Informationsvorlage - 2019/IV/4377

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschriften:

§ 22 Abs. 2 und § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

 

Sachverhalt:

Gemäß § 44 Abs. 4 KV M-V darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen.

 

Über die angenommenen Spenden hat die Gemeinde jährlich einen Bericht zu erstellen, in welchem Zuwendungsgeber, Zuwendungshöhe und Zuwendungszweck anzugeben sind. Der jeweils aktuelle Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 

Da Sponsoringleistungen nicht den Spenden, Schenkungen und Zuwendungen gemäß § 44 Abs. 4 KV M-V zugehörig sind, erfolgt keine Veröffentlichung i. S. d. § 44 Abs. 4 KV M-V. Die Vorlage der Übersicht zu den Sponsoringleistungen erfolgt ausschließlich zur Kenntnisnahme.

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

21.02.2019 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

06.03.2019 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben