Beschlussvorlage - 2019/BV/4487

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

1.    Das im wirksamen Flächennutzungsplan der  Hanse- und Universitätsstadt

       Rostock  ausgewiesene Kerngebiet MK.10.1 und ein  Teil der Gewerblichen

       Baufläche G.10.1 (2,4 ha) sollen geändert werden.

       Sie sollen künftig zusammen als Gemischte Baufläche M.10.4 ausgewiesen

       werden. Die Änderungsfläche ist ca. 10,5 ha groß.

 

2.    Der Entwurf der 14. Änderung (Anlage 1) und die Begründung dazu (Anlage 2)

       werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

 

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Beschlussvorschriften:

§ 22 Abs. 3 Nr. 7 KV M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse:

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Sachverhalt:

 

Das Areal am Werftdreieck ist insbesondere durch die Lage an einem ÖPNV-Verknüpfungspunkt begünstigt, die Funktion eines zentralen Bereiches zu übernehmen. Deshalb erfolgte bereits 1997 im Bebauungsplan Nr. 10.MK.63 die Festsetzung als Kerngebiet und 2006 wurde die Ausweisung als Kerngebiet in den jetzt wirksamen Flächennutzungsplan übernommen.

Bis heute konnten das Planziel einer hochwertigen Büro- sowie Einzelhandelsnutzung aber nicht umgesetzt werden. Großflächiger Einzelhandel wurde inzwischen im nördlich angrenzenden SOHandel.10.6 über die 1. Änderung des Flächennutzungsplans realisiert.

Andererseits wird entsprechend aktuellen Prognosen die Einwohnerzahl bis 2035 weiter erheblich wachsen. Die Stadt braucht neue Bau- und Freiflächen, um den Bedarf der künftigen Einwohner befriedigen zu können. Ziel muss es dabei sein, neben Wohngebieten im Außenbereich auch Wohnraum gerade in der besonders nachgefragten Innenstadt zu schaffen. Leitbild ist dabei die Stadt mit kurzen Wegen, Arbeitsplätzen vor Ort und einer guten sozialen Mischung.

 

Für das Werftdreieck wird daher entsprechend der aktuellen Entwicklung nun ein verdichtetes, innerstädtisches Quartier mit einer Mischung aus vielfältigen Wohnungsangeboten sowie mit Einrichtungen, die die Funktion des Quartiers gewährleisten und darüber hinaus zur Belebung der angrenzenden Stadtquartiere beitragen, angestrebt. Die Nachnutzung des ehemaligen innerstädtischen Industriestandortes soll durch die Ausweisung hochqualitativer Grün- und Freiräume auch zur Verbesserung der Freiflächenversorgung im Stadtbereich Kröpeliner-Tor-Vorstadt insgesamt beitragen.

Zur Umsetzung dieser Planungsziele ist es angebracht, auch eine ca. 2,4 ha große angrenzende brachliegende Fläche westlich der Max-Eyth-Straße in die Planung zu integrieren. Durch die vorgesehene Verlegung der Max-Eyth-Straße besteht die Chance einer ganzheitlichen Entwicklung des sich als städtebauliche Einheit darstellenden Areals.

Da der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 10.W.63.1 „Wohnen am Werftdreieck“ (Neuaufstellung des BPL Nr.10.MK.63 „Werftdreieck“) dieses Planungsziel aufgreift und eine Nutzungsmischung aus Urbanen Gebieten, Sondergebieten, Kerngebieten und Gemeinbedarfsflächen auf bisher im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Kerngebietsflächen und Gewerblichen Flächen festsetzt, ist das Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB durch die Einbeziehung der Gewerblichen Baufläche und die Verlagerung des Schwerpunktes der Zentrumsentwicklung in Richtung Wohnungsbau nicht mehr vollständig erfüllt.

Aus diesen Gründen wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB mit der Aufstellung des Bebauungsplans der Flächennutzungsplan entsprechend geändert.

Die 14. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst das Kerngebiet MK.10.1 (7,8 ha) und einen Teil der Gewerblichen Baufläche G.10.1 (2,4 ha). Künftig soll die Änderungsfläche als Gemischte Baufläche dargestellt werden. Darüber hinaus wird als Warnfunktion der gesamte Geltungsbereich der 14. Änderung als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, gekennzeichnet.

 

Die Belange des Umweltschutzes werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB ermittelt. Aufgrund der geringen Detailschärfe der Flächennutzungsplanung können auch die Umweltauswirkungen der Planung nur in groben Zügen qualitativ dargestellt werden. Da es sich hier um ein Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB handelt, sollen entsprechend den Vorschriften in § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB die Ergebnisse der Umweltprüfung für den Bebauungsplan 10.W.63.1 „Wohnen am Werftdreieck“ gleichzeitig für die Änderung des Flächennutzungsplans genutzt werden. Grundsätzlich sind aufgrund des höheren Detaillierungsgrades der Ermittlung von Umweltauswirkungen im Bebauungsplanverfahren auf der Ebene der Flächennutzugsplanung keine zusätzlichen oder anderen Umweltwirkungen darstellbar.

 

Der vorliegende Entwurf der 14. Änderung und die Begründung dazu werden zur Auslegung bestimmt.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.

 

Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

liegen nicht vor.

 

werden nachfolgend angegeben

 

 

 

 

Roland Methling

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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28.03.2019 - Ortsbeirat Kröpeliner-Tor-Vorstadt (11) - ungeändert beschlossen

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23.04.2019 - Bau- und Planungsausschuss - ungeändert beschlossen

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24.04.2019 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - ungeändert beschlossen

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09.05.2019 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

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15.05.2019 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen