Informationsvorlage - 0076/06-IV
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss der Bürgerschaft Nr. 0927/04-A vom 15.12.2004
Sofortmaßnahmen gegen die Auswirkungen von Hartz IV
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 31.01.2007
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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31.01.2007
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Der Beschluss der
Bürgerschaft kann aus folgenden Gründen nicht voll umfänglich erfüllt werden:
Die Oberbürgermeisterin
wird beauftragt,
1. unter Ausnutzung aller
Ermessensspielräume und durch die Berücksichtigung realer
Wohnkosten
bei der Festlegung der Angemessenheitskriterien für Kosten der Unterkunft,
Zwangsumzüge
von ALG II-Empfängerinnen/Empfängern zu vermeiden. Besondere Aufmerksamkeit
gilt dabei Familien mit Kindern.
Den
Arbeitshinweisen zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung liegt
die Produkttheorie zugrunde. Bei den festgelegten Höchstbeträgen der
Nettokaltmiete handelt es sich um das rechnerische Ergebnis aus
·
der nach
landesrechtlichen Vorschriften zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus
maximalen Wohnfläche je
Größe des Personenhaushalts und
·
der ortsüblichen
Miete für Wohnungen, die nach ihrem Wohnstandard und ihrer Lage dem unteren Preissegment (Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts) zuzuordnen sind.
Mit
Ausnahme der Wohnungen, bei denen die je Quadratmeter erhobene Nettokaltmiete
entsprechend der tatsächlichen Größe, Lage, Ausstattung und Beschaffenheit über
dem Höchstwert des Mietspiegels liegt und damit in keinem Fall angemessen ist,
können somit die Kosten der Unterkunft unabhängig von der Angemessenheit der
einzelnen Kriterien (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard/-lage und Mietpreis)
innerhalb der festgelegten Höchstgrenzen übernommen werden.
Zwangsumzüge
sieht das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht vor.
2. die Bürgerschaft
laufend über Planungen, sowie den realen Stand zur Einführung und
Umsetzung
von „1-EUR- oder 2-EUR-Jobs“ in städtischen und von der Stadt
geförderten Einrichtungen zu informieren.
Im
Rahmen seiner Verantwortung als Gesellschafter in der ARGE Hanse-Jobcenter
Rostock informiert der Oberbürgermeister einmal jährlich über sämtliche
Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB II.
3. als
Gesellschaftervertreterin aller kommunalen Beteiligungen eventuell geplante
Ein-
führungen
von „1- oder 2-EUR-Jobs“ in den entsprechenden Unternehmen zu
überprüfen.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist die Hansestadt Rostock Träger
-
folgender Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in
das Erwerbsleben erforderlich sind:
· die
Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege
von Angehörigen,
· die
Schuldnerberatung,
· die
psychosoziale Betreuung und
· die
Suchtberatung,
-
der Kosten der Unterkunft und Heizung, einschließlich
Wohnungsbeschaffungskosten,
Mietkautionen, Umzugskosten und
Mietschuldenübernahmen sowie
-
folgender einmaliger Bedarfe:
·
Erstausstattungen
für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
·
Erstausstattungen
für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
·
mehrtägige
Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Auf
Maßnahmen, die im Rahmen der Gesetzlichkeit im Hanse-Jobcenter Rostock geplant
werden, hat die Stadt als Gesellschafterin in kommunalen Unternehmen keine
Einfluss-möglichkeit.
Im
Rahmen der Funktion als Gesellschafterin im Hanse-Jobcenter kann die Stadt bei
der Umsetzung der Zielvereinbarung Einfluss auf die Maßnahmeplanung nehmen.
Die
Vorgabe der Maßnahmen durch das Hanse-Jobcenter Rostock erfolgt ausschließlich
auf gesetzlicher Grundlage und entspricht den persönlichen Eignungen der zu
betreuenden Bürgerinnen und Bürger.
Gemäß
SGB II kann jeder Träger einen Antrag auf Förderung von Arbeitsgelegenheiten
mit Mehraufwandsentschädigung stellen.
Es
werden Rechtmäßigkeit und Inhalt der Maßnahmen geprüft. Kein Träger, der die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Antragstellung erfüllt, wird
ausgeschlossen.
Kommunale
Gesellschaften, Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung und öffentlich
geförderte Träger sind nicht von der Antragstellung ausgeschlossen.
4. in der gemeinsamen
Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für Arbeit darauf hinzuwirken,
dass
die Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung als nachgeordnete
Maßnahme zur Eingliederung ALG II-Empfängerinnen/Empfänger eingesetzt wird und
die Zuweisung in solche Maßnahmen im Benehmen mit der/dem Arbeitslosen erfolgt.
Die
Eingliederung von zu betreuenden Bürgerinnen und Bürgern in Arbeit oder
Beschäftigungsmaßnahmen erfolgt ausschließlich nach Prüfung der Eignung und
sonstiger individueller Voraussetzungen.
Die
Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen unterliegt
den gesetzlichen Bestimmungen des SGB II. Zuständig für die ordnungsgemäße
Umsetzung des SGB II ist das Hanse-Jobcenter Rostock.
Eine
schwerpunktmäßige Wichtung der Maßnahmen zur Eingliederung bedarf in jedem Fall
der Zustimmung der Gesellschafter in der ARGE im Rahmen des jährlichen
Wirtschaftsplanes.
Roland Methling