Informationsvorlage - 2019/IV/4346

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschriften:  Artikel 53 Nr. 8  LVerfGG M-V

 

 

Sachverhalt:

Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII und anderer Gesetze vom 27.01.2018 wurde durch den neu geschaffenen Artikel 5 das Gesetz zur Bestimmung der für die Durchführung des Zweiten Teils des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger der Eingliederungshilfe und der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung bei den Rahmenverträgen (GS Meckl.-Vorp. GL. Nr. 860-22) die Aufgaben der Eingliederungshilfe den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.

 

Das Land greift dabei die rechtliche Möglichkeit gemäß Artikel 72 Abs. 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf, um Aufgaben an Gemeinden und Kreise zu übertragen. Der Artikel 72 LVerf  M-V sieht vor, dass bei einer Übertragung von Aufgaben „gleichzeitig“ eine Regelung für die Kostenerstattung umzusetzen ist. Diese notwendige Regelung der Kostenerstattung wurde durch das Land M-V bisher nicht verabschiedet, sodass ein hohes Kostenrisiko für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock besteht.

 

Gespräche mit dem zuständigen Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern verdeutlichen, dass die BTHG-bedingten Verwaltungsaufwendungen (1.307.210,00 €) als nicht konnexitätsrelevant nach der aktuellen Landesverfassung angesehen werden. Jedoch ist festzuhalten, dass die bereits entstandenen und zukünftigen entstehenden Verwaltungsaufwendungen auch nicht durch das Finanzausgleichsgesetz abgegolten werden, sodass keine Kostenerstattungsregelung für die BTHG-bedingten Verwaltungsaufwendungen existiert.

Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung geht einher mit der Aussage, dass BTHG-bedingte Mehraufwendungen durch neuartige Leistungen entstehen, einerseits Verwaltungskosten inklusive Personalkosten und andererseits Mehrausgaben für neuartige Leistungen nach dem BTHG. Lediglich die Höhe und die damit verbundene Kostenerstattung durch das Land Mecklenburg-Vorpommern kann nach Aussage des Ministeriums zum aktuellen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden. Das Land selbst finanziert derzeit auf Grundlage des Ausführungsgesetzes SGB XII M-V die derzeitigen Kosten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß § 17 Abs. 2 AG-SGB XII M-V die Jahresnettoauszahlungen in Höhe von 72 Prozent. Das betrifft nicht die zuvor dargestellten Personal- und Verwaltungsaufwendungen, sondern lediglich die Sozialhilfekosten. Selbst bei der Anwendung dieser bestehenden Regelung auf die neuartigen BTHG-Leistungen sind die Kosten für die BTHG-Leistungen nicht gedeckt. 

Um die Frage der Finanzierung der bestehenden 72-Prozent-Regelung zu klären, wurde eine prognostische Kalkulation der BTHG-bedingten Ausgaben erstellt (siehe Anlage 1). In Summe ergibt sich hier prognostisch für das Jahr 2019 auf Basis der IST-Kosten des Jahres 2018 ein überörtlicher Anteil der Jahresnettoauszahlungen von 78,35% der Gesamtnettoauszahlungen.

 

Mittlerweile haben sich weitere Sozialhilfeträger für Verfassungsbeschwerden entschieden. So haben sich der Landkreis Ludwigslust Parchim und der Landkreis Rostock für eine Verfassungsbeschwerde ausgesprochen (siehe Anlage 2 und Anlage 3). 

Gemeinsam mit den Landkreisen haben wir überlegt, ob wir der Klage eines bzw. der Kreise beitreten. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat jedoch zusätzliche Argumente für ein erfolgreiches separates Klageverfahren.

 

Aus dem Schreiben des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung vom 12.12.2018 (siehe Anlage 4) lassen sich keine Ansprüche und Rechte herleiten.

 

Die Stadtverwaltung reicht wegen des Verstoßes gegen das Konnexitätsprinzip (Art. 72 LVerf M-V) Verfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gegen das Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII und anderer Gesetze ein. Diese muss bis zum 26.01.2019 eingereicht sein.

 

Finanzielle Auswirkungen

Die Stadtverwaltung kalkuliert BTHG-bedingte Mehraufwendungen in Höhe von 4.126.283,00 €, die nach dem Konnexitätsprinzip zu finanzieren sind. Das Ziel der Regelung einer vollumfänglichen Kostenerstattung der Mehraufwendungen wird durch die Verfassungsbeschwerde verfolgt. Es entstehen der Stadtverwaltung zusätzliche Kosten für die Einreichung der Verfassungsbeschwerde.

 

 

 

Roland Methling

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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30.01.2019 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben