Antrag - 2019/AN/4536

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock beschließt den Jahresabschluss 2014

  1. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 der Hansestadt Rostock mit einer Bilanzsumme von 2.032.556.902,46 EUR und einem Jahresüberschuss in Höhe von 5.430.318,61 EUR wird mit den Einschränkungen gemäß des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfungsamtes vom 4. März 2019 festgestellt.
  2. Dem Oberbürgermeister wird gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 KV M V für das Haushaltsjahr 2014 Entlastung erteilt.

 

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Beschlussvorschriften:

  • § 60 Abs. 5 Satz 1 und 2 KV M-V

 

 

Sachverhalt:

Nr. 1

Gemäß § 60 KV M V Abs. 5 Satz 1 KV M V hat die Bürgerschaft über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zu beschließen. Das Rechnungsprüfungsamt hat den anliegenden Jahresabschluss geprüft und schlägt vor, diesen mit den Einschränkungen entsprechend des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfungsamtes zu bestätigen. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 27. März 2019 dem Prüfungsergebnis zugestimmt.

Die Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes ergab die folgenden Einschränkungen:

 

  1. Der sachgerechte Ausweis der Anlagen im Bau gemäß § 47 Abs. 4 GemHVO-Doppik sowie die Vollständigkeit in Teilbereichen des Infrastrukturvermögens aufgrund der noch ausstehenden Erfassungen und Bewertungen kann nicht mit hinreichend sicherer Aussage bestätigt werden.
  2. Die Vollständigkeit der erhaltenen zweckgebundenen Zuwendungen und Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten, die als Sonderposten zum Anlagevermögen auszuweisen sind, konnten aufgrund der unter 1. genannten Einschränkungen nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden.
  3. Der Ausweis der Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bilanz zum 31. Dezember 2014 entsprechend der Gliederungsvorschriften des § 47 Abs. 4 GemHVO-Doppik kann nicht umfassend bestätigt werden.

Eine Prüfung der mit den städtebaulichen Sondervermögen verknüpften Konten und der darauf entfallenden Beträge erfolgte nicht, da die städtebaulichen Sondervermögen nach Einschätzung der Rechtsaufsicht für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hansestadt Rostock von nachrangiger Bedeutung sind. Aus diesem Grund wurde es mit Schreiben vom 5. Juni 2018 als zulässig erachtet, dass die Buchwerte des Vorjahres unverändert fortgeschrieben werden.

Nach Beurteilung des Rechnungsprüfungsamtes, aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse, entsprechen der Jahresabschluss und die den Jahresabschluss erläuternden Anlagen mit den oben genannten Einschränkungen den Vorschriften des § 60 KV M V, der §§ 24 bis 48 und §§ 50 bis 53 GemHVO-Doppik sowie den sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Hansestadt Rostock.

Nr. 2

Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 KV M V hat die Bürgerschaft mit der Feststellung des Jahres-abschlusses in einem gesonderten Beschluss auch darüber zu entscheiden, ob dem Bürgermeister Entlastung erteilt wird.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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27.03.2019 - Rechnungsprüfungsausschuss - ungeändert beschlossen

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02.05.2019 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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15.05.2019 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen