Beschlussvorlage - 2019/BV/4589

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Beratungsfolge

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- zurückgezogen am 02.07.2019/ 03.1 Ke -

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft bestellt 4 Mitglieder in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Rostock AG.

 

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Beschlussvorschriften:

§ 71 in Verbindung mit §§ 31 und  32 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern,

Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Rostock AG

 

 

Sachverhalt:

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock hält mittelbar 74,9 % der Gesellschaftsanteile über die RVV Rostocker Versorgungs- und Verkehrs-Holding GmbH an der Stadtwerke Rostock AG.

 

Der § 7 Abs. 1 der Satzung der Stadtwerke Rostock AG vom 23.05.2002 regelt im Folgenden:

 

„Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern einschließlich der nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 zu wählenden Arbeitnehmervertreter. Die Mitglieder werden durch die Hauptversammlung gewählt.“

 

Mit Beschluss der Bürgerschaft vom 07.05.2008 (Beschluss-Nr. 0769/07-BV) sowie mit Änderungen vom 17.03.2010 wurde der Public Corporate Governance Kodex der Hanse- Universitätsstadt Rostock anerkannt und der Umsetzung zugestimmt. Im Public Corporate Governance Kodex der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sind die grundsätzlichen Aufgaben, Rechte und Pflichten der Organe der städtischen Unternehmen geregelt.

 

Im Teil I Pkt. 2.2.5 wird ausgeführt, dass jedes Aufsichtsratsmitglied insgesamt nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in Gesellschaften wahrnehmen darf.


Für die Arbeitnehmer sitzen 3 Mitglieder und für die Mitgesellschafter 2 Mitglieder im Aufsichtsrat der Stadtwerke Rostock AG. Damit sind durch die Bürgerschaft vier Mitglieder für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Rostock AG zu benennen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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