Stellungnahme - 2019/AM/4411-01 (SN)

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Sachverhalt:

 

  1. Auf welcher Rechtsgrundlage soll der B-Plan ohne vorherige Änderung des FNP aufgestellt werden?

 

  1. Auf welcher Rechtsgrundlage ist ein beschleunigtes B-Planverfahren zulässig, wenn der FNP noch nicht geändert wurde?

 

  1. Was spricht für die Aufhebung der Festlegungen im FNP und was dagegen?

 

  1. Woraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Verbreiterung des Ballastweges auf 8,50 m? Worin besteht der Unterschied zur Situation im Blockweg oder der Straße Evertsche Gärtnerei?

 

  1. Handelt es sich um einen vorhabenbezogenen B-Plan? Wer finanziert den B-Plan, die Hanse- und Universitätsstadt Rostock oder der Investor?

 

  1. Gibt es Zusagen an den Investor? Wenn ja: Welche?

 

  1. Gibt es eine Visualisierung der durch die Bebauung veränderten Ufer-Silhouette?

 

  1. Aus welchem Grunde sind die Flächen nicht mehr als Ausgleichsflächen erforderlich (Aussage im OBR)?

 

  1. Wurden die Auswirkungen der Bautätigkeit auf die durch schwere Bootskrane bereits geschädigten Straßen geprüft (zusätzliche Belastung)?

 

  1. Wird es weitere Formen der Öffentlichkeitsbeteiligung über den Ortsbeirat sowie die Auslegung hinaus geben, z.B. eine Einwohnerversammlung?  

 

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zu1.

 

Die Aufstellung des B-Plans erfolgt nach § 13 b BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB (Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634).

 

zu2.

 

Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB: „Im beschleunigten Verfahren kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.“

 

zu3.

 

Der wirksame FNP stellt den Geltungsbereich des B-Plans als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Naturnahe Grünfläche (GFL 15.2) dar.

Für eine Änderung dieser Darstellung spricht insbesondere die Einwohnerentwicklung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock und dem damit verbundenen anhaltenden Wohnraumbedarf im Rostocker Stadtgebiet. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Nach Aussage des Eigentümers der betreffenden Fläche ist schrittweise der Rückzug aus der vorhandenen gärtnerischen Nutzung geplant, sodass Überlegungen zur Nachnutzung der privaten Fläche erforderlich sind.

 

Für die Beibehaltung der Darstellung als Grünfläche spräche unter anderem, dass Grünflächen im Allgemeinen ein Siedlungsgebiet auflockern, d.h. die Bebauungsdichte des Gebietes herabgesetzt wird. Deshalb sind im B-Plan-Entwurf etwa 45 % der Flächen als Grünfläche festgesetzt.

 

zu4.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Fahrbahn nicht verbreitert wird, sondern insbesondere der Fußweg regelkonform hergestellt werden soll.

 

Nach Aussage des Amtes für Verkehrsanlagen (Amt 66) entspricht der öffentlich gewidmete Ballastweg mit der zusätzlichen Wohnbebauung nicht mehr den aktuellen Anforderungen an eine regelkonforme und sichere Verkehrsanlage (z.B. Gehwege zu schmal – teilweise 0,95 m, Fahrbahnzustand/Entwässerung für zusätzliche Verkehre nicht geeignet).

Ein Ausbau des Ballastweges mit nachfolgendem Querschnitt wird erforderlich. In diesen Querschnitt können gleichzeitig auch die Leuchten (Lage derzeit auf der Flurstücksgrenze zu Privatgrundstück) integriert werden.

 

Bankett0,50 m

Gehweg2,50 m

Fahrbahn5,00 m

             Bankett     0,50 m

Straßenverkehrsfläche gesamt8,50 m

 

 

 

Zum Unterschied zwischen dem Ballastweg, dem Blockweg und der Straße Evertsche Gärtnerei:

 

Der Blockweg entspricht mit einer Fahrbahnbreite von ca. 3,50 m nicht mehr den aktuellen Anforderungen.

 

Im Zufahrtsbereich der Straße Evertsche Gärtnerei befindet sich eine Engstelle. Aufgrund der Grundstückssituation konnte hier lediglich eine Fahrbahnbreite von 4,50 m hergestellt werden. Im weiteren Verlauf verfügt die Fahrbahnbreite ca. 6,00 m. Die angrenzenden Gehwege sind im privaten Eigentum und nach aktuellem Regelwerk zu schmal.

 

zu5.

 

Es handelt sich nicht um einen vorhabenbezogenen B-Plan. Das Aufstellungsverfahren richtet sich nach den §§ 13 a und 13 b BauGB.

 

Es gibt keinen städtebaulichen Vertrag zwischen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock und dem Investor zur Kostenübernahme. Der Investor übernimmt nichtsdestotrotz die vertraglich gebundenen Planungskosten (Vermessung, Planungsbüro, Artenschutz-rechtlicher Fachbeitrag, FLL-Baumbegutachtung).

 

zu6.

 

Es gibt keine verbindlichen Zusagen an den Investor. Es wurden lediglich städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt, welche aus Sicht des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft im Rahmen eines zu erstellenden Bebauungsplans vorstellbar sind. Die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Stadt, insbesondere im Hinblick auf die planerische Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB beim Satzungsbeschluss sowie während des gesamten Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans, bleiben durch den Investor unberührt.

 

zu7.

 

Es gibt bisher keine Visualisierung der Ufer-Silhouette, welche die Bebauung gemäß dem aktuellen Bebauungsplanentwurf darstellt. Zwischenzeitlich wurde der Planer jedoch mit einer solchen Darstellung beauftragt.

 

zu8.

 

Eine Eingriffsermittlung gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB ist wegen der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 b  BauGB entbehrlich. Eingriffe gelten gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der Planaufstellung erfolgt oder zulässig. Ein Ausgleich ist gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB deshalb nicht erforderlich.

 

Bei der Umsetzung des B-Plans Nr. 15.WA.119 wurden die im überplanten Teilbereich bisher bestehenden Festsetzungen über eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme nicht in Anspruch genommen; die Festsetzung ist damit mangels Zuordnung obsolet geworden.

 

zu9.

 

Die erfragte Prüfung ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die Auswirkungen der Bautätigkeiten auf das vorhandene Straßennetz  werden im Rahmen der Realisierungsplanung geprüft.

 

zu10.

 

Im Rahmen des formalen Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans wird es eine ent-sprechende gesetzlich geforderte Öffentlichkeitsbeteiligung geben. Aktuell ist keine zu-sätzliche Öffentlichkeitsbeteiligung geplant.

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