Beschlussvorlage - 2019/BV/4452

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt die Erschließungsbeitragssatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Anlage).

 

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Beschlussvorschriften:

§§ 5 Abs. 1, 22 Abs. 2 und 3 Ziff. 6 Kommunalverfassung M-V

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

-       Nr. 976/37/1996 – BV – Erschließungsbeitragssatzung der Hansestadt Rostock

-       Nr. 1695/62/1998 – BV – Erste Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Hansestadt Rostock

-       Nr. 2010/BV/1578 – Satzung zur Aufhebung der Ersten Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Hansestadt Rostock

 

Sachverhalt:

Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung am 04.12.1996 die Erschließungsbeitragssatzung der Hansestadt Rostock, Beschlussvorlage 976/37/1996, beschlossen.

 

Mit Beschluss vom 07.10.1998, Beschlussvorlage 1695/62/1998, wurden durch die Bürgerschaft die Erste Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Hansestadt Rostock sowie mit Beschluss vom 01.12.2010, Beschlussvorlage 2010/BV/1578, die Satzung zur Aufhebung der Ersten Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Hansestadt Rostock erlassen.

 

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in drei Verwaltungsstreitverfahren, in welchen das Gericht über die Rechtmäßigkeit der durch die Kläger angefochtenen und auf Seiten der Stadt erlassenen Bescheide über die Festsetzung von Straßenbaubeiträgen zu entscheiden hatte, die Auffassung vertreten, dass die diesen Bescheiden zugrunde liegende Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Rostock vom 24.07.2000 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 14.12.2010 wegen eines Bekanntmachungsfehlers nichtig, mithin unwirksam, sei.

 

Das Gericht stützt sich zur Begründung seiner Entscheidung darauf, dass die zuletzt im Januar 2007 im Städtischen Anzeiger erfolgte Bekanntmachung der o. a. Straßenbaubeitragssatzung nicht das gesetzliche Bekanntmachungserfordernis des § 5 Abs. 1 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) erfülle. Das Gericht vertritt hierzu die Ansicht, dass es gemäß    § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KV-DVO erforderlich sei, dass das amtliche Bekanntmachungsblatt die Bezugsmöglichkeiten angeben sowie einzeln und im Abonnement zu beziehen sein müsse. Diesen gesetzlichen Voraussetzungen genüge der Städtische Anzeiger nicht. Im Ergebnis seiner Entscheidungen hat das Gericht daher dem Begehren der Kläger auf Aufhebung der Straßenbaubeitragsbescheide stattgegeben.

 

Da die Verwaltung hierzu eine gegenteilige Rechtsauffassung vertritt und die Annahme einer Unwirksamkeit der Straßenbaubeitragssatzung nicht teilt, hat diese gegen die auf Seiten des Verwaltungsgerichtes Schwerin am 14.01.2019 ergangenen Entscheidungen das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.

 

Angesichts der Tatsache, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens durch die Verwaltung nicht beurteilt und damit die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch nicht vorweggenommen werden kann, soll der streitige und vermeintliche Bekanntmachungsfehler in Bezug auf die seinerzeit beschlossenen Satzungen rein vorsorglich geheilt werden. Aus diesem Grunde wurden die o. a. Satzungen zum Zwecke einer rechtssicheren Heilung vor ihrer erneuten Veröffentlichung im Städtischen Anzeiger noch einmal der Bürgerschaft mit Vorlage 2019/BV/4408 zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Die zuvor aufgezeigte und rechtserhebliche Frage betrifft auch die o. a. und durch die Bürgerschaft am 04.12.1996 beschlossene Erschließungsbeitragssatzung, die gleichfalls im Städtischen Anzeiger am 20.12.1996 veröffentlicht wurde. Da die Erschließungsbeitragssatzung die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen bildet, bedarf es auch einer Heilung des streitigen und vermeintlichen Bekanntmachungsfehlers, der sich - bei dessen Durchgreifen - gleichermaßen auch auf die vorbenannte Satzung erstrecken würde. Dementsprechend ist die Erschließungsbeitragssatzung vor ihrer erneuten Veröffentlichung noch einmal von der Bürgerschaft zu beschließen. 

 

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der mit der vorliegenden Vorlage eingebrachte Entwurf der neu zu beschließenden Erschließungsbeitragssatzung nicht mehr die Regelung zur Datenverarbeitung enthält, die in § 12 Gegenstand der seinerzeit am 04.12.1996 beschlossenen Erschließungsbeitragssatzung war. Grund hierfür ist die Tatsache, dass es einer Satzungsregelung zur Datenverarbeitung angesichts der seit dem 25.05.2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung nicht bedarf.

 

Einer Neubeschlussfassung und anschließenden Veröffentlichung der o. a. und am 07.10.1998 sowie am 01.12.2010 beschlossenen Satzungen bedarf es demgegenüber nicht, da mit der zuletzt beschlossenen Satzung die mit Beschluss vom 07.10.1998 erlassene Erste Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Hansestadt Rostock aufgehoben wurde.

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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03.04.2019 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen