Stellungnahme - 2020/BV/0712-25 (SN)
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushaltssatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock für die Haushaltsjahre 2020 / 2021 mit Haushaltsplan und Anlagen - Stellungnahme zu Änderungsanträgen 07 und 08
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 27.04.2020
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- Kämmereiamt
Sachverhalt
Die Situation der öffentlichen Toiletten im Bereich Hohe Düne/Markgrafenheide wurde am 07.02.2020 im Ortsamt mit Vertretern des OBR Markgrafenheide erörtert. Dabei wurde sich darauf verständigt, dass es einen Nachholbedarf gibt und dieser in einer Begehung vor Ort konkretisiert werden soll. In diesem Termin sollte erstmalig abgestimmt werden, wo aus Sicht der Verantwortlichen vor Ort, ein konkreter Bedarf besteht. Im Anschluss bedarf es einer Prüfung möglicher Standorte auf deren Machbarkeit.
Der jetzige Vorstoß durch die Änderungsanträge 2020/BV/0712-07 und 08 Mittel bereitzustellen ohne einen, konkret auf Machbarkeit geprüften, Standort mit einem abgeschlossenen Baugenehmigungsverfahren zu haben ist unrealistisch. Notwendige Ämterabstimmungen, Klärung der Eigentumsverhältnisse, Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorgaben, die Verfügbarkeit von Medien Anschlüssen und die Auswahl eines angemessenen Gebäudetyps mit anschließendem Vergabeverfahren sind im Vorfeld eines Baugenehmigungsverfahrens zu bearbeiten. Erst im Anschluss einer dann möglicherweise erfolgten Baugenehmigung ist die Zuschlagserteilung für den Neubau möglich und dieser bedarf ebenfalls einiger Monate. Somit wird ein Neubau in den Haushaltsjahren 2020/21 nicht kassenwirksam umsetzbar.
Die Deckungsquellen der beiden o.g. Änderungsanträge sind als unzulässig nach § 31 (2) KV M-V zu bewerten. Durch eine zusätzliche investive Kreditaufnahme entsteht eine
Haushaltsverschlechterung in Höhe des zusätzlichen Kapitaldienstes (Zinsen und Tilgung). Die Änderungsanträge müssen bestimmen, wie und aus welchem Teilhaushalt Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen gedeckt werden sollen.
Investive Maßnahmen bedürfen außerdem einer Veranschlagungsreife nach § 9 GemHVO-Doppik M-V.