Änderungsantrag - 2020/DV/0662-01 (ÄA)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Beschlussvorlage wird in der Anlage 1 nach der lfd. Nr. 49 um eine weitere Zeile ergänzt:

 

"Für die Förderung der freien Kulturträger aus den Zeilen 21-48 wird für das
2. und 3. Quartal folgende Festlegung getroffen:

Als Obergrenze für die Förderung für das 2. und 3. Quartal ist jeweils eine maximale Förderung in Höhe von 90 % der Förderung für das 1. Quartal zulässig
(712.078 Euro je Quartal).

 

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Sachverhalt:

 

Es ist frühstens Mitte des Jahres damit zu rechnen, dass der Haushalt genehmigt und in Kraft ist.

Um Unsicherheiten zu vermeiden, soll daher wie bei anderen Projektförderungen bereits das Geld für mehr als ein Quartal frei gegeben werden.

Mit der o.g. Festlegung würden für die ersten drei Quartale maximal freigegeben:
791.198 + 712.078 + 712.078 Euro = 2.215.354 Euro.

Damit bliebe die maximale Bewilligungssumme unter der des Jahres 2019 von 2.216.000 Euro.

Es kann erforderlich sein, diese Summe bereits in den ersten drei Quartalen bereit zu stellen, wenn sich die Auszahlung von Landesmitteln oder anderen Förderungen verzögert. Es handelt sich immer um maximale Obergrenzen der Förderung.

 

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Beschlüsse

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22.01.2020 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen