Informationsvorlage - 2019/IV/0435

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Beratungsfolge

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Gemäß § 20 GemHVO-Doppik schreibt der Gesetzgeber eine Berichtspflicht vor, die nach den örtlichen Bedürfnissen zu gestalten ist. Es ist sicherzustellen, dass die Bürgerschaft während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele unterrichtet wird.

 

Der vorliegende Bericht umfasst die Übersicht über den Stand des Haushaltsvollzugs per 30.09.2019 sowie die Prognosen der Organisationseinheiten zum 31.12.2019 für die Ergebnis- und Finanzrechnung. Er enthält eine Zeitreihe über die Abrechnung der Ziele und Kennzahlen der wesentlichen Produkte.

 

 

 

 

 

Claus Ruhe Madsen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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06.11.2019 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

21.11.2019 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben