Stellungnahme - 0053/04-SN
Grunddaten
- Betreff:
-
Schullandheim Niex
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 31.03.2004
- Vorlageart:
- Stellungnahme
Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Datum |
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d. Frau/Herrn/Fraktion/Ortsbeirates |
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CDU-Fraktion, v. 15.03.2004 |
Genehmigungsvermerk |
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federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Verteiler |
Sitzungstermin |
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- Welche genaue
Formulierung haben die Einschränkungen in dem im Schul- und Sportausschuss
am 25.02.04 erwähnten Gerichtsentscheid zum Rückforderungsanspruch?
- Wurde seitens der
Verwaltung bereits die Möglichkeit einer Privatisierung unter Zweckbindung
in Erwägung gezogen? Welche Vorteile und welche Risiken sind damit
verbunden?
- Wie lautet der
genaue Wille des Schenkers, den es zu sichern gilt (vgl. Protokoll vom SSA
vom 25.02.04, Seite 5)?
Die
Beantwortung der Fragen 1 bis 3 hat gegenseitige inhaltliche Verknüpfungen und
wird insofern nachfolgend im Komplex vorgenommen.
Ursprünglicher
Eigentümer der „Bauernhufe 1“ in 18196 Niex war Herr Prof. Dr. Ing.
Dr. med. Fritz Sander aus Rostock. Das Gesamteigentum bestand aus den
Flurstücken 16, 17, 18, 19, 22, 23, 24/4, 85/4 und 85/5 mit einer Gesamtgröße
von 599.780 m².
Das
heutige Schullandheim Niex befindet sich auf einer Teilfläche der
ursprünglichen Liegenschaft „Bauernhufe 1“ in Form des Flurstückes
85/5 mit einer Gesamtgröße von 59.581 m².
Herr
Prof. Sander verstarb am 02.07.1959. Nach gemeinschaftlichem Erbschein vom
10.12.1959 des Staatlichen Notariats der DDR sind rechtliche Erben Herr Dr.
med. Sander nebst seinen beiden Geschwistern und seiner Mutter.
Restitutionsantragsteller
im zurückliegenden Restitutionsverfahren war Herr Dr. Sander (jun.) für das
gesamte ursprüngliche Eigentum des Vaters. Das Restitutionsverfahren wurde
abgeschlossen mit einer Rückübertragung des Eigentums an Herrn Dr. Sander
(jun.) mit Ausnahme des Flurstückes 85/5, auf dem sich das heutige
Schullandheim Niex befindet.
Die
Liegenschaft befand sich seit 1958 in staatlicher Treuhandverwaltung.
Treuhänder war die Gemeinde Kavelstorf. Grund dafür war die Tatsache, dass der
heutige Antragsteller auf Restitution sich seit 1959 nicht mehr auf dem
Staatsgebiet der ehemaligen DDR aufhielt.
Mit
Kaufvertrag vom 02.07.1969, ergänzt durch einen Kaufvertrag vom 22.05.1975,
zwischen der Eigentümergemeinschaft der Familie Sander und dem damaligen Rat
der Stadt Rostock ging die heutige Liegenschaft des Schullandheimes Niex in das
Eigentum des Rates der Stadt Rostock über.
Wie
für alle schulischen Liegenschaften wurde mit dem Gesetz zur Regelung offener
Vermögensfragen auch für die Liegenschaft des Schullandheimes Niex die
Eigentumszuordnung zur heutigen Hansestadt Rostock beantragt. Diese beantragte
Eigentumszuordnung wurde zu Gunsten der Hansestadt Rostock beschieden.
Parallel
dazu hatte der Restitutionsantragsteller bereits mit Antrag vom 24.08.1990
vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht, die bis auf das Teilstück des
Schullandheimes Niex auch zu seinen Gunsten entschieden wurden. Weitergehende
nochmalige Restitutionsansprüche auch auf das Teilstück 85/5 –
Schullandheim Niex – wurden mehrfach verhandelt und nach Ortsbegehungen
zu Gunsten der Hansestadt Rostock beschieden.
