Beschlussvorlage - 2019/BV/0501

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt, den als Anlage beigefügten Kriterienkatalog für das Verfahren zur Vergabe von qualifizierten Wegenutzungsrechten Strom im Sinne des § 46 Absatz 2 EnWG zu verwenden.

 

Reduzieren

Beschlussvorschriften:

§ 22 Kommunalverfassung M-V

 

Sachverhalt:

 

Mit europaweiter Veröffentlichung sowie Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 15.07.2019 machte die Hanse- und Universitätsstadt Rostock gemäß § 46 Absatz 3 Satz 1 EnWG das Auslaufen des bestehenden Strom-Konzessionsvertrages für das Stromversorgungsnetz im Gebiet der Hanse- und Universitätsstadt Rostock mit der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft mbH zum 30.09.2021 bekannt.

 

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock beabsichtigt, einen neuen Strom-Konzessionsvertrag mit einer Laufzeit von maximal 20 Jahren abzuschließen.

 

Unternehmen, die Interesse am Abschluss eines Strom-Konzessionsvertrages mit der Hanse- und Universitätsstadt Rostock haben, wurden in der Bekanntmachung vom 15.07.2019 aufgefordert, ihre schriftliche Interessenbekundung bis zum 18.10.2019 bei der Hanse- und Universitätsstadt Rostock einzureichen. Mehrere Energieversorgungsunternehmen kamen dieser Aufforderung nach.

 


Gemeinden vergeben qualifizierte Wegenutzungsrechte nach Maßgabe der §§ 46 ff. EnWG in einem transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren.

 

Die Angebote der an dem Abschluss eines Konzessionsvertrages interessierten Unternehmen sind im Rahmen des Verfahrens nach vorher festgelegten Kriterien zu bewerten. Nach § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG sind Gemeinden bei der Vergabe von qualifizierten Wegenutzungsrechten im Sinne des § 46 Absatz 2 EnWG den Zielen von § 1 Absatz 1 EnWG verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können Gemeinden auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft bei der Auswahl berücksichtigen, § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG. Außerdem kann die Gemeinde bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung tragen, § 46 Absatz 4 Satz 3 EnWG.

 

Der Kriterienkatalog ist wesentlicher Bestandteil des transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach §§ 46 ff. EnWG und dient der Festlegung und Gewichtung der Kriterien, die bei der Auswertung der finalen Angebote der am Verfahren beteiligten Energieversorgungsunternehmen zugrunde gelegt werden.

 

Um dem Transparenzgebot Genüge zu tun, sind die Auswahlkriterien und ihre Gewichtung vor Aufforderung zur Abgabe von Angeboten durch die für die Vergabe der qualifizierten Wegenutzungsrechte zuständige Stelle – unter Berücksichtigung des Nebenleistungsverbotes in § 3 KAV – festzulegen und den Bietern mitzuteilen.

 

Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen die Ziele des § 1 EnWG vorrangig berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund werden die Regelungen des Netzbewirtschaftungskonzeptes (Zielsetzung des § 1 EnWG) im Kriterienkatalog mit einer Maximalpunktzahl von 500 von insgesamt 700 möglichen Punkten gewichtet. Die Ziele des § 1 Absatz 1 EnWG sind eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

 

Die weiteren Kriterien beziehen sich auf Regelungen zum Konzessionsvertrag, die insbesondere die Belange der die Konzession vergebenden Gemeinde betreffen (Konzessionsabgabe, Kommunalrabatt, Verwaltungskostenbeiträge, Baumaßnahmen, Endschaftsklauseln, Einflussnahmemöglichkeiten der Gemeinde etc.). Auch die Regelungen des Konzessionsvertrages sind vielfach geeignet, die Ziele des § 1 EnWG zu befördern. Die Regelungen des Konzessionsvertrages werden im Kriterienkatalog mit einer Maximalpunktzahl von 200 von insgesamt 700 möglichen Punkten gewichtet.

 

§ 47 EnWG hat ein Rügeregime etabliert, nach dem eine etwaig mangelnde Rechtskonformität des Kriterienkatalogs zunächst gerügt und im Falle der Nichtabhilfe gesondert auf dem Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem zuständigen Landgericht überprüft werden kann. Als verfahrensbegleitende Kanzlei wurde Rödl & Partner ausgewählt.

 

Die Kanzlei hat eine Vielzahl von Verfahren zur Vergabe von Energiekonzessionen durchgeführt. Der hier vorgeschlagene Kriterienkatalog wurde dabei mehrfach gerichtlich bestätigt und wurde bis zum Zeitpunkt des Versands dieser Beschlussvorlage durch die Kanzlei laufend an die aktuelle Rechtsprechung sowie die gesetzlichen Änderungen und an die örtlichen Besonderheiten der Hanse- und Universitätsstadt Rostock angepasst.

 


Die Kanzlei Roedl & Partner wird zur Beratung im Hauptausschuss anwesend sein und für weitere Informationen sowie Fragen zur Verfügung stehen.

 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

 

Claus Ruhe Madsen

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

10.12.2019 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen

Reduzieren

22.01.2020 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschluss:

 

Die Bürgerschaft beschließt, den als Anlage beigefügten Kriterienkatalog für das Verfahren zur Vergabe von qualifizierten Wegenutzungsrechten Strom im Sinne des § 46 Absatz 2 EnWG zu verwenden.

 

Anlage:
Kriterienkatalog Konzessionsvergabe Strom in der Fassung der Anlage zum Nachtrag zur Beschlussvorlage Nr. 2019/BV/0501 (NB)

 

Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

Abgelehnt