Stellungnahme - 2018/AM/4181-01 (SN)

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Bis zum Ende des vergangenen Schuljahres konnten Schülerinnen und Schüler aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, aus dem Bildungs- und Teilhabepaket das Schülerticket  bewilligt bekommen. Dazu musste ein Antrag an das Hanse-Jobcenter oder das Amt für Jugend-, Soziales und Asyl gestellt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wurden die Kosten des Schülertickets unter Anrechnung eines Eigenanteils von 5 EUR monatlich erstattet.

 

Nach Inkrafttreten der Schülerbeförderungssatzung ab dem jetzigen Schuljahr muss der Antrag beim Amt für Schule und Sport gestellt werden, das die Anspruchsvoraussetzungen prüft. Die Erstattung der Kosten erfolgt für jeden Monat nachträglich auf Antrag unter Vorlage der entsprechenden Belege und einer notwendigen Bestätigung des Schulbesuches durch die Schule. Dies ist ein sehr bürokratisches Verfahren.

 

Dazu habe ich folgende Fragen:

 

  1. Warum ist es nicht möglich, nach positiver Prüfung der Antragvoraussetzungen und der Prüfung, ob das Abo für das Schülertickets erworben wurde, auf den monatlichen Antrag auf Rückerstattung zu verzichten?

 

  1. Ist eine Vorfinanzierung des Schülertickets über das Bildungs- und Teilhabepaket für Schülerinnen und Schüler aus Familien, die Leistungen vom Hanse-Jobcenter bzw. dem Amt für Jugend, Soziales und Asyl erhalten, möglich?

 

 


zu 1.

 

Auf Grund eines Umzuges in einen anderen Landkreis oder kreisfreie Stadt wäre der Anspruch auf die Refinanzierung des Schülertickets erloschen. Diese Information erhält das Amt für Schule und Sport in der Regel durch die Eltern nicht.  Die Kosten für das SchülerTicket würden, auf Grund der fehlenden Information, weiter an die Eltern ausgezahlt werden, ohne dass hier noch ein Anspruch bestehen würde.

 

Weiterhin wäre es möglich, dass die Eltern das SchülerTicket kündigen, ohne das hierüber eine Information an das Amt für Schule und Sport erfolgt. Auch hier erfolgt die weitere Bezahlung durch die Hanse- und Universitätsstadt Rostock.

 

Der Hanse- und Universitätsstadt Rostock würde hieraus ein finanzieller Schaden entstehen.

 

Erforderlich ist auch die Bestätigung der Schule, damit nachgewiesen werden kann, ob der Schüler/die Schülerin im Abrechnungsmonat auch die Schule besucht hat. Ansonsten wäre der Anspruch für den Monat verwirkt.

 

Unabhängig davon, wird den Eltern in den Positivbescheiden mitgeteilt, dass sie zwischen der monatlichen und vierteljährlichen Abrechnung wählen können. Die Mehrzahl der Eltern hat bereits die vierteljährliche Abrechnung gewählt.

 

Mit der Rostocker Straßenbahn AG wurde bereits eine Vereinbarung geschlossen, dass ab Beginn des Schuljahres 2019/2020 eine Direktverrechnung zwischen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock und der Rostocker Straßenbahn AG erfolgt.

 

Ein Wechsel innerhalb des Schuljahres 2018/2019 ist nicht möglich.

 

zu 2.

 

Dies ist nicht möglich, da dann das Hanse-Jobcenter oder das Amt für Jugend, Soziales und Asyl Leistungen ohne Rechtgrund erbringen. Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) sind in jedem Fall nachrangig. Erst bei einer rechtskräftigen Ablehnung des vorrangigen Leistungsanspruchs kommt eine BuT-Leistungsbewilligung in Betracht.

 

Eine rückwirkende Erstattung durch das Amt für Schule und Sport scheidet schon deshalb aus, weil das Amt für Schule und Sport kein Sozialleistungsträger ist. Das heißt, das Hanse-Jobcenter sowie das Amt für Jugend, Soziales und Asyl haben keinen Anspruch auf Erstattung von Leistungen gem. §§ 102 ff. SGB X gegen das Amt für Schule und Sport. Eine Rückforderung müsste sich demnach gegen die Eltern richtigen. Allerdings gäbe es bei Leistungen, die wissentlich ohne Rechtsgrund erlassen wurden, weder ein Aufhebungstatbestand nach SGB X für den Bewilligungsbescheid noch ein rechtmäßiger Rückforderungsanspruch.

 

Im Übrigen ist anzumerken, dass eine derartige Verfahrensweise zu einer Ungleichbehandlung und Besserstellung von potentiell BuT-berechtigten Schülerinnen und Schülern führen würde.

 

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