Dieser
Zuordnungsbescheid zu Gunsten der Hansestadt Rostock erfolgte unter Bezugnahme
auf das weiterhin bestehende öffentliche Interesse an der Nutzung des
Grundstücks und ist wie folgt ausgewiesen:
„…
In diesem Landschulheim wurden in der Folgezeit bis einschließlich 1990 Kinder
zu Sport-, Erholungs- und Bildungszwecken untergebracht. Damit stand diese
Einrichtung auch im öffentlichen Interesse. Es ist für das Vorliegen des
öffentlichen Interesses im Sinne des VermG erforderlich, dass diese sozialen,
kulturellen, schulischen und sportlichen Belange auch während des laufenden
vermögensrechtlichen Verfahrens noch gegeben sind. Dazu ist auszuführen, dass
nach einer Nutzung des Landschulheimes durch den Landschulheim Niex e.V. von
Mitte 1993 bis 1997 aufgrund eines Mietvertrages mit der Hansestadt Rostock,
unter dem 03.09.1997 ein Bürgerschaftsbeschluss der Hansestadt Rostock erging.
Danach ist es vorgesehen, das Schullandheim nach umfangreicher Sanierung den
Kindern der Stadt Rostock wieder zur Verfügung zu stellen. Insofern ist ein öffentliches
Interesse an der geänderten Nutzung des Grundstücks auch für das laufende
Verfahren und für die Zukunft zu bejahen.“
Einer
Einigung zu Gunsten der Hansestadt Rostock hat der Restitutionsantragsteller
dann im Rahmen einer Vereinbarung vom 11.05.1999 zugestimmt. In dieser
Vereinbarung wurde seitens der Hansestadt Rostock zugleich die Zustimmung zur
Bestellung eines Erbbaurechtes eingeholt. Diese Zustimmung ist mit einer
Nutzungsbindung versehen, die wie folgt ausgewiesen ist:
„Herr
Dr. Sander stimmt dem beabsichtigten Teil-Bescheid vom 30. September 1998
betreffend das Flurstück 85/5 im Punkt 2 und 3 zu.
Herr
Dr. Sander erklärt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Grundstücksverkehrsordnung (GVO)
vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) seine Zustimmung zur Bestellung eines
Erbbaurechtes an den Verein „barrierefreies Wohnen e.V.“
Badstüberstr. 4, 18055 Rostock für die Dauer von 60 Jahren.
Das
Erbbaurecht wird mit der Nutzungsbindung als „Schule am anderen
Ort“ mit dem klassischen Schullandheimangebot als auch für
„betreutes Wohnen“ für Behinderte einschließlich der Realisierung
von Arbeitsplatzprojekten vergeben.
Diese
Vereinbarung gilt als gemeinsamer Antrag des Antragstellers und der Hansestadt
Rostock gem. § 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 04. August 1997 (BGBl I S. 1821).“
Aus
diesem Zitat der Vereinbarung zwischen der Hansestadt Rostock und dem
Restitutionsantragsteller wird zugleich deutlich, dass die Hansestadt Rostock
bereits die Möglichkeiten für die Herstellung eigentumsähnlicher
Rahmenbedingungen zu Gunsten eines Betreibervereins abgesteckt hat. Auch diese
sind jedoch an eine Nutzungsbindung geknüpft.
Insofern
hatte auch der bisherige Betreiberverein „barrierefreies Rostock
e.V.“ im Mietvertrag vom 23.09.1999 § 3 Mietdauer, Abs. 2 den
Vertragsbestandteil „Der Mieter hat den Antrag auf Verleihung eines
Erbbaurechtes gestellt. Sollte ein Erbbaurechtsvertrag geschlossen werden,
endet der Mietvertrag zu den Konditionen des Erbbaurechtsvertrages.“
Zu
dem am 09.03.1998 gestellten Antrag auf Verleihung eines Erbbaurechtes konnten
vom Verein barrierefreies Rostock e.V. zu den am 25.08.1999 bzw. am 02.02.2000
seitens des Liegenschaftsamtes der Hansestadt Rostock abgeforderten
Finanzierungskonzeptes dieses nicht tragfähig beigebracht werden. Bei der
Bestellung eines ursprünglich vom Betreiberverein beantragten Erbbaurechtes
wurde insbesondere der Vorteil daraus resultierender günstigerer
Rahmenbedingungen für Investitionen durch den Betreiberverein gesehen. Die
Risiken ergeben sich laut Verein insbesondere aus den o. g. Inhalten der
Nutzungsbindungen.
Ida Schillen