Stellungnahme - 2019/AN/0376-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Die Verwaltung empfiehlt der Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, den Antrag abzulehnen, da die Notwendigkeit einer auskömmlichen Beteiligung des Landes an der Finanzierung der Kindertagesförderung im Rahmen der Verbandsbeteiligung im Gesetzgebungsverfahren bereits regelmäßig und konsequent thematisiert wurde und eine mögliche Konnexitätsklage der Hanse- und Universitätsstadt Rostock geprüft wird, wenn konkrete Auszahlungen aus der neuen Finanzierungsregelung vorliegen.

 

zu

„1) für die Deckung der Kosten der ab 01.01.2020 (eltern-)beitragsfreien Kita eine stärkere Beteiligung des Landes einzufordern.“

 

Die Forderung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock nach einer Erhöhung des Landesanteils an der Finanzierung der Kindertagesförderung ab 2020 wurde bereits mehrfach gestellt: Dies erfolgte unmittelbar im Rahmen von Konnexitätsgesprächen unter Beteiligung des Amtes für Jugend, Soziales und Asyl, im Austausch mit der Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung M-V, intensiv durch die kommunalen Spitzenverbände in Schriftsätzen an die zuständigen Ministerien sowie im Rahmen der Verbandsanhörungen im Gesetzgebungsverfahren (z.B. öffentliche Stellungnahme vom 06.05.2019 an den Ausschuss für Soziales, Integration und Gleichstellung im Rahmen). Der Gesetzgeber hat diese Forderung nicht berücksichtigt.

 

zu

„2) die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit in der Kindertagesförderung zu prüfen,

3)  in den Gremien des Städte- und Gemeindetages MV die Möglichkeiten der Unterstützung und/oder Beteiligung an eine evtl. Verfassungsbeschwerde prüfen zu lassen,

 

 

4) der Bürgerschaft das Prüfergebnis im IV. Quartal 2019 vorzulegen.“

 

 

Die Erfolgsaussichten einer Konnexitätsklage hängen im Wesentlichen davon ab, ob die Landesbeteiligung an den tatsächlichen Ausgaben ab 2020 letztendlich den Finanzierungsbedarf der Hanse- und Universitätsstadt Rostock decken wird. Die erste Abrechnung der tatsächlichen Auszahlungen ist bis April 2021 vorgesehen. Voraussichtlich erst dann kann über die Erfolgsaussicht einer möglichen Klage entschieden werden. Eine vorherige Betrachtung anteiliger Zeiträume oder aktueller Schätzungen ist für eine Verfassungsklage wohl nicht ausreichend, da die tatsächliche Benachteiligung nachgewiesen werden muss. Dies ist erst nach Vorliegen einer Spitzabrechnung wahrscheinlich.

 

 

 

 

Steffen Bockhahn

 

 

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Beschlüsse

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22.10.2019 - Hauptausschuss - zur Kenntnis gegeben

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24.10.2019 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

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29.10.2019 - Jugendhilfeausschuss - zur Kenntnis gegeben

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06.11.2019 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben