Stellungnahme - 2020/AN/0968-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis, dass der Hauptausschuss die Freigabe der neu - mit Änderungsantrag 2020/BV/0712-01 zum "Haushaltsbeschluss" - eingerichteten Stelle "Stadtteilmanager*in Schmarl (TVöD-K 9c)" beschließen soll.

 

Dieser Antrag gibt Anlass, deren Grundlage, den in der Bürgerschaft am 29.04.2020 beschlossenen Änderungsantrag 2020/BV/0712-29, aus Sicht der Verwaltung klarzustellen:

 

Es ist formalrechtlich nicht möglich, einen "Vermerk" im Sinne der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik ("GemHVO-Doppik") für bestimmte Stellen in einen Stellenplan aufzunehmen, der den Wortlaut haben soll "Die Freigabe zur Besetzung der Stelle erfolgt über eine Beschlussfassung im Hauptausschuss oder durch den Nachtragshaushalt 2020/2021."

 

Ehemals die Stellenplanverordnung, nunmehr § 4a GemHVO-Doppik regelt abschließend den möglichen Inhalt eines Stellenplanes.

 

In Absatz 4 ist geregelt:

 

"Stellen, die nicht mehr benötigt werden, sind unter Angabe eines bestimmten Zeitpunktes als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen. Stellen, die zu einem späteren Zeitpunkt anders bewertet werden sollen, sind als künftig umzuwandeln (ku) zu bezeichnen. Dabei ist die künftige Bewertung anzugeben. Bei Stellen, die länger als ein Jahr unbesetzt waren, ist zu vermerken, seit wann die Stellen unbesetzt sind."

 

Es sind also nur "kw"- bzw. "ku"-Vermerke sowie bei länger unbesetzten Stellen ein Datum im Stellenplan an bestimmten Stellen zu "vermerken". 

 


Die Verwaltung versteht diesen Änderungsantrag der Bürgerschaft - rechtskonform - deshalb so, dass lediglich im Rahmen des Haushaltsvollzugs die "neu ausgewiesenen", also die ca. 48 neu eingerichteten Stellen vom Hauptausschuss vorab "freigegeben" werden sollen bzw. dass über diese Stellen im Nachtragshaushalt explizit noch einmal beschlossen werden soll.

 

"Freigeben" versteht die Verwaltung zudem so, dass die Entscheidung darüber, ob und wann diese Stellen besetzt werden, nicht allein dem Hauptausschuss obliegt, sondern dass dies (auch) im Verantwortungsbereich des Oberbürgermeisters liegt.

 

Das folgt aus dem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Oberbürgermeisters für die Leitung der Verwaltung und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung (§ 38 Abs. 2 S. 2 KV M-V) bzw. für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, zu denen insbesondere diejenigen gehören, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten (§ 38 Abs. 3 S. 2 u. 3 KV M-V). § 22 Abs. 5 S. 4 KV M-V fordert zudem ein Einvernehmen bei den Aufgaben als oberste Dienstbehörde, wobei die Hauptsatzung in § 6 Absatz 5 dieses Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister reduziert nur bei Stellenbesetzungen ab der Entgeltgruppe E 13 TVöD-VKA bzw. Besoldungsgruppe A13 vorsieht.

 

Ohne ein solches Verständnis der Beschlusslage hätte die Verwaltung dem Oberbürgermeister anraten müssen, Widerspruch gegen den (gesamten) Haushaltsbeschluss einzulegen, da § 33 Abs. 1 S. 1 KV M-V bei Rechtswidrigkeit kein Ermessen einräumt; es müsste dann zwingend Widerspruch erhoben werden.    

 

 

 

 

 

 

 

Claus Ruhe Madsen

 

 

 

 

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Beschlüsse

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12.05.2020 - Hauptausschuss - zur Kenntnis gegeben