Antrag - 2019/AN/0073

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich mit den Gesellschaftern der Gesellschaft für Wirtschafts- und Technologieförderung Rostock GmbH (Rostock Business)  ins Benehmen zu setzen, um folgende Änderung im Gesellschaftsvertrag vom 02.12.2016 zu prüfen:
In § 10 - Vorsitzende(r) und Stellvertreter(in) des Aufsichtsrates - wird folgender Absatz 1 gestrichen: „Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Aufsichtsrates wird durch einen Vertreter der Gesellschaft gestellt“.
Dieser wird durch folgenden Passus ersetzt: „Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Aufsichtsrates wird durch eine Vertreterin/einen Vertreter der Hanse- und Universitäts-stadt Rostock gestellt“.

§ 10 Abs. 2 ändert sich entsprechend.

 

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Sachverhalt:
Derzeit wird der Vorsitzende des Aufsichtsrates von Rostock Business durch einen Vertreter der Gesellschaft gestellt. Eine Änderung soll dazu beitragen, die Aufgaben noch besser im Sinne der Kommune zu steuern.

Infolge kommunalrechtlicher Vorgaben ist die HUR verpflichtet, einen angemessenen Einfluss auf Gesellschaften zu gewährleisten, an denen sie beteiligt ist. Dieser Pflicht kommt die Kommune durch die Besetzung von Aufsichtsräten mit Vertretern der Stadt  sowie durch Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung nach.

 

Gesellschafter der Gesellschaft für Wirtschafts- und Technologieförderung Rostock GmbH sind die RVV Rostocker Versorgungs- und Verkehrs-Holding GmbH, die WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH und die Rostock Port GmbH. An diesen Unternehmen ist die HUR bei den erstgenannten zu 100% bzw. bei der Rostock Port GmbH zu 74,9 % Gesellschafterin. Die Vorsitze der Aufsichtsräte der Gesellschafterinnen werden grundsätzlich mit Vertretern der Stadt besetzt.

 

Ziel ist es,

 

  1. den Informationsfluss zwischen den Beteiligungsgesellschaften, der Beteiligungsverwaltung, der Kommune und ihren Organen zu fördern
  2. die Zusammenarbeit zwischen den (mit Vertretern der Kommune) besetzten Aufsichtsrat und der Geschäftsführung sowie der Beteiligungsverwaltung zu unterstützen
  3. die Einflussnahme der Kommune auf ihre Beteiligungsgesellschaften nachhaltig sicherzustellen
  4. die Transparenz der Beteiligungsgesellschaften durch mehr Öffentlichkeit und Nachprüfbarkeit zu verbessern und dadurch das Vertrauen der Einwohnerinnen und Einwohner in Entscheidungen der Kommune und ihren Gesellschaften zu erhöhen  

 

 

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gez. Daniel Petersgez. Eva-Maria Krögergez. Uwe Flachsmeyer

CDU/UFR-FraktionDIE LINKE.PARTEIBündnis 90/Die Grünen
 

 

 

 

gez. Dr. Steffen Wandschneider-Kastellgez.Dr. Sybille Bachmann
Fraktion der SPDRostocker Bund/Freie Wähler 

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Beschlüsse

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28.08.2019 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich mit den Gesellschaftern der Gesellschaft für Wirtschafts- und Technologieförderung Rostock GmbH (Rostock Business)  ins Benehmen zu setzen, um folgende Änderung im Gesellschaftsvertrag vom 02.12.2016 zu prüfen:

In § 10 - Vorsitzende(r) und Stellvertreter(in) des Aufsichtsrates - wird folgender Absatz 1 gestrichen: „Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Aufsichtsrates wird durch einen Vertreter der Gesellschaft gestellt“.

Dieser wird durch folgenden Passus ersetzt: „Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Aufsichtsrates wird durch eine Vertreterin/einen Vertreter der Hanse- und Universitäts-stadt Rostock gestellt“.

 

§ 10 Abs. 2 ändert sich entsprechend.

 

 

Durch die Zustimmung zum Änderungsantrag Nr. 2019/AN/0073-02 A) (s. TOP 10.3.2)
entfällt die Abstimmung zum Antrag.

 

 

Beschluss Nr. 2019/AN/0073:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im Zusammenwirken mit Gesellschaftern der Gesellschaft für Wirtschafts- und Technologieförderung Rostock GmbH (Rostock Business) folgende Änderung des Gesellschaftsvertrags herbeizuführen:

 

Die Größe des Aufsichtsrats wird auf 4 Mitglieder reduziert. Die Mitglieder werden ausschließlich seitens der Hanse- und Universitätsstadt Rostock entsandt.

 

Die geänderten Gesellschaftsverträge sind der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen.