Informationsvorlage - 2019/IV/4537

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt:

 

 

Der Landkreistag und der Städte- und Gemeindetag haben sich in einem Vorstandsbeschluss am 18. Januar 2019 auf einen gemeinsamen Forderungskatalog gegenüber dem Land für die wesentlichen Eckpunkte der Novellierung des Finanzausgleichgesetzes M-V geeinigt (Anlage 1 - Präsentation der HRO). Mit dieser Grundlage hat die kommunale Familie geschlossen die weiteren Verhandlungen zur FAG-Novelle mit dem Land geführt.

 

Am 05. März 2019 trafen sich Vertreter der Regierungsfraktionen, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Inneres und Europa sowie Vertreter der kommunalen Spitzenverbände um die Eckpunkte für die Novellierung des FAG 2020 festzulegen.

 

Die konkreten Verhandlungsergebnisse, denen die Hanse- und Universitätsstadt Rostock als Verbandsmitglied des Städte- und Gemeindetages M-V e.V zugestimmt hat, sind neben der Präsentation des Ministeriums für Inneres und Europa beigefügt.

 

Derzeit liegen der Gesetzentwurf und eine gemeindescharfe, aktuelle Berechnung des Reformergebnisses noch nicht vor. Genaue Berechnungen für die HRO sind somit derzeit noch nicht möglich.

 

Nach den Modellrechnungen der Gutachter auf Basis der Steuerkraft- und Einwohnerdaten von 2016 hat die HRO aus diesem Teil der Reform mit Mehreinnahmen zu rechnen, die in die Haushaltsplanung 2020/2021 einfließen werden.

 

Basierend auf den Ergebnissen des Gutachterteams um Prof. Dr. Lenk der Universität Leipzig soll eine grundlegende Umstellung des Verteilungssystems vom Drei-Säulen-Modell auf das Zwei-Ebenen-Modell erfolgen. Das heißt die Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte werden für ihre Gemeindeaufgaben Finanzausgleichsleistungen aus der Gemeindeebene erhalten, die Landkreise sowie die kreisfreien Städte erhalten Finanzausgleichsleistungen für die Wahrnehmung der Kreisaufgaben aus der Kreisebene.

 

Darüber hinaus empfiehlt das Gutachten die Einführung verschiedener Nebenansätze sowohl auf der Gemeinde- als auch auf der Kreisebene zur Berücksichtigung besonderer Bedarfe um die Finanzverteilung insgesamt aufgabenangemessener zu gestalten.

 

Auch der empfohlenen Auflösung der Vorwegabzüge, mit Ausnahme der Mittel für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis und der 10,9 Mio. EUR für Theater, und Überführung der Mittel in die Schlüsselmasse soll gefolgt werden. Die Zuweisungen für den Familienleistungsausgleich sollen ab 2020 ebenfalls der Schlüsselmasse zugeführt werden. Im Ergebnis bedeutet dies eine deutliche Erhöhung der Schlüsselmasse und somit eine Stärkung des steuerkraftbezogenen Finanzausgleiches.

 

Neben weiteren Eckpunkten, wie der Festlegung der Ausgleichsquote und einer relativen Mindestausstattung, ist vor allem die grundsätzliche Aufstockung der Finanzausgleichsleistungen durch das Land sowie die Einführung einer Infrastrukturpauschale Streitpunkt der Verhandlungen gewesen.

 

Die Infrastrukturpauschale soll die Eigenfinanzierungskraft notwendiger Investitionen sowie Instandhaltungsmaßnahmen unabhängig von Erfordernissen der Haushaltskonsolidierung stärken.

 

Hierfür ist das Land bereit, dauerhaft 60 Mio. EUR jährlich zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sollen der Infrastrukturpauschale weitere 40 Mio. EUR zeitweilig in den Jahren 2020 bis 2022 aus der wachsenden Finanzausgleichsmasse zugeführt werden und 50 Mio. EUR aus kommunalen Mitteln. In den Folgejahren ab 2023 soll die Infrastrukturpauschale mindestens 100 Mio. EUR betragen, wovon 60 Mio. weiterhin vom Land zusätzlich bereitgestellt werden.

 

Die Verteilung der Infrastrukturpauschale soll zu 65 % auf die Gemeinden und zu 35 % auf die Landkreise erfolgen, wobei eine Aufteilung zum Teil nach Einwohnern und zum Teil nach der gemeindlichen Finanzkraft vorgesehen ist. Durch die prozentuale Aufteilung soll der Anteil der kreislichen Aufgaben der HRO berücksichtigt sein. Diese Regelung ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar und bedarf einer späteren Überprüfung.

 

Die Verteilung der positiven Abrechnungsbeträge aus Vorjahren in Höhe von 72 Mio. EUR wird zur Stärkung der Grund- und Mittelzentren vorgesehen. Die kreisfreien Städte sollen aus diesen Abrechnungsbeträgen keine Zuweisungen erhalten.

 

Bis zum 30.06.2019 wird geprüft, ob über die Entflechtungsmittel hinausgehende und aus Abzugsbeträgen finanzierte Fördertöpfe (ehemalige IFG-Mittel bzw. SoBEZ) aufgelöst werden und zur Stärkung der Eigenfinanzierungskraft finanzneutral der Schlüsselmasse zugeführt werden können. Ebenfalls bis zu diesem Termin ist eine Verständigung zur Ausgestaltung des Kommunalen Ausgleichsfonds M-V zum Aufbau einer kommunalen Konjunkturrücklage erforderlich.

 

Die HRO begrüßt grundsätzlich die eingeschlagene Richtung zur Reform des Finanzausgleichsgesetzes und das geschlossene Vorgehen der kommunalen Ebene. Trotz des erreichten Fortschritts bleibt das Einigungsergebnis unter den gemeinsamen Forderungen der kommunalen Landesverbände und Kommunen. Diese hatte eine vollständige Weitergabe der dem Land Mecklenburg-Vorpommern ab 2020 aus der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehung zufließenden Mehreinnahmen gefordert.

 

Nach Vorlage des Gesetzentwurfes und der zugehörigen Details, die möglicherweise deutlich vom ursprünglichen Gutachtervorschlag abweichen, wird die Hanse- und Universitätsstadt zunächst prüfen, ob diese Regelungen rechtswidrige Benachteiligungen für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock enthalten. Hierfür gibt es an verschiedenen Stellen durchaus Anhaltspunkte. Die HRO wird dies im weiteren Gesetzgebungsverfahren sehr kritisch zur Sprache bringen und eine entsprechende Gleichbehandlung einfordern

 

 


Roland Methling

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

03.04.2019 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben