Informationsvorlage - 2020/IV/0783
Grunddaten
- Betreff:
-
Sachstand zu den Stellen Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetz M-V (WoftG M-V)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 11.02.2020
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Amt für Jugend, Soziales und Asyl
- Beteiligt:
- Senator für Jugend, Soziales, Gesundheit, Schule und Sport
- Fed. Senator/in:
- S 3, Steffen Bockhahn
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration
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Kenntnisnahme
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19.02.2020
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Sachverhalt:
Die HRO ist mit der Umsetzung des 2. Abschnittes des Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetzes (WoftG M-V) durch das Land M-V beauftragt worden. Eine Zielstellung liegt in der Neuordnung der Zuständigkeiten für das Angebot an sozialer Beratung sowie von Gesundheitsberatung im Rahmen der Förderung der Wohlfahrtspflege. Die Vorschriften dieses Gesetzesteils treten am 01.01.2021 in Kraft.
Mit dem Gesetz wurden die inhaltliche Wertung der kommunalen Beratungslandschaft sowie die Verteilung entsprechender Finanzen vollständig in die Hände der Kommunen verlagert.
Die entsprechende Informationsvorlage 2019/IV/0263 zur Ausschusssitzung am 11.09.2019 verwies bereits darauf, dass diese Aufgabenwahrnehmung in kommunaler Gesamtverantwortung im Amt für Jugend, Soziales und Asyl zu einem Stellenmehrbedarf von 3,0 VzÄ führt. Ursächlich hierfür sind die neuen sowie erweiterten Aufgaben für Fachberatung, Fachplanung sowie Finanzverwaltung.
Der Stellenmehrbedarf wurde durch das Hauptamt abgelehnt. Diese Position steht der des Fachamtes entgegen, welches eine Stellenzuführung als zwingend erforderlich einstuft. Eine Deckungsquelle ist derzeit nicht vorhanden.
Nunmehr ist der zusätzliche Stellenbedarf kompensatorisch allein aus dem aktuellen Stellenpool des Amtes zu realisieren. Dies setzt voraus, dass es einen Stellenminderbedarf in anderen Organisationseinheiten des Amtes gibt. Diese Feststellung kann aktuell nicht getroffen werden.
Sollten keine personellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, wird die Gesetzesumsetzung zum 01.01.2021 nicht möglich sein.
Steffen Bockhahn