Informationsvorlage - 2019/IV/4620

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Beratungsfolge

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bereits gefasste Beschlüsse:

Nr. 2018/AN/4260 vom 30.01.2019

 

 

Sachverhalt:

 

In zwei Terminen mit den zuständigen Ämtern am 27.03.2019 und am 10.04.2019 mit
der Vorsitzenden des Ortsbeirates Kröpeliner-Tor-Vorstadt wurde umfassend diskutiert und beraten, mit dem mehrheitlichen Ergebnis der Ämter, dass Zuständigkeit und Bewirtschaftungsstatus erhalten bleiben.

Die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche setzt nicht den rechtlichen ausschlaggeben-den Rahmen für den Bewirtschaftungsumfang. Diese war und ist nach den städtebaulichen Konzepten nicht vorgesehen und insoweit nicht erforderlich.

Die Platzfläche „Am Brink“ war bis 2006 öffentlicher Parkplatz. Im Jahre 2006 wurde dieser eingezogen als Bestandteil des Städtebaulichen Rahmenplans zur Verdeutlichung der Sanierungsziele der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.

Mit Umgestaltung des Doberaner Platzes und des Gertrudenplatzes sollte die Platzfläche „Am Brink“ nach dem städtebaulichen Rahmenplan als Antrittsfläche für die Kröpeliner- Tor-Vorstadt im Gegensatz zum Doberaner Platz und Gertrudenplatz (beide gepflasterte Flächen) ausschließlich als Grünfläche ausgestaltet werden. Der Brink sollte sich in der Platzkombination von Doberaner Platz und Gertrudenplatz absetzen, dies war auch Anfor-derung des durchgeführten Wettbewerbs. Bis 2010 war die Fläche als öffentliche Grün-fläche gewidmet. Auf Wunsch der anliegenden Gewerbetreibenden und der Großmarkt Rostock GmbH wurde der Fläche dieser Status entzogen und für eine verwaltungsprivat-rechtliche Vermietung freigemacht, da eine Sondernutzung nach Grünflächensatzung mit Sinn und Zweck der gewerblichen Nutzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock nicht möglich war.

 

 

 

Die aktuelle Möglichkeit der Platzvergabe beinhaltet viele Vorteile (u.a. auch die Mög-lichkeit der Ausübung des Hausrechts). Die aktuellen Mieter tragen dazu bei, dass die  Fläche bestmöglich alle stattfindenden Nutzungen integriert und im Eigeninteresse in einem sauberen Umfeld genutzt wird.

Aufgrund der gesplitteten Bewirtschaftung (Bäume, Bänke, Spielgeräte und gepflasterte Verkehrsflächen um den Platz) ist eine Widmung nur einer Teilfläche nicht realisierbar und zielführend.

Die verwaltungsprivatrechtliche Vermietung des Kataster,- Vermessungs- und Liegen-schaftsamtes lässt im Gegensatz zur Sondernutzungssatzung finanziell höhere Einnahmen zu. Allerdings sind die Einnahmen nicht willkürlich erhebbar, sondern lehnen sich an der Sondernutzungssatzung an. Auch gestalterisch können Vorgaben gemacht werden. Hierfür ist in der Regel ein städteplanerisches Gestaltungskonzept erforderlich. Ablehnende Gründe sind straßenbezogen zu konkretisieren. Durch das Kataster,- Vermessungs- und Liegenschaftsamt wurde nachweislich die regelmäßige Beteiligung des Ortsbeirates vor der Vermietung durchgeführt.

Es wurden ausführlich die Kritikpunkte des Ortsbeirates besprochen. Dies waren folgende:

 

-         Vollumfängliche Beteiligung (diese liegt hinsichtlich der Mietverträge beim Liegenschaftsamt nachweislich vor), hierbei geht es vor allem auch um die Gewerbeerlaubnis bezüglich der Betreibung des „Weihnachtsdorfes“ in den späten Abendstunden, hinsichtlich möglicher Immissionen wie Lärm.

-         Ein weiterer Kritikpunkt ist die Reinigung der übrigen Fläche außerhalb der Mietfläche, hier bestätigte das Kataster,- Vermessungs- und Liegenschaftsamt eine Reinigung dreimal wöchentlich. In diesem Zusammenhang wurde durch das Amt für Verkehrsanlagen veranlasst, im Amt für Umweltschutz zu prüfen, ob die Möglichkeit bestünde, im Rahmen der bestehenden Beauftragung der Reinigung (durch einen Handreiniger) der öffentlichen Verkehrsflächen, die Reinigung auf die gegenständliche Fläche auszudehnen.

-         Hinsichtlich der Forderung durch Widmung Sondernutzungserlaubnisse erteilen zu können, wird entgegengehalten, dass im gesamtem Stadtgebiet und auch in unmittelbarer Umgebung (Doberaner Platz, Kröpeliner-Tor-Vorplatz und selbst am Gertrudenplatz) genügend Flächen zur Verfügung stehen, um die Nutzung nach Sondernutzungssatzung zu ermöglichen. Die Notwendigkeit, die Fläche „Am Brink“ hierfür zu ändern, besteht nicht. Eventuelle Einzelfälle wie eine einmalige Nicht-nutzung wegen des Stadtgeburtstages erscheinen in der Abwägung unverhält-nismäßig.

 

Im Fazit ist festzustellen, dass die Fläche „Am Brink“ in seiner Nutzung und seinem städtebaulichen Charakter nicht dem Status einer öffentlich gewidmeten Verkehrsfläche nach Straßen- und Wegegesetz M-V entspricht. Allein um Bewirtschaftungszwecke zu optimieren, sind entsprechend den o.g. Ausführungen die Möglichkeiten im privat-rechtlichen Rahmen auszuschöpfen.

 

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Beschlüsse

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15.05.2019 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben