Informationsvorlage - 0076/06-IV

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0076/06-IV

 

Informationsvorlage

Amt

 

50

Gremium

Sitzungstermin

Datum

Bürgerschaft

31.01.2007 16:00

05.01.2007

Beratungsfolge

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

 

 

I, gez. Methling

 

Gegenstand

federführend

 

V, gez. Dr. Nitzsche

 

 

beteiligt

Beschluss der Bürgerschaft Nr. 0927/04-A vom 15.12.2004

Sofortmaßnahmen gegen die Auswirkungen von Hartz IV

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Beschluss der Bürgerschaft kann aus folgenden Gründen nicht voll umfänglich erfüllt werden:

 

 

Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt,

 

 

1. unter Ausnutzung aller Ermessensspielräume und durch die Berücksichtigung realer

Wohnkosten bei der Festlegung der Angemessenheitskriterien für Kosten der Unterkunft,

Zwangsumzüge von ALG II-Empfängerinnen/Empfängern zu vermeiden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei Familien mit Kindern.

 

Den Arbeitshinweisen zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung liegt die Produkttheorie zugrunde. Bei den festgelegten Höchstbeträgen der Nettokaltmiete handelt es sich um das rechnerische Ergebnis aus

 

·         der nach landesrechtlichen Vorschriften zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus

maximalen Wohnfläche je Größe des Personenhaushalts und

·         der ortsüblichen Miete für Wohnungen, die nach ihrem Wohnstandard und ihrer Lage  dem unteren Preissegment (Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) zuzuordnen sind.

 

Mit Ausnahme der Wohnungen, bei denen die je Quadratmeter erhobene Nettokaltmiete entsprechend der tatsächlichen Größe, Lage, Ausstattung und Beschaffenheit über dem Höchstwert des Mietspiegels liegt und damit in keinem Fall angemessen ist, können somit die Kosten der Unterkunft unabhängig von der Angemessenheit der einzelnen Kriterien (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard/-lage und Mietpreis) innerhalb der festgelegten Höchstgrenzen übernommen werden.

 

Zwangsumzüge sieht das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht vor.

 

 

2. die Bürgerschaft laufend über Planungen, sowie den realen Stand zur Einführung und

Umsetzung von „1-EUR- oder 2-EUR-Jobs“ in städtischen und von der Stadt geförderten Einrichtungen zu informieren.

 

Im Rahmen seiner Verantwortung als Gesellschafter in der ARGE Hanse-Jobcenter Rostock informiert der Oberbürgermeister einmal jährlich über sämtliche Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB II. 

 

 

3. als Gesellschaftervertreterin aller kommunalen Beteiligungen eventuell geplante Ein-

führungen von „1- oder 2-EUR-Jobs“ in den entsprechenden Unternehmen zu überprüfen.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist die Hansestadt Rostock Träger

 

- folgender Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in 

  das Erwerbsleben erforderlich sind:

 

·      die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege

      von Angehörigen,

·      die Schuldnerberatung,

·      die psychosoziale Betreuung und

·      die Suchtberatung,

 

- der Kosten der Unterkunft und Heizung, einschließlich Wohnungsbeschaffungskosten,  

  Mietkautionen, Umzugskosten und Mietschuldenübernahmen sowie

 

- folgender einmaliger Bedarfe:

 

·         Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,

·         Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie

·         mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

 

Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Gesetzlichkeit im Hanse-Jobcenter Rostock geplant werden, hat die Stadt als Gesellschafterin in kommunalen Unternehmen keine Einfluss-möglichkeit.

 

Im Rahmen der Funktion als Gesellschafterin im Hanse-Jobcenter kann die Stadt bei der Umsetzung der Zielvereinbarung Einfluss auf die Maßnahmeplanung nehmen.

Die Vorgabe der Maßnahmen durch das Hanse-Jobcenter Rostock erfolgt ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage und entspricht den persönlichen Eignungen der zu betreuenden Bürgerinnen und Bürger.

 

Gemäß SGB II kann jeder Träger einen Antrag auf Förderung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung stellen.

Es werden Rechtmäßigkeit und Inhalt der Maßnahmen geprüft. Kein Träger, der die gesetzlichen Voraussetzungen für die Antragstellung erfüllt, wird ausgeschlossen.

Kommunale Gesellschaften, Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung und öffentlich geförderte Träger sind nicht von der Antragstellung ausgeschlossen.

 

 

4. in der gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für Arbeit darauf hinzuwirken,

dass die Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung als nachgeordnete Maßnahme zur Eingliederung ALG II-Empfängerinnen/Empfänger eingesetzt wird und die Zuweisung in solche Maßnahmen im Benehmen mit der/dem Arbeitslosen erfolgt.

 

Die Eingliederung von zu betreuenden Bürgerinnen und Bürgern in Arbeit oder Beschäftigungsmaßnahmen erfolgt ausschließlich nach Prüfung der Eignung und sonstiger individueller Voraussetzungen.

Die Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen des SGB II. Zuständig für die ordnungsgemäße Umsetzung des SGB II ist das Hanse-Jobcenter Rostock.

Eine schwerpunktmäßige Wichtung der Maßnahmen zur Eingliederung bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Gesellschafter in der ARGE im Rahmen des jährlichen Wirtschaftsplanes.

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

31.01.2007 - Bürgerschaft