Stellungnahme - 2020/AN/1012-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Mit vorliegendem  Antrag wird seitens der Verwaltung ein geeignetes Konzept zur Tarifausgestaltung des ÖPNV für Unternehmen und deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erwartet. Das Konzept soll berücksichtigen, dass ein Unternehmen - unabhängig von seiner Mitarbeiter Anzahl - seinen Mitarbeitern die Nutzung des ÖPNV durch das JobTicket ermöglicht.

 

Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Rabattierung durch Mengeneffekt:

 

Das JobTicket ist ein Angebot der Verkehrsunternehmen, das darauf abstellt, langfristig Kunden zu binden und durch Vereinfachungen erzielte Einsparungspotentiale an die Kunden weiterzugeben. Damit dieser Effekt eintritt, ist eine Mindestabnahme notwendig. Wird diese zu niedrig gewählt, kann der Aufwand für die Abwicklung des JobTickets die  der herkömmlichen Monatskarte im Abonnement sogar übersteigen, zum Beispiel durch die monatliche Bestandsprüfung und individuelle Rechnungsstellung.

 

Rabattierung über Neukundeneffekt:

 

Die Erfahrungen sind hier sehr unterschiedlich. Tendenziell steigt die Neukundenquote mit der Größe des Unternehmens (bspw. durch den Multiplikatoreffekt unter den Arbeitnehmern) und der Höhe des Zuschusses, den der Arbeitgeber zusätzlich zum VVW-Rabatt gewährt.

 

 

 

 


Gleichbehandlung:

 

Werden weder über die Menge Einsparungspotentiale erzielt, noch Neukunden gewonnen, ist eine Rabattierung durch den VVW aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht gegeben. Hinzu kommt eine dann nicht gerechtfertigte Bevorteilung gegenüber anderen Abo-Kunden ohne Zugang zum JobTicket.

 

Benchmark (Maßstab für den Vergleich von Leistungen):

 

Folgende Tabelle zeigt die Mindestabnahme der JobTicket-Modelle in Städten und Verbünden, die wir grundsätzlich für Vergleiche zum Tarifangebot heranziehen.

 

Verbund

Städte

Mindestmenge

VVW

Rostock

5

VBB

Potsdam, Berlin, Cottbus

5

NAH.SH

Kiel, Lübeck

10

marego

Magdeburg

20

VVO

Dresden

30

MDV

Leipzig, Halle

20

VMT

Erfurt

10

VMS

Chemnitz

30

 

 

Die Regelungen zur Steuerbefreiung sind nicht an ein JobTicket-Modell gebunden. Es steht den Unternehmen also frei, auch reguläre Abo-Verträge für ihre Arbeitnehmer abzuschließen – es muss lediglich ein personalisiertes Abo mit monatlicher Abrechnung sein.

 

Aus vorgenannten Gründen, insbesondere aus wirtschaftlicher Sicht, kann dem Anliegen des Antragstellers auf Aussetzen der Staffelung der Rabatte seitens der Verwaltung nicht befürwortet werden.

 

 

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Beschlüsse

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17.06.2020 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben