Stellungnahme - 2019/DA/4553-02 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Da es sich bei dem Vorhaben um ein Bauvorhaben des Landes handelt, bedarf es gem. § 77 LBauO M-V keiner Genehmigung, allerdings der Zustimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde bzw. es ist die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde gem. § 36 BauGB erforderlich. Dieses wurde nachweislich erteilt.

Im Rahmen dessen wird natürlich auch der Stellplatznachweis überprüft, auch wenn

gem. § 36 (2) BauGB „Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden dürfen“.

 

Bei dem zukünftigen Behördenzentrum handelt es sich um die ehemalige Polizeizentrale, die bereits über Bestandsstellplätze verfügt, diese werden nach gängiger Verwaltungspraxis angerechnet, auch wenn es sich um fiktive Stellplätze handelt (im sog. Bestandsschutz).

Gem. § 2 Abs. 2 der Stellplatzsatzung „Werden Anlagen nach Absatz 1 geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind Kraftfahrzeugstellplätze und Fahrradabstellmöglichkeiten in solcher Anzahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Mehrbedarf) aufnehmen können. Es wird nur der durch diese Nutzungsänderung oder Änderung bedingte zusätzliche Stellplatzbedarf in Ansatz gebracht“.

 

Danach wurde der erforderliche Stellplatznachweis erbracht. Wie der Bauherr den Zu- und Abgangsverkehr auf seinem Grundstück regelt, ob er für sein Vorhaben die nachgewiesenen Stellplätze allein Dienstfahrzeugen zur Verfügung stellt, vermag die Verwaltung ohne gesetzliche Grundlage nicht regeln können. Der Nachweis erfolgt auf Grundlage der Richtzahlen der Satzung für Büroräume nach Nutzfläche und nicht anhand zu erwartendem Besucherverkehr. Die Satzung schreibt keine Errichtung von extra zu errichtenden Besucherstellplätzen vor. Gleichwohl steht es dem Bauherrn nach der Stellplatzsatzung der Hanse- und Universitätsstadt frei, mehr Stellplätze als notwendig nachzuweisende Stellplätze nach Richtzahlentabelle für zu erwartenden Besucherverkehr zu errichten.

Zusätzlich ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Standort über eine sehr gute ÖPNV-Anbindung verfügt.

Mit der Entwicklung von Mobilitätskonzepten wie z.B. dem Angebot eines Jobtickets gibt es Chancen, den Stellplatzbedarf der Mitarbeiter deutlich zu reduzieren. Die Umsetzung dieser Maßnahmen liegt jedoch ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Bauherrn bzw. Arbeitgebers.

 

 

 

 

 

Holger Matthäus

 

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Beschlüsse

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03.04.2019 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben