Informationsvorlage - 0003/09-IV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0003/09-IV

 

Informationsvorlage

Amt

 

61

Gremium

Sitzungstermin

Datum

Bürgerschaft

04.03.2009 16:00

05.02.2009

Beratungsfolge

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

19.02.2009 17:00

I, gez. Methling

 

Gegenstand

federführend

 

I, gez. Methling

 

 

beteiligt

Realisierung des Gewerbegebietes Mönchhagen

- Ergebnisse des Prüfauftrages -

 

 

 

 

 

 

 

Mit Beschluss der Bürgerschaft Nr. 0526/08-A vom 10.09.2008

Realisierung des Gewerbegebietes Mönchhagen

 

wird der Oberbürgermeister beauftragt zu prüfen, wie mit Hilfe von Gebietsänderungen,

gemäß §§ 11 und 12 Kommunalverfassung M-V,

die Entwicklung des Gewerbegebietes Mönchhagen weiter vorangetrieben werden kann.

 

 

Ergebnisse des Prüfauftrages

 

1. Feststellung des Status der Flächenvorsorge für das Großgewerbegebiet Rostock-Mönchhagen

 

Im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 30.05.2005 (LEP) wird unter den landesweit bedeutsamen gewerblichen und industriellen Großstandorten Rostock-Mönchhagen als Ziel der Raumordnung (Z) ausgewiesen.

Die zielgerichtete Flächenvorsorge seitens der zuständigen Gemeinde(n) wird ebenfalls als Ziel der Raumordnung (Z) eingestuft (S. 38 der amtl. LEP-Broschüre vom August 2005).

 

Die Ausweisung als Ziel der Raumordnung bedeutet, dass es sich um eine rechtsverbindliche Vorgabe zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung dieses Raumes handelt und der Großstandort Rostock-Mönchhagen als Vorranggebiet Gewerbe und Industrie für die dafür bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorgesehen ist. Dies schließt andere, damit nicht zu vereinbarende, raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet aus
(S.16 a. o. a. O. bzw. §§ 3+7 Bundesraumordnungsgesetz).

 

Die Hansestadt Rostock als eine der zuständigen Gemeinden hat den auf ihrem Territorium gelegenen Teil des Großstandortes Rostock-Mönchhagen mit Bürgerschaftsbeschluss zum Flächennutzungsplan vom 01.03.2006 gemäß den LEP-Vorgaben ausgewiesen.

 

Die Gemeinde Mönchhagen hat den begonnenen Planungsprozess für den auf ihrem Territorium gelegenen Teil des Großstandortes mit Beschluss der Gemeindevertreterversammlung vom 21.03.2006 abgebrochen.

D. h. für den Mönchhägener Teil des gemeinsamen Großstandortes greift der noch gültige gemeindliche Flächennutzungsplan ohne Darstellung des Großstandortes.

 

 

Seitens der Hansestadt Rostock wurde daraufhin am 13.09.2006 bei der zuständigen Landesbehörde für Raumordnung und Landesplanung die Frage nach dem weiteren Umgang mit der Fläche aus landesplanerischer Sicht aufgeworfen und mit einem weiteren Schreiben am 11.10.2006 um Unterstützung bei der Entwicklung des Großstandortes Rostock-Mönchhagen gebeten.

 

Die Landesplanungsbehörde hat daraufhin die Moderation zwischen den Beteiligten übernommen. Am 04.12.2007 und am 31.03.2008 wurden Gespräche über die Möglichkeiten einer Wiederaufnahme der planerischen Aktivitäten seitens der Gemeinde geführt.

Die Ablehnung durch die Gemeindevertretung wurde im Ergebnis der letzten Zusammenkunft am 31.03.2008 bekräftigt.


Es bleibt aber weiterhin Aufgabe der zuständigen Landesplanungsbehörden auf die Durchsetzung der durch das LEP ausgelösten gemeindlichen Planungs-, Gestaltungs- und Abstimmungspflichten zu drängen.

Auf eine mögliche Beeinträchtigung des laufenden Stadt-Umland-Raum-Entwicklungs- und Abstimmungsverfahrens ist hinzuweisen.

 

 

2. Einzelmaßnahmen über die mit Hilfe einer Gebietsänderung die Entwicklung des Großgewerbegebietes Mönchhagen weiter vorangetrieben werden kann

Nach § 11 Abs. 2 der Kommunalverfassung M-V können Gebietsänderungen

- durch Vertrag der beteiligten Gemeinden (2.1.)

- durch Entscheidung des Innenministeriums (2.2.)

- durch Gesetz (2.3.)

 

vorgenommen werden.

Für die Teilfläche Mönchhagen des Großstandortes wäre bei einer Gebietsaufnahme in das Territorium der Hansestadt Rostock die tatsächlich in Anspruch zu nehmende Fläche einschließlich Verkehrserschließung, Abstandsgebote etc. zu berücksichtigen.
Gleichzeitig müssen bei dann bestehender Planungshoheit seitens der Hansestadt Rostock die entsprechenden Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan-Änderung, Aufstellen des Bebauungsplanes) aufgenommen werden.

 

Zum Stand und zur langfristigen Entwicklung des Flächenbedarfes und der Nachfrage durch potenzielle Großinvestoren in Bezug auf die maritime Wirtschaftsentwicklung in der Region wird die Machbarkeitsstudie „Regionales Flächenkonzept hafenaffine Entwicklung im Wirtschaftsraum Rostock“ mit den ersten Ergebnissen im April 2009 Auskunft geben.

 

 

2.1. Vollständige Übernahme des Großstandortes Rostock-Mönchhagen in das Gebiet der Hansestadt Rostock durch Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Hansestadt Rostock und Mönchhagen

(§12 Abs. 1 und 3 KV M-V und §§ 11 und 12 KV-DVO)

 

Grundlagen eines Vertrages sind:

a) Mehrheitsbeschlüsse der betroffenen Gemeindevertretungen

b) Einbeziehung des beteiligten Amtes Rostocker Heide

c) Zustimmung des Kreistages Bad Doberan,
d) Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde

 

 

zu a.

Die zugrunde zu legenden Beschlusstexte sollen deckungsgleich sein und dürfen sich nicht widersprechen. Sie haben das begründete gemeinsame Interesse der beteiligten Gemeinden und das öffentliche Wohl zum Ausdruck zu bringen. Bei asymmetrischen Gebietsänderungen sollen Ausgleichsregelungen vereinbart werden. Im Falle einer einseitigen Gebietsänderung zugunsten der Hansestadt Rostock sind daher finanzielle Ausgleichszahlungen an die Gemeinde Mönchhagen zu erwarten.

 

zu b.

Da das Amt Rostocker Heide von der Gebietsänderung betroffen ist, muss der Amtsausschuss seine Zustimmung geben

 

zu c.
Der Kreistag muss ebenfalls Zustimmung erteilen, da sich die Kreisgrenzen verändern.

 

zu d.
Durch den Landrat als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die Gemeindebeschlüsse des Landkreises und durch das Innenministerium für die Bürgerschaftsbeschlüsse der Hansestadt Rostock ist die Gebietsänderung zu genehmigen.

 

 

2.2. Übertragung des Großgewerbegebietes Rostock-Mönchhagen auf die Hansestadt Rostock durch Entscheidung des Innenministeriums über eine Gebietsänderung

 

Grundlage für das Innenministerium, sich der Thematik anzunehmen, wäre die Anerkennung einer erheblichen Beeinträchtigung des öffentlichen Wohls durch die einseitig ausstehende Umsetzung der Planungsvorsorge für das Großgewerbegebiet Rostock-Mönchhagen durch die Gemeinde Mönchhagen.

 

Diese erhebliche Beeinträchtigung könnte durch die Machbarkeitsstudie „Regionales Flächenkonzept hafenaffine Entwicklung im Wirtschaftsraum Rostock“ aufgezeigt werden.

 

 

2.3. Übergang des Großstandortes Rostock-Mönchhagen durch Gemeindeneuzuordnung auf die Hansestadt Rostock per Gesetz

 

Im laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Kreisgebietsreform Mecklenburg-Vorpommern spielen die aus Sicht verschiedener Interessenbekundungen (z. B. der Gruppe der kreisfreien Städte) und zur Effizienzsteigerung kommunaler und fiskalischer Verwaltungs- und Entscheidungsabläufe (Landesrechnungshof) vorgebrachten Eingemeindungsvorschläge keine Rolle und blieben bei den vom Innenministerium angebotenen Variantenuntersuchungen unberücksichtigt.

Seitens der Hansestadt Rostock wurde in der Frage der Eingemeindungen auf die Freiwilligkeit möglicher Zusammenlegungen verwiesen und die notwendige gute interkommunale Zusammenarbeit hervorgehoben.

 

 

 

Roland Methling

 

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