Stellungnahme - 2018/AF/4252-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Mietverhältnisse KOE – HRO

 

  1. Vermietet der KOE Gewerbeflächen zu marktüblichem Mietzins am freien Immobilienmarkt?

 

Der KOE ist nach § 56 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V dazu verpflichtet, Gewerbeflächen nicht unter Wert zu vermieten. Dementsprechend werden Gewerbeflächen auch vermietet.

 

  1. Worauf beruht der Umstand, dass die Hansestadt Rostock Schulgebäudeflächen weit unter dem marktüblichen Mietzins vom KOE anmieten kann?

 

Gem. Beschluss der Bürgerschaft Nr. 2010/BV/1205 vom 10. November 2010 – „Zukünftige Verwaltungszuständigkeit für die Immobilien der Schulen und Sportstätten“, der Rahmenvereinbarung zwischen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock und dem KOE vom 12. März 2012 (Abschnitt B, I. Punkt 3) und § 12 (5) der Eigenbetriebsverordnung M-V sind die Aufwendungen des KOE für die Bewirtschaftung der Gebäude und baulichen Anlagen angemessen zu vergüten. Es sind insoweit Nutzungsentgelte an den KOE zu entrichten.

 

Die Berechnung des Nutzungsentgeltes ergibt sich aus 4 wesentlichen Bestandteilen (Abschreibung, Zinsaufwand, Instandhaltungsaufwand, Verwaltungsaufwand).

 

Des Weiteren entfällt bspw. der Ankauf von Grundstücken.

 

  1. Welche Preise werden für die Nutzung von Sporthallen durch
    1. Öffentliche
    2. private Schulträger,
    3. Vereine und
    4. sonstige natürliche und juristische Personen erhoben?

Für die Benutzung der Sporthallen wird auf der Grundlage der Ordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Sportstätten und Bädern in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der HRO Nr. 11 vom 10. Juni 2015) ein Entgelt erhoben, u. a. für

 

  1. Öffentliche Schulen: Benutzergruppe III.2
  2. Private Schulträger: Benutzergruppe III.2
  3. Vereine: Benutzergruppe I
  4. Sonstige natürliche und juristische Personen: Benutzergruppe II, oder III.1

 

  1. Ist es zutreffend, dass die Durchführung von fördermittelbezuschussten Bauinvestitionsmaßnahmen von Schulgebäuden des KOE nicht zu Mieterhöhungen im Verhältnis zu den eingemieteten Schulen der Hansestadt Rostock führen? Worauf ist das zurückzuführen?

 

Wir bitten ggf. um eine Konkretisierung der Fragestellung, da sie nicht schlüssig erscheint.

 

Betriebskosten der Schulen der Hansestadt Rostock

  1. Werden die Schulen der Hansestadt Rostock mit realen Strom-, Wärme- und Müllentsorgungskosten belastet werden, wie jeder andere Nutzer auch oder gibt es im Verhältnis zu den Schulen Sonderpreise?

 

Die Preise für Strom und Gas sind durch Ausschreibungen erzielt. Die verbleibenden Aufwendungen wie Müllentsorgung, Straßenreinigung usw. richten sich nach den ortsüblichen Beiträgen bzw. Gebühren.

 

Interne Leistungsverrechnungen

  1. Wie viel handwerkliches Personal wird momentan zur Bewirtschaftung der Schulgebäude/ der Grünanlagen der Schulen der Hansestadt Rostock in Anstellungsverhältnissen beschäftigt?

 

Neben den 7 Handwerkern des KOE führen

-          45 Hausmeister

-          12 Hausarbeiter

-          4 technische Mitarbeiter an Schulen und

-          41 Hallenwarte

-          10 Platzwarte

-          2 Hausmeister an Sportstätten

Kleinstreparaturen für die Absicherung des Schul- und Schulsportunterrichtes durch.

 

  1. Erfolgt zur Bewirtschaftung der Schulgebäude/ der Grünanlagen der Schulen der Hansestadt Rostock die Beauftragung von Dienstleistungsunternehmen und welche Dienstleistungen werden eingekauft?

 

Ja, folgende Dienstleistungen werden zur Bewirtschaftung der Schulgebäude inkl. der Außenanlagen eingekauft:

 

Gebäudereinigung

Wachdienst

Winterdienst

Rasenmahd

Baumkontrollen inkl. Pflege

Wartung der technischen Anlagen

Wartung Sportfreianlagen und Spielgeräte

Schädlingsbekämpfung

  1. Werden Dienstleistungen zur Bewirtschaftung der Schulgebäude/ der Grünanlagen der Schulen der Hansestadt Rostock durch Ämter der Hansestadt Rostock erbracht und sind die entsprechenden Preise marktüblich?

 

Durch die Verwaltung  werden keine Ämter der Hanse- und Universitätsstadt Rostock für die Erbringung von Dienstleistungen zur Bewirtschaftung von Schulgebäuden und Grünanlagen beauftragt.

 

  1. Sind auch an den Schulen der Hansestadt Rostock Lehrer und Schüler mit IT ausgestattet, um ordnungsgemäßen Informatikunterricht zu gewährleisten und Mitarbeitern wie Schülern moderne Kommunikations- und Informationsbeschaffungsmittel zur Verfügung zu stellen? Wie viele Lehrer werden als IT-Lehrkräfte eingesetzt?

 

Die Schulen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sind mit IT ausgestattet, um einen ordnungsgemäßen Informatikunterricht zu gewährleisten. Grundsätzlich wird Mitarbeitern und Schülern moderne Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt. Diese materielle Ausstattung ist Bestandteil der Schulkostenberechnung.

Über die Anzahl und den Einsatz von Lehrerpersonal im IT- Bereich entscheidet die Schulleitung. Hierüber liegen der Verwaltung  keine Erhebungen vor. Diese landesbediensteten Lehrkräfte sind gem. Verordnungslage auch nicht Bestandteil der Ermittlung von Schulkostenbeitragssätzen.

 

  1. Wer betreut an den Schulen der Hansestadt Rostock den IT-Bereich?

 

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock betreut als Schulträger an den kommunal getragenen Schulen den IT- Bereich für den Unterricht und den Verwaltungsbereich, soweit es sich um materiell-sächliche Fragen der Schulträgeraufgaben handelt.

 

  1. Wer erhebt den IT-Bedarf, wer beschafft IT-Geräte, wer betreut und aktualisiert die
    IT-Ausstattung an den Schulen der Hansestadt Rostock?

 

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist als Schulträger für die kommunal getragenen Schulen sowohl für die Bedarfserhebung und die Beschaffung als auch für die Betreuung, die Erfassung  und die Aktualisierung des Bestandes an IT- Ausstattung an Schulen verantwortlich.

 

  1. Welcher wöchentliche Stundenumfang wird für die IT-Betreuung einer Schule der Hansestadt Rostock mit 770 Schülern angesetzt?

 

Die pädagogisch- didaktische Betreuung im IT- Bereich erfolgt durch das Schulpersonal. Die technische Betreuung des IT- Bereiches gewährleistet der Schulträger im erforderlichen Zeitumfang gemäß Bedarfsmeldung der Schulen. Eine feste wöchentliche Zeitzuordnung hierfür besteht nicht.

 

Auswirkung von Zuwendungen auf den Schülerkostensatz

  1. Werden öffentliche Schulen durch Landes-, Bundes- oder EU-Fördermittel bei der Finanzierung von Investitionen unterstützt?

 

In Einzelfällen werden öffentliche Schulen durch Landes-, Bundes- oder EU- Fördermittel bei der Finanzierung von Investitionen auf Antrag unterstützt.

Diese Landes-, Bundes- oder EU-Förderprogramme regeln in eigener Zuständigkeit Art und Umfang der zugriffsberechtigten Schulträger.

 

  1. Werden Fördermittel oder Zuwendungen an öffentliche Schulen im Haushalt als Mittel ausgewiesen, die Platzkosten im Haushalt pro Schüler verringern? Worauf ist das zurückzuführen?

 

Fördermittel und Zuwendungen für öffentliche Schulen werden (mit Ausnahme von Fördermitteln und Zuwendungen für Baumaßnahmen an Schulen = Angelegenheit des KOE) gemäß Gemeindehaushaltsverordnung Doppik M-V (GemHVO-Doppik)  im Kernhaushalt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Teilhaushalt 40, als Ertrag bzw. Einzahlung abgebildet. Grundlage für die Ermittlung des Schulkostenbeitrages ist gemäß § 1 (2) der Zweiten Verordnung zur Änderung der Schullastenausgleichsverordnung vom 22. Juli 2014 das geprüfte Jahresergebnis (Saldo von Ertrag und Aufwand) des Vorjahres abzüglich der Erträge aus dem Schullastenausgleich und der Kosten für die Schulverwaltung. Insofern führen Zuwendungen für Schulen per Verordnungslage zur Verringerung des Schulkostenbeitrages.

 

  1. Werden für öffentliche Schulen Abschreibungen für Investitionen vorgenommen, die durch Zuwendungen oder Fördermittel finanziert wurden?

 

Gemäß § 34 GemHVO-Doppik sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens planmäßig abzuschreiben. Nach § 37 GemHVO-Doppik sind erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ertragswirksam aufzulösen.  Im Teilhaushalt 40 werden die entsprechenden Haushaltspositionen ausgewiesen.

 

  1. Hatten /haben freie Schulen den gleichen Zugang zu Zuwendungen und Fördermitteln der Hansestadt Rostock wie die öffentlichen Schulen?

 

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock vergibt keine Zuwendungen an Schulen.

Sie unterhält die kommunal getragenen Schulen im Rahmen ihrer Pflichtaufgabe als Schulträger. Frei getragene Schulen haben andere zuständige Schulträger.

 

  1. In welcher Höhe wird sich die Hansestadt Rostock über den Medienentwicklungsplan für die Schulen der Hansestadt Rostock finanziell einbringen?

 

Gemäß Entwurf des Medienentwicklungsplanes der Hanse- und Universitätsstadt Rostock werden vorbehaltlich einer noch ausstehenden Beschlussfassung für die Umsetzung des Projektes in den Jahren 2019 bis 2023 im investiven Bereich finanzielle Mittel in Höhe von 9,6 Mio EUR und in der Verwaltungstätigkeit finanzielle Mittel in Höhe von 2,7 Mio EUR benötigt. Des Weiteren ist die Bildung eines jährlichen Innovationsfonds in Höhe von 547 TEUR vorgesehen.

 

  1. Können freie Schulen der Hansestadt Rostock am Medienentwicklungsplan für die Schulen der Hansestadt Rostock partizipieren bzw. haben sie die Möglichkeit, entsprechende Mittel von der Hansestadt Rostock zu erhalten?

 

Frei getragene Schulen können im Rahmen des Medienentwicklungsplanes keine finanziellen Mittel von der Hanse- und Universitätsstadt Rostock erhalten. Gemäß § 127 SchulG M-V ist der freie Träger für die personelle, materielle und finanzielle Sicherstellung einer Schule verantwortlich. Die Investitionen (Abschreibungen) und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Medienentwicklungsplanes der Hanse- und Universitätsstadt Rostock für deren kommunal getragenen Schulen stehen, werden sich jedoch gem. Verordnungslage bei der Ermittlung der Schulkostenbeiträge niederschlagen.

 

  1. Werden Ausgaben, die im Rahmen der Umsetzung des Medienentwicklungsplanes für die Schulen der Hansestadt Rostock entstehen, in den Schülerkostensatz zur Ermittlung des Schullastenausgleichsbetrages einfließen?

 

Vgl. Punkt 18, Satz 3

 

 

 

Konkretes Vorgehen bei der Ermittlung des Schülerkostensatzes

  1. Ist die Hansestadt Rostock für die Festlegung einer Vergleichsschule zur Ermittlung des Schullastenausgleichsbetrages zuständig?

 

Die Festlegung einer Vergleichsschule ergibt sich aus § 129 i. V. mit § 115 und § 46 (1) und (2) SchulG M-V. Wird keine Vergleichsschule vorgehalten, ist die oberste Schulbehörde für die Festlegung der Vergleichsschule zuständig.

 

  1. Trifft es zu, dass Erträge aus dem Schullastenausgleich anderer kommunaler Gebietskörperschaften kostenmindernd in die Ergebnisrechnung bei der Ermittlung eines Schülerkostensatzes einbezogen werden?

 

Die Erträge aus dem Schullastenausgleich von anderen kommunalen Schulträgern werden im jeweiligen Jahresergebnis der Schule ausgewiesen. Gemäß § 1 (2) SchlaVO M-V werden diese jedoch bei der Ermittlung des Schulkostenbeitrages vom Jahresergebnis abgesetzt, eine Verringerung des Schulkostenbeitrages durch Erträge aus dem Schullastenausgleich ist somit ausgeschlossen.

 

  1. Trifft es zu, dass im Bereich der beruflichen Schulen der Hansestadt Rostock Mittel aus der Krankenhausfinanzierung kostenmindernd in die Ermittlung des Schülerkostensatzes einbezogen werden?

 

Gemäß § 1 (2) ist das Jahresergebnis des Vorjahres Basis für die Ermittlung des Schulkostenbeitrages. Insofern mindern die Einnahmen aus der Refinanzierung von Sachkosten auf der Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gem. Verordnungslage den Schulkostenbeitrag.

 

  1. Werden an den beruflichen Schulen der Hansestadt Rostock Vollzeitschüler in der Schülerkostensatzberechnung mit dem gleichen Faktor erfasst wie Teilzeitschüler?

 

Gemäß § 2 SchlaVO  entsprechen an einer beruflichen Schule 2,5 Teilzeitschüler einem Vollzeitschüler.

 

 

 

 

Steffen Bockhahn

 

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Beschlüsse

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30.01.2019 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben