Stellungnahme - 2019/AM/4420-01 (SN)

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Sachverhalt:

 

Fragen:

 

  1. Wie wird die Einhaltung des Bundesnaturschutzgesetzes, konkret von § 44, abgesichert?

 

  1. Sind bei den jüngsten Räumungen Tierschutzmaßnahmen erfolgt (z.B. Igel-Schutz)?

 

 

Zu den Fragen 1+2

 

Nach § 18 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG müssen in Bebauungsplanungen nur gesetzlich geschützte Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV und europäisch geschützte Vogelarten berücksichtigt werden.

Dies betrifft in der Regel die Artengruppen Fledermäuse, Reptilien, Amphibien und Vögel.

Der Braunbrustigel (Erinaceus europaeus) gehört zu den national besonders geschützten Arten, die u.a. in B-Plänen gemäß § 44 Abs. 5 seitens des Gesetzgebers von diesem strengen Schutzregime ausgenommen wurden.

Der Beräumungszeitraum wurde von der Stadtverwaltung bewusst gewählt, da es sich um den artenschutzfachlich verträglichsten Zeitraum im Laufe des Jahresverlaufes mit dem größten Vermeidungspotential (z. B. Vermeidung von Brutvogelverlusten an Gebäuden und Gehölzen) handelt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG für die oben genannten zu berücksichtigenden Artengruppen ist die bevorzugte Rückbauzeit der aufgelassenen Kleingartenanlagen in den Monaten von Oktober bis Februar.

 

Beim Rückbau von aufgelassenen Kleingartenanlagen kommt in der Regel eine ökologische Baubegleitung zum Einsatz. Diese prüft das Vorhandensein geschützter Arten vor Abbruch der Gartenlauben bzw. der Rodung der Gehölze und leitet bei Bedarf entsprechende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ein.

Im Falle der Beräumung der Kleingartenanlage „Groter Pohl“ ist die Beauftragung einer ökologischen Baubegleitung leider ausgeblieben. Im Falle des Rückbaus der Kleingartenanlage im B-Planbereich „Kiefernweg“ wie auch bei den andernorts folgenden Rückbauarbeiten wird zukünftig der Einsatz von ökologischen Baubegleitungen sichergestellt.

 

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  1. V. Senator Steffen Bockhahn

 

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