigung zu Gunsten der Hansestadt Rostock hat der Restitutionsantragsteller dann im Rahmen einer Vereinbarung vom 11.05.1999 zugestimmt. In dieser Vereinbarung wurde seitens der Hansestadt Rostock zugleich die Zustimmung zur Bestellung eines Erbbaurechtes eingeholt. Diese Zustimmung ist mit einer Nutzungsbindung versehen, die wie folgt ausgewiesen ist:

 

„Herr Dr. Sander stimmt dem beabsichtigten Teil-Bescheid vom 30. September 1998 betreffend das Flurstück 85/5 im Punkt 2 und 3 zu.

 

Herr Dr. Sander erklärt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) seine Zustimmung zur Bestellung eines Erbbaurechtes an den Verein „barrierefreies Wohnen e.V.“ Badstüberstr. 4, 18055 Rostock für die Dauer von 60 Jahren.

Das Erbbaurecht wird mit der Nutzungsbindung als „Schule am anderen Ort“ mit dem klassischen Schullandheimangebot als auch für „betreutes Wohnen“ für Behinderte einschließlich der Realisierung von Arbeitsplatzprojekten vergeben.

 

Diese Vereinbarung gilt als gemeinsamer Antrag des Antragstellers und der Hansestadt Rostock gem. § 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. August 1997 (BGBl I S. 1821).“

 

Aus diesem Zitat der Vereinbarung zwischen der Hansestadt Rostock und dem Restitutionsantragsteller wird zugleich deutlich, dass die Hansestadt Rostock bereits die Möglichkeiten für die Herstellung eigentumsähnlicher Rahmenbedingungen zu Gunsten eines Betreibervereins abgesteckt hat. Auch diese sind jedoch an eine Nutzungsbindung geknüpft.

 

Insofern hatte auch der bisherige Betreiberverein „barrierefreies Rostock e.V.“ im Mietvertrag vom 23.09.1999 § 3 Mietdauer, Abs. 2 den Vertragsbestandteil „Der Mieter hat den Antrag auf Verleihung eines Erbbaurechtes gestellt. Sollte ein Erbbaurechtsvertrag geschlossen werden, endet der Mietvertrag zu den Konditionen des Erbbaurechtsvertrages.“


 

 

Zu dem am 09.03.1998 gestellten Antrag auf Verleihung eines Erbbaurechtes konnten vom Verein barrierefreies Rostock e.V. zu den am 25.08.1999 bzw. am 02.02.2000 seitens des Liegenschaftsamtes der Hansestadt Rostock abgeforderten Finanzierungskonzeptes dieses nicht tragfähig beigebracht werden. Bei der Bestellung eines ursprünglich vom Betreiberverein beantragten Erbbaurechtes wurde insbesondere der Vorteil daraus resultierender günstigerer Rahmenbedingungen für Investitionen durch den Betreiberverein gesehen. Die Risiken ergeben sich laut Verein insbesondere aus den o. g. Inhalten der Nutzungsbindungen.

 

 

 

 

Ida Schillen

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