Nachtrag Beschlussvorlage - 2019/BV/0549-01 (NB)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

In der Tabelle des § 5 Abs. 1 wird in der letzten Zeile der ersten Spalte die Bezeichnung des Betriebsausschusses um den Zusatz „Hanse- und Universitätsstadt Rostock“ ergänzt.

 

§ 5 Abs. 5. erhält folgende Fassung:

 

Der Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Kommunale Objektbewirtschaftung und -entwicklung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock“ entscheidet in Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Art und Umfang der Entscheidungsbefugnisse des Betriebsaus­schusses und der Betriebsleitung regelt die Eigenbetriebssatzung.

 

In § 6 Abs. 4 wird in Nummer 1 und 2 der Begriff „Ausgaben“ durch die Bezeichnung „Aufwendungen und Auszahlungen“ ersetzt.

 

Die Anlage 4 der Hauptsatzung wird durch diesen Nachtrag ersetzt.

 

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Beschlussvorschriften:

§§  5 Abs. 2, 22 Abs. 3 Ziff. 6 Kommunalverfassung - KV M-V sowie EntschVO M-V

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Nr. 2019/BV/4492

 


Sachverhalt:

 

Der Nachtrag dient dazu, von der Rechtsaufsicht geäußerte rechtliche Bedenken auszuräumen und auf von dort ergangene Hinweise einzugehen, die im Hinblick auf die kürzlich in Gänze erneut beschlossene Hauptsatzung ergangen sind. Die Hinweise gingen hier erst ein, nachdem die Beschlussvorlage bei der Präsidentin eingereicht war. Das Schreiben des Ministeriums liegt in Kopie als Anlage bei. Weiterhin sind in diesem Nachtrag Ergänzungen enthalten, um Defizite der Ursprungsvorlage auszuräumen.

 

Die Bedenken der Rechtsaufsicht wurden gegen Regelungen erhoben, an denen in der Vergangenheit kein Anstoß genommen worden war. Die deshalb, so wie bis dato veröffentlicht, erneut zur Beschlussfassung vorgelegt wurden. Sie beziehen sich nicht auf die mit der ursprünglichen Vorlage beabsichtigen Erhöhungen.

 

Das Ministerium hat auf die Unvereinbarkeit der Regelung zur Entschädigung der Vertreter von Empfängern funktionsbezogener Entschädigungen hingewiesen.

In Anlage 4 Nr. 1 Abs. 3 Satz 2 war bislang geregelt, dem Vertreter nach Erreichen des entschädigungsfähigen Zeitraums (längere Vertretung als ein Monat) pro angefangenen Monat der Stellvertretung die monatliche Entschädigung in voller Höhe zuzuerkennen. Das - so das Ministerium - verstoße gegen § 3 Abs. 3 EntschVO M-V. Danach dürfe nur für die tatsächliche Dauer der Stellvertretung die Entschädigung gewährt werden.

Diese Regelung wurde mit diesem Nachtrag überarbeitet. Die als rechtswidrig reklamierten Passagen wurden gestrichen. Die Regelungen befinden sich nunmehr unter Ziffer 1.  Abs. 4, nicht mehr wie bisher unter Ziffer 1. Abs. 3. Der Absatz ist durch Neueinfügung einer Regelung unter Absatz 2 um eine Ordnungsziffer verschoben worden.

 

Das Ministerium weist zudem darauf hin, sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen sähe die EntschVO M-V nur für Sitzungen der Gemeindevertretung, deren Ausschüsse sowie der Fraktionen vor.

Die Arbeit in Beiräten und sonstigen Foren könne nicht sitzungsbezogen entschädigt werden. Personen, die sich in solchen Gremien engagieren und arbeiten, könnten nur durch eine monatlich zu gewährende Pauschale nach § 17 EntschVO M-V ihren mit dem Ehrenamt verbundenen Aufwand entschädigt erhalten.

Um den Bedenken Rechnung zu tragen, ist mit der monatlich pauschalierten Aufwandsentschädigung eine weitere Kategorie den bisherigen Tabellen hinzufügt worden.

 

Den Mitgliedern der Beiräte und sonstigen Foren soll danach eine monatliche Pauschale zuerkannt werden. Diese Pauschale soll den Mitgliedern bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft in dem jeweiligen Forum zustehen. Den Vertretern wird nach der Vorlage lediglich die Hälfte des pauschalierten Betrages zuerkannt, weil deren Aufwand geringer zu bemessen ist.

Weiterhin ist auf Hinweis der Initiatoren der Änderung in diesem Nachtrag eine erhöhte Entschädigung für die Vorsitzenden dieser Gremien vorbereitet.

Die in der Ursprungsvorlage nicht enthaltene AG Gedenken ist in diesem Nachtrag aufgenommen worden.

Dieser Nachtrag berücksichtigt einen weiteren Wunsch aus dem erwähnten Hinweis. Dieser Wunsch ist auf eine Änderung der Regelung zur sitzungsbezogenen Entschädigung der Teilnahme an Fraktionssitzungen gerichtet. Sämtliche Funktionsträger sollen anders als bisher auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung erhalten. Dies wird dadurch erreicht, dass der explizite Ausschluss dieser Personen in dem Klammerzusatz in der Tabelle unter der Spalte „Berechtigte“ gestrichen wird.

 

Darüber hinaus sind redaktionelle Änderungen in den Nachtrag eingearbeitet, die das Ministerium angeregt hat. Dies betrifft die Bezeichnung des „KOE-Ausschusses“ und eine durch Einführung der doppischen Haushaltsführung bedingte Änderung des Begriffes „Ausgaben“ in „Aufwendungen und Auszahlungen“.

 

Mitgliedern der Bürgerschaft kann für ihre Arbeit in den Beiräten und sonstigen Gremien, die direkt der Hanse- und Universitätsstadt angegliedert sind, keine gesonderte Entschädigung zuerkannt werden. Dies folgt aus den gesetzlichen Vorgaben der Entschädigungsverordnung, auf die das Ministerium mit Schreiben vom 26.11.2019 hingewiesen hat und das als Anlage 2 diesem Nachtrag beiliegt. § 17 EntschVO M-V eröffnet die Möglichkeit von Entschädigungszahlungen nur solche Personen, die anderweit keine Entschädigungszahlungen gestützt auf die EntschVO M-V erhalten.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Mehraufwendungen erhöhen sich aufgrund der mit dem Nachtrag unterbreiteten Änderungen vermutlich um 24.000 EUR.

Für die Erweiterung der Anspruchsberechtigten sitzungsbezogener Entschädigungen für Fraktionssitzungen ist ein Betrag von 19.800 EUR ermittelt worden.

Die Neuregelung der Entschädigung von Mitgliedern von „sonstigen Gremien“ wird mit einer Erhöhung von 4.200 EUR veranschlagt.

 

 

 

Claus Ruhe Madsen

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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04.12.2019 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

In der Tabelle des § 5 Abs. 1 wird in der letzten Zeile der ersten Spalte die Bezeichnung des Betriebsausschusses um den Zusatz „Hanse- und Universitätsstadt Rostock" ergänzt.

 

§ 5 Abs. 5. erhält folgende Fassung:

 

Der Betriebsausschuss für den „Eigenbetrieb Kommunale Objektbewirtschaftung und -entwicklung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock" entscheidet in Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Art und Umfang der Entscheidungsbefugnisse des Betriebsaus­schusses und der Betriebsleitung regelt die Eigenbetriebssatzung.

 

In § 6 Abs. 4 wird in Nummer 1 und 2 der Begriff „Ausgaben" durch die Bezeichnung „Aufwendungen und Auszahlungen" ersetzt.

 

Die Anlage 4 der Hauptsatzung wird durch diesen Nachtrag ersetzt.

 

Anlage:

Änderung der Aufwandsentschädigungen