Stellungnahme - 2020/AN/0829-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die Förderung von Kunst und Kultur ist in den Leitlinien der Stadtentwicklung festgeschrieben und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sowie das soziale Miteinander (Leitlinie V).

 

Die Kulturförderung ist organisatorisch im Amt für Kultur, Denkmalpflege und Museen verankert und bietet bereits Fördermöglichkeiten, die in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur kommunalen Kulturförderung durch die Hansestadt Rostock niedergeschrieben sind. So besteht die Möglichkeit, eine Förderung für zeitlich begrenzte künstlerische und kulturelle Vorhaben aus den Bereichen bildende Kunst, darstellende Kunst, Film und Medien, Heimatpflege, internationale Kulturarbeit, Kinder- und Jugendkunstschulen, Literatur, Musik und Soziokultur zu beantragen. Zuwendungsempfänger können Verbände, Vereine, freie Gruppen, Einzelpersonen oder juristische Personen sein. Zu den zuwendungsfähigen Sachverhalten gehören im Projektrahmen auch Mieten. Mit Blick auf eine Bündelung der Kulturförderungsmaßnahmen sowie vor dem Hintergrund bestehender Fördermöglichkeiten kann der geforderten kostenfreien Überlassung von Flächen und Räumen nicht gefolgt werden. Leider wird eine konkrete Herleitung der Kostenfreiheit im Antrag nicht vorgenommen.

 

Die Flächen des Amtes für Verkehrsanlagen stehen gemäß § 21 StrWG-MV im Rahmen des Gemeingebrauchs der Allgemeinheit zur Verfügung. Der Gebrauch kann nicht willkürlich eingeschränkt oder privilegiert werden, jedoch sind temporäre Nutzungen entsprechend der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet Rostock (Sondernutzungssatzung) sowie der Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Hansestadt Rostock (Grünflächensatzung) möglich. Nach § 8 Absatz 1 Sondernutzungssatzung werden für erlaubnispflichtige Sondernutzungen Gebühren erhoben; eine Gebührenfreiheit ist in bestimmten Fällen möglich und wird in § 11 Sondernutzungssatzung geregelt. Da damit jedoch nicht alle im Antrag genannten Anspruchgruppen abgedeckt sind, wäre bei einer entsprechenden Beschlussfassung die Sondernutzungssatzung zu ändern. Gleiches gilt auch für die Grünflächensatzung (s. § 5 Absatz 1 i.V.m. § 7 Grünflächensatzung).

 

Grundsätzlich ist die Erstellung und Veröffentlichung einer Liste mit Ansprechpartnern in Flächennutzungs- und Vermietungsfragen zu unterstützen. In diesem Kontext könnte auch geprüft werden, wie und in welchem Umfang konkrete Vermietungsangebote für Kunst, Kultur und Ehrenamt durch die Stadt unterbreitet werden können. In der Vergangenheit hat die WIRO bereits mehrfach entsprechende Räume zur Verfügung gestellt. Mit Blick auf mögliche Vermietungsangebote kommen neben der WIRO generell auch weitere Eigenbetriebe und Beteiligungen der Hanse- und Universitätsstadt in Frage. Darüber hinaus ist bei der im Antrag stehenden Nutzung von im Vermietungsprozess befindlichen Gewerbeimmobilien zu beachten, dass der Prozess der aktiven Vermarktung der Immobilien nicht beeinträchtigt wird und grundsätzlich das Ziel besteht, diese zügig zu vermieten. Das kurze Zeitfenster und der konkrete Raum müssen mit den Wünschen eines Interessenten genau zusammenpassen, so dass eine Nutzung in Einzelanfragen individuell geprüft werden sollte. Eine unentgeltliche Überlassung von Gewerberäumen ist schon allein aus steuerrechtlicher Sicht nicht möglich.

 

Aus Sicht der Verwaltung empfehlen wir daher, den Antrag in der vorliegenden Form abzulehnen.

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Claus Ruhe Madsen

 

 

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Beschlüsse

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28.05.2020 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

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04.06.2020 - Kulturausschuss - zur Kenntnis gegeben

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17.06.2020 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben