Stellungnahme - 0044/04-SN

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0044/04-SN

 

Stellungnahme

Amt

 

61

 

Datum

zur Anfrage Nr.  0048/04-KA

d. Frau/Herrn/Fraktion/Ortsbeirates

29.03.2004

Fraktion der PDS,   v. 17.03.2004

Genehmigungsvermerk

 

VI, gez. Grüttner

 

 

federführend

 

 

 

Gegenstand

beteiligt

Sicherung des Werfstandortes Warnemünde und Belange des Wohnstandortes "Tonnenhof"

 

 

Verteiler

Sitzungstermin

 

Bürgerschaft

31.03.2004 16:00

 

 

 

Die Fläche des „Tonnenhofs“ wurde nach 1990 für den Marinestandort „Hohe Düne“ nicht mehr benötigt. Nach erfolgtem Rückbau lag sie brach. Eine städtebauliche Untersuchung zur Nachnutzung der Fläche hat die Eignung als Wohnungsbaustandort ergeben. Da sich die Fläche zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Bundesvermögensamtes befand, sollte der Standort der Errichtung von Wohnungen für Bedienstete der Bundesmarine dienen, da hier konkreter Bedarf bestand.

 

Das formelle Bebauungsplanverfahren zum Wohngebiet „Am Tonnenhof“ begann 1995 mit dem Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss (18.01.1995 - Nr. 207/7/1995). Bereits hier wurde als Planungsziel formuliert, „Baurecht für den Neubau von ca. 400 WE für den Geschosswohnungsbau“ zu schaffen, indem der im fortgeltenden Flächennutzungsplan bisher als sonstige Baufläche ausgewiesene Bereich in ein „allgemeines Wohngebiet“ umgewidmet werden soll.

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde nach öffentlicher Bekanntmachung im Städtischen Anzeiger am 24.02.1995 vom 06.03. - 07.04.1995 öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit erfolgte am 07.03.1995 eine Erörterung gemäß § 2 (2) BauGB-MaßnG. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20.02.1995 am Verfahren beteiligt. Während der öffentlichen Auslegung und Einsichtnahmemöglichkeit in den Bebauungsplanentwurf hat sich die Werft weder schriftlich noch mündlich geäußert. Bedenken wurden nicht vorgebracht.

 

Im Rahmen des Planverfahrens wurden Lärmschutzgutachten erstellt, die alle vorhandenen Lärmemitenten berücksichtigten und an Messpunkten die Lärmimmissionen ermittelten. Der Satzungsbeschluss wurde am 15.11.1995 (Nr. 525/17/1995) gefasst. Das Bauministerium als Genehmigungsbehörde hat den Bebauungsplan mit Maßgaben am 30.04.1996 genehmigt.

 

Im Jahre 1996 hat der bisherige Bauherr den Standort „Tonnenhof“ aufgegeben. Das Grundstück wurde durch die TLG erneut ausgeschrieben. Im ersten Halbjahr 1998 wurde die Fläche an den jetzigen Investor verkauft. Mit dem neuen Eigentümer konnte die Stadt den Erschließungsvertrag vorbereiten, dieser wurde am 06.10.1999 (0095/99) durch die Bürgerschaft beschlossen. Erst auf Grund des Vertrages wurde die Stadt in die Lage versetzt, die mit Genehmigung des Bebauungsplanes verbundene Maßgabe, Sicherstellung des Hochwasserschutzes (Deichsystem), zu erfüllen. Zu keiner Zeit des Verfahrens wurden Lärmschutzfestsetzungen bemängelt oder als unzureichend bezeichnet.

 

 

 

Auf die Veränderung der Betriebsorganisation und die erteilten Betriebserlaubnisse der Schiffbaubetriebe haben Neptun Industrie GmbH und die Kvaerner Werft mit Schreiben vom  14.06.2000 und 30.06.2000 erstmals aufmerksam gemacht, über zukünftige Entwicklungsabsichten erfolgten keinerlei Äußerungen.

Daraufhin hat die Stadt die Lärmsituation erneut überprüft und Lärmschutzvorkehrungen auf weitere Flächen des Bebauungsplanes ausgedehnt und verschärft. Von diesen Änderungen war jedoch in erster Linie der Grundstückseigentümer betroffen, ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine erneute Beteiligung der Industrie- und Gewerbebetriebe war nicht erforderlich, da sie von den Festsetzungen der passiven Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet nicht betroffen waren. Die Grundzüge der Planung wurden mit den Änderungen nicht berührt.

 

Der überarbeitete Bebauungsplan wurde am 13.06.2001 erneut als Satzung (Nr. 0175/01) beschlossen. Die Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Bau wurde am 31.08.2001 mit Maßgaben erteilt. Der Beitrittsbeschluss erfolgte am 06.03.2002 (Nr. 0859/01), die Satzung wurde durch die Genehmigungsbehörde genehmigt und am 04.04.2002 rechtskräftig.

 

Ein Grundsatz aller städtischen Planungen ist es, den Bestand der industriell-gewerblichen Nutzungen sowohl der Aker Warnow Werft als auch der anderen Unternehmen in diesem Gebiet zu erhalten und eine angemessene Fortentwicklung zu ermöglichen. Dies ist im speziellen Bebauungsplanverfahren bei der Begutachtung der im Plangebiet auftretenden Immissionsbelastung unter Rücksichtnahme auf diese Interessen ablesbar. Die Möglichkeit der Nutzung dieses Standortes „Am Tonnenhof“ wurde bereits in der ersten Phase der Planbearbeitung von einer Untersuchung der bestehenden und hinzukommenden Lärmeinwirkungen abhängig gemacht. Dies ist auch der mit dem Satzungsbeschluss vom 13.06.2001 verbundenen abschließenden Abwägung zu entnehmen.

 

Weitere Einschränkungen für die industriell-gewerblichen Nutzungen, die sich aus dem neuen Wohngebiet ergeben können, sind nicht ersichtlich. Vielmehr werden die Gewerbebetriebe bereits jetzt aus dem Bestand der schutzbedürftigen Nutzungen (Wohn- und Mischgebiet Warnemünde, Wohngebiet Nordrand Lichtenhagen, Groß Klein mit Altersheim und der Wohnsiedlung Hohe Düne) eingeschränkt. Eine uneingeschränkte industriell-gewerbliche Nutzung ist somit auch ohne das Wohngebiet „Am Tonnenhof“ nicht möglich.

 

Das Wohngebiet weist auf Grund seiner Lage am Seekanal und gegenüber von Warnemünde eine besondere Attraktivität aus und ist als Wohnbaufläche ohne Vorgabe einer besonderen Zielgruppe entwickelt worden. Es besteht weiterhin eine Nachfrage nach attraktiven Wohnungen. Im Hinblick auf die Einwohnersituation der Gesamtstadt und die Verfügbarkeit der für Wohnungsneubau geeigneten Flächen ist daraus eine ausreichende Rechtfertigung für die Planung gegeben. Die Stadt geht nach wie vor von der Vereinbarkeit der geplanten Wohnbebauung mit dem Industrie- und Werftstandort aus.

 

Zu 1.

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt regelmäßig eine Abwägung der verschiedensten Interessen. Dies erfolgte auch im Planverfahren zum „Tonnenhof“. Hier wurden die Interessen der Werft in die Abwägung eingestellt und angemessen berücksichtigt.

 

Zu 2.

Für die Stadt besteht nur ein enger Handlungsspielraum für die Findung von Kompromissen, wenn keine Schadensersatzansprüche des Bauherrn gegen die Stadt verursacht werden sollen. Ein Schlichtungsverfahren wird daher nicht für eine sinnvolle Lösung gehalten. Der Bebauungsplan ist seit dem 04.04.2002 rechtskräftig. Die Baugenehmigung wurde auf dieser Grundlage erteilt. Der Bauherr hat im Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung bereits Investitionen in Höhe von mehreren Millionen Euro für die Planung und Erschließung des Wohngebiets getätigt.

 

 

 

Zu 3.

Durch den Wohnungsbau entstehen keine zusätzlichen Einschränkungen für den Werftstandort.

Der Bebauungsplan ist rechtskräftig und hat alle erforderlichen Festsetzungen zum Schutz der Wohnbevölkerung getroffen. Wie die Gerichte im Falle von Klagen zukünftiger Bewohner entscheiden werden, kann nicht vorhergesehen werden.

 

Zu 4.

Wie oben dargelegt, ist es Grundsatz aller städtischen Planungen, den Bestand der industriell-gewerblichen Nutzungen sowohl der Aker Warnow Werft, als auch der anderen Unternehmen in diesem Gebiet zu erhalten und eine angemessene Fortentwicklung zu ermöglichen. Dazu hat sich die Bürgerschaft mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Wohngebiet „Am Tonnenhof“ bekannt, indem davon ausgegangen wurde, dass der Wohnungsbau nicht mit zusätzlichen Einschränkungen für den Werftstandort verbunden sein wird.

 

Zu 5.

Wie oben dargelegt, besteht weiterhin eine Nachfrage nach attraktiven Wohnungen. In Warnemünde ist kein Wohnungsleerstand aber ein hohes Mietniveau zu verzeichnen. Um dem Einwohnerrückgang weiterhin entgegenzuwirken, müssen attraktive Standorte innerhalb der Stadt angeboten werden. Aussagen des Investors sind nicht bekannt.

 

 

 

 

Peter Grüttner

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