Stellungnahme - 2020/AN/1023-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Mit vorliegendem Antrag wird beabsichtigt, den Oberbürgermeister zu beauftragen, als Gesellschaftervertreter der inRostock GmbH gegenüber deren Geschäftsführung anzuweisen, dass das Konzert des Künstlers Xavier Naidoo in der Stadthalle abzusagen ist.

 

Sachverhalt:

 

Grundsätzlich kann die Verwaltung die Motivation zur Einbringung dieses Antrages nachvollziehen. Dennoch gibt die Verwaltung nachfolgende Hinweise für die Mitglieder der Bürgerschaft zur Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidungsfindung.

 

Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die künstlerische Freiheit stellen ein hohes Gut der Bundesrepublik Deutschland dar. Eine Einschränkung dieses Rechts muss stets abgewogen und gut begründet werden. Die Demokratie zeichnet sich durch die Garantie der Freiheitsrechte aus.

 

Unter künstlerische Freiheit ist ebenfalls zu verstehen, dass dem Künstler das Recht eingeräumt wird, auf bestimmte Themen aufmerksam zu machen.

 

Zum angekündigten Konzert von Xavier Naidoo ist seitens der Verwaltung Nachfolgendes anzumerken:

 

  • das Konzert ist nicht mit einer politischen Veranstaltung gleichzusetzen
  • es ist nicht bekannt, dass gegen Xavier Naidoo strafrechtliche bzw. verfassungsrechtliche Verfahren beantragt wurden, welche ein Versagen des Auftritts rechtfertigen würden
  • es ist nicht bekannt, dass das Liedgut des Künstlers auf der „Liste aller bundesweit beschlagnahmten Medien“ steht

 

Weiterhin ist festzustellen, dass die inRostock GmbH nicht die Veranstalterin, sondern die Vermieterin von Räumlichkeiten an die Konzertagentur MAWI Concert in Leipzig ist.


In der Branche des Veranstaltungswesens ist es in der Regel üblich, dass Veranstaltungshäuser wie die Stadthalle mit einer Vorlaufzeit von ein bis zwei Jahren mit festen Terminen bebucht werden und einem Vertragsabschluss gleichkommen. Dies gibt den Veranstaltungshäusern auch eine gewisse Planungssicherheit.

 

Sofern diesem Antrag durch die Bürgerschaft zugestimmt wird, würde dieser dazu führen, dass eine städtische Gesellschaft aufgefordert wird, Vertragsbruch zu begehen. Die Folge wäre zum einen, dass die Vermieterin (inRostock GmbH) zur Zahlung einer Schadensersatzleistung an die Konzertagentur verpflichtet wäre. Hierzu gehören unter anderem die Zahlung von bereits getätigten Aufwendungen und Verbindlichkeiten sowie entgangene Erträge an die Konzertagentur.

 

Des Weiteren bestünde die große Gefahr, dass in der Branche der bis jetzt sehr gern gebuchte Veranstaltungsort Stadthalle/HanseMesse in negative Schlagzeilen gerät, da das Versagen des Auftritts von Xavier Naidoo einer rechtlichen Grundlage entbehrt.

 

Aus vorgenannten Gründen sieht die Verwaltung die beabsichtigte Gesellschafterweisung gegenüber der Geschäftsführung der inRostock GmbH sehr kritisch und verweist in diesem Zusammenhang vorsorglich auf den § 33 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, wonach sich die Rechtswidrigkeit des Beschlusses bereits aus der Aufforderung nach einer Verletzung privatrechtlicher Verträge ergibt.

 

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Beschlüsse

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17.06.2020 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben