Stellungnahme - 2019/AM/4415-01 (SN)

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Sachverhalt:

 

Frage 1)

Wie viele anerkannte Pflegeeltern haben wir derzeit in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock bzw. im Landkreis Rostock, die Rostocker Kinder betreuen?

Für Rostocker Kinder standen am Stichtag 31.12.2018 insgesamt 127 Pflegefamilien, davon 19 aus dem Landkreis Rostock, zur Verfügung.

Frage 2)

Wie hoch ist die finanzielle Zuwendung pro Kind und Jahr?

Werden davon Kosten für Ferien, Feiern, Schulausflüge usw. gedeckt?

Können Pflegeeltern bei begründetem Bedarf zusätzliche Gelder für ihre Pflegekinder beantragen? Wenn ja, wofür und wieviel?

Werden Hilfen zur Erziehung außerhalb des Elternhauses gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes, des Jugendlichen und des jungen Volljährigen sicherzustellen. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII durch laufende Leistungen gedeckt werden. Die Bemessung der Höhe der Leistungen erfolgt nach Maßgabe des § 39 Absätze 4 bis 6.

Für die Pflege des Kindes erhält die Pflegefamilie gestaffelt nach Alter und dem erzieherischen Bedarf Pauschalbeträge. Das monatliche Pflegegeld setzt sich zusammen aus den materiellen Aufwendungen und den Kosten der Erziehung.

Die Höhe des Pflegegeldes in den einzelnen Pflegestufen ist aus der Anlage ersichtlich.


Da nicht alle Leistungen zur Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes in monatlichen Pauschalen berücksichtigt werden können, sind diese bei Notwendigkeit im Einzelfall nach den Grundsätzen der Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit durch die/den zuständige/n Fallmanager/in zu bewilligen. Das können u. a. Aufwendungen sein für:

  • Fahrkosten für den Besuch der Schule
  • grundsätzlich 1 bis 2 Heimfahrten
  • Aufwendungen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen etc.

Gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII können auch einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden, bilden jedoch gegenüber den laufenden Leistungen die Ausnahme.

Gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII haben Kinder mit Beginn des 5. Lebensjahres, Jugendliche und junge Volljährige auch einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.

Darüber hinaus können bei Einweisung von Kindern in eine Vollzeitpflegestelle Kosten der Erstausstattung in puncto Bekleidung, Mobiliar und sonstige Ausstattungen übernommen werden.

Einmalige Beihilfen für persönliche Anlässe, Aufwendungen anlässlich der Eingliederung in das Berufsleben, Zuschüsse für Klassenfahrten und Urlaubsreisen sowie Beihilfen zur Verselbständigung können für Pflegekinder ebenfalls übernommen werden.

Näheres ist in der Regelung 1/2009 „Leistungen zum Unterhalt für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige gemäß § 39 SGB VIII“ festgelegt. (siehe Anlage)

Frage 3)

Wie viele Pflegekinder unter 18 Jahren leben derzeit in Heimen und Wohngruppen?

Wie hoch sind die Kosten pro Platz?

In der Hanse- und Universitätsstadt Rostock haben wir keine Pflegekinder, die in einem Heim bzw. Wohngruppe leben.

 

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Steffen Bockhahn

Senator für Jugend und Soziales,

Gesundheit, Schule und Sport

 

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Anlagen

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