Stellungnahme - 2020/AM/1006-01 (SN)

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Sachverhalt:

 

Hinsichtlich des dargestellten Sachverhaltes ist zu ergänzen:

 

Die vollstationäre Versorgung der Patienten bildet den medizinischen und wirtschaftlichen Schwerpunkt des Eigenbetriebes. Zur Optimierung des Leistungsgeschehens sollte 2015 neben der engen Kooperation mit niedergelassenen Ärzten, die bereits auf dem Gelände des Klinikums angesiedelt waren, auch die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in kommunaler Trägerstruktur erfolgen. Nach den damaligen Planungen zum Ärztehaus sollte neben den niedergelassenen Ärzten aus den Haupt- und Nebengebäuden des Klinikums auch das noch zu gründende stadteigene MVZ in das Ärztehaus einziehen.

 

Der Gesetzgeber hat zwar mit dem in Kraft treten des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung am 23. Juli 2015 die rechtlichen Rahmenbedingungen so geändert, dass auch Kommunen ein MVZ gründen können. Jedoch ist nach wie vor grundsätzlich zu beachten, dass die für die Gründung von MVZ`s im Übrigen geltenden Vorschriften auch bei der Gründung durch eine Kommune uneingeschränkt Anwendung finden. So ist eine Gründung nur nach Maßgabe der jeweiligen Bedarfsplanung möglich. Zu beachten ist zudem eine Nachrangklausel für Kommunen, nach der sie in Verfahren zur Nachbesetzung eines Vertragsarztes gegenüber den ärztlichen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen sind.

 

Insoweit ist zwischen dem Bau einer Immobilie zur Vermietung an Ärzte oder weiterer Dienstleister sowie Organisationen aus dem Bereich Gesundheitswesen und der Betreibung eines MVZ‘ s, welches medizinische Leistungen erbringt, zu unterscheiden.

 

 

1.

Wer sind die aktuellen Fremdmieter (ca. 4.000 m²)? Ich bitte um Benennung der Mieter und gemieteten Fläche in Form einer Tabelle.

 

Auf den ca. 4.000 m² sind neben Praxen auch weitere Dienstleister bzw. Organisationen aus dem Bereich Gesundheitswesen etc. wie z. B. die Flächen für das Forschungslabor der am Klinikum Südstadt angesiedelten Universitätsfrauenklinik, dessen Mietkosten durch die Universitätsmedizin Rostock (UMR) getragen werden. Aus Datenschutzgründen kann eine Auflistung der Mieter nicht zur Verfügung gestellt werden.

 

 

2.

Welche vermieteten Flächen möchte das Klinikum in die eigene Nutzung überführen? Ich bitte um Benennung der Mieter.

 

Das Klinikum verfolgt die Zielstellung, möglichst viele der Flächen zu übernehmen, in erster Priorität größere zusammenhängende Flächen im Haupthaus, dann in 2. Priorität im Nebengebäude in der Robert-Koch-Straße. Besondere Fremdvermietungen, wie z. B. für das Bistro, das Forschungslabor, das Blumengeschäft, die Flugrettung etc. sollen weiter in den derzeitig genutzten Räumen verbleiben.

 

 

3.

Wurde eine Kreditaufnahme für die Umsetzung des Bauvorhabens durch die Eigenbetriebe Klinikum Südstadt oder KOE bei der Kommunalaufsicht angefragt?

 

Nein. Bereits mit Schreiben vom 14.12.2015 hatte die Rechtsaufsicht mit Blick auf den am 02.12.2015 durch die Bürgerschaft beschlossenen Nachtragswirtschaftsplan des Klinikums für das Jahr 2015 auf den Grundsatz der Subsidiarität der Kreditaufnahme nach § 52 Abs. 1 i. V. m. § 44 Abs. 3 KV M-V hingewiesen.

 

Mit Schreiben vom 22.04.2016 wurde dann mitgeteilt, dass die Genehmigungsfähigkeit einer Kreditaufnahme für den Wirtschaftsplan 2016 vor diesem Hintergrund kritisch zu sehen ist. Es wurde angeraten, diesen Sachverhalt bereits bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes zu berücksichtigen. Dabei wurde in der Nachtragsplanung des Klinikums für den Zeitraum 2015-2018 nur von einem Investitionsvolumen von ca. 19 Mio. € ausgegangen. In der Investitionsplanung des Klinikums werden für die Jahre 2020-2023 Investitionsmaßnahmen in einer Größenordnung von ca. 91 Mio. € veranschlagt.

 

 

4.

Würden im Falle der Beauftragung des KOE andere Projekte zurückgestellt? Wenn JA welche und weshalb?

 

Eine Beauftragung des Kommunalen Eigenbetriebes Objektbewirtschaft und –entwicklung (KOE) führt nicht zwingend zur Zurückstellung anderer Projekte.

 

Nach § 6 Abs. 2 Ziff. 2 Eig.VO M-V entscheidet die Bürgerschaft am 17.06.2020 über die Nachtragswirtschaftsplanung des KOE für das Jahr 2020 und damit über das Investitionsprogramm des Unternehmens. Die Planungsänderung wird als erforderlich angesehen, da zwei weitere neue Bauvorhaben (Theaterwerkstätten und Mehrgenerationenhaus) aufgenommen werden sollen. Aus dem Vorbericht zur Nachtragswirtschaftsplanung ist zu entnehmen, dass aufgrund des bereits bisher hohen Investitions- und Kreditbedarfes die Eigenkaptitalquote von 62,3 % im Jahr 2017 auf 57,0 % im Jahr 2020 sinken wird. Für das Jahr 2020 sollen Kreditermächtigungen in Höhe von 21.829 TEUR bei der Rechtsaufsicht beantragt werden.


Wird der gleichzeitige Bau des Ärztehauses durch die Bürgerschaft veranlasst, wird sich die Eigenkapitalquote weiter reduzieren und der Verschuldungsgrad zunehmen. Die bei der Rechtsaufsicht zu beantragenden und zu begründenden Kreditermächtigungen werden sich weiter erhöhen.

 

Überdies ist im Wirtschaftsplan des KOE eine Reihe von Vorhaben aufgeführt, die erhebliche Kreditaufnahmen benötigen (Feuerwache 3, Feuerwehr, Verwaltungsneubau). Eine zusätzliche Kreditaufnahme von 15 Mio. Euro für ein Ärztehaus ist daneben wenig wahrscheinlich.

 

5.

Liegt der Stadtverwaltung eine Stellungnahme des KOE zum Bauvorhaben vor? Falls JA, bitte ich um Übergabe.

 

Eine separate Stellungnahme des KOE war aufgrund der hier beschriebenen Umstände zu keinem Zeitpunkt erforderlich.

 

6.

Aus welchem Grunde ist es nicht möglich, das Vorhaben Ärztehaus in eine Änderung des Wirtschaftsplans des KOE aufzunehmen?

 

Ergänzend zur Beantwortung der Frage 4 wird auf die notwendige Zeitdauer zur Umsetzung der Maßnahme verwiesen. Der beim KOE fehlende Planungsvorlauf steht einem zeitnahen Baubeginn entgegen. Zudem ist zu beachten, dass die öffentlichen Mittel insbesondere zur Sicherung der Verwaltungsaufgaben und der Daseinsvorsorge einzusetzen sind. Nach § 68 Abs. 2 Ziff. 3 ist der Kommune zwar erlaubt sich wirtschaftlich zu betätigen, wenn die Gemeinde die Aufgabe ebenso gut und wirtschaftlich wie Dritte erfüllen kann, jedoch hat sie dabei auch immer zu prüfen, ob dies erforderlich ist.

 

7.

Aus welchem Grunde ist es nicht möglich, eine kommunal-private Objektbewirtschaftungs-GmbH parallel zur Bauphase, die auf zwei Jahre veranschlagt wird, zu gründen, wenn davon ausgegangen wird, dass die Gründung ca. ein Jahr in Anspruch nehmen würde?

 

Die kommunal-private Objektbewirtschaftungs-GmbH sollte zur Finanzierung und Realisierung der Baumaßnahme sowie der Durchführung der Vermietungsgeschäfte gegründet werden.

 

8.

Aus welchem Grunde wäre es unmöglich, dass die kommunale Hand das Ärztehaus bis 2022/2023 selbst errichtet?

 

Diesbezüglich wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen.

 

9.

Auf welche Weise sichert das Klinikum Südstadt ab, dass alle bisherigen Mieter, deren Flächen das Klinikum benötigt, durch die Investorengemeinschaft in ein Mietverhältnis übernommen und damit bestehende Synergien gesichert werden?

 

Ein solches Vorhaben kann weder das Klinikum noch ein Investor absichern. Der Investor wird alle in den Klinik-Gebäuden einmietenden Fremdpraxen bezüglich eines Interesses für die Anmietung von Räumlichkeiten im neuen Ärztehaus mit der Zielstellung kontaktieren, möglichst viele von diesen für eine Anmietung im Ärztehaus zu gewinnen. Die derzeitigen Mieter in den Gebäuden des

 

Klinikums verfügen meist über langfristige Mietverträge. Ein Teil dieser Mieter, die ggf. zusätzliche Räume benötigen oder die funktionalere Zuschnitte oder neue Raumkonzepte bzw. ganz moderne Räume wünschen, werden das Angebot der Investoren als sehr interessant bewerten.

 

Ein anderer Teil der derzeitigen Mieter wird aber voraussichtlich das Angebot nicht annehmen. Dies bietet auch die Möglichkeit, weitere Praxen für die Anmietung von Flächen im neuen Ärztehaus und somit zusätzliche niedergelassene Ärzte für ein Praktizieren auf dem Campus des Klinikums Südstadt zu gewinnen.

 

 

10.

Auf welche Weise unterstützt das Klinikum bisherige Mieter, die keinen Mietvertrag im künftigen Ärztehaus erhalten, aber am Standort Südstadtklinikum bleiben wollen.

 

Ein Teil der derzeitigen Mieter wird ihre derzeitigen Flächen im Klinikum weiter nutzen wollen. Mit vielen von diesen bestehen enge Kooperationen, die das Klinikum weiterhin aufrechterhalten möchte. Zudem bestehen die Mietverträge gemäß den Regelungen weiter. Das Klinikum sieht sich allerdings langfristig mit Ausnahme von besonderen Mietern, wie z. B. Bistro, Forschungslabor, Luftrettung nicht mehr in der Funktion eines Vermieters von Räumlichkeiten im Klinikum selbst. Hierfür ist dann das Ärztehaus vorgesehen.

 

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