Stellungnahme - 2019/AM/4547-01 (SN)

Reduzieren

  1. Wie viele Beschwerden sind in Bezug auf die Nichteinhaltung von Reinigungsleistungen seit 2018 bis heute von den einzelnen Schulen angezeigt worden (bitte einzeln auslisten nach Schule und Grund)?

 

Aktuell fehlen beim Amt für Schule und Sport die technischen Voraussetzungen, um aufgelaufene Schadensmeldungen so zu erfassen, dass eine umfangreiche statistische Auswertung möglich ist. Daher wird derzeit an einer Vereinbarung gearbeitet, die künftig die Kommunikationswege erleichtern soll, sodass perspektivisch eine grundsätzliche Auswertung von Mängelanzeigen über das SAP-System möglich wird.

 

  1. Sind alle Beschwerden dem jeweiligen Reinigungsunternehmen mitgeteilt worden, um eine zügige Verbesserung des Hygienezustandes zu erreichen?

 

Ja. Die Mängel werden gegenüber dem Dienstleistungsunternehmen gerügt. Die Firma wird aufgefordert, den Mangel umgehend, spätestens jedoch bis zu Beginn des nächsten Schultages, zu beseitigen. Die Beseitigung des Mangels wird überprüft.

 

  1. Ist es richtig, dass nur ein einziges Reinigungsunternehmen für alle kommunalen Schulen zuständig ist? Wenn ja, wie lange ist das Unternehmen vertraglich gebunden? Wie lange werden die Verträge gestaltet? Gibt es Sanktionsmöglichkeiten, wenn das oder die Unternehmen das vereinbarte Leistungsverzeichnis der Reinigungsleistungen nicht erfüllen?

 

Für die Reinigung der sanitären Anlagen in den kommunalen Schulen sind derzeit sechs externe Dienstleister beauftragt. Die Verträge werden auf eine unbefristete Dauer geschlossen. Bei europaweiten Neuausschreibungen besteht eine beiderseitige Kündigungsfrist von neun Monaten (immer zum 31.07. eines jeden Jahres).


Bei den anderen Verträgen verhält sich die beiderseitige Kündigungsfrist im Sinne des § 622 BGB. Bei dauerhaften Schlechtleistungen sind die üblichen Sanktionen wie zum Beispiel Abmahnungen, Entgeltkürzungen oder gar Kündigungen möglich.

 

  1. Ist es zulässig, das oder die Reinigungsunternehmen mit Zeitarbeitsfirmen und Subunternehmen arbeiten?

 

Mit Zustimmung des Auftraggebers ist die Einbringung von Leistungen durch Subunternehmen statthaft. Die Einbindung von Zeitarbeitsfirmen ist genehmigungsfrei, der Auftragnehmer muss aber sicherstellen, dass das Arbeitnehmerentsendegesetz eingehalten wird und die Mitarbeiter von Zeitarbeitsfirmen tarifgerecht entlohnt werden.  

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

Reduzieren

 

 

 

Loading...