Informationsvorlage - 0021/04-IV
Grunddaten
- Betreff:
-
Deregulierung von Verwaltungsvorschriften - Beschluss der Bürgerschaft 0653/03-A
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 05.05.2004
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Datum |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Gegenstand |
federführend |
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beteiligt |
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Deregulierung
von Verwaltungsvorschriften - Beschluss der Bürgerschaft 0653/03-A |
|
Mit
Beschluss der Bürgerschaft 0653/03-A vom 5. November 2003 wurde ich von Ihnen
beauftragt, die Satzungen, Entgeltordnungen und Verordnungen der Stadt zu
überprüfen und der Bürgerschaft empfehlenswerte Veränderungen für eine
Verwaltungsvereinfachung mitzuteilen. Ich wurde gebeten, Ihnen alle
Abwägungsergebnisse zur Verfügung zu stellen, die Sie der beigefügten Anlage
entnehmen können.
In
meiner Stellungnahme zum Antrag 0653/03-A habe ich Sie bereits darauf
aufmerksam gemacht, dass Stadtverordnungen, die ebenfalls Bestandteil des
Ortsrechts der Hansestadt Rostock sind, eine Angelegenheit des übertragenen
Wirkungskreises ist. Ich habe aber Ihren Beschluss zum Anlass genommen, auch
eine Überprüfung der Stadtverordnungen durchzuführen. Die entsprechenden
Abwägungen sind beigefügt.
In
den Anlagen sind alle Satzungen, Entgeltordnungen und Verordnungen mit den
entsprechenden Prüfungsergebnissen aufgelistet, ob sie entfallen können,
notwendig sind oder aus anderen Gründen beibehalten werden müssen.
Bei
der Durchführung einzelner Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung ist eine
weitere Überarbeitung des Ortsrechts zu erwarten.
Arno Pöker
2 Anlagen
Bereich 1 -
Allgemeine Verwaltung
Nr in
der ORS |
Titel |
Grundlage |
Prüfungsergebnis
|
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1/01 |
Hauptsatzung der Hansestadt Rostock |
Gemäß § 5 Abs. 2 KV M-V hat jede Gemeinde
eine Hauptsatzung zu erlassen. |
notwendig |
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1/02 |
Geschäftsordnung der Bürgerschaft der
Hansestadt Rostock |
Gemäß § 22 Abs. 6 KV M-V gibt sich jede
Gemeindevertretung eine Geschäftsordnung. |
notwendig |
|
1/03 |
Satzung über Ehrungen verdienstvoller
Persönlichkeiten durch die Hansestadt Rostock |
Gemäß § 5 KV M-V - Da nach Einschätzung der
Verwaltung die Auslobung dieser Preise nach wie vor erfolgen sollte sowie
auch anderweitige Einschätzungen aus dem politischen Raum hierzu nicht
erkennbar sind, sollte die Satzung beibehalten werden. |
Sollte beibehalten werden. |
|
1/04 |
Rechnungsprüfungsordnung der Hansestadt
Rostock - RPO |
Auf gesetzlicher Grundlage (Kommunalprüfungsgesetz)
stehend, ist die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der
Rechnungsprüfungsordnung nicht in Frage zu stellen. Um den gesetzlichen
Auftrag, die Prüfung der Jahresrechnung kommunaler Gebietskörperschaften,
realisieren zu können, ist die Rechnungsprüfungsordnung ein unverzichtbares
Instrument. Der Bestand der Rechnungsprüfungsordnung im Ortsrecht der
Hansestadt Rostock ist weiterhin und uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. |
Sollte beibehalten werden. |
|
1/05 |
Satzung über die Rechte und Pflichten der
Gleichstellungsbeauftragten, des Behindertenbeauftragten und des Ausländerbeauftragten
des Oberbürgermeisters |
Diese Satzung ist überflüssig, da der
entsprechende Sachverhalt im § 41 KV
M-V und § 9 der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock geregelt ist. |
Kann raus |
|
1/06 |
Satzung des Ausländerbeirates der Hansestadt
Rostock |
Der Ausländerbeirat der Hansestadt Rostock
existiert als Ausdruck des politischen Willens der Hansestadt Rostock, die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern in unserer Stadt zu fördern,
ihre aktive Rolle in diesem Prozess zu stärken und mit dem Beirat ein
gewähltes Gremium als Interessenvertretung zu schaffen. Dafür sind von der
Bürgerschaft Satzungen nebst den entsprechenden Wahlordnungen beschlossen worden.
|
Unverzichtbar |
|
Nr in
der ORS |
Titel |
Grundlage |
Prüfungsergebnis |
|
1/07 |
Satzung für Ortsbeiräte der Hansestadt
Rostock (Ortsbeiratssatzung) |
Mit Beschluss der Hauptsatzung der Hansestadt
Rostock hat sich die Bürgerschaft dahingehend positioniert, dass sie die
Bildung von Ortsteilvertretungen auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock
beschlossen hat. Neben den in der Hauptsatzung unter §§ 13 ff. niedergelegten
Aufgaben, Pflichten und Rechte von Ortsbeiräten wird jeweils auf eine
rechtliche Ausgestaltung durch eine speziell für die Ortsbeiräte zu erlassene
Satzung verwiesen. Die Satzung für die Ortsbeiräte enthält wesentliche
Regelungen zu Fragen der Zusammenarbeit der Ortsbeiräte mit der Ortsteilbevölkerung
einerseits sowie der Zusammenarbeit der Ortsbeiräte mit der Verwaltung
andererseits. Weiterhin werden detaillierte Festlegungen zu Nachwahlen von
Ortsbeiratsmitgliedern getroffen. In der Ortsbeiratssatzung wird darüber
hinaus die rechtliche Stellung von Ortsbeiräten und damit auch deren gefasste
Beschlüsse dokumentiert. Zusammengefasst erscheint die Satzung unverzichtbar,
solange sich die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock zum weiteren Fortbestand
von Ortsteilvertretungen positioniert. |
unverzichtbar |
|
1/08 |
Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock |
Gemäß § 4 Abs. 1 KV M-V regelt die Gemeinde
ihre Finanzwirtschaft in eigener Verantwortung. Gemäß § 1 KAG sind die
Gemeinden berechtigt, Abgaben zu erheben. § 2 des Gesetzes schreibt vor, dass
die Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen. |
notwendig |
|
1/09 |
Satzung über die Benennung von Straßen,
Wegen, Plätzen, Brücken und Baugebieten und das Anbringen der entsprechenden
Beschilderung (Straßenbenennungssatzung) |
Gemäß § 51 des StrWG – MV kann die
Gemeinde eine Satzung erlassen. |
notwendig |
|
1/10 |
Satzung über die Festsetzung, Gestaltung,
Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern (Hausnummernsatzung) |
Gemäß § 51 des StrWG – MV kann die
Gemeinde eine Satzung erlassen. |
notwendig |
|
1/11 |
Wahlordnung für den Ausländerbeirat der
Hansestadt Rostock |
Der Ausländerbeirat der Hansestadt Rostock
existiert als Ausdruck des politischen Willens der Hansestadt Rostock, die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern in unserer Stadt zu fördern,
ihre aktive Rolle in diesem Prozess zu stärken und mit dem Beirat ein
gewähltes Gremium als Interessenvertretung zu schaffen. Dafür sind von der
Bürgerschaft Satzungen nebst den entsprechenden Wahlordnungen beschlossen
worden. |
unverzichtbar |
|
Bereich 2 - Finanzen
Nr in
der ORS |
Titel |
Grundlage |
Prüfungsergebnis |
2/01 |
Satzung der Hansestadt Rostock über die
Erhebung einer Vergnügungssteuer |
Die für das Gebiet
der Hansestadt Rostock erlassenen Satzungen 2/1, 2/2, 2/3 und 2/4 bilden die
Rechtsgrundlage für die Einnahmeerzielung der Hansestadt Rostock aus
Aufwandssteuern. Im Jahre 2004 sind auf Grundlage dieser Satzungen im
Haushalt der Hansestadt Rostock Einnahmen aus örtlichen |
notwendig |
2/02 |
Satzung der Hansestadt Rostock über die
Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-
und Unterhaltungsgeräten |
Gemeindesteuern
in Gesamthöhe von ca. 2,3 Mio. EUR veranschlagt. Bei
keiner Abgabenart steht der Verwaltungsaufwand in einem negativen Verhältnis
zum Steuerergebnis. Haushaltsstelle
9000.0210 (Allgemeine Vergnügungssteuer) 134.330
EUR |
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2/03 |
Satzung der Hansestadt Rostock über die
Erhebung einer Hundesteuer |
Haushaltsstelle
9000.0220 (Hundesteuer) 497.700
EUR |
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2/04 |
Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock |
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2/05 |
Entgeltordnung für die Übernahme von
Bürgschaften durch die Hansestadt Rostock |
Nach der Mitteilung über die Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von
Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften darf eine Bürgschaft durch eine
Kommune nur dann übernommen werden, wenn solide finanzielle Verhältnisse des
Kreditnehmers vorliegen, der Kreditnehmer auch ohne Bürgschaft Kredit
erhalten kann, die Bürgschaft befristet ist, die Zahlung eines marktüblichen
Entgeltes vereinbart wurde, höchstens 80 % der Kreditsumme verbürgt werden
sollen, die Summe der Kreditbürgschaften innerhalb von 3 Jahren 20 Mio. Euro
nicht übersteigen. Falls diese Bedingungen nicht erfüllt werden, dann ist
jeder Bürgschaftsvertrag durch die Europäische Kommission notifizierungspflichtig.
Die Hansestadt Rostock darf entsprechend § 58 der KV M-V Bürgschaften nur im
Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung und für Belange des öffentlichen Interesses
mit nachweisbaren Sicherheiten übernehmen. Dabei sind Bürgschaften lediglich
zur Besicherung von Investitionskrediten zulässig. Durch die Übernahme einer
Bürgschaft durch die Hansestadt Rostock erhält der Darlehensnehmer die
Möglichkeit, Darlehen zu kommunalkreditähnlichen Konditionen aufzunehmen. Das
verschafft ihm aus Sicht der Europäischen Kommission einen wirtschaftlichen
Vorteil. Dieser Vorteil wird durch die Erhebung eines Bürgschaftsentgeltes
ausgeglichen. Der Darlehensnehmer wird durch die
Aufhebung dieses Vorteils „gezwungen“, auch nach anderen
Besicherungsmöglichkeiten für sein investives Vorhaben zu suchen.
Entsprechend der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag sind marktübliche Prämien zu zahlen.
Diese marktüblichen Prämien entsprechen keiner Gebühr, sondern haben den
Charakter eines Entgeltes. In der Hansestadt Rostock werden entsprechend der
Verwaltungsgebührensatzung seit 1993 Bürgschaftsgebühren und seit 2001 Bürgschaftsentgelte
auf der HHST 01.8770.1013 eingenommen. Falls durch die Bürgerschaft eine
Abschaffung der Entgeltordnung beschlossen werden würde, dann wäre jede
Bürgschaft der Hansestadt Rostock bei der Europäischen Kommission notifizierungspflichtig
und damit bis zur Genehmigung schwebend unwirksam. |
notwendig |
2/06 |
Entgeltordnung für besondere Dienstleistungen
in der Liegenschaftsverwaltung der Hansestadt Rostock |
Entsprechend § 44 KV M-V ist bestimmt, dass
die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit
vertretbar und geboten, aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen
zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Durch die
Schaffung der Entgeltordnung wird den kommunalverfassungsrechtlichen
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit |
Muss beibehalten werden. |
Bereich 3 - Recht,
Sicherheit und Ordnung
3/01 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock zur
Bekämpfung von Verunstaltungen durch Graffiti (Graffitibekämpfungsverordnung
- GrfBekVO) |
Die Graffitibekämpfungsverordnung wurde auf
der Grundlage einer Musterverordnung des Landes M-V erlassen. Damit steht
eine Rechtsnorm zur Verfügung, auf deren Grundlage das illegale und
unerwünschte Aufbringen von Graffitis als Ordnungswidrigkeit verfolgt und
geahndet werden kann. |
unverzichtbar |
3/02 |
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet
Rostock (Sondernutzungssatzung) |
Gemäß dem Straßen- und Wegegesetz des
Landes M-V vom 13.01.1993 können für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen
– Nutzungen über den Gemeingebrauch hinaus – Gebühren erhoben
werden. Weiterhin regelt die Sondernutzungssatzung die Umsetzung des
Straßen- und Wegegesetzes M-V hinsichtlich der Art und Weise der notwendigen
Anforderungen an eine Sondernutzung. Sie untersetzt somit eine gesetzlich
vorgegebene Regelungs- und Ordnungsfunktion. |
unverzichtbar |
3/03 |
Satzung über die Ordnung im Badestrandgebiet
der Hansestadt Rostock |
Diese Satzung ist auf dem aktuellen Stand.
Ihre Gültigkeit muss beibehalten werden. |
Muss beibehalten werden. |
Nr in
der ORS |
Titel |
Grundlage |
Prüfungsergebnis |
3/04 |
Hafennutzungsordnung der Hansestadt Rostock |
Gemäß § 8 der Landesverordnung für die Häfen in M-V
wird die Hafenbehörde ermächtigt, Einzelheiten der Benutzung des
Hafengebietes und der Hafenanlagen, die durch die besonderen örtlichen
Verhältnisse bedingt sind, durch allgemeine Anordnungen
(Hafennutzungsordnungen) oder durch Einzelverfügung zu regeln. |
notwendig |
3/05 |
Hafennutzungsordnung für Wassersportfahrzeuge |
Der Inhalt ist in der 3/4 enthalten, daher
kann die 3/5 aus der ORS gestrichen werden. Die Aufhebung der 3/5 ist am
10.03.2004 erfolgt. |
Kann raus |
3/06 |
Verordnung über den Gelegenheitsverkehr mit
Taxis in der Hansestadt Rostock (Taxiordnung) |
Gemäß § 4 des Personenbeförderungsgesetzes
- Die Taxiordnung ist im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises, hier der
Regelung des Personenbeförderungswesens, erlassen worden. Eine Aufhebung
dieser Regelung ist somit nicht möglich. |
notwendig |
3/07 |
Stadtverordnung zur Erhebung von
Parkgebühren in der Hansestadt Rostock (Parkgebührenordnung) |
Gemäß § 1 der Landesverordnung über
Parkgebühren - Die Parkgebührenordnung bedarf aus Sicht der Verwaltung als
zuständiger Baulastträger für die öffentlich gewidmeten Parkflächen keiner
Veränderung. Die mit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes verabschiedete
Neufassung des § 6 a zur Neuregelung der Gebührenerhebung bedingt keine
Anpassung der städtischen Verordnung. Die Parkgebührenordnung trifft
ausschließlich Aussagen zur Höchstgrenze der Parkgebühren. Im Hinblick auf
die Festlegung weiterer Faktoren wird auf das Straßenverkehrsgesetz und die
Landesverordnung verwiesen. |
Muss beibehalten werden. |
3/08 |
Straßenreinigungssatzung der Hansestadt
Rostock |
Gemäß § 50 Straßen- und Wegegesetz M-V |
notwendig |
3/09 |
Gebührensatzung für die Straßenreinigung
in der Hansestadt Rostock |
Gemäß §§ 1, 2 und 6 KAG |
notwendig |
3/10 |
Gebührensatzung und Gebührentarif für
öffentliche Feuerwehren der Hansestadt Rostock |
Gemäß KV M-V, KAG und Gesetz über den
Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren für M-V – Die
Überarbeitung ist für 2005 vorgesehen. |
notwendig |
3/11 |
Satzung über die Ausübung des dinglichen
Fischereirechts der Hansestadt Rostock (Fischereisatzung) |
Da der Hansestadt Rostock die dinglichen
Fischereirechte übertragen wurden und die Fischereisatzung das einzige
Regularium ist, ist es notwendig, diese beizubehalten. |
unverzichtbar |
Nr in
der ORS |
Titel |
Grundlage |
Prüfungsergebnis |
3/12 |
Verordnung über Beförderungsentgelte und
-bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis in der Hansestadt Rostock (Taxitarifordnung) |
Die Taxitarifordnung ist im Rahmen des übertragenen
Wirkungskreises, hier der Regelung des Personenbeförderungswesens, erlassen
worden. Eine Aufhebung dieser Regelung ist somit nicht möglich. |
notwendig |
3/15 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
das Halten und Führen von Hunden (Rostocker Hundeverordnung) vom 5. August
2002 |
Die Rostocker Hundeverordnung beruht auf
einer in der Hundehalterverordnung des Landes M-V enthaltenen
Verordnungsermächtigung. Sie regelt einen generellen Leinenzwang in
ausgewählten Bereichen der Stadt für alle Hunde. Es steht der Schutz der
Bevölkerung in hochfrequentierten Bereich vor Angriffen von Hunden im Vordergrund.
Eine Aufhebung dieser Verordnung würde bedeuten, dass auf Straßen, Wegen und
Plätzen mit hohem Publikumsverkehr sich jeder Hund, welcher nicht von der
Hundehalterverordnung erfasst ist, unangeleint bewegen könnte. Diese würde
auch für Hunde der sog. Kampfhunderassen zutreffen, wenn deren vermutete
Gefährlichkeit innerhalb eines Wesenstestes widerlegt wurde. |
unverzichtbar |
3/16 |
Bewirtschaftungs- und Angelordnung der
Hansestadt Rostock |
Gemäß § 2 Abs. 4 der Fischereisatzung -
Diese regelt Besonderheiten für die Gewässer, für die die Hansestadt Rostock
die dinglichen Fischereirechte besitzt. Sie muss beibehalten werden, da diese
spezifischen Regelungen in der Binnenfischereiordnung festgelegt sind. |
Muss beibehalten werden. |
3/17 |
Satzung der Hansestadt Rostock über die
Errichtung und Unterhaltung einer Wasserwehr |
Gemäß § 94 und 95 des Wassergesetzes des
Landes M-V vom 30.11.2992 in Verbindung mit § 5 der KV M-V – Die
Überarbeitung ist für 2004 vorgesehen. |
unverzichtbar |
3/18 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock zur
Bekämpfung des Lärms im Seebad Warnemünde |
Die §§ 17 und 20 des
Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V Inhalt: Die Verordnung regelt die für
den Erhalt des Kurortstatus „Seebad“ existenziell wichtige Ruhe
bei verhaltensbedingtem Lärm wie Veranstaltungen, Baustellen, Tierhaltungen,
Tonträgern oder Musikinstrumenten. So werden im Kerngebiet Warnemündes
besondere Zeiten für die Nachtruhe, die Mittags- und Abendruhe definiert. Ziel: Der Ortskern eines Kurortes
und insbesondere das Kurgebiet müssen erhöhten Ansprüchen des Gesundheits-
und Umweltschutzes gerecht werden. Hierzu zählen entsprechend den
Begriffsbestimmungen des Deutschen Bäderverbandes e.V. auch weitergehende
Maßnahmen gegen Umweltwirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet
sind, Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner, Gäste und Patienten
herbeizuführen. Das Kurortgesetz M-V führt diese Anforderungen in § 2 aus.
Darin wird auch zweifelsfrei die Geräuschbeeinträchtigung benannt. Die Stadt
Rostock setzt mit der Verordnung den gesicherten Rahmen für die auf den Kurortstatus Warnemünde sich zunehmend
spezialisierenden Unternehmen aus Hotellerie und Gastronomie. Deregulierungsmöglichkeit: Da die Ansprüche an ein
gehobenes ruhiges Kurortniveau eher steigen, wie die Planungen für den
Bereich des Neptunhotels und ehemaligen Spaßbades deutlich zeigen, sollte die
Verordnung nicht aufgehoben werden. |
Muss beibehalten werden. |
Bereich 4 - Schule und
Kultur
4/01 |
Satzung über die Sicherung und Nutzung von
Archivgut der Hansestadt Rostock (Archivsatzung) |
Gemäß § 12 Landesarchivgesetz M-V:
„Die kommunalen Körperschaften regeln die Übernahme, Sicherung,
Erschließung und Nutzung ihres Archivgutes nach archivfachlichen
Gesichtspunkten im Sinne dieses Gesetztes in eigener Zuständigkeit.“ |
notwendig |
4/02 |
Benutzungsordnung für das Archiv der
Hansestadt Rostock |
Gemäß § 12 Landesarchivgesetz M-V:
„Die kommunalen Körperschaften regeln die Übernahme, Sicherung,
Erschließung und Nutzung ihres Archivgutes nach archivfachlichen
Gesichtspunkten im Sinne dieses Gesetztes in eigener Zuständigkeit.“ |
notwendig |
4/03 |
Entgeltordnung für das Archiv der
Hansestadt Rostock |
Ist nur mittelbar notwendig, jedoch die
Regelung der Geldfragen ist für beide Seiten (sowohl für die Archivare als
auch für ihre Auftraggeber) zwingend notwendig, um Rechtssicherheit zu
erlangen. |
mittelbar notwendig |
4/04 |
Benutzungsordnung der Stadtbibliothek
Rostock |
Die Ordnung ist nicht in Frage zu stellen.
Sie ist die Grundlage des Geschäftsbetriebes. |
Muss beibehalten werden. |
Nr in
der ORS |
Titel |
Grundlage |
Prüfungsergebnis |
4/05 |
Satzung der Volkshochschule der Hansestadt
Rostock |
Die Arbeit der Verwaltung wird durch diese
Satzung maßgeblich bestimmt. Diese Satzung ist aus juristischen Begründungen
heraus (Steuerrecht, förderungsrechtilchen Gründen usw.) für die Existenz und
die Aufgabenerfüllung der Einrichtung unabdingbar. |
notwendig |
4/06 |
Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume
der Hansestadt Rostock |
Durch die Benutzungs- und Entgeltordnung
für Schulräume der Hansestadt Rostock wird eine Nutzung von Schulräumen auch
für außerschulische Zwecke geregelt. Wenn eine weitere Überlassung von
Schulräumen für andere als schulische Zwecke gewährleistet sein soll, ist die
Ordnung unverzichtbar. Es werden durch die Ordnung zusätzliche Entgelte
erwirtschaftet. Diese Ordnung wurde 2001 von der Bürgerschaft aktualisiert. |
Muss beibehalten werden. |
4/07 |
Satzung des Konservatoriums ”Rudolf
Wagner - Règený” Musikschule der Hansestadt Rostock |
Muss beibehalten werden. Sie ist aktuell
und in sich schlüssig. |
Muss beibehalten werden. |
4/08 |
Satzung der Stadtbibliothek Rostock |
Die Satzung ist für die Arbeit
Stadtbibliothek unabdingbar. |
Muss beibehalten werden. |
4/09 |
Entgeltordnung für das Konservatorium
"Rudolf Wagner-Regeny", Musikschule der Hansestadt Rostock |
Die neue Entgeltordnung des Konservatoriums
wurde am 02.07.2003 von der Bürgerschaft beschlossen und ist seit 01.08.2003
in Kraft. Sie ist aktuell und in sich schlüssig. |
Muss beibehalten werden. |
4/10 |
Satzung des Volkstheaters Rostock |
Gemäß § 5 KV M-V - Diese Satzung ist
aktuell und muss im Ortsrecht bleiben. |
Muss beibehalten werden. |
4/11 |
Benutzungs- und Entgeltordnung für die
Stadtbildstelle der Hansestadt Rostock |
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung ist
für die Arbeit der Verwaltung notwendig. Sie ist auf dem aktuellen Stand und
es besteht zur Zeit kein Änderungsbedarf. |
Muss beibehalten werden. |
4/12 |
Entgeltordnung der Volkshochschule der
Hansestadt Rostock |
Die Arbeit der Volkshochschule wird durch
die Entgeltordnung maßgeblich bestimmt. Sie ist aus juristischen Begründungen
heraus (Steuerrecht, förderungsrechtlichen Gründen usw.) für die Existenz und
die Aufgabenerfüllung der Einrichtung unabdingbar. |
unverzichtbar |
4/13 |
Entgeltordnung der Städtischen Museen der
Hansestadt Rostock |
Diese Entgeltordnung wird im Zusammenhang
mit der anstehenden Strukturveränderung geändert. |
Muss beibehalten werden. |
Nr in
der ORS |
Titel |
Grundlage |
Prüfungsergebnis |
4/14 |
Entgeltordnung des Volkstheaters Rostock |
Diese Entgeltordnung ist aktuell und muss
im Ortsrecht bleiben. |
Muss beibehalten werden. |
4/15 |
Satzung der Städtischen Museen der
Hansestadt Rostock |
Diese Satzung wird im Zusammenhang mit der
anstehenden Strukturveränderung geändert. |
notwendig |
4/16 |
Verordnung für den Denkmalbereich
Steintor-Vorstadt Rostock |
Diese Verordnung ist für die Verwaltung ein
tägliches Arbeitswerkzeug und somit sehr wichtig und unverzichtbar. |
unverzichtbar |
Bereich 5 - Soziales,
Jugend und Gesundheit
5/01 |
Gebührensatzung für die Betreuung von
Kindern in Kindertageseinrichtungen, deren Träger die Hansestadt Rostock
ist |
Diese Gebührensatzung kann zur Zeit nicht
aufgehoben werden. Die rechtliche Grundlage ist das Zweite Gesetz zur
Änderung des Ersten Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz.
Erst mit In-Kraft-Treten eines neuen Kindertageseinrichtungs- und -pflegeförderungsgesetzes
ist unter Beachtung der neuen Rechtslage neu zu entscheiden. |
|
5/02 |
Satzung des Jugendamtes der Hansestadt
Rostock |
Gemäß § 70 SGB VIII. Dieser regelt, dass
die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe
vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom
Leiter der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen der Satzung und der
Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt
werden. |
notwendig |
5/03 |
Sportstättenordnung für die Benutzung der
Sportstätten der Hansestadt Rostock |
Diese beiden Ordnungen (5/03 und 5/04) sind
die Grundlage für die Nutzung von Sportstätten und Schwimmbädern der
Hansestadt Rostock. Sie regeln Rechte, Pflichten der Nutzer, Öffnungszeiten,
Haftungsfragen und Entgeltpflicht u. a. |
notwendig |
5/04 |
Hallen- und Badeordnung für die Benutzung
der Hallen- und Freibäder der Hansestadt Rostock |
|
|
5/05 |
Satzung der Jugendzentren des Jugendamtes
der Hansestadt Rostock |
Grundlage für die Satzung ist der § 5 der KV M-V. Es gibt eine
Satzungspflicht für gemeinnützige Betriebe gewerblicher Art, zu denen auch
die kommunalen Jugendzentren gehören. |
notwendig |
Nr in
der ORS |
Titel |
Grundlage |
Prüfungsergebnis |
5/06 |
Ordnung über die Erhebung von Entgelten für
die Benutzung von Sportstätten und Bädern in der Hansestadt Rostock |
Diese Ordnung ist die Grundlage für die
Sicherung von Einnahmen für die Hansestadt Rostock. |
notwendig |
5/07 |
Satzung der Hansestadt Rostock über die
Benutzung von kommunalen Kindertageseinrichtungen |
Diese Satzung kann zur Zeit nicht
aufgehoben werden. Die rechtliche Grundlage ist das Zweite Gesetz zur
Änderung des Ersten Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz.
Erst mit In-Kraft-Treten eines neuen Kindertageseinrichtungs- und
-pflegeförderungsgesetzes ist unter Beachtung der neuen Rechtslage neu zu entscheiden.
|
|
5/08 |
Satzung der Kindertageseinrichtungen, deren
Träger die Hansestadt Rostock ist |
Grundlage für die Satzung ist der § 5 der
KV M-V. Es gibt eine Satzungspflicht für gemeinnützige Betriebe gewerblicher
Art, zu denen auch die kommunalen Kindertageseinrichtungen gehören. |
notwendig |
5/09 |
Satzung des Eigenbetriebes ”Klinikum
Südstadt Rostock” der Hansestadt Rostock |
Gemäß § 5 KV M-V i. V. m. § 6 der
Verordnung über Eigenbetriebe - Ein Eigenbetrieb wird auf der Grundlage einer
Eigenbetriebssatzung geführt. Der Bürgerschaft wird 2004 eine neue Satzung
vorgelegt. |
notwendig |
Bereich 6 - Bauwesen
6/01 |
Erschließungsbeitragssatzung der Hansestadt
Rostock |
Diese Satzung ist Grundlage für die
Erhebung von Beiträgen für die Deckung des anderweitig nicht gedeckten
Aufwandes der Stadt für den Neubau von Erschließungsanlagen bzw. deren Ausbau
oder Erweiterung. Es handelt sich um Pflichtaufgaben im eigenen
Wirkungskreis. |
notwendig |
6/02 |
Satzung der Hansestadt Rostock über die
Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen
(Straßenbaubeitragssatzung) |
Diese Satzung ist Grundlage für die
Erhebung von Beiträgen für die Deckung des anderweitig nicht gedeckten
Aufwandes der Stadt für den Neubau von Erschließungsanlagen bzw. deren Ausbau
oder Erweiterung. Es handelt sich um Pflichtaufgaben im eigenen
Wirkungskreis. |
notwendig |
6/03 |
Satzung über die Erhebung von Ablösebeträgen
für notwendige Stellplätze von Kraftfahrzeugen |
Gemäß § 48 der Landesbauordnung M-V
zwingend vorgeschrieben. |
notwendig |
Nr in
der ORS |
Titel |
Grundlage |
Prüfungsergebnis |
6/04 |
Satzung der Hansestadt Rostock über
Beschaffenheit und Größe von Spielflächen für Kleinkinder |
Gemäß § 86 LBauO M-V - Diese Satzung untersetzt die diesbezüglichen Bestimmungen der
Landesbauverordnung für die speziellen Bedingungen der Hansestadt Rostock und
gibt der Verwaltung ein Instrument zur Durchsetzung der Interessen der
jüngsten Bewohner der Stadt in die Hand. |
notwendig |
6/07 |
Satzung über die Gestaltung baulicher
Anlagen im ”Ortskern Warnemünde” des Ortsteiles Warnemünde/Diedrichshagen/Markgrafenheide
der Hansestadt Rostock (Gestaltungssatzung Warnemünde - GestS W’mde) |
Die Anwendung der Satzung ist zwingend
erforderlich, um einerseits die gestalterische Qualität in den Gebieten jetzt
und zukünftig zu sichern und andererseits eine geordnete städtebauliche
Entwicklung auch perspektivisch zu erhalten. |
unverzichtbar |
6/08 |
Satzung der Hansestadt Rostock über die
Gestaltung von Baugrundstücken (Grünflächengestaltungssatzung) |
Die quantitativ und qualitativ ausreichende
Begrünung der nicht überbaubaren Teilflächen von Baugrundstücken ist von
wesentlicher Bedeutung für die Schaffung einer attraktiven Großstadt. Die
Satzung schafft in Korrespondenz zum Baurecht einheitliche Vorgaben zur
Berücksichtigung der Begrünungsbelange im Bauplanungs- und
Baugenehmigungsverfahren sowie bei Sanierungsvorhaben, die keiner baurechtlichen
Genehmigung bedürfen. |
notwendig |
Bereich 7 - Umwelt
7/01 |
Satzung über die Abfallwirtschaft in der
Hansestadt Rostock Abfallsatzung - AbfS - |
Gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,
Gewerbeabfallverordnung, Abfallverzeichnis-Verordnung,
Abfallwirtschaftsgesetz und Pflanzenabfalllandesverordnung |
notwendig |
7/02 |
Satzung der Hansestadt Rostock über die
Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen
und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS-) |
Gemäß Abfallwirtschaftsgesetz und KAG |
notwendig |
Nr in
der ORS |
Titel |
Grundlage |
Prüfungsergebnis |
|
7/03 |
Wärmesatzung |
Gemäß § 15 KV M-V können die
Gemeinden durch Satzungen Anschluss- und Benutzungszwang auch bei
Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme aussprechen. Inhalt: Diese Satzung schreibt in den
vom Oberbürgermeister ausgewiesenen Vorranggebieten für Fernwärme die Anschluss-
und Benutzungspflicht vor. Im übrigen Stadtgebiet ist die Nutzung von Ergas
vorgeschrieben. Ausnahmetatbestände sind definiert. Ziel: Das „Herz der
städtischen Energieversorgung“ bildet das GuD-Heizkraftwerk der
Stadtwerke Rostock AG. Hier wird über eine hocheffiziente
Kraft-Wärme-Kopplung aus dem Primärenergieträger Erdgas Elektroenergie und
Wärme produziert. Über das Solidarprinzip werden fast 70.000 Wohnungen durch
das Fernwärmenetz mit Fernwärme für Raunwärme und Warmwasser versorgt. Die Satzung
leistet einen wesentlichen Beitrag, um das Auseinanderbrechen und damit die
Unwirtschaftlichkeit des Fernwärmenetzes zu verhindern. Durch die Satzung
konnten neue Wohngebiete (Biestow, Langenorter Hufe) vollständig aber auch
große Einzelvorhaben in der Innenstadt und z.B. Baumärkte an das Netz angeschlossen
werden. Nur mit dieser Satzung bleibt das Klimaschutzziel - die Halbierung
der Kohlendioxidemissionen pro Kopf der Bevölkerung - erreichbar , die ausgesprochene
gute lufthygienische Situation innerstädtisch gewährleistet, der wirtschaftliche
Betrieb der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen und die Versorgung der Abnehmer
zu verbraucherfreundlichen Preisen
gesichert. Aus dem Steinkohlekraftwerk
steht bereits jetzt und aus zukünftigen exothermen Industrieanlagen wie der
RABA u.a.m. eine enorm hohe nutzbare Wärmeabgabemenge als Abfallprodukt zur
Verteilung und Nutzung bereit. Deregulierungsmöglichkeit: Eine Aufhebung der Satzung wird
unter keinen Umständen empfohlen. |
notwendig |
|
7/04 |
Satzung zum Schutz und zur Benutzung der
öffentlichen Grünflächen der Hansestadt Rostock (Grünflächensatzung) |
Der spezielle Regelungsgegenstand wird
durch höherrangiges Recht nicht abgedeckt und ist auch künftig aktuell. Die
Satzung basiert auf der KV M-V als allgemeine Ermächtigungsgrundlage. |
unverzichtbar |
|
7/05 |
Gebührensatzung für Sondernutzungen der
öffentlichen Grünflächen der Hansestadt Rostock (Grünflächengebührensatzung) |
Der spezielle Regelungsgegenstand wird
durch höherrangiges Recht nicht abgedeckt und ist auch künftig aktuell. Die
Satzung basiert auf der KV M-V als allgemeine Ermächtigungsgrundlage. |
unverzichtbar |
|
7/06 |
Satzung der Hansestadt Rostock für die
kommunalen Friedhöfe (Friedhofsatzung) |
Die Notwendigkeit des Bestandes der
Friedhofssatzung ergibt sich aus den Bestimmungen der KV M-V. Es wird das
Rechtsverhältnis zwischen Träger und Benutzer der Friedhöfe geregelt. Dies
schließt die Bestimmung von Rechten und Pflichten bei der Benutzung der
Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie die Festlegung der Grundlage für die
Erhebung von Abgaben mit ein. |
notwendig |
|
7/07 |
Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt
Rostock |
Die Notwendigkeit des Bestandes der
Friedhofsgebührensatzung ergibt sich aus den Bestimmungen der KV M-V. Es wird
das Rechtsverhältnis zwischen Träger und Benutzer der Friedhöfe geregelt.
Dies schließt die Bestimmung von Rechten und Pflichten bei der Benutzung der
Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie die Festlegung der Grundlage für die
Erhebung von Abgaben mit ein. |
notwendig |
|
7/12 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
das Landschaftsschutzgebiet ”Rostocker Heide” |
Nach § 21 Landesnaturschutzgesetz M-V können
Teile von Natur und Landschaft nur durch Rechtsverordnungen festgesetzt
werden. Diese bestimmen den Schutzgegenstand und -zweck. |
Muss beibehalten werden. |
|
7/13 |
Stadtverordnung zur Aufhebung des
Schutzstatus eines Naturdenkmals |
Wurde 1996 veröffentlicht. Kann aus der ORS
herausgenommen werden. |
Kann raus |
|
7/14 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
das Naturdenkmal ”Schnatermannstein” |
Nach § 21 Landesnaturschutzgesetz M-V können
Teile von Natur und Landschaft nur durch Rechtsverordnungen festgesetzt
werden. Diese bestimmen den Schutzgegenstand und -zweck. |
Muss beibehalten werden. |
|
7/15 |
Stadtverordnung über die Baumnaturdenkmale
der Hansestadt Rostock |
Nach § 21 Landesnaturschutzgesetz M-V
können Teile von Natur und Landschaft nur durch Rechtsverordnungen
festgesetzt werden. Diese bestimmen den Schutzgegenstand und -zweck. |
Muss beibehalten werden. |
|
7/16 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock zur
Aufhebung des Schutzstatus des Naturdenkmals ”Schwarz-Pappel” am
Mühlendamm 5 |
Wurde 1998 veröffentlicht. Kann aus der ORS
herausgenommen werden. |
Kann raus |
|
7/17 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Sandgrube Wilhelmshöhe” |
7/17 – 7/23 Nach § 21 Landesnaturschutzgesetz M-V
können Teile von Natur und Landschaft nur durch Rechtsverordnungen
festgesetzt werden. Diese bestimmen den Schutzgegenstand und -zweck. |
Müssen beibehalten werden. |
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7/18 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Laichgewässer Lütten
Klein” |
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7/19 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Schutower Moorwiese und
Kopfweidenallee” |
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7/20 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Wiesenrest am
Kringelgraben” |
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7/21 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Diedrichshäger Moor” |
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7/22 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Dierkower Moorwiese” |
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7/23 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Feuchtgebiet am
Laakkanal” |
|
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7/24 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Feuchtgebiet Groß Klein” |
7/24 – 7/31 Nach § 21 Landesnaturschutzgesetz M-V
können Teile von Natur und Landschaft nur durch Rechtsverordnungen
festgesetzt werden. Diese bestimmen den Schutzgegenstand und -zweck. |
Müssen beibehalten werden. |
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7/25 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Grenzgrabenwiese” |
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7/26 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Heidenholz” |
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7/27 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Hellbachtal” |
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7/28 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Herrenwiese” |
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7/29 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Hinrichsdorfer Erlensumpf”
|
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7/30 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Hohe Düne |
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7/31 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Hundsburg” |
|
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Nr in
der ORS |
Titel |
Grundlage |
Prüfungsergebnis |
|
7/32 |
Satzung der Hansestadt Rostock über die
Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und
Bodenverbandes ”Untere Warnow-Küste” für das Jahr 2003 |
Gemäß § 1, 2, 6 und 7 KAG - Diese muss bis
auf weiteres in Kraft bleiben. Sie beinhaltet sämtliche Satzungen im
Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge
des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“. Es sind
derzeit noch nicht alle Gebührenbescheide – auch auf der Basis der
älteren Satzungen – ergangen, sodass anderenfalls die Rechtsgrundlage
für die Erhebung verloren ginge. |
notwendig |
|
7/33 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
das Landschaftsschutzgebiet ”Peezer Bach” |
7/33 – 7/37 Nach § 21 Landesnaturschutzgesetz M-V
können Teile von Natur und Landschaft nur durch Rechtsverordnungen
festgesetzt werden. Diese bestimmen den Schutzgegenstand und -zweck. |
Müssen beibehalten werden. |
|
7/34 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Oberes Carbäktal” vom
22.05.1997 |
|
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7/35 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock zur
Aufhebung des Schutzstatus des Naturdenkmals ”Winter-Linde”,
Friedhof Dorf Toitenwinkel |
|
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7/36 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Sandgrube Stolteraa” |
|
|
|
7/36 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Sandgrube Stolteraa” |
|
|
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7/37 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Schepenwiese” vom
22.05.1997 |
|
|
|
7/38 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Stubbenwiese” |
7/38 – 7/45 Nach § 21 Landesnaturschutzgesetz M-V
können Teile von Natur und Landschaft nur durch Rechtsverordnungen
festgesetzt werden. Diese bestimmen den Schutzgegenstand und -zweck. |
Müssen beibehalten werden. |
|
7/39 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Swienskuhlen” |
|
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7/40 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Toitenwinkler Bruch” |
|
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7/41 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Toitenwinkler
Feuchtgebiete” |
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7/42 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Warnemünder Wiesensoll” |
|
|
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7/43 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Weidenbruch am
Wasserwerk” |
|
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|
7/44 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Wollkuhl” |
|
|
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7/45 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
den geschützten Landschaftsbestandteil ”Riekdahler Wiesen” |
|
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7/46 |
Baumschutzsatzung der Hansestadt Rostock |
Bäume tragen erheblich dazu bei, unsere
Städte wohnlich zu machen – sie sind deren „grünes
Vermögen“. Allerdings müssen sie mit vielen anderen Nutzungsansprüchen
konkurrieren. Daher ist die Lebenserwartung vieler Stadtbäume eher kurz. In
städtebaulichen Verdichtungsgebieten gelten deshalb zumindest ältere Bäume
generell als schutzbedürftig. In der Hansestadt Rostock wurde der Baumbestand
mit der Baumschutzsatzung unter Schutz gestellt (Rechtsgrundlage:
Landesnaturschutzgesetz. |
Muss beibehalten werden. |
|
7/47 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über
das Landschaftsschutzgebiet ”Pagenwerder” |
Nach § 21 Landesnaturschutzgesetz M-V können
Teile von Natur und Landschaft nur durch Rechtsverordnungen festgesetzt
werden. Diese bestimmen den Schutzgegenstand und -zweck. |
Muss beibehalten werden. |
|
7/48 |
Satzung der Hansestadt Rostock über die
Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und
Bodenverbandes Rostock ”Untere Warnow-Küste” |
Gemäß § 1, 2, 6 und 7 KAG - Diese muss bis
auf weiteres in Kraft bleiben. Sie beinhaltet sämtliche Satzungen im
Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge
des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“. Es sind
derzeit noch nicht alle Gebührenbescheide – auch auf der Basis der
älteren Satzungen – ergangen, sodass anderenfalls die Rechtsgrundlage
für die Erhebung verloren ginge. |
notwendig |
|
7/49 |
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock zur
Aufhebung des Schutzstatus der Naturdenkmale ”Winter-Linde”,
Reutershäger Weg 1, und der ”Stiel-Eiche”, Blücherstr. 40 |
Wurde 2001 veröffentlicht. Kann aus der ORS
herausgenommen werden. |
Kann raus. |
|
Bereich 8 - Wirtschaft und
Verkehr
8/01 |
Satzung über die Erhebung von Hafengebühren
in den öffentlichen Häfen (kommunalen Häfen) der Hansestadt Rostock |
Gemäß § 1 KAG - Diese Satzung muss im
Ortsrecht verbleiben, da sie eine wichtige Arbeitsgrundlage für
verwaltungsgerechtes Handeln im Umgang mit Dritten ist. |
unverzichtbar |
||
8/02 |
Satzung der Hansestadt Rostock zur Erhebung
der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) |
Gemäß § 1 und 11 KAG - Ist auf dem
aktuellen Stand und muss weiterhin Gültigkeit behalten. |
Muss beibehalten werden. |
||
Nr in
der ORS |
Titel |
Grundlage |
Prüfungsergebnis |
||
8/03 |
Satzung für den kommunalen Eigenbetrieb
”Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde” |
Gemäß Eigenbetriebsverordnung - Ist auf dem
aktuellen Stand und muss weiterhin Gültigkeit behalten. |
notwendig |
||
8/04 |
Satzung für den Eigenbetrieb ”Kommunale
Objektbewirtschaftung und -entwicklung der Hansestadt Rostock” |
Gemäß Eigenbetriebsverordnung -
Diese Satzung ist weiterhin gültig und notwendig. |
notwendig |
||
8/05 |
Entgeltordnung für Hafendienstleistungen
der Hansestadt Rostock |
Gemäß § 44 KV M-V - Diese Satzung
muss im Ortsrecht verbleiben, da sie eine wichtige Arbeitsgrundlage für
verwaltungsgerechtes Handeln im Umgang mit Dritten ist. |
unverzichtbar |
||
8/06 |
Aufhebung der Entgeltordnung für die
Bewirtschaftung der Saisonparkplätze der Hansestadt Rostock in den Ortsteilen
Warnemünde, Markgrafenheide und Diedrichshagen |
Ist seit 2003 in Kraft - Kann aus dem
Ortsrecht herausgenommen werden. |
Kann raus |
||
Anlagen
Nr in
der ORS |
Titel |
Grundlage |
Prüfungsergebnis |
||
II |
Richtlinie für die Sportförderung in der
Hansestadt Rostock |
Wird 2004 überarbeitet und 2005 in Kraft
gesetzt. |
Muss beibehalten werden |
||
III |
Richtlinie der Hansestadt Rostock zur
Förderung von Maßnahmen des passiven Lärmschutzes im Rahmen der
Lärmsanierung (Lärmsanierungsrichtlinie) |
Gesetzliche Grundlage: Kommunale Förderrichtlinie auf Grundlage des § 22
KV M-V zur Umsetzung des § 47 a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Lärmminderung), beschlossen durch die Rostocker Bürgerschaft
am 02.12.1998 Inhalt:
Eigentümer erhalten bei Vorliegen der in der Richtlinie festgelegten Förderkriterien
und vorbehaltlich haushaltsrechtlicher Regelungen Zuschüsse zum Einbau von
Schallschutzfenstern. Ziel:
Viele Wohngebäude stehen an extrem mit Verkehr und somit Lärm belasteten
Straßen. Die Lärmbelastungen liegen hier über 65 dB(A) teilweise bei bis zu
80 dB(A) am Tage. Zur teilweisen Kompensierung dieser Belästigungen bezuschussen
die Baulastträger dieser Straßen (z.B. auch der Bund und die Länder) den
Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftern in diesen Gebäuden. Die Richtlinie unterstützt also die
Sanierung von besonders von Lärm betroffenen Wohngebäuden. Damit werden zum
einen Gesundheitsgefahren abgewehrt und zum anderen auch private Investitionen
gefördert. Die Lärmsanierung ist ein Baustein der gemäß § 47 a
Bundes-Immissionsschutzgesetz in Rostock durchzuführenden Lärmminderungsplanung. Deregulierungsmöglichkeit: Entsprechende Regelungen bei Bund, Ländern und auch
anderen Kommunen existieren. Zur Umsetzung der Richtlinie bedarf es eines
geringen Verwaltungsaufwandes (nur ca. 3 - 5 Anträge pro Jahr). Seit 1999
wurden insgesamt 13,3 TEUR an Zuschüssen gezahlt. Damit wurden Investitionen
von ca. 30 TEUR ausgelöst. Da aufgrund
der Haushaltsituation 2004 keine Fördermittel zur Verfügung standen, erfolgte
auch keine Bearbeitung von Anträgen. Trotzdem zeigen aktuelle Vorgänge
(mögliche Zuschüsse für eine Lärmsanierung eines Wohngebäudes in der
Dethardingstraße aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichsvorschlages
und Lärmminderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Nobelstraße)
die Notwendigkeit einer kommunalen
Lärmsanierungsrichtlinie. Folglich
sollte die Richtlinie nicht aufgehoben werden. |
Muss beibehalten werden. |
||
Anlage 2 zur Informationsvorlage
Nr. 0021/04-IV
Prüfung
der B-Pläne und Vorhaben bezogene B-Pläne, Erhaltungs-,
Gestaltungs- und Sanierungssatzungen sowie
Veränderungssperren (aktueller
Stand: 12.03.2004)
Nach Prüfung und in Abwägung der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der o. g. Satzungen gemäß Ortsrecht müssen wir feststellen, dass die Anwendung derselben in Ergänzung sonstigen Baurechtes in den Geltungsbereichen der Satzungen bei der Beurteilung von Vorhaben zwingend erforderlich ist, um einerseits die gestalterische Qualität in den Gebieten jetzt und zukünftig zu sichern und andererseits eine geordnete städtebauliche Entwicklung auch perspektivisch zu erhalten.
1. Rechtskräftige Pläne (B-Pläne und Vorhaben bezogene B-Pläne)
Nr. |
Art
|
Flächenbezeichnung |
Datum der Rechtskraft |
04.MK.01 |
BP |
Zentrum Lütten
Klein |
18.06.93 |
04.MK.01.1 |
BP |
Zentrum Lütten
Klein 1.Änderung |
01.03.01 |
04.GE.02 |
BP |
Gewerbepark Lütten
Klein |
10.09.93 |
07.MK.04 |
BP |
Zentrum
Reutershagen |
28.04.99 |
09.MK.05 |
BP |
Südstadt - Center |
26.08.94 |
16.GE.07 |
BP |
Nördlich
Containerterminal |
29.07.94 |
15.GE.08 |
BP |
Gewerbepark
Gehlsdorf |
05.06.92 |
16.SO.12 |
BP |
Hafenvorgelände Ost |
29.07.94 |
16.GI.13.1 |
BP |
GI Nördl.
Goorstorfer Str. (Änderung Teilfl.) |
08.09.95 |
16.SO.14 |
BP |
EKZ Neu
Hinrichsdorf (Allkauf) |
07.10.94 |
16.SO.14.1 |
BP |
EKZ Neu
Hinrichsdorf (Allkauf) 1. Änd. |
18.11.94 |
09.W.16.1 |
BP |
Wohngebiet
Schwaaner Landstraße Süd |
13.10.99 |
01.GE.17 |
BP |
Gewerbegebiet
Warnemünde östl. B 103 |
04.11.94 |
05.MK.20 |
BP |
Zentrum Evershagen |
30.08.96 |
02.MK.21.2 |
BP |
Zentrum
Lichtenhagen |
27.09.96 |
03.MK.22.1 |
BP |
Zentrum Groß Klein
Teilfläche 1 |
26.02.93 |
01.W.23 |
BP |
Wohngebiet Diedrichshagen "Am
Streuwiesenweg" |
19.01.96 |
01.W.23.1 |
BP |
Wohngeb. D.hagen "Am
Streuwiesenweg" 1. Änder. |
08.04.98 |
02.W.24 |
BP |
Wohngebiet
"Klein Lichtenhagen" |
03.11.95 |
02.W.25 |
BP |
Wohngebiet
"Möhlenkamp" |
29.07.94 |
05.W.26.1 |
BP |
Wohngebiet Dorf
Evershagen Nördl. Teilfläche |
20.10.95 |
05.W.26.2 |
BP |
Wohngebiet Dorf
Evershagen Südl. Teilfläche |
14.07.95 |
05.W.26.3 |
BP |
Wohngebiet
"Obstplantage Evershagen" |
08.09.99 |
09.W.28 |
BP |
Wohnbaufläche
Biestow |
24.03.95 |
09.W.28.1 |
BP |
Wohnbaufläche
Biestow 1.Änderung |
10.03.99 |
12.W.29 |
BP |
Wohngebiet
Kassebohm |
28.10.99 |
13.W.30 |
BP |
Wohngebiet Hang
Alt Bartelsdorf |
25.08.99 |
11.MK.32 |
BP |
Quartier 8 |
07.06.92 |
05.GE.35 |
BP |
Gewerbegebiet
Schutow - Ehem. Messegelände |
27.02.02 |
11.WA.37 |
BP |
Nördl.
Altstadt/Hornscher Hof |
13.09.96 |
09.WA.39 |
BP |
Wohngebiet
"An der Mühle" Schwaaner Landstr. |
24.04.02 |
16.SO.40 |
BP |
Güterverkehrszentrum
Meckl./Vorp. |
07.10.94 |
Nr. |
Art
|
Flächenbezeichnung |
Datum der Rechtskraft |
16.SO.40.1 |
BP |
Güterverkehrszentrum
Meckl.-Vorp. 1.Änderung |
13.11.02 |
16.SO.41 |
BP |
Erholungsgebiet
Schnatermann/Stuthof |
17.06.98 |
16.SO.41.1 |
BP |
Erholungsgebiet
Schnatermann/Stuthof 1.Änd. |
30.10.02 |
16.W.43 |
BP |
Nienhagen |
14.09.00 |
10.MK.44 |
BP |
"Justizquartier" |
17.09.97 |
12.SO.45 |
VEP |
"Schweizerhaus" |
01.08.92 |
12.GE.46 |
VEP |
Baumarkt
Verbindungsweg |
19.05.95 |
12.GE.47 |
VEP |
Mercedes- Benz-
Niederlassung |
14.07.95 |
06.SO.48.1 |
BP |
Ausstellungsfläche
IGA 2003/Teilfläche Messe |
23.06.99 |
06.SO.48.11 |
BP |
Sondergebiet Messe
1.Änderung |
21.08.02 |
06.SO.48.2 |
BP |
IGA 2003/
Teilbereich Uferzone Schmarl |
29.05.02 |
09.GB.49 |
BP |
Gemeinbedarfsfläche
Tychsenstraße |
14.10.98 |
07.MI.50 |
BP |
Mischgebiet
Krischanweg |
08.04.98 |
07.GE.51 |
BP |
Nördlich Alt
Reutershagen |
25.03.98 |
07.GE.51.1 |
BP |
Nördlich Alt
Reutershagen 1.Änderung |
24.01.02 |
12.GE.52 |
BP |
Gewerbepark
Brinckmansdorf |
13.03.02 |
16.VF.55 |
BP |
Verkehrsfläche
Bentwisch |
29.07.94 |
09.W.57 |
BP |
Dorflage
Biestow (ehem. Maschinenbauhandel) |
29.12.00 |
12.W.60 |
BP |
Wohnpark
"Brinckmanshöhe" |
22.04.98 |
09.GE.e.61 |
BP |
Gewerbegebiet
Nobelstraße II |
05.07.96 |
12.GE.68 |
BP |
Gewerbegebiet
Kassebohm |
27.02.02 |
12.GE.76 |
VEP |
Molkereigenossenschaft
"Küstenland" |
11.02.98 |
13.GE.77 |
BP |
Gewerbegebiet
Petridamm |
13.01.00 |
05.WA.78 |
BP |
Wohngebiet
"Birkengrund" |
03.08.00 |
07.WA.80 |
BP |
Kopernikusstraße/
Tschaikowskistraße |
22.12.99 |
05.MI.82 |
BP |
Evershagen-Süd |
05.10.00 |
11.MK.86 |
BP |
City-
Entwicklungsbereich Karlstraße |
14.09.00 |
01.WA.87 |
BP |
Wohngebiet
"Am Tonnenhof" |
04.04.02 |
05.WA.91 |
VEP |
Wohnanlage
"An der Mühlenstraße" |
11.03.98 |
01.SO.92 |
BP |
Jachthafen Hohe
Düne |
29.01.03 |
13.GE.93 |
BP |
Rostocker Osthafen |
30.11.00 |
08.WA.94 |
BP |
"Ehem.
Kross´sche Hufe" |
17.10.01 |
09.WA.96 |
BP |
"Kösters
Hof" nördlich der Tychsenstraße |
26.08.98 |
15.W.99 |
BP |
Gehlsdorfer
Nordufer |
28.10.99 |
15.WA.103 |
BP |
Obstwiese
Gehlsheimer Straße |
14.10.98 |
14.WA.118 |
BP |
"An der
Lindenallee" Dorf Toitenwinkel |
17.06.98 |
15.WA.119 |
BP |
"Warnowgarten"
Gehlsdorf |
28.07.99 |
15.WA.120 |
BP |
Wohngebiet
"An der Langenorter Hufe" |
23.09.98 |
14.WA.122 |
BP |
Wohngebiet
"Dierkow West" |
13.03.02 |
05.GE.126 |
BP |
Gewerbegebiet
Hansetor |
09.04.03 |
01.SO.127 |
BP |
Ortsteilzentrum
Diedrichshagen |
19.10.00 |
08.W.131 |
BP |
Wohn- und
Sportpark Tannenweg |
11.12.02 |
07.WA.136 |
VEP |
Wohngebiet
Kuphalstraße |
28.05.03 |
2. Erhaltungssatzungen
Nr. |
Bezeichnung |
Datum
der Rechtskraft |
1 |
Historischer
Stadtkern |
26.03.1993 |
2 |
Kröpeliner
- Tor - Vorstadt |
28.01.1994 |
3 |
Östlich der
Stadtmauer (Gerberbruch) |
04.06.1993 |
4 |
Warnemünde |
28.01.1994 |
5 |
Satzung zur Umstellung
der Erhaltungssatzungen der Hansestadt Rostock auf Euro |
01.01.2002 |
3.
Gestaltungssatzungen
Nr. |
Bezeichnung |
Datum
der Rechtskraft |
1 |
Gestaltungssatzung
Warnemünde |
20.05.1998 |
2 |
Gestaltungssatzung
Reutershagen |
11.02.1994 |
3 |
Satzung zur
Umstellung der Gestaltungssatzungen der Hansestadt Rostock auf Euro |
01.01.2002 |
4. Sanierungssatzungen
Nr. |
Bezeichnung |
Datum der Rechtskraft |
1 |
Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtzentrum Rostock“ |
29.02.1992 |
2 |
1. Nachtragssatzung über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme „Stadtzentrum Rostock“ |
29.01.1993 |
3 |
Satzung über die förmliche Festlegung des Erweiterungsgebietes zum“ Sanierungsgebiet „Stadtzentrum Rostock |
29.10.1997 |
5. Veränderungssperren
Nr. |
Bezeichnung |
Datum der Rechtkraft |
Ende der Gültigkeit |
1 |
11.MK.89 Gebiet "An der Blücherstraße" |
14.11.2002 |
15.11.2004 |