Stellungnahme - 2019/AM/0312-01 (SN)

Reduzieren

1. Wer erteilt die Genehmigungen für die Strandnutzungen mit gastronomischen sowie sonstigen Angeboten (z.B. Strandkorb –  Verleih) auf dem Strand der Hanse- und Universitätsstadt Rostock?

 

Seitens der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde werden für die Strandnutzung Nutzungsvereinbarungen sowie Genehmigungen auf Grundlage der Satzung über die Ordnung im Badestrandgebiet der Hanse- und Universitätsstadt Rostock abgeschlossen bzw. erteilt. Hierbei wird

 

  • nach Vereinbarung für die Strandbewirtschaftung (z.B. Strandkorbverleih, Angebot von Wassersportaktivitäten etc.) mit einer Vertragslaufzeit von 2017 - 2019,
  • Vereinbarungen für die Durchführung von Veranstaltungen (Feuerwerke, Hochzeiten, freie Trauzeremonien etc.) sowie
  • Ausnahmegenehmigungen (z.B. Reitgenehmigungen etc.)

 

unterschieden.  

 

 

 

 

2.Wie viele dieser Genehmigungen wurden in den Jahren 2018 und 2019 erteilt?

 

Art der Vereinbarung/ Genehmigung

2018

2019

(Angabe per 09/2019)

Strandbewirtschaftung

21

21

Veranstaltungen

23

(12 Hochzeiten, 11 Veranstaltungen)

19

(4 Hochzeiten, 15 Veranstaltungen)

Ausnahmegenehmigungen

3

2

 

3. Erhielten alle Antragsteller seit 2017 eine Genehmigung? Wenn nicht: nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl/ Genehmigung?

 

Seitens der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde wurden auf Antrag für die Strandnutzung im Jahr 2017 für die Dauer von drei Jahren insgesamt 21 Nutzungsvereinbarungen abgeschlossen - eine Ablehnung ist nicht erteilt worden.

 

Im Jahr 2019 ist ein Antrag, mit der Begründung der bereits vorhandenen Vielfältigkeit des Angebotes sowie fehlender umweltrechtlicher Aspekte abgelehnt worden.

 

4. Werden hierfür Gebühren erhoben (z.B. Pacht- oder Nutzungsgebühren)? Wenn ja:

Auf Grundlage welcher Gebührenordnung oder anderer Regelungen?

 

Die Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde und die Bewirtschafter schließen Vereinbarung auf privatrechtlicher Basis ab. Die Entgelte ergeben sich dabei aus der jeweiligen Nutzungsart.

 

5. Welche Einnahmen wurden/ werden daraus jeweils in den Jahren 2017, 2018 und 2019 erzielt?

 

Art der Vereinbarung/ Genehmigung

Einnahmen

2017

Einnahmen

2018

Einnahmen 2019

(Angabe per 09/2019)

Strandbewirtschaftung

rd. 142.500,00 EUR

rd. 161.500,00 EUR

rd. 150.500,00 EUR

Veranstaltungen

rd. 1.150, 00 EUR

rd. 3.450,00 EUR

rd. 2.850,00 EUR

Ausnahmegenehmigungen

rd. 150,00 EUR

rd. 150,00 EUR

rd. 100,00 EUR

 

 6. Gibt es Vorgaben, welche Strandfläche durch die jeweiligen Gewerbetreibenden genutzt werden darf (z.B. für Strandkörbe oder Tische und Stühle u.ä.)? Wenn ja: Wie viel Quadratmeter Strandfläche wurden in den Jahren 2017, 2018 und 2019 für entsprechende Angebote genehmigt?

 

Die Nutzungen orientieren sich gestalterisch an dem Entwurf des Bebauungsplan-Nr. 01.SO.160 „ Strandbereich Warnemünde “  sowie der jeweiligen Nutzungsarten und -bedarfe der Strandbewirtschafter.

 

Die Inanspruchnahme der vertraglich genutzten Strandfläche beträgt ca. 24.000 m² und nimmt damit ca. 10% der Gesamtfläche des Strandbereiches der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ein.

 

7. Gibt es Vorgaben für Gestaltungs- oder Umweltkriterien, die einzuhalten sind?

 

Wie bereits unter Ziff. 6 ausgeführt, orientieren sich die Nutzungen gestalterisch an dem Entwurf des Bebauungsplan-Nr. 01.SO.160 „Strandbereich Warnemünde“ sowie der jeweiligen Nutzungsarten und -bedarfe der Strandbewirtschafter.

 

Die Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde engagiert sich gegen die Verschmutzung der Strände und des Lebensraums Wasser und setzt im Bereich der Rostocker Seebäder auf biologisch abbaubares Geschirr. Die Initiative „Kein Plastik bei die Fische“  soll die Gäste, EinwohnerInnen und StrandbewirtschafterInnen der Stadt für einen schonenden Umgang mit der Natur sensibilisieren und damit einen Beitrag für die Erhaltung der einmaligen Landschaft an der Ostseeküste liefern. Aus umweltrechtlicher Sicht wird die Verwendung von biologisch abbaubarem Geschirr am Strand ab dem Jahr 2020 verpflichtend und damit auch als ein wesentlicher Bestandteil der Nutzungsvereinbarungen vertraglich gesichert werden.


Verstärkt wird dieser Aspekt durch die satzungsgemäßen Bestimmungen zur Entsorgung von Abfällen bzw. zur Vermeidung von Abfällen (hier: § 2 Abs. 2 der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Vermeidung von konventionellem Einweggeschirr- Vorrang von Mehrweggeschirr und Bechern beachten) sowie die Festlegungen und Schlussfolgerungen aus dem Bürgerschaftsbeschluss Nr.: 2019/AN/4355 vom 26.02.2019.

 

Zudem verpflichtet sich jede/r StrandbewirtschafterIn zur Einhaltung der Kriterien des Gütesiegels „Blaue Flagge“ , dem Umweltsymbol für saubere Strände und Wasserqualität.

 

8. Ist es zulässig, dass Gewerbetreibende Teile dieser Fläche ausschließlich ihren Kunden vorbehalten und den öffentlichen Zugang damit einschränken.

 

Grundsätzlich gilt, dass alle Strandflächen für jedermann zugänglich sind.

 

Ausnahmen gelten lediglich für den Aufenthalt zur Erholung und zum Sonnenbaden in den Strandkorbbereichen (Wahrung der Privatsphäre der StrandkorbmieterInnen/

-nutzerInnen). Das Reglement ist in diesen Bereichen den legitimierten Nutzerinnen und Nutzern der Strandkörbe vorbehalten (§ 7 Abs. 4 –  Satzung über die Ordnung im Badegebiet der Hanse- und Universitätsstadt Rostock).

 

9. Wie ist der derzeitige Erarbeitungsstand für den B- Plan „Strand“  und wann ist eine Vorlage für die Bürgerschaft geplant?

 

Gegenwärtig wird der 3. Entwurf des Bebauungsplanes in fortlaufender Abstimmung vorbereitet. Derzeit werden nach zwei bereits gefundenen noch bis zu zwei weitere Standorte für eine jeweils ganzjährige, dauerhafte Gastronomie in Strandnähe gesucht.

 

Mit einem Beschluss zur öffentlichen Auslegung des 3. Entwurfs des Bebauungsplans ist frühestens 2020 zu rechnen.

Reduzieren

 

 

Loading...