Stellungnahme - 2019/AM/0480-01 (SN)
Grunddaten
- Betreff:
-
Anfrage von Sören Grümmer (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen)
Konten zur Verwaltung von Geldern für Klassen- und Studienfahrten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 28.11.2019
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- Amt für Schule und Sport
- Fed. Senator/in:
- S 3, Steffen Bockhahn
Die Sammlung und Verwahrung von Geldern, die Schülerinnen und Schüler für Klassenfahrten, Schulausflüge o. ä. einzahlen, stellt Schulen und Lehrkräfte regelmäßig vor große Probleme. Da Schulen als nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten (§ 52 Schulgesetz M-V) keine eigenen Konten führen dürfen, müssen Lehrerinnen und Lehrer dieses Geld i. d. R. selbst verwalten, sofern kein Schulverein diese Aufgabe übernimmt. Bei Klassenfahrten können so z. T. erhebliche Summen aufkommen, die über private Konten von Lehrkräften abgewickelt oder von diesen bar verwahrt werden müssen.
Ungeachtet der schulgesetzlichen Regelung gibt es alternative Verfahrensweisen. So haben die Stadt Bützow und das Amt Bützow-Land Verwahrkonten eingerichtet. Entsprechende Gelder können mit Angabe der Schule, der Lehrkraft, der Klasse sowie dem Zweck auf einem entsprechenden Konto eingezahlt werden. Einnahmen und Ausgaben werden als durchlaufende Posten betrachtet und nicht im Haushalt der Gemeinde abgebildet Ich bitte um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist die Einführung entsprechender Verwahrkonten aus Sicht der Verwaltung auch für die Rostocker Schulen in kommunaler Trägerschaft möglich und sinnvoll? Wenn ja: bis wann könnte eine Umsetzung erfolgen?
2. Welche anderen Alternativen gibt es aus Sicht der Verwaltung für die Lösung des oben geschilderten Problems?
3. Wie werden Schulen bzw. Lehrkräfte derzeit bei der finanziellen Abwicklung von Klassenfahrten, Schulausflügen etc. unterstützt.
Sachverhalt:
Die vorgenannten Fragen werden nachfolgend im Komplex beantwortet:
Gemäß Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern SchulG Mecklenburg-Vorpommern § 52 – Rechtsstellung der Schulen, Absatz 1 in seiner Fassung vor der Schulgesetzesnovellierung 2019 galt, „Die Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten...“.
Davon ausgehend war die Eröffnung eigener Konten bei öffentlichen Banken durch die kommunal getragenen Schulen in der Vergangenheit ausgeschlossen.
Dies galt nicht nur für die kommunal getragenen Schulen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, sondern für kommunal getragene Schulen landesweit in Mecklenburg-Vorpommern.
Aus dieser Rechtsstellung von Schulen resultierten in der Tat alle in der Anfrage eines Mitgliedes der Bürgerschaft oben angeführten Probleme von Lehrerinnen und Lehrern unter anderem bei Klassenfahrten, Schulausflügen o.ä.. Diesbezügliche Veränderungen wären nur über die schulgesetzliche Änderung des § 52 SchulG Mecklenburg-Vorpommern und damit durch Landtagsbeschluss zur Gesetzesänderung möglich. Fast alle Schulträger des Landes Mecklenburg-Vorpommern haben solche Schulgesetzänderungen des § 52 SchulG Mecklenburg-Vorpommern gegenüber der Landesregierung in der Vergangenheit regelmäßig angefragt. Mit der nunmehr erfolgten Beschlussfassung zur Schulgesetzesnovelle und dem damit beschlossenen Sechsten Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. November 2019 wurde die bisherige Fassung des SchulG Mecklenburg-Vorpommern § 52, wie folgt neu gestaltet: „Die Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie sind im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel befugt, Rechtsgeschäfte für ihre Träger abzuschließen. Die Schule kann sich nach näherer Bestimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, Girokonten im Namen des Landes einrichten und führen.“ Grundsätzlich wird es damit nunmehr möglich, dass Schulen Girokonten im Namen des Landes führen können. Dazu bedarf es allerdings noch näherer Zustimmungen und Detailregelungen seitens des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Verbindung mit dem Finanzministerium. Ein exakter Termin dazu kann zur Zeit jedoch noch nicht benannt werden. Lehrerinnen und Lehrer sind Beschäftigte im Landesdienst und wären damit im besonderen Maße von der benannten Schulgesetzänderung partizipierend betroffen.
Auch die benannten Aufgaben selbst, wie Klassenfahrten, Exkursionen, Schulausflüge usw. sind gänzlich Landesaufgaben der bildungsinhaltlichen Arbeit an den Schulen.
Schulen bzw. Lehrkäfte können bei der finanziellen Abwicklung der benannten Landesaufgaben von Klassenfahrten, Schulausflügen etc. insofern auch nur landesseitig unterstützt werden.
Als Alternative konnte seitens der Verwaltung in der Vergangenheit nur auf die in Einzelfällen einvernehmlichen Lösungen zwischen Schulen und deren Schulverein hingewiesen werden. In aller Regel hat jede auch kommunal getragene Schule einen eigenen Schulverein. Diese Schulvereine sind sehr wohl eigenständig rechtsfähig und verfügen damit in aller Regel über eigene Konten. Erfahrungsgemäß stellen viele dieser Schulvereine ihren Schulen auch eine Mitnutzung des Vereinskontos zur Verfügung. Dies kann jedoch nur individuell zwischen Schule und Schulverein vereinbart werden.
Bestandteil der o.g. Anfrage eines Mitgliedes der Bürgerschaft ist darüber hinaus der Hinweis auf die Gebietskörperschaften der Stadt Bützow und des Amtes Bützow-Land sowie deren Praxis auf Verwahrkonten helfend zurückzugreifen. Dazu bedarf es nachfolgender Erklärung:
Nach intensiver Rücksprache mit der Verwaltung des Amtes Bützow-Land wird die Verfahrensweise für insgesamt zwei kleinere amtsangehörige Schulen (von insgesamt sieben kommunal getragenen Schulen) praktiziert. Dabei werden für jede einzelne Maßnahme (z.B. eine Klassenfahrt) und für jede einzelne Klasse einer Schule dann ein zeitlich befristetes und nur auf dieses Projekt bezogenes Verwahrkonto eröffnet und nach Abschluss der Maßnahme wieder geschlossen. Gemäß § 8 Allgemeine Planungsgrundsätze der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik i.V.m. der Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung – Doppik (I 8.4 zu § 8) handelt es sich dabei um durchlaufende Gelder, deren Saldo aber bei der Liquiditätsplanung zu berücksichtigen und deshalb im Finanzhaushalt auszuweisen sind. Würde man ein solches Verwahrkontenprojekt auf die Hanse- und Universitätsstadt Rostock übertragen, würden dabei für die Summe aller kommunal getragenen Grundschulen, Regionalen Schulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Förderschulen und Beruflichen Schulen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock mit derzeit insgesamt 21505 Schülern und Auszubildenden in insgesamt 1101 betroffenen Klassen zeitlich befristete und maßnahmegebundene Verwahrkonten eröffnet, geschlossen und betreut werden. Dies wäre weder händisch noch maschinell mit der bestehenden Verwaltungs- und Personalstruktur abbildbar. Zudem darf die Gemeinde gemäß § 8 Allgemeine Planungsgrundsätze der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik i.V.m. der Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung – Doppik (I 8.4 zu § 8) die Verwendung durchlaufender Gelder auf angenommene Verwahrkonten nicht eigenverantwortlich gestalten. Daraus resultiert in den ausgewiesenen 1101 angenommenen Fällen zeitlich bestehender Verwahrkonten (bei Mehrfachprojekten einzelner Klassen steigt diese Anzahl im gleichen Verhältnis) eine permanente Kommunikation zwischen der Stadtverwaltung und den jeweiligen Lehrkräften der Schulen. Dies ist im Rahmen der bestehenden Infrastruktur der Verwaltung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock nicht leistbar, zumal es sich, wie vorangehend ausgewiesen, um die Ausübung von Landesaufgaben handeln würde, für die es landesseitig keine Konnexitätsbereitschaft gäbe.
Steffen Bockhahn