Informationsvorlage - 0003/09-IV
Grunddaten
- Betreff:
-
Realisierung des Gewerbegebietes Mönchhagen
- Ergebnisse des Prüfauftrages -
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 04.03.2009
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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19.02.2009
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Erledigt
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Bürgerschaft
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04.03.2009
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Datum |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Ausschuss
für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung |
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Gegenstand |
federführend |
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I, gez. Methling |
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beteiligt |
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Realisierung
des Gewerbegebietes Mönchhagen - Ergebnisse des
Prüfauftrages - |
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Mit
Beschluss der Bürgerschaft Nr. 0526/08-A vom 10.09.2008
Realisierung
des Gewerbegebietes Mönchhagen
wird
der Oberbürgermeister beauftragt zu prüfen, wie mit Hilfe von
Gebietsänderungen,
gemäß
§§ 11 und 12 Kommunalverfassung M-V,
die
Entwicklung des Gewerbegebietes Mönchhagen weiter vorangetrieben werden kann.
Ergebnisse
des Prüfauftrages
1.
Feststellung des Status der Flächenvorsorge für das Großgewerbegebiet
Rostock-Mönchhagen
Im
Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 30.05.2005 (LEP) wird
unter den landesweit bedeutsamen gewerblichen und industriellen Großstandorten
Rostock-Mönchhagen als Ziel der Raumordnung (Z) ausgewiesen.
Die
zielgerichtete Flächenvorsorge seitens der zuständigen Gemeinde(n) wird
ebenfalls als Ziel der Raumordnung (Z) eingestuft (S. 38 der amtl.
LEP-Broschüre vom August 2005).
Die
Ausweisung als Ziel der Raumordnung bedeutet, dass es sich um eine
rechtsverbindliche Vorgabe zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung dieses Raumes
handelt und der Großstandort Rostock-Mönchhagen als Vorranggebiet Gewerbe und
Industrie für die dafür bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen
vorgesehen ist. Dies schließt andere, damit nicht zu vereinbarende,
raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet aus
(S.16 a. o. a. O. bzw. §§ 3+7 Bundesraumordnungsgesetz).
Die
Hansestadt Rostock als eine der zuständigen Gemeinden hat den auf ihrem
Territorium gelegenen Teil des Großstandortes Rostock-Mönchhagen mit
Bürgerschaftsbeschluss zum Flächennutzungsplan vom 01.03.2006 gemäß den
LEP-Vorgaben ausgewiesen.
Die
Gemeinde Mönchhagen hat den begonnenen Planungsprozess für den auf ihrem
Territorium gelegenen Teil des Großstandortes mit Beschluss der
Gemeindevertreterversammlung vom 21.03.2006 abgebrochen.
D.
h. für den Mönchhägener Teil des gemeinsamen Großstandortes greift der noch
gültige gemeindliche Flächennutzungsplan ohne Darstellung des Großstandortes.
Seitens
der Hansestadt Rostock wurde daraufhin am 13.09.2006 bei der zuständigen
Landesbehörde für Raumordnung und Landesplanung die Frage nach dem weiteren
Umgang mit der Fläche aus landesplanerischer Sicht aufgeworfen und mit einem
weiteren Schreiben am 11.10.2006 um Unterstützung bei der Entwicklung des
Großstandortes Rostock-Mönchhagen gebeten.
Die
Landesplanungsbehörde hat daraufhin die Moderation zwischen den Beteiligten
übernommen. Am 04.12.2007 und am 31.03.2008 wurden Gespräche über die
Möglichkeiten einer Wiederaufnahme der planerischen Aktivitäten seitens der
Gemeinde geführt.
Die
Ablehnung durch die Gemeindevertretung wurde im Ergebnis der letzten
Zusammenkunft am 31.03.2008 bekräftigt.
Es bleibt aber weiterhin Aufgabe der zuständigen Landesplanungsbehörden auf die
Durchsetzung der durch das LEP ausgelösten gemeindlichen Planungs-,
Gestaltungs- und Abstimmungspflichten zu drängen.
Auf
eine mögliche Beeinträchtigung des laufenden Stadt-Umland-Raum-Entwicklungs-
und Abstimmungsverfahrens ist hinzuweisen.
2.
Einzelmaßnahmen über die mit Hilfe einer Gebietsänderung die Entwicklung des
Großgewerbegebietes Mönchhagen weiter vorangetrieben werden kann
Nach § 11 Abs. 2 der Kommunalverfassung M-V können Gebietsänderungen
- durch Vertrag der beteiligten Gemeinden (2.1.)
- durch Entscheidung des Innenministeriums (2.2.)
- durch Gesetz (2.3.)
vorgenommen
werden.
Für die Teilfläche Mönchhagen des Großstandortes wäre bei einer Gebietsaufnahme
in das Territorium der Hansestadt Rostock die tatsächlich in Anspruch zu
nehmende Fläche einschließlich Verkehrserschließung, Abstandsgebote etc. zu
berücksichtigen.
Gleichzeitig müssen bei dann bestehender Planungshoheit seitens der Hansestadt
Rostock die entsprechenden Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan-Änderung,
Aufstellen des Bebauungsplanes) aufgenommen werden.
Zum
Stand und zur langfristigen Entwicklung des Flächenbedarfes und der Nachfrage
durch potenzielle Großinvestoren in Bezug auf die maritime
Wirtschaftsentwicklung in der Region wird die Machbarkeitsstudie
„Regionales Flächenkonzept hafenaffine Entwicklung im Wirtschaftsraum
Rostock“ mit den ersten Ergebnissen im April 2009 Auskunft geben.
2.1.
Vollständige Übernahme des Großstandortes Rostock-Mönchhagen in das Gebiet der
Hansestadt Rostock durch Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden
Hansestadt Rostock und Mönchhagen
(§12
Abs. 1 und 3 KV M-V und §§ 11 und 12 KV-DVO)
Grundlagen
eines Vertrages sind:
a)
Mehrheitsbeschlüsse der betroffenen Gemeindevertretungen
b)
Einbeziehung des beteiligten Amtes Rostocker Heide
c)
Zustimmung des Kreistages Bad Doberan,
d) Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde
zu
a.
Die
zugrunde zu legenden Beschlusstexte sollen deckungsgleich sein und dürfen sich
nicht widersprechen. Sie haben das begründete gemeinsame Interesse der
beteiligten Gemeinden und das öffentliche Wohl zum Ausdruck zu bringen. Bei
asymmetrischen Gebietsänderungen sollen Ausgleichsregelungen vereinbart werden.
Im Falle einer einseitigen Gebietsänderung zugunsten der Hansestadt Rostock
sind daher finanzielle Ausgleichszahlungen an die Gemeinde Mönchhagen zu
erwarten.
zu
b.
Da
das Amt Rostocker Heide von der Gebietsänderung betroffen ist, muss der
Amtsausschuss seine Zustimmung geben
zu
c.
Der Kreistag muss ebenfalls Zustimmung erteilen, da sich die Kreisgrenzen
verändern.
zu
d.
Durch den Landrat als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die
Gemeindebeschlüsse des Landkreises und durch das Innenministerium für die
Bürgerschaftsbeschlüsse der Hansestadt Rostock ist die Gebietsänderung zu
genehmigen.
2.2.
Übertragung des Großgewerbegebietes Rostock-Mönchhagen auf die Hansestadt
Rostock durch Entscheidung des Innenministeriums über eine Gebietsänderung
Grundlage
für das Innenministerium, sich der Thematik anzunehmen, wäre die Anerkennung
einer erheblichen Beeinträchtigung des öffentlichen Wohls durch die einseitig
ausstehende Umsetzung der Planungsvorsorge für das Großgewerbegebiet
Rostock-Mönchhagen durch die Gemeinde Mönchhagen.
Diese
erhebliche Beeinträchtigung könnte durch die Machbarkeitsstudie
„Regionales Flächenkonzept hafenaffine Entwicklung im Wirtschaftsraum
Rostock“ aufgezeigt werden.
2.3.
Übergang des Großstandortes Rostock-Mönchhagen durch Gemeindeneuzuordnung auf
die Hansestadt Rostock per Gesetz
Im
laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Kreisgebietsreform Mecklenburg-Vorpommern
spielen die aus Sicht verschiedener Interessenbekundungen (z. B. der Gruppe der
kreisfreien Städte) und zur Effizienzsteigerung kommunaler und fiskalischer
Verwaltungs- und Entscheidungsabläufe (Landesrechnungshof) vorgebrachten
Eingemeindungsvorschläge keine Rolle und blieben bei den vom Innenministerium
angebotenen Variantenuntersuchungen unberücksichtigt.
Seitens
der Hansestadt Rostock wurde in der Frage der Eingemeindungen auf die
Freiwilligkeit möglicher Zusammenlegungen verwiesen und die notwendige gute
interkommunale Zusammenarbeit hervorgehoben.
Roland
Methling